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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 7.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetztem Betrug

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.10.1988 - AZ: XVII VL 8/88

Fundstelle

  • DokBer B 1990, 105-107

Prozessgegner

Bundesbahninspektor ... geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnamtsrat Siegfried Bonerewitz, Postbetriebsassistent Horst Kruska als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII ..., vom 12. Oktober 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahninspektor ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. September 1986 wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, im zweiten Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetztem Betrug, - Vergehen gemäß §§ 266, 267, 263 StGB - eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion H. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den privaten Verbrauch amtlich eingenommener Frachtgelder sowie Bereicherung durch vorgetäuschte Beförderungsschäden an Reisegepäck und Expreßgut als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 12. Oktober 1988 um 1/40 auf die Dauer von 60 Monaten gekürzt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

1.

In seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Bahnhof ... entnahm der Beamte in der Zeit vom 6. Mai 1985 bis 10. März 1986 der von ihm geführten Schalterkasse in mindestens sechs Fällen Frachtkosten, die er dienstlich eingenommen hatte, und verbrauchte das Geld für sich. Die dadurch entstehende Deckungslücke füllte er in der Folgezeit jeweils mit späteren Kasseneinnahmen oder unter Zuhilfenahme seines Gehalts wieder auf. Im einzelnen handelte es sich um folgende Geldbewegungen:

4

Am 6. Mai 1985 entnahm er der Schalterkasse 426,10 DM; den Betrag führte er Anfang Juni 1985 dem Kassenbestand wieder zu.

5

Am 22. August 1985 entnahm er der Kasse weitere 427,50 DM; er glich den Betrag am 24. September 1985 wieder aus, nahm aber am selben Tag 386 DM aus der Kasse, die er am 17. Oktober 1985 wieder zum Kassenbestand brachte.

6

Am 30. Oktober 1985 entnahm er der Schalterkasse 371,70 DM; diesen Betrag führte er der Kasse am 27. Dezember 1985 wieder zu, nachdem er am 23. Dezember 1985 erneut 497,40 DM entnommen hatte; diesen Betrag erstattete er am 29. Januar 1986.

7

Am 10. Februar 1986 entnahm er der Kasse 449,70 DM; diesen Betrag glich er am 10. März 1986 aus, nachdem er für eine an diesem Tag beim Bahnhof ... eingetroffene Wagenladung mit Kohlen Frachtkosten in Höhe von 1.484,51 DM in bar entgegengenommen hatte. Den nicht zum Ausgleich benötigten Frachtbetrag verbrauchte er für sich.

8

Am 18. März 1986 erhielt er von der Güterabfertigung L. Hauptbahnhof eine Differenzausgleichsrechnung, weil versehentlich im Ortsteil H. Anschlußkosten in Höhe von 38,65 DM nicht erhoben worden waren. Diesen Betrag zog er von dem Bahnkunden nachträglich in bar ein und buchte ihn mit Datum vom 21. März 1986 in den Kassenunterlagen des Schalters. Das Geld selbst lieferte er aber nicht ab, sondern verbrauchte es für sich.

9

2.

In seiner Eigenschaft als Ermittler hatte der Beamte Schadensregulierungen für die "Europäische Reisegepäckversicherung AG", ein 100prozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bundesbahn, vorzunehmen.

10

In der Zeit vom 25. November 1985 bis 4. April 1986 führte er in neun Fällen Schadensregulierungen für Reisegepäck bzw. Expreßgut in Höhe von insgesamt 872 DM aus. Die Schäden an den bei der Aktiengesellschaft versicherten Gegenständen hatte er nur vorgetäuscht. Zu diesem Zweck hatte er sogenannte "vereinfachte Tatbestandsaufnahmen" gefertigt, die, da tatsächlich ein Schaden nicht eingetreten war, inhaltlich falsch waren.

11

Zur Auszahlung der angeblichen Schadenssummen erstellte er Gutscheine zu Lasten der Versicherung, die er unterschrieb. Als Unterlage für die Erstattung hatte er Schadensanzeigen fingiert, in die er die Namen erfundener Personen eingesetzt hatte. Die Unterschriften der angeblichen Versicherungsnehmer hatte er aufden Schadensanzeigen gefälscht. Die Gutscheine löste er an seinem Schalter ein. Das hierfür entnommene Bargeld verbrauchte er für sich.

12

Darüber hinaus kassierte er zu Lasten der von ihm verwalteten Schalterkasse für jeden der angeblichen Schadensregulierungsfälle unberechtigt eine Provision in Höhe von 4 DM (insgesamt also 36 DM).

13

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und insgesamt als ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das der Beamte vorsätzlich begangen und das ihn an die Grenze der weiteren Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht habe.

14

Obwohl nach einhelliger Rechtsprechung nur beim Vorliegen bestimmter, enumerativ aufgezeigter Ausnahmegründe von der in solchen Fällen regelmäßig gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden könne und keine dieser Ausnahmen gegeben sei, der Beamte nach dem Gutachten der Sachverständigen auch nicht schuldunfähig, sondern - was hier aber keine Rolle spiele - allenfalls vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sei, hat das Bundesdisziplinargericht von der Dienstentfernungdes Beamten abgesehen mit der Begründung, er könne von jedem der anerkannten Ausnahmegründe jedenfalls soviel für sich in Anspruch nehmen, daß aus der Summe der Einzelanteile insgesamt ein Grund von ausreichendem Eigengewicht entstehe, der es ermögliche, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Die einer derartigen Möglichkeit entgegenstehende Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. November 1986 - BVerwG 1 DB 50.86 - (BVerwG Dok.Ber. B 1987, 11; ZBR 1987, 90) überzeuge die Kammer nicht.

15

Darüber hinaus müsse anerkannt werden, daß der Beamte die anstrengende, schulmäßig organisierte Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes trotz aller mit der Ausbildung verbundenen Belastungen durchgestanden und daß er diese Ausbildung schon im ersten Anlauf mit bestandener Prüfung zu positivem Abschluß gebracht habe. Da er inzwischen eine Alkoholentziehungskur erfolgreich abgeschlossen und nach dem Scheitern seiner Ehe auch familiär wieder festen Boden unter die Füße bekommen habe, sei es geboten, ihm eine letzte Chance im öffentlichen Dienst einzuräumen. Weil sich der Beamte noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde, komme nur eine Gehaltskürzung in Betracht, die allerdings hinsichtlich ihrer Dauer das gesetzliche Höchstmaß des § 9 BDO ausschöpfen müsse.

16

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er geltend, das Fehlverhalten des Beamten sei ein Dienstvergehen, das die Dienstentfernung erfordere, weil die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorlägen. Die Konsequenz hieraus könne nur die disziplinare Höchstmaßnahme sein. Daß von dieser abgesehen worden sei, könne nicht überzeugen. Der Beamte sei durch schuldhaftes Fehlverhalten vertrauensunwürdig geworden und dürfe deshalb nicht im Dienst belassen werden.

17

II.

Die Berufung ist begründet.

18

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat bindend sind, desgleichen die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Bindend steht danach u.a. auch fest, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat.

19

Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Das gilt schon wegen der insgesamt acht Fälle unzulässiger Entnahme von Kassengeld zu privaten Zwecken, wie sie zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellt worden sind, der hier im Vordergrund des angeschuldigten Dienstvergehens steht.

20

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integren Berufsbeamtentums, sondern zugleich auch Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen ist auch bei der Deutschen Bundesbahn die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung amtlicher Gelder und Beförderungsgutes betrauten Dienstkräfte nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der sie repräsentierenden und für sie handelnden Kräfte in weitestgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten können. Deshalb werden die Aufgaben in die Hand von Personen gelegt, mit denen der Dienstherr durch ein ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnetes (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis verbunden und das ohne gegenseitiges Vertrauen nicht denkbar ist. Wer die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigenes Verschulden zerstört, muß - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

21

Von gleichfalls erheblichem disziplinarem Gewicht ist aber auch Anschuldigungsvorwurf Nr. 2. Denn ist hier auch eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts und nicht der Dienstherr unmittelbar betroffen und geschädigt worden, so hat der Beamte doch auch in den Fällen fingierter Schäden an Reisegepäck und deren angeblicher einvernehmlicher Regulierung die ihm übertragenen dienstlichen Befugnisse aus materiell eigennützigen Gründen mißbraucht. Das rundet das Bild eines unzuverlässigen, auf seinen eigenen Vorteil bedachten Beamten ab.

22

Dem Bundesdisziplinargericht ist in der Ansicht zu folgen, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen hat. Insbesondere kommt die Annahme einer unverschuldeten Notlage des Beamten nicht in Betracht. Diese ist nicht mit einer bestimmten Schuldenlast identisch, sondern nur bei einer die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Situation gegeben. In einer solchen Lage hat sich der Beamte sowohl eigener Einlassung zufolge als auch nach dem Inhalt der Akten nicht befunden, da ihm auch beim Zugriff von Gläubigern auf seine Dienstbezüge der seinen Unterhaltspflichten angepaßte pfändungsfreie Betrag stets geblieben ist. Im übrigen wäre die wirtschaftliche Lage des Beamten nicht unverschuldet, da sie auf seinen den Einkommensverhältnissen und der Höhe seiner Dienstbezüge nicht angepaßten allgemeinen Lebensstil zurückzuführen ist.

23

Fehlt es an einem der anerkannten Ausnahmegründe, so muß wegen verschuldeten Vertrauensverlustes des Beamten auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt werden. Der Senat sieht weder Veranlassung, von dieser die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung berücksichtigenden ständigen Rechtsprechung abzugehen, noch dazu, die in seinem vom Bundesdisziplinargericht erwähnten Beschluß vom 14. November 1986 und bereits im Urteil vom 20. August 1980 - BVerwG 1 D 87.79 - beantwortete Frage erneut zu erörtern, wie es disziplinar zu bewerten wäre, wenn die anerkannten Milderungsgründe im Einzelfall jeweils nur teilweise gegeben wären; denn das Bundesdisziplinargericht hat nicht dargelegt, welche Elemente der vier Ausnahmegründe der Beamte für sich in Anspruch nehmen können soll, derartige Elemente sind auch nicht ersichtlich.

24

Daß der Beamte mit Erfolg am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes teilgenommen und auch sonst gute Dienste für die Deutsche Bundesbahn geleistet hat, bietet nicht die Möglichkeit, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Denn dies sind Umstände, die mit dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen nichts zu tun haben, die daher am eingetretenen Vertrauensverlust nichts zu ändern vermögen. Das muß um so mehr gelten, als das Vertrauen in Ehrlichkeit und Redlichkeit eines Beamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht von geringerer Bedeutung ist als für einen Beamten, der sich in einer anderen, insbesondere nachgeordneten Laufbahn befindet.

25

Muß danach auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Trotz des hohen Gewichts seiner Verfehlungen ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, da er sich im Dienst der Deutschen Bundesbahn lange Zeit bestens bewährt hat und sein Versagen mit auf seine mißlichen Familienverhältnisse oder ungünstige Wirtschaftslage zurückzuführen sein mag. Bei der Zubilligung des gesetzlichen Höchstbetrages geht der Senat von einer monatlichen Mietbelastung des Beamten in Höhe von 550 DM sowie den Sozialhilfesätzen für seinen Wohnbereich aus. Bei der Bewilligungsdauer läßt sich der Senat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung von der Erwartung leiten, daß es dem Beamten bei intensivem und ständigem Bemühen gelingen wird, innerhalb von sechs Monaten eine seinen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so steht es ihm frei, unter Darlegung seiner erfolglos gebliebenen Bemühungen sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

26

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz