Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1990, Az.: BVerwG 1 D 77.89
Voraussetzungen für das Eingreifen von Milderungsgründen; Anforderungen an eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Voraussetzungen für das Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation; Konstruktion eines besonderen Milderungsgrundes wegen der Kumulation einiger wenigstens im Ansatz vorhandener "klassischer" Milderungsgründe; Verzicht auf die Ausdehnung maßnahmemildernder Bedeutung des Handelns in einer inzwischen überwundenen "negativen Lebensphase"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 77.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.10.1989 - AZ: VI VL 7/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postoberinspektor ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldeamtsrat Winfried Jost, Fernmeldebetriebsinspektorin Angelika Simon als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinarsenat,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 9. Oktober 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht T. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Dezember 1988 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM, weil er im April und Juni 1987 von ihm nur dienstlich zugänglichen Postsparbüchern von Postkunden nach Fälschung der erforderlichen Belege Beträge abgehoben hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - B. -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 9. Oktober 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Am 10. April 1987 hob der Beamte vom Postsparbuch Nummer ... der verstorbenen Hildegard L. das ihm von der Erbin Irmtraud W. zwecks Auflösung und Auszahlung des Sparbetrages in Höhe von 21.000 DM übergeben worden war, 500 DM unter Fälschung der Rückzahlungsschein-Quittung, die er mit dem Namen "W." unterschrieb, unter Vorlage des Sparbuches und der Quittung bei seinem Schalterkollegen N. ab.Wegen des Drängens der Frau W. zahlte er am 19. Juni 1987 die 500 DM wieder ein und leitete das Postsparbuch erst jetzt unter Änderung des Datums auf dem Rückzahlungsantrag vom 10. April 1987 auf den 19. Juni 1987 an das Postsparkassenamt H. weiter.
b)
Am 24. April 1987 hob er bei einer Kollegin vom Postsparbuch Nummer ... der Zeugin Andrea K. deren Guthaben noch 1 DM betrug, 500 DM ab, nachdem er den dafür erforderlichen Rückzahlungsschein mit "H. L." unterschrieben und mit dem ihm nur dienstlich zugänglichen Tagesstempelabdruck versehen hatte.c)
Am 1. Juni 1987 hob er von dem Postsparbuch Nummer ... des verstorbenen Ulrich H. das ihm die Ehefrau Else H. zur Auflösung und Rückzahlung des Guthabens in Höhe von 2.721,21 DM übergeben hatte, unbefugt 500 DM ab, quittierte auf dem Rückzahlungsschein selbst mit dem Namen "H." und legte diesen und das Sparbuch seinem Kollegen zur Auszahlung an sich vor. Er leitete das Sparbuch erst nach sieben Wochen an das Postsparkassenamt in H. weiter, nachdem die Zeugin H. mehrfach die lange Wartezeit moniert hatte.Der Beamte will das Geld dazu verwendet haben, einem Arbeitskollegen und einem Sportkameraden unverzinsliche Darlehen zu gewähren.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zum Gehorsam gegenüber dienstlichen Anordnungen, zur uneigennützigen Dienstausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach den §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, weil anerkennenswerte Milderungsgründe nicht vorlägen.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe die allgemein anerkannten Milderungsgründe zu restriktiv und schematisch angewandt und die hier gegebenen außerordentlichen Milderungsgründe demzufolge zu Unrecht unbeachtet gelassen. Er habe im Zuge einer inzwischen abgeschlossenen, durch seine damalige Ehekrise zumindest mitverursachten negativen Lebensphase gehandelt, dabei an starken Depressionen gelitten, die ihn auch dienstlich überfordert hätten, zudem nicht in die eigene Tasche gewirtschaftet, sondern mit dem veruntreuten Geld - fast zwanghaft handelnd - dritten Personen geholfen. Nach tadelfreier Tätigkeit in über 36jährigem Dienst und stets bewiesener unermüdlicher Einsatzbereitschaft sei auch angesichts seiner sonstigen Persönlichkeit die Entfernung aus dem Dienst keine schuldangemessene Maßnahme. Das gelte auch unter dem Gesichtspunkt, daß die hier wenigstens im Ansatz gegebenen "klassischen" Milderungsgründe mit dem Ergebnis zusammengefaßt werden müßten, daß er im öffentlichen Dienst bleiben könne. Zudem stellten sich bei einheitlicher Betrachtung seine Verfehlungen als persönlichkeitsfremde Augenblickstaten dar. Sein Verhalten sei trotz zielstrebiger Ausführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbedacht gewesen. Bei Vertiefung seiner bisherigen Rechtsprechung durch eine einzelfallgerechte Auslegung der Milderungsgründe müsse das Gericht zu einer differenzierten und im Ergebnis auch gerechten Disziplinarentscheidung gelangen.
II.
1.
Der für den Senat bindend feststehende Sachverhalt hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer nämlich ihm anvertrautes oder doch zugängliches Geld der Deutschen Bundespost oder ihrer Kunden privaten Zwecken zuführt, auch durch Darlehen an Dritte, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem oder ihr anvertrautem Geld Dritter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 EBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der auch nur vorübergehenden Zueignung von amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
2.
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage oder in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation, in einer ungewöhnlichen seelischen Ausnahmelage gehandelt oder wenn er den angerichteten Schaden vor seiner Entdeckung freiwillig wiedergutgemacht hat.
a)
Der Beamte hat weder aus Not gehandelt noch hat er den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht.
b)
Eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die durch eine plötzlich an ihn herantretende Versuchung bestimmt oder ausgelöst worden wäre, liegt ebensowenig vor. Der Beamte hat nicht nur im strafrechtlichen Sinne durch drei getrennte Handlungen den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt. Insbesondere fehlt es an einem von vornherein auf wiederholte entsprechende Tatbegehung gerichteten Gesamt- bzw. Fortsetzungsvorsatz. Jeder seiner als Dienstvergehen zu qualifizierenden Handlungen geht vielmehr ein gesonderter Vorsatz voraus. Die zwischen den einzelnen Handlungen liegenden Möglichkeiten, sich auf das Dienstpflichtwidrige seines Verhaltens zu besinnen und entsprechend zu handeln, hat der Beamte beiseite gelassen. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von dem durch Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 86.87 - bewerteten.
c)
Er hat auch nicht im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Eine solche läge vor, wenn der Beamte in einer durch ein von außen plötzlich auf seine Willensbildung und seine Seelenlage einwirkendes Ereignis verursachten außergewöhnlichen Stimmungslage in einer hierfür typischen, sonst aber wesensfremden Weise versagt hätte. Hierfür fehlt es im gegebenen Fall an ausreichenden Anhaltspunkten: Zwar mag die erst im September 1988 rechtskräftig geschiedene Ehe des Beamten schon im Tatzeitpunkt, April bis Juni 1987, zerrüttet gewesen sein und entsprechende Depressionen bei ihm ausgelöst haben. Hierfür spricht insbesondere der Inhalt der ihm unmittelbar nach den ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen erteilten Beurteilung. Danach war er zur Tatzeit trotz fortdauernder Einsatzbereitschaft für längere Zeit nicht voll imstande, seinen dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß zu entsprechen. Die durch die Ehezerrüttung ausgelösten Depressionen können jedoch für das ihm hier im förmlichen Verfahren zur Last gelegte Fehlverhalten nicht ursächlich gewesen sein: Alle drei Handlungen zeichnen sich durch zielstrebiges Verhalten, besonders gekennzeichnet durch entsprechende Urkundenfälschungen, aus. Depressionen können nach Kenntnis der Mitglieder des Senats zwar Nachlässigkeit in der täglichen Leistung, Vergeßlichkeit oder Gleichgültigkeit erklären, in der Regel aber nicht ein zielgerichtetes, auf materiellen oder gegenüber Dritten ideellen Gewinn gerichtetes Verhalten, wie es dem Beamten in den ihm als Dienstvergehen zur Last zu legenden Fällen zuzurechnen ist. Jedenfalls würden sie in diesem Falle das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses unheilbar zerstören.
3.
Umstände, die sonst ausnahmsweise die Fortsetzung des hiernach aufzulösenden Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
a)
Der Senat hat die Annahme, ein Ausnahmegrund könne durch Kumulation einiger wenigstens im Ansatz vorhandener "klassischer" Milderungsgründe konstruiert werden, in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (zuletzt Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 7.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 10>). Er hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, daß ein nur im Ansatz vorhandener "klassischer" Milderungsgrund die geforderten weitergehenden Voraussetzungen nicht erfülle und deshalb auch die Kumulation lediglich solcher Ansätze keinen ausreichenden Milderungsgrund ergeben könne. Auch würde das im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gebotene restriktive System der Anerkennung von typischen Milderungsgründen bei Anwendung des Kumulationsgrundsatzes aufgelöst und einer ins Uferlose gehenden Durchbrechung des Prinzips der Gleichbehandlung zu viel Raum gegeben.
b)
Der erkennende Senat hat in ebenso ständiger Rechtsprechung die Ausdehnung maßnahmemildernder Bedeutung des Handelns in einer inzwischen überwundenen "negativen Lebensphase" auf Fälle des Zugriffs von Beamten auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut oder Geld stets abgelehnt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß auch ein nur vorübergehend ganz oder zum Teil aus der Bahn geworfener Beamter grundsätzlich kein Vertrauen in seine Zuverlässigkeit mehr verdient, wenn er in diesem Zustand nicht nur durch passives Verhalten, sondern - wie hier - durch aktives kriminelles Tun gegen leicht erkennbare und einfach zu befolgende Kernpflichten verstößt. Das ist hier insbesondere dadurch geschehen, daß der Beamte, um sein Fehlverhalten zu ermöglichen und zu verschleiern, durch verschiedene Urkundenfälschungen zusätzliches disziplinares Unrecht gesetzt, sein Beamtenververhältnis sowie das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit damit über die bloßen Untreuehandlungen hinaus zusätzlich belastet hat.
c)
Die sonst über Jahrzehnte tadelfreie Dienstleistung des Beamten kann den durch schuldhaftes Verhalten eingetretenen völligen Verlust in seine Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht ausgleichen. Das gilt auch für den Fall, daß er die veruntreuten Beträge nicht selbst verbraucht, sondern uneigennützig Dritten zur Verfügung gestellt haben sollte. Hierin läge für ihn ein mindestens ideeller Vorteil. Die Zerstörung des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit wäre schon im Hinblick darauf nicht aufgehoben, daß bei überzogener Neigung, Dritten zu helfen, die Gefahr der Wiederholung von Zugriffen auf öffentliches Gut nicht einmal gemindert ist.
4.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es ebenfalls sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 EDO.
Janzen
RiBVerwG Pellnitz ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert Bermel