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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1997, Az.: BVerwG 1 D 44.96

Disziplinarrechtliche Folgen bei unbefugter Verwendung amtlich anvertrauten Geldes für private Zwecke; Unbefugtes dienstliches Auftreten als Zugschaffner; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld; Ausnahme von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen psychischer Ausnahmesituation; Kernpflichtverletzungen des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 44.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.05.1996 - AZ: X VL 19/96

Prozessführer

Bundesbahnsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Verwaltungsdirektor Dr. Manfred Dill,
Lokomotivbetriebsinspektor Wolfgang Erbe als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 7. Mai 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in einer strafrechtlich als fortgesetzte Untreue, Urkundenfälschung und Betrug zu qualifizierenden Weise im Zeitraum von Februar bis April 1993 in seiner Eigenschaft als Bundesbahnbeamter im Bahnhof D. Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 60 DM nicht abgeliefert, sondern den Betrag veruntreut hat,

3

die 10 Blankofahrausweise Nr. 520 162 bis 520 671 verändert und gefälscht und damit einen Gewinn für sich selbst in Höhe von etwa 530 DM erzielt hat.

4

In dem sachgleichen Strafverfahren ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 7. September 1993 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt worden.

5

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. Mai 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

6

Der Beamte nahm in seiner Eigenschaft als Zugschaffner Anfang 1993 von einem Bahnkunden 60 DM ein, rechnete den Betrag jedoch nicht mit seiner Dienststelle ab, sondern veruntreute das Geld, indem er eine Rechnung der Firma Telerent beglich.

7

Im Zeitraum Februar bis April 1993 hatte sich der Beamte außerhalb seines Dienstbereichs und seiner Dienstzeit in Schaffneruniform in die D-Züge D. und D. begeben, zwischen D. Hauptbahnhof und K. Fahrkarten verkauft und sich dabei unberechtigt Geld zur persönlichen Verwendung verschafft. Dabei hat er in 10 Fällen das Original und den Fahrkartenstamm verfälscht, indem er den Vordruck "Internationale Wagenliste" auf die Durchschrift des Blanko-Kartenblocks legte. Durch diese Vorgehensweise wurde im Durchschreibeverfahren die für den Bahnkunden bestimmte Fahrkarte ausgestellt, der darüber befindliche Fahrkartenstamm, der der Abrechnung dient, blieb aber unbeschrieben. Diese Stämme hat der Beamte nachträglich ausgefüllt und durch falsche Angabe von Fahrstrecken mit niedrigeren Fahrpreisen für sich einen "Gewinn" von ca. 530 DM erzielt.

8

Zu seiner Entlastung hat der Beamte vorgetragen, sein Fehlverhalten sei auf seine hohe Verschuldung - bei der Citi-Bank habe er zuletzt einen Kredit in Höhe von bis zu 80.000 DM in Anspruch genommen - zurückzuführen gewesen. Mit dem Geld habe er - vor allem auf Wunsch eines Bekannten - über Jahre hinweg den Fußballspielern des Vereins ... O. Reisekosten, Tagegelder etc. bezahlt, in der Erwartung, daß ihm der Verein das Geld ersetzen werde. Dies habe der Verein aber abgelehnt.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes lägen nicht vor.

10

3.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegten Taten gestanden, zu ihrer Aufklärung beigetragen und den Schaden wiedergutgemacht. Für ihn sei es - wie der Sachverständige Dr. T. bestätigt habe - ein schockartiges Erlebnis gewesen, als man ihm seitens des Fußballvereins ... O. mitgeteilt habe, man werde ihm die finanziellen Auslagen, die auf Vermittlung seines vom Verein entlassenen Bekannten durch finanzielle Unterstützung der Spieler entstanden seien, nicht erstatten. Der entstandene Schuldenberg habe bei ihm eine tiefe Enttäuschung und den schocktypischen Zugriff auf die amtlich anvertrauten Gelder ausgelöst. Er habe seine finanzielle Lage subjektiv als ausweglos empfunden und sich nicht anders zu helfen gewußt, als sich auf strafbare Weise die Mittel zur Schuldenbegleichung zu beschaffen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, daß er bisher unbescholten sei und seinen Dienst unbeanstandet versehen habe. Aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung habe er in einer nunmehr abgeschlossenen Lebensphase versagt.

11

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

14

1.

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der Veruntreuung der Fahrgeldeinnahmen in Höhe von insgesamt 590 DM. Dabei ist die Tatsache, daß der Beamte bei der Veruntreuung im zweiten Fall als Zugschaffner dienstlich unbefugt aufgetreten ist, disziplinarrechtlich nicht anders zu behandeln, als die unerlaubte Entnahme amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes mit dem Ziel privater Nutzung. Denn das von den Reisenden erbrachte Fahrgeld gelangte bei Bezahlung in amtlichen Gewahrsam, weil sowohl der zahlende Bahnkunde als auch der als Schaffner auftretende und das Geld annehmende Beamte die Übernahme in amtlichen Gewahrsam übereinstimmend erklärt haben und ein dieser Erklärung entgegenstehender innerer Vorbehalt auf Seiten des Beamten, einen Teil des Fahrgeldes sich selbst zuzueignen, nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich ist (vgl. z.B. Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 - für den Fall einer Gebührenüberhebung). Das Verhalten des Beamten ist deshalb auch insoweit als Zugriffsdelikt einzustufen.

15

Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Bahnbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr zur Manipulation mit Blankofahrkarten und Veruntreuung von Fahrgeldeinnahmen, z.B. Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 22.83 -; Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 1 D 157.84 -; Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 19.88 -; vgl. auch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

16

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund im Hinblick auf das einheitliche Dienstvergehen die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe der wirtschaftlichen Notlage und der schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation.

17

a)

Der Beamte hat nicht in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob er sich zur Tatzeit in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hat; wenn sie bestanden haben sollte, wäre der Beamte in diese Lage jedenfalls nicht unverschuldet geraten. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. durch überflüssige Aufwendungen, Schenkungen ohne Rechtspflicht (Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 48.95 - m.w.N.) mitverursacht worden ist. Das wäre hier der Fall gewesen. Der Beamte hatte nach seinen unwiderlegbaren Angaben über Jahre hinweg den Fußballspielern des Vereins ...-O. Gelder zugewendet, die durch selbst aufgenommene Kredite in Höhe von insgesamt bis zu ca. 80.000 DM finanziert worden waren, ohne daß eine Erstattung seiner Auslagen verbindlich vereinbart war. Eine so entstandene finanzielle Notsituation ist selbstverschuldet.

18

Der Milderungsgrund scheitert im übrigen auch daran, daß die Veruntreuungshandlungen nicht zu dem Zweck erfolgten, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder gar abzuwenden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 - m.w.N.). Der Beamte hat mehrfach übereinstimmend ausgesagt, er habe die 60 DM Fahrgeldeinnahmen für sich behalten und zur Schuldentilgung verwendet. Ein solcher Verwendungszweck würde aber nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung ihn von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte (Urteil vom 5. September 1995, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Der Beamte hat angegeben, er habe mit den 60 DM eine Leasing-Rate der Firma T. beglichen und die veruntreuten 530 DM zur allgemeinen Schuldentilgung eingesetzt.

19

b)

Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst dann in Betracht kommen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (z.B. Urteil vom 5. November 1996 - BVerwG 1 D 100.95 -). Zwar mag es für den Beamten ein schockartiges Erlebnis gewesen sein, als er etwa Mitte 1992 erfuhr, daß ihm der Verein seine Aufwendungen nicht ersetzen werde. Ein seelischer Schock im Sinne einer Erschütterung, die vorübergehend seelisch nicht verarbeitet werden kann, war darin aber noch nicht zu sehen. Das hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. T. als Sachverständiger bei seiner mündlichen Anhörung im Untersuchungsverfahren glaubhaft bestätigt. Nach seiner Diagnose hatte das schockartige Erlebnis beim Beamten keine "traumatische Funktion", sondern war lediglich als Kränkung und Enttäuschung zu werten. Unabhängig davon kann der Milderungsgrund nur dann zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Dienst führen, wenn die Schocksituation bis zur letzten pflichtwidrigen Handlung, d.h. hier über ca. 10 Monate bis April 1993, bestanden hat (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG DokBer B 1977, 55>). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen, daß sich ein Schockzustand auch über mehrere Monate erstrecken kann (z.B. ca. 3 Monate: Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; ca. 4 Monate: Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145 = ZBR 1984, 279>). Dies bedeutet aber nicht, daß auch bei einem so langen Zeitraum wie hier - nämlich ca. 10 Monate - die Annahme eines Schockzustandes in Betracht kommt, zumal in den beiden genannten Ausnahmefällen die seelischen Schocks durch die Erkenntnis plötzlichen Potenzverlusts bzw. aufgrund wiederholter Selbstmorddrohungen eines dem Beamten persönlich nahestehenden Dritten immer wieder aktualisiert worden waren. Eine solche - außergewöhnliche - Situation liegt hier nicht vor.

20

3.

Es entspricht weiterer ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, unbeanstandete Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit vorhanden gewesene "negative Lebensphase" (psychische Beeinträchtigung) kann bei Zugriffsdelikten nicht zu einer milderen Bewertung führen (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -); im übrigen hatte der Sachverständige Dr. T. bei dem Beamten für die Tatzeit keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert und ihn als voll schuldfähig eingestuft.

21

4.

Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewiligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Müller