Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1995, Az.: BVerwG 1 D 17.94

Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und von Paketzustellungsentgelten durch einen Zustellbeamten der Bundespost; Unterdrückung von Briefen durch einen Zustellbeamten der Bundespost; Milderungsgrund einer finanziellen Notlage im Disziplinarrecht; Milderungsgrund einer Notlage wegen Mehrbedarfs zur Befriedigung der Alkoholsucht im Disziplinarrecht; Verschulden an der Entstehung einer Notlage trotz Alkoholabhängigkeit; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 17.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.12.1993 - AZ: VII VL 27/93

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
hat in der öffentlichen Hauptverhandlung am 9. Mai 1995
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner Technischer Posthauptsekretär Lutz Oltmanns, Postbetriebsassistent Uwe Beier als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII -... -, vom 8. Dezember 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von April bis August 1992 in 27 Fällen Nachnahmebeträge im Gesamtwert von 3.107,89 DM und in 12 Fällen Paketzustellungsentgelte im Gesamtwert von 153,40 DM zwar von Postkunden eingezogen, aber nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich verbraucht und außerdem zwei Briefsendungen unterdrückt hat.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 25. September 1992 - 309 Js 15305/92 - wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Postunterdrückung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 DM verhängt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 1993 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Wahrscheinlich schon im August 1991 begann der Beamte, der beim Postamt ... als Landzusteller eingesetzt war, von den Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge nicht mehr sofort mit der Postkasse abzurechnen, sondern sie für sich zu verbrauchen und die Abrechnung erst einige Zeit später mit anderen Nachnahmebeträgen vorzunehmen, für die ihrerseits dann einige Zeit die Abrechnung unterblieb. Als Anfang August 1992 beim Postamt ... vier Nachforschungsanträge eingegangen waren, die alle den Zustellbezirk des Beamten betrafen, fiel der Verdacht, die Nachnahmebeträge nicht abgeführt zu haben, auf ihn. Bei seiner Vernehmung am 10. August 1992 gab der Beamte zu, mit Nachnahmebeträgen geschoben, bei unfrei eingelieferten Paketsendungen von den Kunden bezahlte Nachnahmen und Zustellentgelte nicht abgeführt und zwei Briefe der Nachforschungsstelle an Postkunden, bei denen er vorübergehend zurückgehaltene Nachnahmebeträge inzwischen eingezahlt und abgerechnet hatte, nicht zugestellt zu haben. In seiner Dienstjacke befanden sich 27 Zahlscheine für nicht abgerechnete Nachnahmebeträge in einem Gesamtwert von 3.107,89 DM einschließlich der Zahlscheingebühren, 12 Paketkarten zu unfrei eingelieferten Paketsendungen mit Nachnahmen und Zustellentgelten in Höhe von 153,40 DM und die zwei erwähnten Briefe der Nachforschungsstelle des Postamts ... Die der Postkasse vorenthaltenen Gelder erstattete der Beamte am 13. August 1992.

5

Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, durch die Zinssteigerung bei den für seinen Hausbau im Jahr 1981 aufgenommen Darlehen und den Wegfall der höheren steuerlichen Abschreibungsmöglichkeit nach acht Jahren sei er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

6

Den höheren Verpflichtungen habe er nur so lange nachkommen können, wie er auf Ersparnisse habe zurückgreifen können. Irgendwann sei er dann auf die Idee gekommen, eingezogene Nachnahmebeträge nicht sogleich zu verrechnen, sondern sie zunächst für sich zu verbrauchen und erst mit neuen Nachnahmebeträgen zu verrechnen. Er habe die Post nicht dauerhaft schädigen wollen, sondern immer vorgehabt, die Beträge letztlich doch wieder auszugleichen. Eine wesentliche Rolle bei seinem Fehlverhalten habe auch die Tatsache gespielt, daß er seinerzeit schon alkoholabhängig gewesen sei. Zumindest in den letzten zwei bis drei Jahren seiner dienstlichen Tätigkeit sei er schon abhängig gewesen, so daß er auch während seiner Zustellertätigkeit nicht mehr ohne Alkohol ausgekommen sei. Dabei habe es sich schließlich um etwa zwei bis drei Flaschen Bier und gelegentlich um Spirituosen gehandelt, wenn ihm solche unterwegs von Postkunden angeboten worden seien. Zu Hause habe er schließlich immer einen Kasten Bier vorrätig gehabt, der nur für zwei Tage gereicht habe, wozu auch noch in gewissem Umfang Schnaps gekommen sei. In der vom 1. Juni bis 7. Oktober 1993 dauernden Alkoholentwöhnungsbehandlung habe er sich jedoch völlig vom Alkohol gelöst, so daß er jetzt "trocken" sei und die gute Entlassungsprognose der Klinik rechtfertigen wolle.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache. Es ist zugunsten des Beamten von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen, die jedoch die Notwendigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht in Frage stelle. Milderungsgründe seien nicht gegeben.

8

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß er sich bei den Unterschlagungen in einer unverschuldeten und als ausweglos erscheinenden Notlage befunden habe. Der dreiköpfigen Familie habe für Lebensunterhalt und Kleidung nach Abzug der monatlichen Belastungen nur ein Betrag in Höhe von 1.300 bis 1.400 DM zur Verfügung gestanden, der nicht ausgereicht habe, um die Alkoholsucht mitzufinanzieren. Er habe im Tatzeitraum völlig die Übersicht über seine Vermögensverhältnisse verloren. Es sei ihm lediglich bewußt gewesen, daß er von keiner Bank mehr Geld erhalten, seine Sucht also nicht mehr über Barabhebungen habe finanzieren können. Er rügt, daß das Bundesdisziplinargericht seinem Beweisantrag, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht Rechnung getragen habe.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Die Berufung ist, wie die Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

1.

Die von dem Beamten in der Berufungsschrift geltend gemachte Verfahrensrüge, daß das Bundesdisziplinargericht seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer finanziellen Notlage nicht nachgekommen sei, ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 8. Dezember 1993 ist zwar von dem Vorsitzenden der Schriftsatz vom 21. September 1993 verlesen worden, in dem der Beweisantrag formuliert ist. Ein ausdrücklicher Antrag ist aber in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Es fehlt damit an einer wirksamen Antragstellung. Denn aus der Verlesung des Schriftsatzes ergibt sich noch nicht, ob der schriftsätzlich angekündigte Antrag nach dem Verlauf der Hauptverhandlung noch weiterverfolgt wird.

12

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

13

a)

Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218>).

14

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren.

15

Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer finanziellen Notlage.

16

Der Beamte befand sich im Tatzeitraum nicht in einer unverschuldeten finanziellen Notlage. Der Familie stand aufgrund des Nettoeinkommens des Beamten und seiner Ehefrau sowie des Kindergeldes nach Abzug der in der Berufungsschrift geltend gemachten finanziellen Belastungen ein Betrag von ca. 1.400 DM für Lebensunterhalt und Kleidung zur Verfügung.

17

Dieser Betrag erhöht sich noch um ca. 50 DM, da nach den in der Hauptverhandlung vor dem Senat übergebenen Kontoauszügen an die ... nicht monatlich 531,15 DM, wie in der Berufungsschrift geltend gemacht, sondern lediglich 480 DM zu zahlen waren. Der danach verbleibende Betrag überstieg die Regelsätze der Sozialhilfe, an denen sich der Senat für die Annahme einer finanziellen Notlage orientiert (z.B. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -; Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -). Für die dreiköpfige Familie betrugen die Regelsätze der Sozialhilfe ... nach dem Stand 1. Juli 1991 insgesamt 1.146 DM und nach dem Stand 1. Juli 1992 1.247 DM.

18

aa)

Der Differenzbetrag, um den der der Familie des Beamten zur Verfügung stehende Betrag für Lebensunterhalt und Bekleidung die Regelsätze der Sozialhilfe überstieg, erhöht sich im Vergleich zu den Angaben in der Berufungsschrift für die Monate April und Mai 1992 um weitere ca. 217 DM. Die in der Berufungsschrift angesetzte Finanzierungsrate von 422 DM für das neue Auto ist erst ab Juni 1992 fällig geworden; der Kaufvertrag für dieses Auto ist im Mai 1992 abgeschlossen worden. Bis einschließlich Mai hatte der Beamte für sein bisheriges Auto lediglich 204,10 DM zu zahlen, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat dargelegt hat.

19

Dem Beamten und seiner Familie stand damit im Vergleich zu den Regelsätzen der Sozialhife in den Monaten April und Mai 1992 ein Mehrbetrag von ca. 500 DM zur Verfügung. Auch wenn zu den Regelsätzen ein krankheitsbedingter Mehrbedarf infolge der Alkoholabhängigkeit des Beamten angesetzt wird, erscheint hierfür der Betrag von 500 DM jedenfalls als ausreichend. Damit stünde dem Beamten noch einmal mehr als der Betrag zur Verfügung, den die Sozialhilfesätze zur Abdeckung seines gesamten Unterhaltsbedarfs im Monat vorsehen. Zwar hat die Verteidigerin einen Mehrbedarf von mindestens 600 DM für erforderlich gehalten, ohne dies aber näher zu belegen. Der Beamte selbst konnte auf die Frage des Senats keine Angaben über den monatlichen Aufwand zur Befriedigung seiner Alkoholsucht machen.

20

bb)

Zwar hatte der Beamte ab dem Monat Juni 1992 die monatliche Rate in Höhe von 422 DM für sein neues Auto zu bezahlen, so daß von ihm ca. 217 DM mehr aufzubringen waren als für sein bisheriges Auto. Auch wenn die Auffassung vertreten würde, daß der dann verbleibende, die Regelsätze der Sozialhilfe übersteigende Betrag nicht zur Befriedigung der Alkoholsucht ausreichend war und sich der Beamte deshalb in einer finanziellen Notlage befand, wäre diese jedenfalls nicht unverschuldet gewesen. Obwohl er sich in den Jahren 1991 und 1992 nach seinen Angaben immer wieder in erheblichen finanziellen Engpässen befunden hat, hat er sich im Mai 1992 einen PKW Renault 19 zum Preis von 25.000 DM angeschafft, was zu den erheblichen Mehrbelastungen im Monat führte. In dieser finanziellen Situation war der Kauf eines neuen Autos zum Preis von 25.000 DM eine überflüssige Ausgabe. Die Ehefrau des Beamten hätte den bisherigen PKW weiter nutzen können, auch wenn, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, infolge eines Unfalls durch die hintere Tür bei Regen etwas Feuchtigkeit in den Wagen drang. Bevor in der als beengt empfundenen finanziellen Situation eine weitere erhebliche Belastung eingegangen wird und dadurch eine Situation entsteht, in der der Beamte glaubte, sich nur mit Hilfe von Straftaten die erforderlichen finanziellen Mittel besorgen zu können, hätte er den Kauf eines neuen Autos aufschieben und die Tür notdürftig abdichten müssen.

21

Um das Verschulden des Beamten an der Entstehung einer etwaigen finanziellen Notlage beurteilen zu können, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch nicht mehr beantragt worden ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Vernehmung des Beamten am 10. August 1992 ausreichende Hinweise, daß er sich bewußt war, sich durch die Hausfinanzierung in einem finanziellen Engpaß zu befinden. In dieser Vernehmung, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Unterschlagungen stattgefunden hat, hat er selbst auf seine finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen, die durch seinen Hausbau im Jahre 1981, durch die damit verbundene Aufnahme von Verbindlichkeiten und vor allem durch die Steigerung der Zinsen entstanden seien. Er hat in dieser Vernehmung ausdrücklich angegeben, daß er seinen Verbindlichkeiten nur so lange habe nachkommen können, wie er auf Ersparnisse habe zurückgreifen können. Obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit befand, war er sich, wie sich aus diesen Angaben entnehmen läßt, des finanziellen Engpasses bewußt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte die Einzelheiten seiner finanziellen Lage kannte. Entscheidend ist allein, daß er eine weitere Kreditverpflichtung eingegangen ist, obwohl ihm bekannt war, daß er sich wegen der Hausfinanzierung bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand.

22

cc)

Zwar verringerte sich im Juli 1992 und bis zur Aufdeckung seiner Taten Anfang August 1992 der die Sozialhilfesätze übersteigende Betrag um 100 DM, da ab 1. Juli 1992 die Sozialhilfesätze erhöht worden sind. Ohne den Kauf des neuen Autos - zu der dadurch entstandenen Mehrbelastung wird auf die Ausführungen unter bb) verwiesen - wäre der Familie des Beamten im Vergleich zu den Sozialhilfesätzen ein Mehrbetrag von ca. 400 DM verblieben, der dem Senat ausreichend erscheint, um damit die Alkoholsucht befriedigen zu können. Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Klärung, da bereits feststeht, daß bis einschließlich Juni 1992, also im weit überwiegenden Teil des Tatzeitraums, der Milderungsgrund nicht zur Anwendung kommt. Ein Milderungsgrund kann aber nur dann ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn er für alle Zugriffsakte gilt, was hier nicht der Fall wäre.

23

dd)

Ob darüber hinaus eine etwaige finanzielle Notlage aus der Sicht des Beamten ausweglos gewesen wäre, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Klärung, da der Milderungsgrund bereits aus anderen Gründen ausscheidet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beamte irgend etwas unternommen hat, um die Tilgungslasten zu strecken oder um in seiner Verwandtschaft den Betrag zu erhalten, der zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs der Familie erforderlich war. Die vorauszusehende Auszahlung des Darlehens des Beamtenheimstättenwerks in Höhe von 16.000 DM hätte für den Beamten Anlaß sein können und müssen, die Finanzierung seines Hauses mit dem Ziel einer Tilgungstreckung rechtzeitig umzustellen.

24

Andere Milderungsgründe kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. In Betracht zu ziehen ist aber eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn der Beamte das unterschlagene Geld ausschließlich - im Rahmen einer mittelbaren Beschaffungskriminalität - zur Beschaffung von Alkohol eingesetzt hat (vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = DÖD 1993, 255 = NJW 1993, 2632>). Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen wird, würde dies an der gebotenen Entfernung aus dem Dienst nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt, wie es hier gegeben ist. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 D 3.93 - m.w.N.).

25

3.

Eines Unterhaltsbeitrags ist der Beamte nicht unwürdig, da er zumindest bis etwa April 1992 zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht hat. Den Unterhaltsbeitrag hat der Senat auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO jedoch in der Höhe niedriger als das Bundesdisziplinargericht festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Sozialhilfesätze sowie der Finanzierungskosten für das Eigenheim einschließlich Nebenkosten, eines Zuschlags für einen Krankenversicherungsbeitrag einerseits und andererseits des - um 200 DM Werbungskosten geminderten - Einkommens der Ehefrau sowie des Kindergeldes errechnet sich lediglich ein Bedarf in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts. Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, den Beamten und seine Familie vor Not zu schützen, bis er eine andere Erwerbsquelle gefunden hat. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie in vergleichbaren Fällen üblich, sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, ein anderes, den notwendigen Lebensunterhalt der Familie sicherndes Einkommen zu erlangen. Ist er damit erfolglos geblieben, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen. Eine Neubewilligung kommt nur in Betracht, wenn er sich nachweisbar während des gesamten Bewilligungszeitraums mit allem Nachdruck um eine Beschäftigung bemüht hat.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller