Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: BVerwG 1 D 89.86
Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger, achtungsgerechter und vertrauensgerechter Dienstausübung; Vorübergehender Zugriff eines Kassenbeamten auf amtlich anvertrautes Geld; Absehen von Disziplinarmaßnahmen bei Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation bzw. einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; Festlegung des Unterhaltsbeitrags; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 89.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.07.1986 - AZ: XIV VL 23/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bundesbahnhauptsekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Günter Klust, Postbetriebsassistent Hans Prüßner als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 1. Juli 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - H. -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion F. vom 17. März 1986 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 1. Juli 1986 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für achtzehn Monate bewilligt.
Das Gericht hat festgestellt:
a)
Der seit dem 14. April 1977 als Kassenverwalter der Fahrkartenkasse W. eingesetzte, in Kassendienstangelegenheiten sehr erfahrene Beamte geriet Anfang 1983 durch über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehende Unterhaltsleistungen an einen seiner Söhne in eine schwierige wirtschaftliche Lage. Er entnahm deshalb seit Anfang 1983 in drei zeitlich voneinander getrennten Fällen, jeweils in sich durch mehrere Einzeltaten fortgesetzt handelnd, der von ihm verwalteten Kasse in den ersten Tagen eines jeden Monats Beträge, die er als abgeliefert verbuchte, tatsächlich aber für sich verbrauchte und erst wesentlich später bei der Hauptkasse der Post einzahlte. Zum Ausgleich des Monatsabschlusses zahlte er jeweils am Letzten eines Monats den an diesem Tage offenen Betrag wieder ein und entnahm am Anfang des folgenden Monats der Kasse weiteres Geld, was er dann für sich verbrauchte.
Im einzelnen verhielt er sich wie folgt:
Am 3. Januar 1983 entnahm er der Kasse 1.900 DM für private Zwecke, verbuchte im Hauptbuch aber 3.300 DM als abgeliefert, auf einem Ablieferungszettel jedoch nur 1.400 DM, die er Zugunsten der Deutschen Bundesbahn bei der Post einzahlte. Am 31. Januar 1983 zahlte er dann zum Ausgleich des Kontos die fehlenden 1.900 DM mit Ablieferungszettel wieder ein. In derselben Weise verfuhr er am 2. Februar durch Entnahme von 2.550 DM für eigene Zwecke gegen Buchung von 3.770 DM im Hauptbuch und bei Ablieferung von nur 1.220 DM. Am 9. Februar entnahm er für sich weitere 320 DM und lieferte von gebuchten 880 DM nur 560 DM ab. Am 27. Februar zahlte er bei der Hauptkasse 885 DM und am 28. Februar 1983 zum Ausgleich bei der Hauptkasse weitere 1.985 DM ein. Am 1. März 1983 der Kasse entnommene 2.400 DM buchte er voll im Hauptbuch, lieferte sie jedoch nicht ab. Gleiches geschah am 3. März 1983, als er von 1.690 DM nur 690 DM abgab, weitere 1.000 DM also bei sich behielt. Am 30. und 31. März 1983 glich er dann die Kasse durch Zahlung von 1.000 bzw. 2.400 DM wieder aus. Entsprechend verhielt er sich im April 1983 mit der Kasse vorübergehend entnommenen insgesamt 4.880 DM, im Mai mit 4.280 DM und weiteren 520 DM, im Dezember mit 1.100 DM, im Januar und Februar 1984 mit je 2.500 DM, im April 1984 mit 840 DM, im Juni 1984 mit 200 DM, im Mai 1985 mit 2.870 DM, im Juni 1985 mit 2.380 DM, im Juli mit 3.070 DM, im August mit 3.900 DM, im September mit 4.120 DM sowie im Zeitraum von August bis Ende Oktober 1985 mit weiteren 5.420 DM. Den bei Entdecken seines Verhaltens noch offenen Betrag von insgesamt 4.270 DM zahlte er nebst 266,74 DM Zinsen mit von seinem ältesten Sohn geliehenen Mitteln zurück.
b)
Der Beamte leistete auch Dienst am Schalter. Hier hatte er die Einnahmen täglich in voller Höhe an den Kassenverwalter abzuliefern. Das tat er jedoch nicht. Er behielt am 13. November 1984 591,20 DM für sich, die er erst am 30. November 1984 ablieferte. Weitere 723,30 DM lieferte er nicht fristgerecht am 18., sondern erst am 23. März 1985 ab, 1.937,80 DM statt am 5. erst am 27. April 1985, 1.580,50 DM statt am 11. erst am 28. Mai 1985, 1.162,66 DM statt am 31. Mai erst am 3. Juni 1985, schließlich weitere 1.312,40 DM statt am 16. erst am 23. August 1985. Zur Verschleierung verbuchte er die Beträge jeweils verspätet im Hauptbuch.
Der Beamte ist geständig.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger, achtungs- und vertrauensgerechter Dienstausübung und zum Gehorsam gegenüber Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten, damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er durch sein Verhalten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört habe und ihm in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Milderungsgründe nicht zur Seite stünden.
2.
Das Schöffengericht K. hat dem Beamten im sachgleichen, auf den oben zu a) geschilderten Vorgang beschränkten Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 8. Oktober 1986 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter veruntreuender Unterschlagung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von einhundertachtzig Tagessätzen zu je 35 DM auferlegt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil bittet der Beamte, ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Er beruft sich auf eine wirtschaftliche Notlage, in der er zur Tatzeit mit Rücksicht darauf gestanden habe, daß sein Sohn Heinz-Jörg wiederholt arbeitslos geworden und von ihm unterstützt worden sei. Dadurch sei er in eine mißliche finanzielle Lage geraten, die ihn zu seinem Fehlverhalten veranlaßt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat feststehende Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld oder Gut vergreift, um es, wenn auch nur vorübergehend, für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmungen ist auch bei der Deutschen Bundesbahn die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Gutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist (§ 2 Abs. 1 BBG).
2.
Von der hiernach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten nicht unheilbar zerstören, vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen in den Beamten werde sich bei weiterer Zusammenarbeit wieder herstellen. Das könnte der Fall sein bei einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten, die hier nicht vorliegt, oder wenn der Beamte in einer psychischen Ausnahmesituation bzw. in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage versagt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe ist hier gegeben.
a)
Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen einer Notlage.
aa)
Eine solche war zur Tatzeit schon objektiv nicht vorhanden.
Dem Beamten standen zur Tatzeit etwa 2.500 DM monatlich an Dienstbezügen zur Verfügung. Zuzüglich verdiente seine Ehefrau monatlich etwa 200 DM netto. Beiden flössen daher monatlich zusammen etwa 2.700 DM netto zu.
Hiervon zahlte der Beamte monatlich 1.100 DM zur Tilgung von Schulden, so daß ihm 1.600 DM netto monatlich verblieben. Nach Abzug von etwa 600 DM Miete standen mithin 1.000 DM monatlich zur Befriedigung der weiteren Unterhaltsbedürfnisse für sich und seine Ehefrau zur Verfügung. Von diesem Betrag hätte er, da er jedenfalls keine regelmäßigen Zahlungen an seinen jüngeren Sohn leistete, wenigstens in begrenztem Rahmen dessen über die gezahlte Arbeitslosenunterstützung hinausgehenden Lebensbedarf befriedigen können, ohne den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau ernsthaft zu gefährden.
bb)
Überdies wäre eine etwa begründete Notlage nicht unverschuldet. Der Beamte schuldete seinem volljährigen Sohn keinen Unterhalt mehr, jedenfalls nicht in der Weise, daß er sich bei Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in die Lage gebracht hätte, seinen und seiner Ehefrau angemessenen eigenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Hiernach war der Beamte seinem Sohn nur noch sittlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Das kann ihn nicht zu Leistungen in dem hier behaupteten sehr hohen Umfang veranlaßt haben, zumal der Sohn Arbeitslosenunterstützung erhielt. Wenn er sich aber dennoch trotz Fehlens einer rechtlichen Grundlage für die Unterhaltsleistungen dazu entschloß, seinen Sohn über seine eigenen Möglichkeiten hinaus zu unterstützen, dann hätte er die sich daraus für seine wirtschaftliche Situation ergebenden Folgen selbst zu vertreten. Eine unverschuldete Notlage, die den Zugriff auf ihm amtlich zugängliches Gut entschuldbar machen könnte, läge dann nicht vor.
cc)
Die etwa gegebene Notlage wäre auch nicht in einem den Beamten zu entlasten geeigneten Umfange unausweichlich gewesen; denn der Beamte hätte das Darlehen, mit dem er nach der Entdeckung der Tat den dann noch ausstehenden Fehlbetrag nebst Zinsen ausglich, von seinem älteren Sohn oder auf andere Weise auch früher erlangen und so seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage ohne Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld begegnen können. Entsprechende Versuche hat er nicht unternommen.
b)
Eine psychische Ausnahmesituation, die im gegebenen Fall die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte, hat ebensowenig vorgelegen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn ein von außen unerwartet auf den Beamten einwirkendes Ereignis diesen zu persönlichkeitsfremden, für den dadurch veränderten Seelenzustand jedoch typischen Verhaltensweisen veranlaßt. Daran fehlt es hier schon im Hinblick darauf, daß dem Beamten die Lebensweise seines jüngeren Sohnes und dessen ständiger Unterhaltsbedarf seit längerer Zeit bekannt waren und er sich nicht plötzlich und spontan, sondern mehrfach mit jeweils größeren zeitlichen Zwischenräumen zum Zugriff auf öffentliches Geld mit dem Ziel entschloß, seinem Sohn damit auszuhelfen. Die durch das Verhalten des Sohnes im Anfang womöglich beeinträchtigte Seelenlage des Beamten kann überdies nach der Lebenserfahrung nicht den ganzen hier in Betracht kommenden, wiederholt unterbrochenen Tatzeitraum unverändert überdauert haben. Wenigstens während des ganzen Zeitraums nach der ersten Geldentnahme hat bei dem Beamten eine sein Verhalten weitgehend zu entschuldigen geeignete psychische Ausnahmesituation mithin nicht vorgelegen.
3.
Auch bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Senat hält den einer Unterstützung nicht unwürdigen Beamten im Umfang von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 1.800 DM, angesichts von Mietbelastungen mit 600 DM monatlich und dem erfahrungsgemäß erhöhten Lebensbedarf eines älteren Ehepaares für bedürftig. Er berücksichtigt dabei auch, daß der Beamte zum Erlangen eines Arbeitsplatzes erhöhten Aufwand haben wird. Der Bewilligungszeitraum von achtzehn Monaten ist im gegebenen Fall mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter des Beamten, die in seinem Wohnbereich besonders angespannte Arbeitsmarktlage und den Umstand gerechtfertigt, daß der Beamte einen anderen Beruf als den des Bahnbeamten nicht erlernt hat. Der Beamte wird sich nachdrücklich darum bemühen müssen, vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes eine andere, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau sichernde Erwerbsquelle zu finden. Sollte ihm das trotz nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, steht es ihm frei, bei dem Bundesdisziplinargericht erneut einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz