Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 69.94
Unterschlagung entgegengenommener Nachnahmebeträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.10.1994 - AZ: XIV VL 23/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. September 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Czapski,
ferner
Posthauptsekretär Josef Oldemanns, Postbetriebsassistent Hans Peter Gehrus als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 12. Oktober 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
als eingesetzter Kassenführer beim Postamt ... in der Zeit vom 12. Juni bis 15. Juni 1993 in vier Fällen von Zustellern eingezogene Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 369,89 DM nicht weiterverrechnete, sondern das Geld für sich verbrauchte.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 19. Dezember 1994 - 3 Js 5597.2/94 2 Ds - wegen Untreue in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 1994 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte führte in der Zeit zwischen dem 12. und 15. Juni 1993 vier von Zustellern entgegengenommene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 369,89 DM nicht der Postkasse zu, sondern verbrauchte sie für eigene Zwecke.
Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
| 1. Vom Zustellbezirk 11: | ||
|---|---|---|
| 113,55 DM Nachnahme + 3 DM Entgelt | = | 116,55 DM |
| 150 DM Nachnahme + 3 DM Entgelt | = | 153,- DM |
| 2. Vom Zustellbezirk 2: | ||
| 68 DM Nachnahme + 3 DM Entgelt | = | 71,- DM |
| 3. Vom Zustellbezirk 14: | ||
| 26,34 DM Nachnahme + 3 DM Entgelt | = | 29,34 DM |
| 369,89 DM |
Die Nachnahme über 150 DM zuzüglich 3 DM Entgelt war mit einem Euroscheck über 153 DM bezahlt worden. Diesen Scheck buchte der Beamte in der "Zusammenstellung der zahlungshalber angenommenen Schecks" und nahm sich 153 DM in bar aus seiner Schalterkasse. Die Nachnahmezahlscheine verwahrte er so auf, daß die Belege von anderen Kassenführern nicht entdeckt werden konnten. Den Scheckbetrag von 153 DM rechnete er am 24. August 1993 durch Einzahlung in seine Schalterkasse über die Einzahlungsliste BZV ab.
Der Beamte läßt sich dahin ein, daß er das Geld dringend zur Begleichung privater Schulden benötigt habe. Die Belege habe er aufbewahrt, um sie nachträglich verrechnen zu können, wenn es ihm finanziell besser ginge. Das Geld habe eine finanzielle Notlage überbrücken sollen. Auch die übrigen Nachnahmebeträge habe er nachträglich - um den 24. August 1993 herum - zurückgezahlt und abgerechnet.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen habe so erhebliches Gewicht, daß es die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge habe. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Seine Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß sein Fehlverhalten auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Er befinde sich deshalb in psychotherapeutischer Behandlung.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte hat den Sachverhalt nicht bestritten. Aus dem Vorbringen des Beamten in der Berufungsschrift, sein Fehlverhalten sei auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen, ergibt sich nicht, daß er eine Aufhebung der Schuldfähigkeit geltend machen will. Da das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil die Frage der Schuldfähigkeit ausführlich erörtert und festgestellt hat, daß der Beamte genau gewußt habe, was er getan habe, wären auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beamten nähere Ausführungen als der allgemeine Hinweis auf übermäßigen Alkoholkonsum zu erwarten gewesen, wenn er seine Schuldfähigkeit hätte in Frage stellen wollen. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten hat so erhebliches Gewicht, daß seine Entfernung aus dem Dienst geboten ist.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der Dienstgeschäfte unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81>).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung. Zwar wird dem Beamten nicht zu widerlegen sein, daß er die veruntreuten vier Nachnahmebeträge einschließlich der Entgelte im August 1993 wieder der Postkasse zugeführt hat. Auch kann zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, daß die Wiedergutmachung erfolgt ist, bevor er von Nachforschungen hinsichtlich dieser Beträge Kenntnis hatte. So ist er zu dem Nachforschungsantrag vom 20. Juli 1993, der den Nachnahmebetrag von 113,55 DM betraf, ausweislich der Akten erst am 7. September 1993 angehört worden.
Der Milderungsgrund scheitert aber an der fehlenden Unbescholtenheit des Beamten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Milderungsgrund der Wiedergutmachung nur einem bisher unbescholtenen Beamten zugute (vgl. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 189 = ZBR 1994, 282> m.w.N.; Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 221>). Er ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein Beamter bereits wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich Ermittlungen, eine gerichtliche Strafe oder gar eine Disziplinarmaßnahme in diesem Zusammenhang nicht hat zur Warnung dienen lassen. Dies ist hier der Fall. Der Beamte ist bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. Mai 1990 in das Amt eines Postsekretärs versetzt worden, weil er sich unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten persönlich materielle Vorteile verschafft hatte. Der Beamte hatte im Januar 1989 einen ihm von seiner Kraftfahrzeugversicherung übersandten Zahlschein über 1007,60 DM an der von ihm geführten Schalterkasse über die Einzahlungsliste abgerechnt, ohne das Geld hierfür in die Schalterkasse einzuzahlen. Wie der Senat in dem Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - a.a.O., mit dem die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts zurückgewiesen worden war, ausdrücklich festgestellt hatte, war das damalige Fehlverhalten des Beamten nicht anders zu behandeln, als hätte er unmittelbar dienstliches Geld der von ihm verwalteten Kasse zu eigenem Nutzen entnommen. Trotz der ausgesprochenen Degradierung hat er etwa zwei Jahre nach der Entscheidung des Senats erneut ein vergleichbares Dienstvergehen begangen.
Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Zugriff auf amtlich anvertraute oder amtlich erlangte Gelder allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, z.B. Urteil vom 10. August 1994 - BVerwG 1 D 3.94 - m.w.N.). Der Beamte hat angegeben, daß er das veruntreute Geld dringend zur Begleichung privater Schulden benötigt habe. Ein solcher Verwendungszweck würde aber nur dann den Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung ihn von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 75>). Hierfür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski