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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.08.1994, Az.: BVerwG 1 D 3.94

Vorliegen von Milderungsgründen; Unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.11.1993 - AZ: IX VL 32/93

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundeverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postoberamtsrat Johann Hundshammer,
Hauptlokomotivführer Werner Kiesbüy als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 3. November 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 3. November 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 18. Dezember 1991 ausgegangen, durch das der Beamte wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden ist:

"In der Zeit vom 7. Dezember 1990 bis zum 12. Juli 1991 entnahm der Angeklagte (d.i. der Beamte) in 23 Fällen nach vorgefaßtem Plan zuvor von ihm kassierte Überweisungs- und Freibeträge für Expreßgutsendungen aus seiner Kasse. Im einzelnen handelte es sich um 14 sogenannte Überweisungsfrachten beim Empfangsgut und 9 Freibeträge beim Versandgut. Insgesamt entnahm er auf diese Weise 1.025,01 DM und verwendete sie für eigene Zwecke.

Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten.

Dieser hat sich danach der Unterschlagung in der zweiten Alternative (Vergehen gemäß § 246 StGB) schuldig gemacht. Er hat vorsätzlich gehandelt und zwar mit Gesamtvorsatz. Auch die übrigen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung liegen vor."

3

Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt (§ 18 Abs. 1 BDO) das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse.

4

2.

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen, daß das angefochtene Urteil den äußerst geringen Schaden, der von ihm verursacht und anschließend wiedergutgemacht worden sei, ebensowenig berücksichtigt habe wie den Umstand, daß er sich zur Tatzeit in einer nach seiner persönlichen Einschätzung erheblichen Notlage befunden habe.

5

II.

Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.

6

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Beamte in seiner Berufungsschrift ausschließlich Umstände vorgetragen hat, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

7

2.

Das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist im Interesse einer sparsamen und effektiven Verwaltungsführung nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93-, Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).

8

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind bei einem derartigen Fehlverhalten nur dann möglich, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten und anerkannten Milderungsgründen ist keiner gegeben.

9

Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage, der voraussetzt, daß der Zugriff auf anvertraute Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -). Eine solche Notlage war objektiv im vorliegenden Fall zur Tatzeit nicht gegeben. Unabhängig davon, daß das Familieneinkommen über dem nach Sozialhilfesätzen (vgl. hierzu Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -) zu beurteilenden Existenzminimum lag und im Dezember 1990 außerdem ein 13. Monatsgehalt zur Verfügung stand, hat der Beamte keine Umstände vorgetragen, die eine wirtschaftliche Notlage gemäß den geforderten Voraussetzungen hätten begründen können. Die Ende 1990 vorgenommenen Umbauten an seinem Haus in Höhe von ca. 4.000 DM hat der Beamte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung durch die Inanspruchnahme eines auf 6.000 DM begrenzten Dispositionskredits finanziert. Die im Zusammenhang mit der Grundstücksbelastung eingetretene Zinsanhebung erfolgte erst im April 1991, so daß sich hieraus ebenfalls keine Notlage des Beamten zu Beginn seines pflichtwidrigen Verhaltens im Dezember 1990 ableiten läßt, zumal er diese zusätzliche Zinsbelastung mit seinem Nebenverdienst aus einer im Frühjahr 1991 aufgenommenen Nebentätigkeit nahezu hätte ausgleichen können. Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage kann nur dann anerkannt werden, wenn er für alle von dem Beamten begangenen Unterschlagungen in Betracht kommt, was hier für das Fehlverhalten jedenfalls bis einschließlich Februar 1991 nicht der Fall ist. Da der Milderungsgrund somit bereits aus anderen Gründen ausscheidet, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob ab März/April 1991 eine wirtschaftliche Notlage - etwa aufgrund des im März oder April 1991 nach den Angaben des Beamten auf einmal fällig gewordenen Kaufpreises für das Grundstück - entstanden ist.

10

Aber auch wenn von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden könnte, wäre sie nicht unverschuldet gewesen. Der Beamte hat seinem damals 10jährigen Sohn im Dezember 1990 als Weihnachtsgeschenk einen Computer zum Preis von etwa 1.000 DM gekauft, also zu einem Betrag, der nahezu identisch ist mit dem Gesamtbetrag der unterschlagenen Gelder. Der Beamte hat auch nicht subjektiv in der Vorstellung gehandelt, in einer für ihn unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage auf amtliche Gelder zugreifen zu müssen. Nach seinen Angaben hat er die Gelder vor allem zur Aufbesserung seines Taschengeldes verwendet, von dem er u.a. Getränke und Benzinkosten im Zusammenhang mit privaten sportlichen Aktivitäten bezahlte.

11

Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann dem Beamten nicht zugebilligt werden, da er wiederholt über einen längeren Zeitraum in einer für ihn alltäglichen Situation im Bereich von Kernpflichten versagt hat.

12

3.

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

13

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Czapski
Mayer