Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1991, Az.: BVerwG 1 D 10.89
Strafgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses; Beraubung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Postsendungen; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme; Bindung des Disziplinargerichts an die Anschuldigungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 10.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1988 - AZ: XVI VL 36/88
Rechtsgrundlage
- § 75 Abs. 1 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1991, 245-248
Prozessführer
Postbetriebsassistenten ... geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankoberrat Bernd Hüpers,
Postbetriebsassistent Klaus-Peter Lorenz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 15. Dezember 1988 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die vom Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. August 1987 ist der Beamte wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 15. Januar 1987 in der Zu- und Rückschreibstelle des Postamts ... 1 den am 14. Januar 1987 beim Postamt H. eingelieferten und für einen Empfänger im Zustellbezirk des Postamts ... 1 bestimmten Einschreibebrief Nr. 598 a unterdrückt und unbefugt geöffnet und dadurch den Verdacht des versuchten Diebstahls erregt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1988 den Beamten unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 15. Januar 1987 nahm der Beamte während seines Dienstes beim Postamt ... 1 den Einschreibebrief Nr. 598 a aus H. vom 14. Januar 1987 an einen Empfänger im Zustellbereich des Postamts ... 1 an sich, entfernte sich aus seinem Dienstraum, um dann den Brief unbeobachtet und ohne Berechtigung zu öffnen.
Ergänzend hierzu hat das Bundesdisziplinargericht u.a. folgendes festgestellt:
Der Beamte war in Verdacht geraten, nachdem im Zustellbereich des Postamtes ... 1 seit dem 1. Juli 1986 eine ungewöhnlich große Zahl von Einschreibsendungen in Verlust geraten war.
Am 15. Januar 1987 beobachteten schließlich die Zeugen W. und P. wie der Beamte gegen 10.45 Uhr seinen Arbeitsplatz in der Zustellkasse verließ, zu der im gleichen Raum befindlichen Einschreibstelle ging, Einschreibebriefe holte und diese an den Verteilspinden im gleichen Raum verteilte. Beiden Zeugen fiel auf, wie der Beamte einen der abgeholten Briefe abtastete und diesen dann beim Sortieren zusammendrückte und in die linke Hosentasche steckte. Anschließend legte er sein Taschentuch darüber, weil die Hosentasche durch den Brief deutlich ausgebeult war. Nachdem der Beamte mit dem Verteilen fertig war, ging er zur Zustellkasse zurück und alsbald danach durch den Betriebsraum zur Toilette. Nach etwa zehn Minuten kam er zurück. Er wurde von der Betriebssicherung des Postamts ... 1 gestellt und gab von sich aus den aufgerissenen Einschreibebrief, in dem sich ein Personalausweis und Papiere befanden, heraus.
Weiter ist das Bundesdisziplinargericht aufgrund eingehender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß das Motiv des Beamten für die Öffnung des Briefes die Absicht war, nach Geld oder anderen Wertsachen zu suchen und die Sendung zu berauben. Seine letzte Einlassung, er habe den Brief geöffnet, weil er darin pornographische Bilder vermutet habe, sei widerlegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte zur Beraubung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Postsendungen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Bundesdisziplinargericht habe nicht seine psychische außergewöhnliche Belastung zur Tatzeit mildernd berücksichtigt. Seit Anfang 1987 sei ihm bekanntgewesen, daß ihm eine schwere Beinoperation bevorstehe und daß dabei entweder das Bein amputiert werde oder eine dauernde Versteifung des Knies eintreten könne.
In dieser Situation habe er unter einem ungeheuren seelischen Druck gestanden. Durch von Zeit zu Zeit auftretende Potenzstörungen und seinen psychischen und physischen Beschwerden habe er erhebliche Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau bekommen. Dies habe dazu geführt, daß er sich unter dem aufgestauten seelischen Druck am 15. Januar 1987 zu der unüberlegten Tat habe hinreißen lassen. Das öffnen der Sendung, in der er pornographische Bilder vermutet habe, sei quasi eine Ventillösung gewesen, er habe sich subjektiv gesehen in einer ausweglosen psychischen Notsituation befunden. Er habe die Sendung wieder verschließen und den Inhalt dem Empfänger zuführen wollen und gehofft, daß dieser nichts merken würde. Die Sendung habe er nicht vernichtet, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, weil er den Brief nicht in Beraubungsabsicht, sondern aus reiner Neugier geöffnet habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, wie ausdrücklich erklärt ist und wie sich auch aus der Begründung ergibt. Der Beamte bestreitet nämlich das in dem angefochtenen Urteil festgestellte Dienstvergehen insoweit, als ihm zur Last gelegt wird, den Brief in Beraubungsabsicht geöffnet zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Dabei geht er in objektiver Hinsicht von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus, den der Beamten zugibt und gegen den auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.
An der Feststellung, daß der Beamte den Brief aufgerissen habe, um sich gegebenenfalls daraus Geld oder andere Werte anzueignen, ist der Senat durch § 75 Abs. 1 BDO gehindert. Danach können zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die Bindung des Disziplinargerichts an die Anschuldigungsschrift begrenzt den Prozeßstoff nicht nur auf den vorgetragenen historischen Geschehensablauf, sondern auch auf das, was dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt wird (vgl. Clausen/Janzen, BDO. 6. Aufl., § 75 Rz. 2). Gegenstand der Anschuldigung ist nur die Verletzung des Postgeheimnisses in dem strafgerichtlich abgeurteilten Umfang mit dem disziplinarrechtlichen Erschwerungsgrund, der Beamte habe dadurch den Verdacht des versuchten Diebstahls erregt. Das ergibt zunächst eindeutig die oben wiedergegebene Anschuldigungsformel. Der übrige Inhalt der Anschuldigungsschrift gibt nichts dafür her, daß die Anschuldigungsformel zu eng gefaßt sei, und der Inhalt der Anschuldigungsschrift deshalb zu der Auslegung führe, auch die Beraubungsabsicht sei angeschuldigt. Derartiges wird bei der Schilderung des Sachverhalts, in dem der Bundesdisziplinaranwalt das Dienstvergehen sieht, nicht erwähnt. Zwar heißt es bei der Wiedergabe der Einlassung des Beamten u.a., dieser bestreite, eine Beraubungsabsicht gehabt zu haben. Hieraus zieht die Anschuldigungsschrift aber keine weiteren Folgerungen außer der, die Einlassungen könnten ihn nicht entlasten und seien als Schutzbehauptung zu werten. Angeschuldigt im Sinne des § 75 Abs. 1 BDO ist damit die Absicht der Beraubung nicht.
Weiter ist ausgeführt, der Beamte habe durch die Verletzung des Postgeheimnisses gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB zugleich seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Dienstausübung sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt sowie gegen dienstliche Anordungen verstoßen. Er habe durch die grobe Verletzung des Postgeheimnisses, dessen Einhaltung zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten gehöre, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Verdacht der Unredlichkeit sei so erheblich, daß das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Es ist also wieder nur von einem Verdacht der Unredlichkeit die Rede, nicht aber wird dem Beamten eine tatsächliche Unredlichkeit als Dienstvergehen zur Last gelegt. Der Hinweis auf die Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit ergibt nichts anderes; denn eigennützig handelt auch der, der sich lediglich den Inhalt von Postsendungen ansehen und die Sendungen dann weiterleiten will, statt sich entsprechendes Ansichtsmaterial selbst zu kaufen.
Die verbleibende Verletzung des Postgeheimnisses ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung auch dann, wenn der Senat an der Feststellung, daß der Beamte sich den Inhalt der Sendung gegebenenfalls aneignen wollte, gehindert ist. Im Hinblick auf den Beförderungsvorbehalt, der der Deutschen Bundespost als öffentlichem Unternehmen mit gemeinwirtschaftlicher Zielsetzung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen hinsichtlich der Beförderung bestimmter Sendungen eingeräumt ist, gehört die vertrauliche Behandlung der Sendungen zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Funktionierens des Postbetriebes. Es würde von der Öffentlichkeit nicht verstanden und dem Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost widersprechen, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts der der Post anvertrauten Sendungen nicht gewahrt und die postordnungsgemäße Beförderung nicht gesichert wäre. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören (Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88-, Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 82.83 - <BVerwGE 76, 172> mit weiteren Nachweisen). Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, daß in einschlägigen Fällen auf die konkreten Umstände des Sachverhalts abzustellen und allein auf deren Grundlage die im Einzelfall angemessen erscheinende Disziplinarmaßnahme festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall wirkt zwar erschwerend, daß sich der Beamte durch sein Verhalten zusätzlich schuldhaft in den Verdacht des Diebstahls brachte. Nicht erschwerend angelastet können ihm die zwei weiteren Fälle werden, in denen er im Verdacht stand, ebenfalls auf der Toilette Briefe aufgerissen zu haben. Hierzu ist der Sachverhalt zu wenig geklärt. Das gleiche gilt für den Umstand, daß Fälle von Briefverlusten beim Postamt ... 1 signifikant höher waren, wenn der Beamte im Dienst war, gegenüber den Zeiten, in denen er keinen Dienst verrichtete. Auch dies reicht als zusätzliches Belastungsmoment nicht aus. Zu seinen Gunsten spricht immerhin, daß er zur Tatzeit etwa 25 Jahre im Dienst der Deutschen Bundespost stand, dienstlich gut bis befriedigend beurteilt wurde und bisher sonst weder strafgerichtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies rechtfertigt die Erwartung, daß das schwer beeinträchtigte Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit allmählich wieder hergestellt werden kann. Somit hält der Senat die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme zwar für erforderlich, aber auch für ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz