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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 16.94

Dienstvergehen eines Postbeamten; Fortgesetzte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses; Fortgesetzte Unterschlagung; Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf; Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen; Entfernung des Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Alkoholprobleme, zwanghafte Spielleidenschaft, Ehekrise und unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage als Milderungsgründe; Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen; Verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit; Zurückweisung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.12.1993 - AZ: IV VL 36/93

Prozessgegner

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ichter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Ulrich Widera,
Postbetriebsassistent Jürgen Meuser als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... - vom 15. Dezember 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrags auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 8. November 1991 drei und in der Zeit zuvor eine Vielzahl verschlossener Briefsendungen unterdrückt, geöffnet und den Inhalt an sich genommen hat. Die genaue Höhe des Schadens konnte nicht mehr ermittelt werden.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. Mai 1992 - Ls 170 Js 34186/91 - wegen fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. Dezember 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat das strafgerichtlich bindend festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, daß wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich sei.

4

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen,

5

hilfsweise,

sich von den Feststellungen des Strafurteils zu lösen und ein neues Gutachten über seine Schuldfähigkeit einzuholen.

6

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das erstinstanzliche Gericht habe nach Ansicht seiner ihn behandelnden Ärzte nicht ausreichend berücksichtigt, daß er erhebliche Alkoholprobleme gehabt und unter einer zwanghaften Spielleidenschaft gelitten habe. Außerdem habe er sich damals in einer schweren Ehekrise befunden. Dieser Umstand müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Im übrigen halte er im Hinblick auf seine fast 40jährige Dienstzeit die Verhängung der Höchstmaßnahme für unangemessen.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte unter Hinweis auf seine damaligen Alkoholprobleme und seine Spielleidenschaft die Verantwortlichkeit für sein Fehlverhalten und damit den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 25. Mai 1992 aus:

"Der Angeklagte (= der Beamte) hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Postzusteller jeden Werktagmorgen im Postamt F. zusammen mit 15 weiteren Briefzustellern und 4 Teilzeitkräften, die sich in 2 Schichten abwechselten, die eingegangenen Kurz- und Langbriefsendungen auf die einzelnen Zustellbezirke zu verteilen. Dabei nahm er am Morgen des 08.11.1991 folgende Briefe an sich, die zuvor von Beamten der Betriebssicherung präpariert worden waren (Fangsendungen):

Fangsendung, Absenderin: Gertrude S. mit folgenden

Banknoten und Banknotennummern:

50,- ATSE 221760 K
20,- ATSG 406581 F
20,- ATSD 208640 C
20,- ATSD 663689 A

Adressat: Lotteriestelle M.

Fangsendung, Absender: M. B. mit folgenden

Banknoten und Banknotennummern:

50,- ATSC 782124 G
20,- ATSF 498711 H
20,- ATSJ 428404 C

Adressat: Josef M.

Fangsendung, Absender: H.V. mit folgender

Banknote und Banknotennummer:

50,- ATSE 094457 F

Adressat: Josef M.

Diese Geldscheine führte der Angeklagte, als er am 08.11.91 nach Dienstschluß beim Verlassen des Dienstgebäudes durchsucht wurde, in der Brusttasche seines Diensthemdes mit sich. Er hatte die verschlossenen Briefe zuvor heimlich geöffnet und nach Entnahme der Geldscheine, die er für sich behalten wollte, vernichtet.

In der Zeit zuvor hatte der Angeklagte, der wußte, daß die Lotterieannahmestelle K. und M. regelmäßig von österreichischen Kunden Briefsendungen mit Lotteriescheinen und Bargeld erhalten, bereits mindestens folgende Sendungen auf die gleiche Art und Weise an sich gebracht, geöffnet und nach Entnahme des darin enthaltenen Bargeldes vernichtet:

Zusammenstellung der Verlustfälle, die die Postkunden K. bzw. M. gemeldet haben

WocheAbsenderEinlieferungsortEmpfänger
16/91P.W.M.
G.W.M.
17/91D.W.M.
18/91W.W.M.
S.W.M.
H.Bad G.M.
P.W.M.
19/91T.W.M.
Z.W.M.
F.W.M.
G.W.M.
F.A.-... B.M.
20/91W.W.M.
K.A.-... Bad A.M.
21/91L.W. (Einschreiben)M.
K.W. (Einschreiben)M.
22/91H.A.-...M.
M.W.M.
B.W.K.
F.W.K.
H.Bad ...K.
23/91S.G.M.
L.... L.M.
L.... S.M.
B.W.K.
27/91W.W.M.
S.Bad A.K.
28/91S.G.M.
E.L.M.
D.K.M.
u.W.M.
S.Bad A.K.
M.V.K.
S.D.K.
W.S.K.
31/91O.W.M.
H.... N.M.
32/91D.K.M.
B.A.M.
34/91H.A.-...M.
F.A.-...M.
U.A.-...M.
S.A.-...K.
P.A.-...K.
37/91K.A.-...K.

Der Angeklagte handelte von Anfang an mit einem von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Gesamtwillensentschlusses.

In den Sendungen waren Geldbeträge zwischen DM 10,- und DM 250,- enthalten; wieviel Geld der Angeklagte insgesamt an sich gebracht hat, konnte nicht festgestellt werden. ...

Bei der Strafzumessung hat das Schöffengericht berücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Dr. D. bei dem Angeklagten wegen alkoholmißbrauchbedingter Wesensveränderungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 21 StGB zu bejahen sind (erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit)."

9

Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an diese Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand gebunden. Zwar bestreitet der Beamte unter Hinweis auf seine damalige Alkoholabhängigkeit sowie seine Spielleidenschaft seine Schuldfähigkeit bezüglich des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens und weist auf die ärztlich-therapeutische Stellungnahme der Fachklinik F. vom 21. April 1994, auf die "Bestätigung" der Caritas-Suchtstelle ... vom 11. Februar 1994 und auf ein Schreiben des Nervenarztes Dr. B. vom 16. Juni 1995 hin. Weder aus diesen Bescheinigungen noch aus dem Schreiben des Dr. B. ergeben sich jedoch zwingende Hinweise darauf, daß die Voraussetzungen, unter denen sich Disziplinargerichte von den bindenden Feststellungen eines Strafurteils lösen können, im vorliegenden Fall gegeben sind. Ein solcher Lösungsbeschluß ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Dies aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 35>). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall aufgrund der im Strafurteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Das Strafgericht hat sich in den Urteilsgründen mit der Einlassung des Beamten, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, auf der Grundlage des eingeholten forensischpsychiatrischen Sachverständigengutachtens, in dem seinerseits die Feststellungen des Dr. B. zur Alkohol- und Spielsucht des Beamten berücksichtigt worden waren, auseinandergesetzt. Die Feststellungen im Strafurteil zur subjektiven Tatseite entsprechen im übrigen auch den Rechtsprechungsmaßstäben des Senats, wonach Alkohol- oder Spielsucht für sich allein grundsätzlich nicht die Schuldunfähigkeit des Betroffenen bezüglich der in diesem Zustand begangenen Eigentumsdelikte zur Folge haben und selbst mittelbare Beschaffungskriminalität eines Suchtkranken dessen Verantwortlichkeit in der Regel unberührt läßt (vgl. Urteil vom 6. September 1994, a.a.O. m.w.N.). Aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils ist eine Beweiserhebung durch den Senat zur Frage der Schuldunfähigkeit des Beamten unzulässig.

10

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

11

3.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht dargelegt, daß das Dienstvergehen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 -).

12

Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Geldes hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -).

13

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt grundsätzlich voraus, daß die Briefberaubungen zu dem Zweck erfolgten, eine zur Tatzeit bestehende existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -). Eine solche Notlage hat im Tatzeitraum 1991 bei dem Beamten nicht bestanden. Das Auskommen seiner Familie war gesichert. Das Gehalt des Beamten wurde von seiner Ehefrau verwaltet; er verfügte über ca. 200-300 DM Taschengeld, das nach Angaben des Beamten regelmäßig vertrunken oder verspielt wurde. Da sein Taschengeld insbesondere zum Spielen nicht reichte, hat er, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat, u.a. Kleinkredite aufgenommen, sich häufig Geld bei seiner Mutter geliehen, aber auch auf den Inhalt von Briefsendungen zugegriffen. Da dem Beamten verschiedene Möglichkeiten zur Geldbeschaffung zur Verfügung standen, die er auch genutzt hat, befand er sich auch nicht in einer ausweglosen Lage, aus der er sich nur durch die Zugriffshandlungen hätte lösen können.

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Auch wenn zugunsten des Beamten eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit angenommen werden kann, hat dies auf die Bemessung der disziplinaren Maßnahme keinen Einfluß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, untragbar macht (vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 - m.w.N.). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertraute Postsendungen für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlich anvertrauten Beförderungsgütern umzugehen hat.

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Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte im übrigen selbst verantwortlich ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit negative Lebensphase (Zerrüttung seiner Ehe) kann bei Zugriffsdelikten nicht zu einer milderen Bewertung führen (Urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 D 46.94 -).

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Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O. m.w.N.).

17

4.

Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Eines Unterhaltsbeitrags ist der Beamte nicht unwürdig. Er ist allerdings einer solchen Unterstützung in geringerem Umfang bedürftig als vom Bundesdisziplinargericht angenommen. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist vor allem von Bedeutung, daß es nur auf den finanziellen Bedarf des Beamten allein ankommt, da er seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig ist und auch seine Kinder bereits wirtschaftlich selbständig sind. Der bewilligte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bei einer Laufzeit von sechs Monaten trägt seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation angemessen Rechnung. Weist der Beamte nach, daß er sich während dieses Zeitraums nachdrücklich, wenn auch letztlich erfolglos, um eine andere Arbeitsstelle bemüht hat, so ist auf seinen Antrag die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht möglich.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller