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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 157.84

Manipulation eines Fahrdienstleiters an zwei Fahrkartenstämmen; Ansichnehmen des Differenzbetrages; Annahme einer einmaligen, unbedachten und persönlichkeitsfremden Augenblickstat; Absehen von der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 157.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.08.1984 - AZ: X VL 167/83

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Juni 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Zollbetriebsinspektor Edwin Stader, Obertriebwagenführer Friedrich Holtschneider als ehrenamtliche Richter
Regierungsrat z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 15. August 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Nach einem wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betruges/der Unterschlagung eingeleiteten Strafverfahren, das mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,- DM eingestellt worden ist, legte der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf,

2

am 9. Juli 1983 in betrügerischer Absicht zwei Blanko-Fahrkarten und die zugehörigen Stämme mit unterschiedlichen Fahrpreisen ausgefüllt und die vereinnahmten Differenzbeträge für sich behalten zu haben,

3

dem Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion K. eingeleiteten Disziplinarverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand des eingeleiteten Strafverfahrens war, als Dienstvergehen zur Last.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. August 1984 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

5

Das Bundesdisziplinargericht war davon überzeugt, daß der Beamte nicht aus dem von ihm angegebenen Motiv beruflicher Frustration heraus handelte, sondern daß er durch die festgestellten und von ihm eingeräumten Manipulationen den Betrag von 215,40 DM sich zueignen wollte und bis zu der Entdeckung der Fälschung und Rückgabe eines Betrages in der gleichen Höhe auch zugeeignet hat. Es hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Verpflichtungen zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG und zugleich als Verstoß gegen Dienstanweisungen im Sinne des § 55 Satz 2 BBG gewürdigt und darin ein vorsätzlich begangenes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem oder ihm dienstlich zugänglichem Geld vergreife, den Zugriff darüber hinaus durch Fälschung von Urkunden möglich mache, zerstöre das für seine Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis und mache sich untragbar. Nur wenn es sich bei der Verfehlung um eine einmalige unbedachte Augenblickstat eines bisher tadelsfreien Beamten handele oder die Verfehlung auf einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage beruhe oder aus einer psychischen Zwangssituation heraus begangen worden sei, könne ausnahmsweise von einer Entfernung abgesehen werden. Derartige Milderungsgründe seien aber hier nicht gegeben. Ein gestörtes Verhältnis zum Dienstherrn oder zu Kollegen begründe keine psychische Ausnahmesituation, die zudem durch ein plötzliches Ereignis eingetreten sein müßte. Der Beamte habe auch nicht nur einmal, sondern er habe in zwei verschiedenen Fällen Geld, das er abzuliefern gehabt hätte, für sich behalten. Eine wirtschaftliche unverschuldete Notlage habe auch nicht vorgelegen.

6

3.

Mit seiner Berufung beantragt der Beamte, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zu Unrecht gehe das Urteil davon aus, daß der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt sei. In diesem Zusammenhang habe das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß einer der beiden Reisenden, um die es hier gehe, eine Bekannte des Kollegen H. gewesen sei, von der er habe annehmen müssen, daß sie ihn - H. - unterrichten werde. Wenn er den Tatbestand der Untreue hätte erfüllen wollen, hätte er sich dafür nicht ausgerechnet diese Zeugin ausgesucht. Wenn das Gericht schon seiner diesbezüglichen Einlassung nicht gefolgt sei, so hätte es wenigstens den Ausnahmegrund der unbedachten Augenblickstat zu seinen Gunsten berücksichtigen müssen. Allein der Umstand, daß er in zwei Fällen Fahrkarten gefälscht und das Geld zunächst für sich behalten habe, rechtfertige nicht, von zwei einzelnen, unabhängig voneinander begangenen Taten zu sprechen. Vielmehr habe es sich um einen zeitlich zusammenhängenden Vorgang gehandelt.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.

8

Da der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Tathergang bestreitet, ist das Rechtsmittel unbeschränkt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

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Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts erweisen sich aufgrund der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung weitgehend als zutreffend. Danach hält der Senat folgendes für erwiesen:

10

1.

Der Beamte war vor und nach seiner letzten Beförderung auf Dienstposten des Vertreterbedarfs im Betriebsdienst tätig; er verrichtete vorwiegend die Arbeit eines Fahrdienstleiters und Stellwerkswärters. Seine Dienststelle war der Bahnhof K.; er hatte jedoch auch die Prüfung für den Dienst als Fahrdienstleiter für andere Bahnhöfe, u.a. auch den Bahnhof B., abgelegt. Dort kam es wegen Streitfragen über die richtige Anwendung von Tarifen zu Reibereien zwischen dem Beamten und dem auf dem Bahnhof B. regelmäßig diensttuenden Bundesbahnobersekretär H. Darüber hinaus bestanden zwischen den beiden Kollegen Differenzen wegen einer Bekannten des Herrn H., einer Frau K. (jetziger Frau H.), die sich öfters im Dienstraum des Bahnhofs B. aufhielt, wo sie nach Meinung des Beamten nichts zu suchen hatte. Insgesamt waren die Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Kollegen H. als gespannt anzusehen.

11

Am 9. Juli 1983 hatte der Beamte Spätdienst von 13.00 bis 22.10 Uhr als Fahrdienstleiter mit Fahrkartenverkauf im Bahnhof B.. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Blankokarten handschriftlich auszustellen. Diese bestehen aus dem eigentlichen Stamm, der zur Verrechnung dient, und der Fahrkarte, die für den Reisenden bestimmt ist. Da Stamm und Fahrkarte in einem Arbeitsgang, d.h. im Durchschreibeverfahren, ausgestellt werden, weisen sie die gleichen tariflichen Angaben auf. Der sog. Stamm ist original-beschriftet, die an den Reisenden ausgehändigte Fahrkarte eine durchgeschriebene Kopie des Originals.

12

Während des Dienstes des Beamten erschien am Fahrkartenschalter Frau K., die Bekannte des Kollegen H., und verlangte eine Rückfahrkarte nach A.. Die Reise wollte sie am 10. Juli 1983 antreten. Beim Ausstellen dieser Karte versagte bereits bei dem Eintrag "Rfü" (Rückfahrkarte) der Kugelschreiber. Der Beamte schrieb mit dem leeren Kugelschreiber weiter, produzierte so auf die für Frau K. bestimmte Fahrkarte die richtigen Angaben und kassierte von der Kundin den zutreffenden Fahrpreis von 140,- DM plus gesondert ausgestellter IC-Zuschlagkarte zu 5,- DM. Nachdem er Frau K. noch über Anschluß Verbindungen und Rückreisemöglichkeiten unterrichtet hatte, erschien gleichzeitig mit ihrem Weggehen ein Reisender und verlangte eine Fahrkarte nach H., die er am 11. Juli 1983 benutzen wollte. Der Beamte schrieb diese Fahrkarte auf die gleiche Art und Weise mit dem leeren Kugelschreiber aus, so daß auch hier der Stamm der Fahrkarte nicht beschriftet wurde. Er händigte die Fahrkarte aus und zog den korrekten Betrag von 94,- DM zuzüglich IC-Zuschlag ein. Auch hier schloß sich ein kurzes Gespräch mit dem Reisenden über die Zugverbindungen an.

13

Zur Begründung dieser Vorgehensweise hat der Beamte sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits die Einfahrt eines Zuges angekündigt gewesen sei, um den er sich als allein auf dem Bahnhof diensttuender Beamter habe kümmern müssen. Um einen funktionstüchtigen Kugelschreiber benutzen zu können, hätte er seinen Platz aber verlassen und ihn an einem anderen - auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes stehenden - Schreibtisch suchen bzw. von dort holen müssen. Er habe Sorge gehabt, die Kunden vor der Ankunft des angekündigten Zuges dann nicht mehr abfertigen zu können.

14

Die verbliebenen Stämme zu den verkauften Fahrkarten füllte der Beamte nachträglich mit einem schreibenden Kugelschreiber mit falschen Angaben aus. Statt des Zielbahnhofs A. trug er auf den Stamm dieser Fahrkarte als Fahrtziel "K.-O." sowie die entsprechenden Kilometerangaben und den Fahrpreis ein, auf dem Stamm der nach H. ausgestellten Fahrkarte als Fahrtziel "N.". Für beide Fahrkarten rechnete er nur den auf dem Stamm nachträglich eingetragenen Fahrpreis, d.h. im Falle K. 12,- DM und in dem anderen Fall 6,60 DM ab. Den Unterschiedsbetrag von insgesamt 215,40 DM legte er bis zum Dienstende in den Fahrkartenschrank zu dem übrigen Geld. Bei Dienstschluß nahm er das Geld mit nach Hause.

15

Am 10. Juli 1983 leistete der Beamte wieder Spätdienst im Bahnhof B., am 11. und 12. Juli 1983 hatte er dienstfrei. Am 13. Juli 1983 tat er Frühdienst in B.. Am 14. und 15. Juli 1983 war er wieder dienstfrei. Am 16. und 17. Juli 1983 hatte er wiederum Spätdienst in B., am 18. Juli 1983 war er dienstfrei und am 19. Juli 1983 zum Unterricht eingeteilt. Nach Aufdeckung der Manipulationen an diesem Tag und seiner ersten Vernehmung am folgenden Tage gab der Beamte den Betrag von 215,40 DM an seinen Dienststellenleiter zurück.

16

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß es niemals seine Absicht gewesen sei, die Deutsche Bundesbahn betrügerisch zu schädigen. Motiv für seine Handlungsweise sei berufliche Frustration und speziell das schlechte Verhältnis zu dem Kollegen H. gewesen. Mit dem bewußt falschen Ausfüllen der Fahrkartenstämme habe er den Beweis erbringen wollen, daß der Kollege H. ihm ständig nachspioniert habe, um ihm - dem Beamten - Fehler nachzuweisen. Hier habe der Kollege H. endlich einmal einen wirklichen Grund gehabt, ihn bei dem gemeinsamen Chef anzuschwärzen. Daß er nie die Absicht gehabt habe, sich den Betrag von 215,40 DM anzueignen, folge schon daraus, daß er das Geld zunächst im Dienstraum und dann später bei sich zu Hause im Hobbyraum separat verwahrt habe. Er habe es mit nach Hause genommen, weil es ihm im Dienstraum zu unsicher verwahrt schien. Daß die Manipulationen dem von ihm angegebenen Zweck dienen sollten, sei auch daraus zu ersehen, daß die Fälschung der Stämme jeweils sehr plump ausgeführt und unschwer zu erkennen gewesen sei. Der Kollege H. habe deshalb auch in der von ihm provozierten Weise reagiert.

17

2.

Wie schon die Vorinstanz, so konnte auch der Senat den Einlassungen des Beamten zur Motivation seines Handelns nicht folgen. Seine Behauptung, er habe den Kollegen H. dadurch auf sich aufmerksam machen wollen, daß er selbst ein Dienstvergehen beging, um so gegenüber seinem Vorgesetzten den Nachweis führen zu können, daß der Kollege H. ihn anschwärze, ist so unverständlich, daß der Senat sie für abwegig hält. Gerade wenn er mit dem Kollegen H. im Wettbewerb um die Position des Fahrtdienstleiters beim Bahnhof B. gestanden hat, wäre es vollkommen unverständlich gewesen, sich selbst dadurch in eine ungünstigere Wettbewerbslage zu versetzen, daß er dem Kollegen H. die Möglichkeit einräumte, ihn wiederum bei seinem Vorgesetzten anzuschwärzen, und dies mit Grund. Der Umstand, daß die Fälschung der Fahrkartenstämme plump und ohne große kriminalistische Energie erfolgt ist, spricht nicht gegen diese Annahme. Wohl aber spricht sie dafür, daß es sich um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gehandelt haben kann, die der Senat zugunsten des Beamten annimmt. Auch der Einwand, der Beamte hätte sich nicht ausgerechnet die Zeugin K. ausgesucht, um eine Manipulation an deren Fahrkartenstamm vorzunehmen, wenn er die Absicht gehabt hätte, sich den Betrag rechtswidrig zuzueignen, weil er mit dem Bekanntwerden dieses Vorfalles habe rechnen müssen, spricht nicht für seine angebliche Motivation. Denn hier gilt wie schon bei dem vorherigen Argument, daß er ja gerade alles hätte vermeiden müssen, um den Kollegen H. auf sich aufmerksam zu machen. Wenn die Einlassung des Beamten richtig wäre, hätte es zudem nahegelegen, den Unterschiedsbetrag in der Kasse zu belassen oder sich an einem der nächsten Tage, an denen er wieder im Bahnhof B. Dienst leistete, seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Dadurch, daß er weder das eine noch das andere tat, wird seine Einlassung zur Motivation seines Handelns völlig unglaubwürdig. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte den Unterschiedsbetrag aus den beiden verkauften Fahrkarten und den Fahrkartenstämmen sich rechtswidrig angeeignet hat. Gegen diese Annahme spricht nicht, daß er das Geld zunächst im Fahrkartenschrank aufbewahrt und erst bei Dienstschluß in seine Tasche getan und mit nach Hause genommen und dort angeblich getrennt von anderem Geld aufbewahrt hat. Am 20. Juli 1983 hat er zudem eingeräumt, daß er das von ihm zu Unrecht genommene Geld zwischenzeitlich verausgabt habe, um nicht eigens wieder zur Bank fahren zu müssen (Bl. 9 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte).

18

3

a)

Mit dem unrichtigen Ausfüllen der Stammabschnitte der beide Fahrkarten und dem Vorenthalten des Betrages von 215,40 DM hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit dem Merkblatt über wichtige Bestimmungen für den Kassendienst) verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar macht. Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absolutes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere eines jeden Beamten voraus; einem Beamten, der dienstlich mit Geld oder Gegenständen seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden können. Das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen Zwecke benutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht mehr bleiben kann. Es muß vielmehr aufgelöst werden, zumal durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit eingebüßt wird, das für die Punktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist.

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b)

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind: Wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahme gründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangs Situation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets vertrauenswürdig gezeigt und bewährt hat. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß die beiden erstgenannten Ausnahmegründe hier jedenfalls nicht vorliegen.

20

c)

Anders als das Bundesdisziplinargericht nimmt der erkennende Senat aber zugunsten des Beamten an, daß es sich hier um eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelt. Der Beamte hat sich seit seiner Zugehörigkeit zur Deutschen Bundesbahn, also im Tatzeitpunkt seit 25 Jahren, tadelsfrei und stets gut beurteilt geführt und bewährt. Obwohl auf häufig wechselnden Dienstposten eingesetzt, hat er seine Arbeit stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt. Der Senat glaubt dem Beamten, daß er zum Zeitpunkt des Ausstellens der Fahrkarten noch nicht die Absicht hatte, ein Dienstvergehen zu begehen. Vielmehr wollte er seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigen und die Reisenden mit den von ihnen erbetenen Fahrkarten versorgen. Diesen Zweck konnte er auch durch den nicht mehr schreibenden Kugelschreiber mit Rücksicht auf das Durchschreibeverfahren erreichen. Erst nachträglich ist ihm der Gedanke gekommen, die Fahrkartenstämme zu fälschen und sich die Beträge zuzueignen. Der Umstand, daß er zwei Fahrkartenstämme gefälscht hat, steht der Annahme einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht entgegen, weil der Entschluß zur Fälschung der beiden Stämme offensichtlich einheitlich gefaßt war und eine natürliche Handlungseinheit zwischen dem falschen Ausfüllen der beiden Fahrkartenstämme angenommen werden kann. Der Senat nimmt dem Beamten ferner ab, daß er durch das lange Warten auf einen festen Dienstposten frustiert war und dadurch möglicherweise zu der Persönlichkeitsfremden Augenblickstat verleitet worden ist. Daß hierbei die Bekannte des Kollegen H. das auslösende Moment gewesen ist, mag überdies zutreffen. Daß er ausgerechnet den Stamm der dieser Zeugin verkauften Fahrkarte gefälscht hat, spricht überdies zusätzlich dafür, daß es sich hier um eine persönlichkeitsfremde, unbedachte Augenblickstat gehandelt hat. Bei nüchterner Überlegung hätte er sich nämlich sagen müssen, daß gerade hier die Gefahr, daß seine Manipulation auffallen werde, wegen der ihm bekannten Freundschaft zwischen seinem Kollegen und Frau K. besonders nahe lag.

21

4.

Kann hier demnach ausnahmsweise noch von der bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes grundsätzlich verwirkten Auflösung des Beamtenverhältnisses abgesehen werden, so läßt doch die Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich nur die nächstschwere Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu (BVerwGE 53, 256 [261]; Urteil vom 26. Februar 1985 - BVerwG 1 D 70.84 -, Urteilsabdruck S. 7). Gründe, die hier ausnahmsweise eine noch mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden; dafür ist auch nichts ersichtlich. Der Beamte war daher in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zu versetzen.

22

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter