Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1996, Az.: BVerwG 1 D 48.95

Disziplinarrechtliche Folgen bei Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und Zustellentgelten; Wirtschaftliche Notlage als Milderungsgrund; Entfernung aus Beamtendienst bei schwerwiegenden Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 48.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.03.1995 - AZ: VIII VL 33/94

Prozessgegner

Posthauptschaffnerin ..., geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl-Heinz Barêz,
Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 16. März 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Posthauptschaffnerin ... wird aus dem Dienst, entfernt.

Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie

  1. 1.

    am 25. September 1992 in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin einen Nachnahmebetrag in Höhe von 370,10 DM zuzüglich 2,50 DM Zustellentgelt sowie

  2. 2.

    in der Folgezeit bis zum 17. Oktober 1992 in weiteren 12 Fällen insgesamt 1.423,52 DM kassiert, aber nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich verbraucht hat.

2

In dem sachgleichen Strafverfahren war die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 13. Mai 1993 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Postunterdrückung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 16. März 1995 in das Amt einer Postoberschaffnerin versetzt. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Mai 1993 - 2 Ls 2 Js 21912/92 - ausgegangen:

"... Im Frühherbst des Jahres 1992 geriet die Angeklagte (d.h. die Beamtin, erg.) wegen bestehender Darlehensverbindlichkeiten und wegen ehelicher Zerwürfnisse in finanzielle Schwierigkeiten. Sie war als Postzustellerin des Postamtes B. auch mit der Zustellung von Nachnahmepaketen und Nachnahmepäckchen sowie der Einvernahme der Nachnahmebeträge beauftragt. Die Angeklagte entschloß sich, zur Verbesserung ihrer bedrückenden, wirtschaftlichen Lage Nachnahmebeträge einzuvernehmen und diese für eigene Zwecke zu verbrauchen. Aufgrund einheitlichen Tatentschlusses kam es zu folgenden Veruntreuungen:

a)
Von der Empfängerin Elke L. vereinnahmte die Angeklagte für den Versender Karin B. den Nachnahmebetrag von 370,10 DM zuzüglich 2,50 DM Zustellentgelt,

b)
von der Zeugin Waltraud G. vereinnahmte sie für den Versender Peter M. 87,00 DM Nachnahmeentgelt, zuzüglich 2,50 DM Zustellentgelt,

c)
von der Zeugin Lotti K. vereinnahmte sie für den Versender A. + S. den Nachnahmebetrag von 59,70 DM zuzüglich 2,50 DM Paketzustellgebühr,

d)
von der Zeugin Waltraud H. vereinnahmte sie für das Versandhaus Witt 175,75 DM Nachnahmegebühr,

e)
von dem Zeugen Arne B. vereinnahmte sie für den Versender I. 164,00 DM Nachnahmegebühr,

f)
von der Zeugin Gisela B. vereinnahmte sie für die Versendung P. 132,95 DM Nachnahmegebühr,

g)
von dem Zeugen Dr. P. vereinnahmte sie 2 Nachnahmebeträge von je 83,60 DM und 37,20 DM für die Versandstelle für Postwertzeichen, ferner vereinnahmte sie von dem gleichen Empfänger und für die D. einen Nachnahmebetrag in Höhe von 89,00 DM,

h)
von der Firma S. vereinnahmte sie für den Versender Schaltungsdienst L. den Nachnahmebetrag in Höhe von 48,92 DM,

i)
von der Zeugin N. vereinnahmte sie den Nachnahmebetrag in Höh von 32,50 DM für den Verlag "Das Beste",

j)
von der Zeugin W. vereinnahmte sie für den Versender Zweitausendeins den Nachnahmebetrag von 34,10 DM,

k)
von dem Zeugen L. vereinnahmte sie für die Versandstelle für Postwertzeichen den Nachnahmebetrag von 65,80 DM.

Sämtliche Beträge verwendete die Angeklagte für sich, die entsprechenden Nachnahmepaketkarten und die Zahlscheine bewahrte sie in ihrer Privatwohnung auf, wo diese Unterlagen anläßlich einer angeordneten Durchsuchung sichergestellt werden konnten. ..."

4

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht u.a. ausgeführt, daß der im Strafurteil mit "Frühherbst des Jahres 1992" umschriebene Zeitraum, in dem sich die Verfehlungen zutrugen, in den Monaten September und Oktober 1992 lag.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß der Beamtin gegen ihre Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von einer Entfernung aus dem Dienst könne nur deshalb abgesehen werden, weil sich die Beamtin in einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden habe.

6

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,

die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.

7

Zur Begründung wird u.a. geltend gemacht, die Beamtin sei nicht unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Sie sei wiederholt finanzielle Verpflichtungen eingegangen, um andere mit Geldbeträgen zu unterstützen, z.B. zur Tilgung der mit dem Haus ihres Ehemanns im Zusammenhang stehenden Belastungen, zur Finanzierung eines Wintergartens ihrer Mutter oder um einem Bekannten, dessen Identität sie nicht preisgebe, Geld zu leihen. Die Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit oder Gutmütigkeit durch Dritte entbinde sie nicht von der Verantwortlichkeit für ihre Lebensführung und ihre finanzielle Situation.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

9

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Hochstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

11

1.

Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat die Beamtin im September und Oktober 1992 in 11 Fällen Nachnahmebeträge und Zustellentgelte, die sie dienstlich kassiert hatte, in Höhe von insgesamt 1.388,12 DM nicht abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Ein Beamter, der von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten oder eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).

12

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen ist hier - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur derjenige der unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage näher in Erwägung zu ziehen. Seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

13

Zwar ist zugunsten der Beamtin davon auszugehen, daß sie sich in den Monaten September und Oktober 1992 - gemessen an den damals geltenden Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in N. - objektiv in einer wirtschaftlichen Notlage befand. Denn nach Abzug der Pfändungsbeträge und ihrer sonstigen Zahlungsverpflichtungen stand ihr weniger Geld zur Verfügung, als bei Zugrundelegung der Sozialhilfesätze und unter Berücksichtigung der Miete ihrem Bedarf entsprach. In diese Notsituation ist die Beamtin aber nicht unverschuldet geraten. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. durch überflüssige Aufwendungen, Schenkungen ohne Rechtspflicht (vgl. Urteil vom 24. Februar 1988 - BVerwG 1 D 89.87 -; Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 -; Urteil vom 26. November 1986 - BVerwG 1 D 89.86 -) mitverursacht worden ist. Das ist hier in mehrfacher Hinsicht der Fall.

14

Die monatliche Zahlung von 500 DM im Jahre 1992 an ihren Ehemann zur Abdeckung einer Tilgungsrate für ein Familienheimdarlehen war aufgrund der besonderen wirtschaftlichen und familiären Lage der Beamtin überflüssig und mit ihrer finanziellen Situation nicht zu vereinbaren. Die Beamtin hatte seit 1988 - dem Jahr der Geburt ihrer Tochter - erhebliche Geldsorgen. Ihr Ehemann, der selbst Postbeamter ist, leistete so gut wie keinen Unterhalt, nahm aber von seiner Frau für sein Haus, das nicht einmal als Familienwohnung zur Verfügung stand, monatlich 500 DM entgegen. In dieser Situation hätte die Beamtin bereits frühzeitig - nicht erst zu dem Zeitpunkt, als ihr ein Teil des Gehalts gemäß § 92 BDO einbehalten wurde - zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlage die Zahlung einstellen müssen. Dies unterlassen zu haben, ist ihr zum Vorwurf zu machen.

15

Die Notsituation der Beamtin zur Tatzeit war zudem mitverursacht worden durch Gehaltspfändungen im September 1992 in Höhe von 391,50 DM und im Oktober 1992 in Höhe von 431,50 DM für Kreditverpflichtungen gegenüber der F. die die Beamtin eingegangen war. Nach ihren Angaben hatte sie im Jahre 1990, als sie finanziell bereits in Bedrängnis war, einen Kredit über ca. 11.000 DM aufgenommen. Von diesem Geld hatte sie ihrem Ehemann ca. 4.000 DM zur Bezahlung rückständiger Hypothekenraten geschenkt und den Rest des Geldes einem Bekannten "geliehen", der das Geld wegen einer "Gerichtssache" - wie die Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat - dringend benötigte. Die Beamtin hat in diesem Zusammenhang am 25. Januar 1993 ausgesagt, das "verliehene" Geld, das sie auch derzeit noch nicht vollständig zurückerhalten hat, habe ihr zur Tatzeit sehr gefehlt und habe dazu geführt, daß sie Nachnahmebeträge veruntreut habe. Die Eingehung von Kreditverbindlichkeiten, um damit einem Dritten finanzielle Hilfe zu leisten, ohne daß insoweit eine rechtliche oder auch nur "sittliche" Verpflichtung bestand, war mit ihrer eigenen erheblich angespannten finanziellen Situation nicht zu vereinbaren. Die durch die Kreditkosten mitverursachte Notlage war deshalb verschuldet. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Finanzierungskosten für den bei der F. im Jahre 1990 aufgenommenen weiteren Kredit über ca. 6.000 DM. Mit diesem Geld hatte die Beamtin den Bau eines Wintergartens am Haus ihrer Mutter unterstützt. Auch diese Kreditaufnahme war nicht zu verantworten, da die Baumaßnahme zumindest zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich überflüssig war. Nach Angabe der Beamtin diente der Bau des Wintergartens einer Raumerweiterung der vorhandenen drei Zimmer und Küche. Eine solche Erweiterung der Räumlichkeiten war damals nicht zwingend erforderlich; denn die beiden Erwachsenen - die Beamtin und ihre Mutter - sowie das Kind von zwei Jahren waren, wie auch die Beamtin in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, nicht unzumutbar untergebracht.

16

Letztlich entfällt das Verschulden der Beamtin an der Entstehung der Notlage auch nicht deshalb, weil sie - wie ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt hat - aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nur "hilfloses Objekt" Dritter war und nicht anders - wie geschehen - handeln konnte. Der Senat hat aufgrund der Hauptverhandlung einen anderen Eindruck von der Beamtin gewonnen. Sie kann keinesfalls nur als "Opfer" ihrer Umgebung angesehen werden. Vielmehr ist sie die Zahlungsverpflichtungen durchaus bewußt und willentlich eingegangen: Sie wollte ihrem Ehemann das Haus erhalten; auch wollte sie ein Auto besitzen, als es 1990 um die Anschaffung eines Zweitwagens ging, wie sie dem Senat gegenüber erklärt hat. Schließlich hatte sie auch aufgrund eigenen Willensentschlusses die regelmäßige Zahlung an ihren Ehemann zur Tilgung einer Hypothekenforderung eingestellt.

17

3.

Gemäß § 77 Abs. 1 BDO war der Beamtin ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Die Beamtin ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung ihrer langjährigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung ihrer gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es ihr trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat sie die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Dr. Müller