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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 58.95

Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des mittleren Postdienstes; Entnahme von Bargeld aus einer selbstgeführten Schalterkasse durch einen Postbeamten; Einlage ungedeckter Schecks und Falschbuchungen zur Verschleierung eines Fehlverhaltens durch einen Postbeamten; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Pflicht eines Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Pflicht eines Beamten zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten; Pflicht eines Beamten zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.05.1995 - AZ: XII VL 5/95

Prozessführer

Postobersekretär ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Postbetriebsinspektor H. Garbisch, Postbetriebsassistent Q. Adlbert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 17. Mai 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt ... H. über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren einen Betrag von insgesamt 50.240 DM rechtswidrig aus der Postkasse entnommen und unterschlagen hat und versucht hat, die Straftat durch buchungstechnischer Manipulationen, insbesondere durch Ausstellen ungedeckter Schecks, zu verschleiern sowie bar ausgezahlte Schecks verspätet abgerechnet hat.

3

Der Vorwurf der rechtswidrigen Zueignung amtlicher Gelder ist Gegenstand eines rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 18. April 1994, durch das der Beamte wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 17. Mai 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

5

Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... ausgegangen:

6

Der Angeklagte hat sich der fortgesetzten Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht, indem er seit Anfang 1991 bis zum 20. September 1992 im Postamt B. kontinuierlich Geld aus der Schalterkasse, die er als Schalterbeamter zu verwalten und über die er Buch zu führen hatte, entnahm und dieses Geld für den Kauf von Möbeln, Pkw's und zur Zahlung von Raten für Kredite und Kapitalversicherungen sowie zur Finanzierung seines Urlaubs verwendete. Die Fehlbestände verdeckte er buchungstechnisch dadurch, daß er in die Kasse ungedeckte, auf sein Girokonto gezogene Schecks legte und beim Wechsel seines Einsatzortes vom Postamt B. zum Postamt B. und umgekehrt jeweils durch falsche Buchungen den Fehlbetrag in den Kassenbüchern ausglich, so daß sich schließlich bei seinem Urlaubsantritt am 21. September 1992 in der Kasse ein ungedeckter, auf sein Konto beim Postgiroamt S. gezogener Scheck in Höhe von 50.240 DM befand. Die Kasse übergab er der noch unerfahrenen Postassistentin Silke E. und bat sie am 23. September 1992, den Scheck bis zur Rückkehr aus dem Urlaub in der Kasse zu belassen, da er die Schuld dann aus einem größeren von ihm erwarteten Kredit tilgen könne. Die Kasse wurde am 29. September 1992 für einen Tag von dem Zeugen U. mit übernommen; dieser klärte die Zeugin E. über die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit des Vorgehens des Angeschuldigten auf, worauf die Tat der vorgesetzten Dienststelle gemeldet wurde.

7

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte in mindestens zwei Fällen Schecks von Postbediensteten, die zum Zeitpunkt ihrer Einlösung ungedeckt waren, ausgezahlt, jedoch erst verspätet abgerechnet hat. So wurden am 25. Juli 1992 an die Postbedienstete W. die die Kasse von dem Beamten zu übernehmen hatte, zwei Schecks übergeben, die zwar ausgezahlt, aber entgegen den Vorschriften nicht abgerechnet worden waren. Der Aussteller einer dieser Schecks, der Zeuge Franz E. hat vor Antritt seines Urlaubs am 24. Juli 1992 an der Kasse des Postamts B. bei dem Beamten einen Scheck über 1.000 DM eingelöst und diesen gebeten, den Scheck bis zum Monatsende nicht abzurechnen, sondern bis zum Eingang seines Gehalts zurückzubehalten.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen sowie aufgrund des Geständnisses des Beamten das festgestellte Verhalten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG). Das einheitliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) mache im Hinblick auf das Fehlen anerkannter Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich.

9

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor, daß er sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation sowie wirtschaftlich ausweglosen Lage befunden habe. Im Zusammenhang mit seiner Scheidung im Jahre 1979 sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach er alle Eheschulden übernommen habe. Eine Tilgung dieser Schulden sei ihm nur durch die Aufnahme hoher Kredite möglich gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Heirat im Jahre 1981 habe er weitere Kredite aufgenommen. Infolge der hohen Zinsbelastung habe er diese Kredite nie tilgen können; der Schuldenberg sei immer größer geworden. Ein im Jahre 1990 erfolgter Umzug sowie die Neuanschaffung eines Pkw's habe zur Aufnahme weiterer größerer Kredite geführt. Zur Rückzahlung sei er nicht mehr in der Lage gewesen und habe sich in einem für ihn unüberwindbaren Teufelskreis befunden. Wie sich aus dem beigefügten Gutachten der Fachklinik Z. vom 23. Juni 1995 ergebe, habe bei ihm zur Tatzeit eine Alkoholabhängigkeit verbunden mit Tablettenmißbrauch bestanden. Aus den Feststellungen dieses Gutachtens sei zu entnehmen, daß er durch die Alkohol- und zeitweise Tablettenabhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich realitätsgerecht zu verhalten und demnach auch seine Verantwortlichkeit nicht mehr habe erkennen können. Aufgrund der nunmehr guten Zukunftsprognose sowie der bei ihm vorliegenden Milderungsgründe sei es gerechtfertigt, von der Verhängung der schwersten Maßnahme abzusehen und auf eine Degradierung zu erkennen.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte sich darauf beruft, daß er aufgrund einer bei ihm zur Tatzeit vorhanden gewesenen Alkohol- und Tablettenabhängigkeit nicht mehr habe verantwortlich handeln können. Er greift damit den subjektiven Tatbestand des festgestellten Dienstvergehens an.

12

2.

Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei - bezüglich des Vorwurfs der Zueignung amtlicher Gelder - allerdings - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 18. April 1994 gebunden. Dies gilt auch für die Feststellung in dem Strafurteil, daß der Beamte zur Tatzeit schuldfähig war. Der Beamte bestreitet zwar unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes Gutachten schuldhaftes Verhalten. Weder aus diesem Gutachten, noch aus sonstigen Umständen ergeben sich jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen, unter denen sich Disziplinargerichte von den bindenden Feststellungen eines Strafurteils lösen können, im vorliegenden Fall gegeben sind. Ein solcher Lösungsbeschluß ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Dies aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 - m.w.N.).

13

Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall aufgrund der im Strafurteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Das Strafgericht ist in den Urteilsgründen auf die Alkoholproblematik des Beamten eingegangen, ohne diese zum Anlaß zu nehmen, seine Schuldfähigkeit in Frage zu stellen. Diese Bewertung entspricht auch den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, wonach Alkohol- und/oder Tablettensucht für sich allein grundsätzlich nicht die Schuldfähigkeit des Betroffenen für die in diesem Zustand begangenen Eigentumsdelikte in Frage stellt (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 35 - DVBl 1995, 616 = DÖD 1995, 164>). Im übrigen ergeben sich auch aus dem vorgelegten Gutachten der Fachklinik Z. keine erheblichen Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten.

14

Soweit dem geständigen Beamten außerdem die vom Strafurteil nicht erfaßte verspätete Abrechnung bar ausgezahlter Schecks zur Last gelegt wird, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit sprechen könnten.

15

Durch das festgestellte und von dem Beamten nicht bestrittene Verhalten hat er vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

16

Das Dienstvergehen erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme.

17

Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Fehl verhalten des Beamten nach den vom Senat für den Zugriff auf amtliche Gelder entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, oder hier die Rechtsprechungsgrundsätze zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens Anwendung finden. Die strafgerichtlichen Feststellungen lassen offen, ob der Beamte in allen Fällen des Zugriffs auf amtliche Gelder ungedeckte Schecks in die Kasse eingelegt oder in Einzelfällen auch ohne einen solchen buchungstechnischen Ausgleich vorzunehmen, auf Gelder zugegriffen hat. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welcher der beiden vorstehend genannten Rechtsprechungsgrundsätze hier zur Anwendung kommt, da die Verhängung der Höchstmaßnahme in jedem Fall gerechtfertigt ist.

18

Bei Annahme eines Zugriffdelikts entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß das Dienstvergehen regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).

19

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.

20

Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund einer unverschuldeten, unausweichlichen finanziellen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, daß die Zueignung amtlicher Gelder ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine zur Tatzeit bestehende existenzbedrohende finanzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Notlage des Beamten zur Tatzeit ausgeht, hat er die unterschlagenen Gelder nicht zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse verwendet, sondern vor allem zur Begleichung von Schulden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten. Ein derartiger Verwendungszweck könnte jedoch nur dann zur Anerkennung des vorgenannten Milderungsgrundes führen, wenn es sich um solche Schulden gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten bzw. seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten hätte. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, da die Kredite unter anderem der Finanzierung eines Wohnungsumzuges, von Kapitalversicherungen sowie der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges dienten und der Beamte darüber hinaus das erlangte Geld zur Finanzierung einer Urlaubsreise verwendet hat.

21

Der Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist ebenfalls nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen zeitlich begrenzten Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. u.a. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 -). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.

22

Schließlich kann hier auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat Anwendung finden. Der Senat hat zwar eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung auch dann angenommen, wenn der Beamte durch Einlegen eines Zettels (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7>) oder eines ungedeckten Schecks (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 49 - ZBR 1994, 79 - DÖD 1994, 159>) die Entnahme eines bestimmten Geldbetrages aus der Kasse dokumentiert. Eine Offenbarung unmittelbar gegenüber dem Vorgesetzten ist hierbei nicht in jedem Fall erforderlich. Dies kann vielmehr auch durch Information von Kollegen erfolgen, die keine Vorgesetztenfunktion haben. Insoweit kommt es allerdings nach der Rechtsprechung des Senats auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine die Annahme des Milderungsgrundes rechtfertigende Offenbarung ist danach zu verneinen, wenn sie gegenüber einem Kollegen erfolgt, den der Beamte veranlaßt, sein Wissen nicht an Vorgesetzte weiterzugeben, mit ihm also Absprachen oder sonstige Vorkehrungen zum Zweck der Geheimhaltung des Vorgangs getroffen hat (s. Urteil vom 21. September 1993, a.a.O., Urteil vom 22. November 1993, a.a.O., Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 261>). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Beamte hat sich nicht darauf beschränkt, den ungedeckten Scheck zur Kasse zu legen, sondern er hat mit der Beamtin, die seinen Schalter übernommen hatte, entgegen bestehender Dienstvorschriften vereinbart, den Scheck bis zu seiner Rückkehr im Kassenbestand zu belassen mit dem Versprechen, den offenstehenden Betrag durch ein bis dahin gewährtes Darlehen auszugleichen. Durch diese Vereinbarung hat er verhindern wollen, daß seine Vorgesetzten über sein pflichtwidriges und strafbares Verhalten informiert werden. Dies schließt die Annahme einer freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens aus. Im übrigen mußte dem Beamten aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen Lage zur Tatzeit bewußt sein, daß er auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein würde, den durch Zugriff auf amtliche Gelder seinem Dienstherrn zugefügten Schaden auszugleichen. Auch dies schließt den genannten Milderungsgrund im vorliegenden Fall aus (vgl. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - a.a.O.).

23

Aber auch dann, wenn das Dienstvergehen nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zu beurteilen ist, kann im vorliegenden Fall von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Senats, die auch auf den Mißbrauch von Schecks im Postgiroverfahren Anwendung findet, erfordern solche Verstöße zwar nicht grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst. Die disziplinare Höchstmaßnahme kommt jedoch dann in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch zusätzliches Gewicht geben, wie etwa das Ausnutzen der dienstlichen Stellung, der zeitliche und materielle Umfang des Fehl Verhaltens oder die Verschleierung der unzulässigen Kontoüberziehungen (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 3.91 - m.w.N.).

24

Derartige erschwerende Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beamte hat seine Funktion als Schalterbeamter ausgenutzt, um sich in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum amtliche Gelder in der beträchtlichen Höhe von insgesamt über 50.000 DM zuzueignen. Er hat darüber hinaus sein pflichtwidriges Verhalten durch buchungstechnische Manipulationen sowie eine unzulässige Absprache mit einer unerfahrenen, ihm vertrauenden Kollegin verschleiert. Schließlich belastet den Beamten auch sein pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der verspäteten Abrechnung der an Kollegen ausgezahlten ungedeckten Schecks.

25

Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können.

26

3.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

27

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski