Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1995, Az.: BVerwG 1 D 46.94
Postbeamter des mittleren Dienstes; Zueignung vereinnahmter Paketgebühren über einen längeren Zeitraum; Rechtskräftiger Strafbefehl wegen Untreue; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 46.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.05.1994 - AZ: XV VL 6/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 1995 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner Postobersekretär Hermann Leipold,
Posthauptschaffner Rainer Bebensee als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV -... -, vom 17. Mai 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 17. Dezember 1992 bei der Annahme von vier Auslandspaketen die angefallenen Gebühren von insgesamt 88,80 DM nicht ordnungsgemäß verrechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat,
- 2.
im März 1992 sowie im Zeitraum von September bis Dezember 1992 in einer Vielzahl von weiteren Fällen bei der Annahme von Auslandspaketen vereinnahmte Gebühren in Höhe von insgesamt 2.680,10 DM nicht ordnungsgemäß verrechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet hat.
Der dem Beamten zu Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Sachverhalt ist Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 31. März 1993, durch den gegen ihn wegen Untreue eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70,00 DM festgesetzt worden ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 17. Mai 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgende Sachverhaltsfeststellungen und -wertungen getroffen:
Anschuldigungspunkt 1: Vorfall vom 17. Dezember 1992
Am 17. Dezember 1992 unterließ es der Beamte, der am Paketschalterdienst des Postamts N. tätig war, Auslandspakete über die Paketannahmemaschine zu verrechnen, so daß keine automatische Verbuchung des Entgelts in Höhe von 88,80 DM erfolgte und er dieses Geld für sich verwenden konnte. Die Paketkarten versah er mit einem Gummistempelabdruck "Gebühr bezahlt - Taxe percue", so daß der Eindruck entstehen konnte, das Entgelt sei ordnungsgemäß vereinnahmt worden.
Der Beamte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe die 88,80 DM nicht für sich behalten, sondern als Mehrbetrag abgeführt; dies entspreche jedenfalls seiner heutigen Erinnerung. Das Bundesdisziplinargericht sah es jedoch als erwiesen an, daß er sich nicht so verhielt, er vielmehr das Geld unrechtmäßig an sich brachte.
Anschuldigungspunkt 2: Vorfälle vom März 1992 und September bis Dezember 1992
Im März 1992 sowie in der Zeit von September bis Dezember 1992 verrechnete der Beamte wieder von Postkunden für Auslandspakete in Empfang genommene Gelder nicht mit der Paketannahmemaschine, sondern verwendete sie für sich. Für die einzelnen Zeiträume sind folgende Beträge errechnet worden:
| Zeitraum 26.-28.03.1992 | 91,80 DM |
|---|---|
| Zeitraum 07.-09.09.1992 | 163,10 DM |
| Zeitraum 21.-23.09.1992 | 337,10 DM |
| Zeitraum 01.-02.10.1992 | 58,00 DM |
| Zeitraum 26.-28.10.1992 | 425,50 DM |
| Zeitraum 05.-07.11.1992 | 306,50 DM |
| Zeitraum 16.-17.11.1992 | 188,10 DM |
| Zeitraum 26.-28.11.1992 | 720,00 DM |
| Zeitraum 07.-09.12.1992 | 390,00 DM |
| Gesamtschaden | 2.680,10 DM |
Auch in diesen Fällen brachte er den bereits beim Anschuldigungspunkt 1 erwähnten Gummistempelabdruck "Gebühr bezahlt - Taxe percue" mit handschriftlicher Angabe des gezahlten Entgelts auf der Paketkarte an. Bezüglich dieser einen Gesamtschaden von 2.680,10 DM ausmachenden Fälle erging der oben erwähnte rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ...
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er wisse nicht, wie es dazu habe kommen können. Er habe es nicht nötig gehabt, Geld der Deutschen Bundespost zu veruntreuen. Seine Schuldfähigkeit sei aber auf jeden Fall erheblich vermindert gewesen, was auch von den Gutachtern bestätigt worden sei. Er befinde sich auch weiter in der Behandlung eines Neurologen.
Aufgrund des im Untersuchungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. hat es das Bundesdisziplinargericht für gerechtfertigt gehalten, zugunsten des Beamten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß mangels Milderungsgründe die Höchstmaßnahme habe verhängt werden müssen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen geltend gemacht, daß er im Hinblick auf eine Alkoholerkrankung und einen schweren Sturz auf den Hinterkopf wegen einer hierdurch eingetretenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung für sein Fehlverhalten nicht verantwortlich gemacht werden könne. Aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten könne entnommen werden, daß bei ihm zur Tatzeit Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der gutachterlichen Feststellung erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit und dem Hinweis des Gutachters auf den Ablauf unbewußter Prozesse. Zur weiteren Klärung der durch das vorliegende Gutachten nicht ausreichend beantworteten Frage nach seiner Verantwortlichkeit werde die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit i.S. von § 20 StGB beantragt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die erstinstanzlichen Feststellungen zum Tatbestand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens angreift.
Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
a)
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den objektiven Tatbestandsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts davon aus, daß der Beamte sich die am 17. Dezember 1992 während seiner Tätigkeit am Paketschalter erhaltenen, jedoch nicht ordnungsgemäß verbuchten Paketgebühren in Höhe von 88,80 DM rechtswidrig zugeeignet hat.
Der Beamte behauptet zwar, die eingenommenen Gebühren ordnungsgemäß abgeführt zu haben. Diese Einlassung ist jedoch als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Bei seiner ersten Vernehmung am 18. Dezember 1992, nur einen Tag nach dem Vorfall, hat er eingeräumt, die über die Annahmemaschine nicht verbuchten Gelder an sich genommen zu haben, wobei dies überwiegend gleich nach der Bezahlung durch den Kunden geschehen sei. In einer weiteren Vernehmung vom 22. Januar 1993 hat er sein Geständnis durch Bezugnahme auf seine Aussage vom 18. Dezember 1992 aufrechterhalten. Seine spätere Einlassung, den eingenommenen Geldbetrag "seiner Erinnerung nach" als Mehrbetrag abgerechnet zu haben, findet keine Stütze in den Buchungsunterlagen. Im übrigen ist nicht erklärbar, weshalb der Beamte sich in unmittelbarer Erinnerung an das Tatgeschehen zu Unrecht selbst einer schweren Pflichtverletzung hätte bezichtigen sollen.
b)
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 geht der Senat ebenfalls von den insoweit unbestrittenen objektiven Tatbestandsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, wonach der Beamte sich in dem Zeitraum von März bis Dezember 1992 in einer Vielzahl von Fällen eingenommene Paketgebühren in einer Gesamthöhe von 2.680,10 DM rechtswidrig zugeeignet hat.
c)
Der Beamte hat nach dem festgestellten Sachverhalt seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) schuldhaft verletzt. Weder seine Alkoholerkrankung, noch die Kopfverletzung sind geeignet, die Verantwortlichkeit für sein Fehlverhalten in Frage zu stellen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem zur Schuldfrage eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. und der in diesem Zusammenhang zusätzlich vorgenommenen testpsychologischen Begutachtung des klinischen Psychologen G. H.. Der Gutachter hat festgestellt, daß die Alkoholerkrankung weder zu körperlichen, noch zu hirnorganischen Folgeschäden bei dem Beamten geführt hat. Dieser Befund wird erhärtet durch das insoweit positive Leistungsbild des Beamten im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchung. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, daß die bei dem Beamten festgestellte chronische Alkoholerkrankung zu keiner generellen Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Bei einer zu vermutenden zusätzlichen neurotischen Erkrankung könne allerdings eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB bei dem Beamten nicht ausgeschlossen werden. Eine Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit liege jedoch nicht vor.
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht für sich allein nicht automatisch zu einer erheblichen Minderung oder dem Ausschluß der Schuldfähigkeit bezüglich des während eines solchen Krankheitszustands zu beurteilenden Verhaltens führt (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>).
Auch die im Jahr 1977 erlittene Kopfverletzung des Beamten hat nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geführt. Dieses Ergebnis wird ebenfalls durch das testpsychologische Zusatzgutachten gestützt.
Es bestehen auch keine Bedenken, dem Gutachter darin zu folgen, aufgrund einer mit großer Wahrscheinlichkeit zu vermutenden neurotischen Erkrankung von einer nur eingeschränkten Verantwortlichkeit des Beamten, nicht jedoch von einem Ausschluß der Verantwortlichkeit auszugehen.
Nach dem Ergebnis des in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens steht demnach die, wenn auch eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beamten für das ihm vorgeworfene Verhalten in der Form vorsätzlicher Begehungsweise fest.
Die von dem Beamten in der Hauptverhandlung vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. kann demgegenüber die gutachterlichen Feststellungen des Dr. F. nicht erschüttern, da in ihr keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des Beamten enthalten sind, die die bereits erfolgte fachärztliche Beurteilung in Frage stellen könnten. Der Beweisantrag des Beamten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit war deshalb gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 25 BDO abzulehnen.
d)
Das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt schwer. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (siehe z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93-, Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92-, Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92-, Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 15.92 -).
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe sind nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Gelder geringen Wertes gehandelt hat. Derartige Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Soweit sich der Beamte in diesem Zusammenhang auf sein Geständnis, seine Einsicht und Reue beruft, sind dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Dienstvergehen der hier vorliegenden Art keine Gesichtspunkte, die alleine geeignet wären, eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen.
Auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit negative Lebensphase kann bei Zugriffsdelikten grundsätzlich nicht zu einer milderen Bewertung führen (vgl. z.B. Urteil vom 28. Mai 1990 - BVerwG 1 D 77.89 -).
Auch die zugunsten des Beamten anzunehmende verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigt im Hinblick auf die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Absehen von der Höchstmaßnahme (vgl. z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 47.94 - m.w.N.).
2.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Der Senat hält den Beamten trotz der erheblichen straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastungen eines Unterhaltsbeitrags noch nicht für unwürdig. Er ist allerdings einer solchen Unterstützung in geringerem Umfang bedürftig als vom Bundesdisziplinargericht festgestellt. In diesem Zusammenhang mußten die Zins- und Tilgungsleistungen des Beamten in Höhe von 1.971,00 DM, die er monatlich zur Vermögensbildung aufwendet, unberücksichtigt bleiben. Der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag von 40 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bei einer Laufzeit von sechs Monaten trägt seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation angemessen Rechnung. Weist der Beamte nach, daß er sich während dieses Zeitraums nachdrücklich, wenn auch letztlich erfolglos, um eine andere Arbeitsstelle bemüht hat, so ist auf seinen Antrag die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht möglich.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel