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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1988, Az.: BVerwG 1 D 89.87

Unterschlagung von Nachnahmebeträgen, Zahlkartengebühren und Zustellgebühren; Fortgesetzte Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch; Vorliegen einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; Festsetzung des Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 89.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.06.1987 - AZ: XVI VL 13/87

Fundstelle

  • BVerwGE 83, 382 - 384

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnobersekretär Gerhard Benger, Postbetriebsassistent Siegbert Gajewski als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 5. Juni 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht K. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Juni 1986 wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30 DM, weil er in den ersten Monaten des Jahres 1986 in insgesamt 10 Fällen eingezogene Nachnahmebeträge und Zahlkartengebühren sowie Zustellgebühren von insgesamt 3.436,92 DM nicht an die Postkasse abgeführt, sondern für sich verbraucht habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 5. Juni 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 65 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:

4

Der zur Tatzeit beim Postamt ... in K. als Paketzusteller beschäftigte Beamte führte in den Monaten Februar bis April 1986 in insgesamt zehn Fällen entsprechend einem zuvor gefaßten Plan amtlich eingezogene Nachnahmebeträge. Zahlkartengebühren und Zustellgebühren von insgesamt 3.436,92 DM nicht an die Postkasse ab, sondern verbrauchte das Geld für eigene Zwecke. Er offenbarte diesen Sachverhalt, als er wegen morgendlicher Verspätungen beim Dienstantritt aus dem Zustellbezirk herausgenommen werden sollte und deshalb keine Möglichkeit mehr sah, die bis dahin nicht abgerechneten Gebühren und Nachnahmebeträge unauffällig wieder in den Geschäftsgang zu geben.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verletzungen der Pflichten zu uneigennütziger Dienstausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2. Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst erfordere, zumal eine unverschuldet eingetretene Notlage dem Beamten nicht zugute gehalten werden könne. Wenigstens gelte das für die späteren Untreuehandlungen.

6

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil weist der Beamte auf seine unverschuldete wirtschaftliche Notsituation zur Tatzeit hin. Die Ehefrau habe finanzielle Verpflichtungen übernommen, die er nach der Trennung der Familie nicht mehr habe erfüllen können. Die Trennung sei für ihn nicht voraussehbar gewesen. Unwirtschaftliches Verhalten in dem Sinne, daß er über seine Verhältnisse gelebt habe, könne ihm mithin nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Gut auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend durch Vertrauen ersetzen. Entsprechend ist das Beamtenverhältnis dienstrechtlich ausgestaltet und in § 2 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes deshalb auch als Dienst- und Treueverhältnis gekennzeichnet. Wer die sich hieraus ergebende Pflicht zur Ehrlichkeit verletzt und dadurch das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes gefährdet, muß daher mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 25. März 1987 - 1 D 136.86 -).

10

2.

Von der hiernach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr für die Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen werde sich als notwendige Grundlage für weitere gedeihliche Zusammenarbeit künftig wiederherstellen lassen.

11

Ein solcher Ausnahmegrund könnte hier allenfalls in einer vom Beamten unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu lindernden wirtschaftlichen Notlage gesehen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht gegeben.

12

a)

Eine die wirtschaftliche Existenz des Beamten und der von ihm abhängigen Personen wenigstens vorübergehend bedrohende Notlage hat allerdings vorgelegen, als er sich erstmalig im Februar 1986 dazu entschloß, seinen und den der von ihm abhängigen Personen notwendigen Lebensunterhalt wenigstens teilweise aus vereinnahmten Nachnahmebeträgen und -gebühren zu bestreiten sowie jeweils später eingezogene Beträge zur Deckung vorangegangener Abrechnungslücken zu verwenden: Erstmals im Februar, auch noch im März 1986, erhielt er überhaupt keine Dienstbezüge ausgezahlt, weil er sein Gehaltskonto über den schon früher ausgeschöpften Dispositionskredit von insgesamt 3.000 DM hinaus um mindestens 1.500 DM überzogen hatte. Mangels anderer Einnahmen war er mithin wenigstens in diesen Monaten außerstande, für sich, die von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Tochter den notwenidgen Unterhalt zu bestreiten.

13

b)

Diese Notlage war jedoch nicht in dem Sinne unverschuldet, daß sie den Fortbestand eines Restes von Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten begründen und damit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit ihm rechtfertigen könnte. Er hat diesen Zustand selbst dadurch schuldhaft herbeigeführt, daß er entsprechend seiner glaubwürdigen Einlassung in der Hauptverhandlung gewisse Beträge zur Gestaltung seines nach Trennung der Familie durch Einsamkeit geprägten Lebens, auch für erhöhten Alkoholkonsum, sowie für die Anschaffung eines Motorrades zum Preise von 1.000 DM ausgab. Beides war unnötig: Seine psychische Situation nach Trennung von der Familie war nicht schwieriger als bei anderen Menschen in vergleichbarer Lage. Jedenfalls hatte sie, auch nach der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, keinen Grad erreicht, der erhöhte Lebensaufwendungen auf der Flucht vor Einsamkeit entschuldigen könnte. Die Betriebskosten für das neu angeschaffte Motorrad dürften zwar, davon geht der Senat zugunsten des Beamten aus, die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in K. ungefähr ausgleichen. Unnötig und wirtschaftlich überflüssig blieb jedoch der Aufwand von 1.000 DM als Kaufpreis für das Motorrad: Bevor der Beamte auf ihm anvertrautes öffentliches Geld zugriff, war es ihm zuzumuten, auf solchen Aufwand zu verzichten. Stellt sich die im Februar 1986 eingetretene Notlage des Beamten hiernach schon aus diesem Grunde als nicht unverschuldet dar, so bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, ob nicht bereits die Anhäufung von 20.000 DM Schulden während der Ehezeit, auch angesichts eines Einkommens der Ehefrau aus Halbtagsbeschäftigung, auf eine schuldhaft ungeordnete Wirtschaftsführung hinweist. Ebenso konnte offen bleiben, ob es dem Beamten zum Schuldvorwurf gereicht, daß er die gesamte Wohnungseinrichtung seiner Ehefrau überließ und sich so in die Lage brachte, die von ihm neu gemietete Wohnung zunächst wenigstens mit einfachem Mobiliar einrichten zu müssen.

14

c)

Das Ergebnis wäre nicht anders, wenn dem Beamten ab Februar 1986 die Dienstbezüge wie schon im April desselben Jahres zur Verfügung gestanden hätten: Bei einem Nettodiensteinkommen von 1.750 DM wären ihm dann nach Abzug von monatlich 635 DM Tilgungsraten. 270 DM Unterhalt für die Tochter, 200 DM Unterhalt für die Ehefrau, 79 DM für Versicherungen und 250 DM Miete mindestens 300 DM monatlich verblieben. Hinzu kommen mindestens 100 DM monatlich aus dem ihm nach den Umständen zumutbaren und auch vollzogenen Verkauf seines Autos zum Preise von 1.000 DM, so daß ihm monatlich wenigstens 400 DM zumindest für die Monate Februar bis April 1986 zur Verfügung gestanden hätten, um den über die Wohn-, Kredit- und Versicherungskosten hinausgehenden notwendigen Lebensbedarf für sich allein zu bestreiten. Dieser Betrag liegt ungefähr an der Grenze der für 1987 festgesetzten Regelsätze nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes für das Land N.. Hiervon hätte der Beamte wenigstens vorübergehend leben können, ohne auf ihm anvertrautes oder zugängliches öffentliches Geld angewiesen zu sein.

15

3.

Der Sachverhalt führt nicht zur Entscheidung der Frage, ob die Offenbarung durch den Beamten vor Entdeckung seiner Untreuehandlungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats einen die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigenden weiteren Milderungsgrund bietet: Sie ist nach der glaubhaften Darstellung des Beamten in der Hauptverhandlung allein mit Rücksicht darauf geschehen, daß ihm die Versetzung aus seinem Zustellbezirk wegen anderer Pflichtverletzungen angedroht worden war und er deshalb keine Möglichkeiten mehr sah, die nicht abgerechneten Gebühren und Nachnahmebeträge unauffällig wieder in den Geschäftsgang zu geben. Die Offenbarung war mithin nicht freiwillig. Dann aber scheidet die Annahme eines hierin etwa zu erblickenden Milderungsgrundes aus, weil ein Täter, der sich nur angesichts der Gefahr unmittelbar bevorstehender Entdeckung der Tat oder sonst aus taktischen Gründen zur Enthüllung eines Mißverhaltens entschließt, jedenfalls nicht mehr Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit erwarten kann als derjenige, der es von Anfang an wenigstens billigend in Kauf nimmt, seinen Dienstherrn endgültig zu schädigen.

16

4.

Ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob entsprechend einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1985 (BVerwGE 83, 52) im Gegensatz zu ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine besonders krasse Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten einen zusätzlichen Milderungsgrund schaffen könnte; denn eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann hier nicht festgestellt werden: Die Deutsche Bundespost hat den Einbehalt der vollen Dienstbezüge nicht durch Mißachtung von bei Pfändungen und Abtretungen zu beachtenden Pfändungsgrenzen, sondern dadurch herbeigeführt, daß sie entsprechenden Einziehungsermächtigungen entsprach, die der Beamte dem Postspar- und Darlehensverein oder auch anderen Gläubigern zur Abgeltung von Schulden erteilt hatte. Schon mangels Kenntnis der sonstigen Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen fehlt der Deutschen Bundespost in solchem Fall eine ausreichende Tatsachengrundlage, um ihre Beamten, falls sie überhaupt dazu verpflichtet wäre, vor den negativen Folgen ihres Finanzgebarens schützen zu können. Selbst bei Auszahlung des Gehaltes kann sie im allgemeinen nicht verhindern, daß Beamte ihre Einkünfte zur Schuldentilgung über die Pfändungsgrenze hinaus benutzen und sich auf diese Weise bedürftig machen.

17

5.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag berücksichtigt der Senat, daß der Beamte nach Wegfall seiner Dienstbezüge zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Tochter auf eine Unterstützung in dem gesetzlich möglichen Höchstumfang von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angewiesen sein wird. Bei der Bestimmung der Bezugsdauer auf sechs Monate hat es im Hinblick auf die Erwartung sein Bewenden, daß es dem Beamten gelingen werde, vor Ablauf dieser Frist anderweitiges Einkommen, auch aus unterwertiger Beschäftigung, zu gewinnen. Sollte ihm dies trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht gelingen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

18

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter