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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1994, Az.: BVerwG 1 D 3.93

Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.10.1992 - AZ: XIV VL 19/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Regierungsamtsrat Peter Dethlefs, Fernmeldehauptwart Hermann Fängmer als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 20. Oktober 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

am 20. November 1989 während des Dienstes vier Briefsendungen dem Postverkehr entzog, sie auf der Toilette öffnete und, nachdem er kein Geld darin gefunden hatte, wegspülte und aus einer weiteren Sendung acht Weihnachtspostkarten sowie drei Blätter mit Weihnachtsaufklebern entnahm, die er in seinem Kleiderspind verwahrte.

3

Ein wegen dieses Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Beschluß des Amtsgerichts ... vom 11. März 1993 gem. § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert seines jeweiligen erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

Der Beamte war im Rampendienst mit der Annahme und Weiterleitung von Briefsendungen befaßt. Bei dieser Tätigkeit entnahm er während seines Spätdienstes am 20. November 1989 aus einem Behälter vier Briefe, mit denen er nach 16 Uhr die Toilette aufsuchte. Ein Brief war, wie in der Anschrift vermerkt, an ein Geburtstagskind gerichtet. In der Toilette öffnete der Beamte die Briefe, betrachtete sich den Inhalt, zerriß sie und beseitigte sie durch Betätigen der Wasserspülung der Toilette. Bargeld oder Schecks hatten die Briefe nicht enthalten.

6

Aus einer Sendung, die er ebenfalls während des Dienstes am 20. November 1989 an sich genommen und geöffnet hatte, entnahm er acht Weihnachtspostkarten und drei Blätter mit Weihnachtsaufklebern, die er in seinen Kleiderspind legte.

7

Der Beamte räumt den Sachverhalt ein, beruft sich aber darauf, daß er an einer schwerwiegenden nervlichen Erkrankung leide, auf die er sein Verhalten zurückführe. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 16. Juli 1990 hat er erklärt, er habe alles im Unterbewußtsein gemacht.

8

Das im Strafverfahren eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. V. bei der Psychiatrischen Klinik des Elisabethenstifts ... vom 21. September 1990 kommt zu dem Ergebnis, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht angenommen werden könne. Es könne allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit verneint werden, daß bei dem Verhalten am 20. November 1989 eine erhebliche Antriebsstörung, Affektstörung, Willensbildungsstörung mit Kontrollverlust vorgelegen habe; deshalb seien die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 StGB nicht auszuschließen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Die Verfehlung wiege äußerst schwer und erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

10

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung begründete er im wesentlichen damit, daß er sich nicht an dienstlichen Geldern habe bereichern wollen und daß der gesamte Handlungsablauf seines Fehlverhaltens sich für ihn völlig im Unterbewußtsein vollzogen habe. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei deshalb überhöht. Sein unkorrektes Verhalten sei durch seinen schlechten Gesundheitszustand bedingt gewesen. Er beruft sich insoweit auf das vorliegende fachärztliche Gutachten.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie der Beamte ausdrücklich in seiner Berufungsschrift erklärt hat. Aus dem weiteren Inhalt der Berufungsschrift kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beamte entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung auch den erstinstanzlich festgestellten Tatbestand oder dessen Würdigung als Dienstvergehen angreifen will.

13

Dies gilt auch für das Bestreiten einer Bereicherungsabsicht. Damit wird der festgestellte Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsausübung (§ 54 Satz 2 BBG) nicht in Frage gestellt. Ein eingennütziges Handeln im Sinne dieser Bestimmung ist nicht mit einem Handeln in Bereicherungsabsicht gleichzusetzen. Der Senat hat den Begriff der Eigennützigkeit weit ausgelegt. So hat er in seinem Urteil vom 19. Februar 1991 - BVerwG 1 D 10.89 - die Auffassung vertreten, eigennützig handele auch der Beamte, der sich lediglich den Inhalt von Postsendungen ansehen und die Sendungen dann weiterleiten will, statt sich entsprechendes Ansichtsmaterial selbst zu kaufen. Demgemäß ist das Merkmal der Eigennützigkeit bereits dann verwirklicht, wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen sich den Inhalt von Postsendungen ansehen will und zu diesem Zweck Briefe öffnet. Welches konkrete Motiv mit dem Öffnen der Briefsendungen verfolgt wird, ist bei den Erwägungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

14

Mit seinem Vorbringen, daß sich sein Fehlverhalten völlig im Unterbewußtsein vollzogen habe, macht der Beamte nach dem gesamten Inhalt der Berufungsschrift keinen Ausschluß der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt geltend. Hiergegen spricht insbesondere, daß er sich ausdrücklich auf das Gutachten des Facharztes Dr. V. beruft, das lediglich zu dem Ergebnis kommt, die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 StGB könnten nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Außerdem hat er nicht Freispruch, sondern die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme beantragt. Diese setzt aber ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen voraus.

15

Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

16

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

17

a)

Der Beamte hat die Briefe in der Absicht geöffnet, sich etwaige in den Briefen enthaltene Geldbeträge zuzueignen. Er hat die vier Briefe zur Toilette mitgenommen und dort geöffnet, was darauf hindeutet, daß er etwas gesucht hat. Ein anderes Motiv als eine Zueignungsabsicht - z.B. Handeln aus Neugier - ergibt sich weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Für eine Zueignungsabsicht spricht insbesondere, daß er aus einem Brief acht Weihnachtspostkarten sowie drei Blätter mit Weihnachtsaufklebern herausgenommen und in seinem Kleiderspind aufbewahrt hat. Bei bloßer Neugierde wäre auch eher zu erwarten gewesen, daß er die Briefe nicht zerrissen, sondern vorsichtig geöffnet, nach der Kenntnisnahme verschlossen und wieder der Beförderung zugeführt hätte. Ein weiterer Hinweis auf eine Zueignungsabsicht ergibt sich aus der Auswahl der Briefe, die er an sich genommen hat. Einer der Briefe war nach der Anschrift an ein "Geburtstagskind" gerichtet. Wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, werden solche Briefe von unredlichen Postbeamten deshalb geöffnet, weil sie aus der Art der Anschrift die Erwartung herleiten, der Brief werde Geld enthalten.

18

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Öffnung von Briefsendungen und die Verletzung des Postgeheimnisses rechtlich nicht anders zu beurteilen als der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut, wenn das Postgeheimnis mit der Absicht verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -; Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -; vgl. auch BVerwGE 76, 172 <173 ff.>; 83, 327 <330>, in denen es jeweils an einer Zueignungsabsicht fehlte). Demgemäß ist in den Fällen, in denen ein Beamter - wie vorliegend - Briefe mit Zueignungsabsicht öffnet, das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen. Hier kommt hinzu, daß er die Briefe nicht nur mit Zueignungsabsicht geöffnet, sondern auch zerrissen und damit endgültig der Postbeförderung entzogen hat. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit im Kernbereich seiner Pflichten, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).

19

Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. Die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen und die postordnungsgemäße Beförderung müssen uneingeschränkt gesichert sein. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Das gilt, wie ausgeführt, jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - m.w.N.).

20

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in diesen Fällen nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.

21

Der Beamte hat nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt. Nach den Angaben, die er bei seiner Vernehmung am 21. November 1989, also am Tag nach der Aneignung der Briefsendungen, gemacht hat, lag der ihm als alleinstehendem Beamten im Monat zur Verfügung stehende Betrag über den damaligen Sätzen der Sozialhilfe, an denen sich der Senat für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert.

22

Ebenso befand sich der Beamte im Tatzeitraum nicht in einer psychischen Ausnahmesituation (zu den Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 - m.w.N.). Für einen plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Schockereignisses, das bei dem Beamten einen seelischen Schock und damit eine psychische Ausnahmesituation ausgelöst hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch der Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ist nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund setzt eine besondere Versuchungssituation voraus, für deren Vorliegen hier jegliche Hinweise fehlen.

23

Der vom Senat anerkannte Milderungsgrund beim Zugriff auf geringwertige Gegenstände greift hier ebenfalls nicht ein. Eine solche mildere Bewertung ist nicht möglich, wenn ein Beamter zur Erlangung eines geringen Geldbetrages oder sonstiger geringwertiger Gegenstände eine der Post anvertraute Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 119>).

24

Auch wenn zugunsten des Beamten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wird, kann dies an der gebotenen Entfernung aus dem Dienst nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt, wie es hier gegeben ist. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 jew. a.E.>).

25

3.

Eines Unterhaltsbeitrags ist der Beamte im Hinblick auf seine mit voll befriedigend bis gut beurteilten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig. Der Senat hat ihm im Hinblick auf seine monatliche Mietbelastung von 900 DM den Höchstsatz des Unterhaltsbeitrags zugebilligt. Das Bundesdisziplinargericht hat die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes des Beamten auf die Dauer von neun Monaten festgesetzt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO, die Dauer der Unterhaltsbewilligung auf die übliche Laufzeit von sechs Monaten abzukürzen, war daher nicht stattzugeben.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer