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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.08.1997, Az.: BVerwG 1 D 30.97

Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Dienst wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Voraussetzungen für das Vorliegen des Milderungsgrundes einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 30.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.01.1997 - AZ: II VL 11/96

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. August 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postbetriebsinspektor Georg Halbauer
Postbetriebsassistent Rolf-Dieter Link als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - K. -, vom 27. Januar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Januar 1997 den Beamten aus dem Dienst entfernt. Der Entscheidung hat es folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

2

Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt K. im Zeitraum von März bis Oktober 1993 in zehn Fällen eingenommene Nachnahmebeträge nicht ordnungsgemäß in die von ihm geführte Schalterkasse abgeführt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Die Höhe der Beträge lag zwischen 59,99 DM und 1.032,55 DM. Am 19. Oktober 1994 hielt der Beamte einen Nachnahmebetrag von 538,00 DM zurück und verwendete ihn für eigene Zwecke. Insgesamt beträgt die Höhe der nicht ordnungsgemäß abgerechneten Nachnahmebeträge 2.824,76 DM.

3

Das Amtsgericht K. hat aufgrund dieses Sachverhalts mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 26. Januar 1995 gegen den Beamten wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 DM verhängt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat zur Begründung der von ihm ausgesprochenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst u.a. ausgeführt: Der Beamte habe das schwerwiegende Dienstvergehen, das regelmäßig zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führe, vorsätzlich begangen. Nach der bei ihm festgestellten chronischen Alkoholkrankheit und einer früher erlittenen hirnorganischen Störung sei, wie die im Untersuchungsverfahren als Sachverständige gehörte Ärztin für Psychiatrie Dr. R. ausgeführt habe, die Schuldfähigkeit zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen. Die Verminderung der Schuldfähigkeit stehe der Entfernung aus dem Dienst ebensowenig entgegen, wie der von dem Beamten angeführte Umstand, er habe sich wegen seiner erheblichen Ausgaben zur Beschaffung von Alkohol in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Es fehlten auch weitere berücksichtigungsfähige Milderungsgründe.

5

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt er vor:

6

Das Bundesdisziplinargericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Zu seinen Gunsten spreche auch, daß er nach einer Entgiftungsbehandlung nunmehr, unterstützt durch den regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe, alkoholabstinent lebe. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb unangemessen hart.

7

II.

Die Berufung ist unbegründet.

8

Sie ist auf die Maßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet das Dienstvergehen nicht, sondern trägt nur Gründe vor, die für die Zumessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Dies hat zur Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens für den Senat bindend sind. Zu prüfen ist nur noch, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist.

9

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bundesdisziplinargericht den Beamten aus dem Dienst entfernt hat.

10

Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, stellt die dem Beamten zur Last zu legende Verwendung ihm dienstlich anvertrauter Kassengelder zu eigennützigen Zwecken ein so schweres Dienstvergehen nach § 54 Sätze 2 und 3 sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, daß regelmäßig das notwendige Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen und deshalb die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn bestimmte von der Rechtsprechung näher umschriebene Milderungsgründe vorliegen (stRspr des Senats, z.B. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <316>[BVerwG 24.11.1992 - 1 D 66/91]; Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - BVerwG DokBer B 1997 S. 133 = DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = IÖD 1997, 99 = DÖD 1997, 159). Das ist hier nicht der Fall.

11

Soweit der Beamte sich darauf berufen hat, er habe sich in einer Notlage befunden, weil er wegen seiner krankhaften Alkoholsucht übermäßig viel Geld zum Kauf von Alkohol habe ausgeben müssen, ist der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage nicht gegeben. Eine Notlage in diesem Sinne kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung hat, um seine notwendige Existenzgrundlage finanziell zu sichern (Urteil des Senats vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 58.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 7). Dafür stand dem Beamten jedoch ausreichend Geld zur Verfügung. Aus einer von ihm selbst gefertigten Übersicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. Oktober 1994 ergibt sich, daß ihm nach Abzug aller regelmäßigen Verpflichtungen und Kosten wie Steuern, Versicherungsbeiträge, Miete, Schuldverpflichtungen, ein monatlicher Betrag von 1.333,00 DM für seinen Lebensunterhalt verblieb.

12

Dieser Betrag liegt erheblich über dem vom Senat als Maßstab herangezogenen Sozialhilfesatz (s. dazu Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95 -) von damals monatlich 521,00 DM. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beamte in dem früher liegenden Tatzeitraum von März bis Oktober 1993 ein deutlich niedrigeres Nettoeinkommen gehabt hätte, unter diesen umständen kann von einer Notlage nicht die Rede sein.

13

Auch die bei ihm festgestellte erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit rechtfertigt nicht eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst. Durch den ihm zur Last fallenden eigennützigen Zugriff auf anvertraute Kassengelder hat der Beamte in grober Weise gegen eine leicht einsehbare Kernpflicht verstoßen. Bei einem derartigen Fehlverhalten war er im Hinblick auf die von ihm als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch in der Lage, genügend Widerstandskraft gegen strafbares und grob pflichtwidriges Verhalten aufzubringen (stRspr; z.B. Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8 = BVerwG DokBer B 1997, 23).

14

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt ebenfalls nicht das Vorbringen des Beamten, er lebe nunmehr nach einer ärztlichen Behandlung alkoholabstinent. Wie festgestellt, hat er durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit läßt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise nicht rückgängig machen (Urteil des Senats vom 28. Mai 1990 - BVerwG 1 D 77.89 -).

15

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses beseitigt, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf ihm zurechenbarem schwerem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95).

16

Bei dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer