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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 37.95

Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbediensteten durch Öffnen von Briefen und Entwendung des darin enthaltenen Geldes; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Anforderungen an die Milderungsgründe der finanziellen Notlage und der psychischen Ausnahmesituation; Verminderte Schuldfähigkeit bei sog. mittelbaren Beschaffungskriminalität zur Befriedigung der Alkoholsucht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 37.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.02.1995 - AZ: XVI VL 44/94

Prozessführer

Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Edeltrud Crocoll,
Postbetriebsassistentin Ursula Lahmann als ehrenamtliche Richterinnen,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI -...-, vom 16. Februar 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt A. in der Zeit bis zum 24. Juni 1993 fortgesetzt in mindestens 10 bis 15 Fällen Briefsendungen dem Postverkehr entzogen, widerrechtlich geöffnet und darin befindliches Bargeld in einer Gesamtsumme von mindestens 400 DM beraubt und das Geld für sich verbraucht hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 27. Januar 1994 - 31 Ls 154/93 - wegen fortgesetzter Unterschlagung, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 16. Februar 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 27. Januar 1994 ausgegangen, das, soweit es die Verurteilung des Beamten betrifft, durch die Bezugnahme auf die Anklageschrift auf folgenden tatsächlichen Feststellungen beruht:

"In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 24.06.1993 entwendete der Angeschuldigte (das ist der Beamte, erg.) in seiner Eigenschaft als im Schalterdienst eingesetzter Posthauptsekretär in mindestens 10 Einzelfällen Briefsendungen, welche ihm durch Postkunden zur Beförderung übergeben worden waren. Nachdem er die Briefe jeweils zur Seite gelegt hatte, öffnete er die Briefe in einem unbeobachteten Augenblick, entnahm den Briefen insgesamt einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 400,- DM und verwendete das Geld für eigene Zwecke. Anschließend wurden die Briefsendungen von dem Angeschuldigten vernichtet. Zuletzt verfuhr der Angeschuldigte am 24.06.1993 ebenso mit einem mit "Fangstoffen" gefertigten Prüfbrief, dem er zwei Banknoten zu 10,00 DM und eine Banknote zu 20,00 DM entnahm."

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Wie das Bundesdisziplinargericht ergänzend ausgeführt hat, hat sich der Beamte darauf berufen, daß er damals schon alkoholkrank gewesen sei. Die Briefberaubungen habe er jeweils unter Alkoholeinfluß und nur mit dem Ziel begangen, von dem Geld in den Briefen alkoholische Getränke zu kaufen.

6

Das Bundesdisziplinargericht, das keinen Anlaß für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gesehen hat, hat das festgestellte Verhalten des Beamten als eigennützig im Sinne des § 54 Satz 2 BBG und als achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG gewürdigt. Der Beamte habe vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben müsse. Milderungsgründe seien nicht erkennbar.

7

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht seine damalige Situation zu Unrecht nicht als psychische Ausnahmesituation und subjektive wirtschaftliche Notlage gewürdigt habe, in der er sich nicht mehr anders zu helfen gewußt habe, als Geld zu unterschlagen, um davon Alkohol zu kaufen. Das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation begründet er damit, daß er den Tod seines Schwiegervaters im September 1991 nur schwer habe überwinden können. Hinzu seien Spannungen in der Ehe gekommen. Seit Dezember 1992 habe bei ihm eine depressive Verstimmung bestanden.

8

Zur Tatzeit habe er erhebliche Alkoholprobleme gehabt. Infolge des erhöhten Alkoholkonsums habe sein Geld nicht mehr gereicht. Er habe auch nicht das Geld kürzen wollen, das er und seine Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt hätten, so daß er Briefsendungen beraubt und von dem Geld Alkohol gekauft habe. In der nervenärztlichen Bescheinigung der Psychosozialen Klinik St. Martin vom 19. Dezember 1994 sei darauf hingewiesen worden, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Inzwischen sei seine negative Lebensphase überwunden.

9

Zum Unterhaltsbeitrag vertritt er die Auffassung, daß der ihm vom Bundesdisziplinargericht zugebilligte Unterhaltsbeitrag von 25 v.H. des erdienten Ruhegehalts seiner über dreißigjährigen Dienstzeit und seiner Einsatzbereitschaft nicht gerecht werde.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte bestreitet den äußeren Geschehensablauf nicht und stellt in der Berufungsschrift auch seine Schuldfähigkeit nicht mehr in Frage. Dementsprechend hat er mit der Berufung lediglich eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und ausdrücklich hervorgehoben, daß sich die Berufung (nur) gegen das "Urteilsmaß" richte. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Das Dienstvergehen des Beamten ist so schwerwiegend, daß seine Entfernung aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

13

1.

Aufgrund der bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils steht fest, daß der Beamte in mindestens 10 Fällen widerrechtlich Briefsendungen geöffnet und aus den Briefen ca. 400 DM entwendet hat. Ein Beamter, der ihm anvertraute Briefsendungen öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>).

14

Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Geldes aus den Briefen hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - <DokBer B 1989, 152 nur Leitsatz> m.w.N.; Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - a.a.O.).

15

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall nur möglich, wenn aufgrund eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Weder ist der Milderungsgrund einer finanziellen Notlage noch derjenige einer psychischen Ausnahmesituation gegeben.

16

a)

Eine finanzielle Notlage bestand zur Tatzeit nicht. Nach den Angaben, die der Beamte am 24. Juni 1993, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem letzten Zugriff auf den Fangbrief, gemacht hat, verfügten er und seine Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von zusammen 4.300 DM. Der Beamte wohnt mit seiner Frau in einem Eigenheim, für das zur Tatzeit nur noch geringe Zinsen und Tilgungsraten anfielen. Außer Krankenkassenbeiträgen in Höhe von insgesamt 258 DM monatlich und Nebenkosten für das Haus (Heizung, Strom, Wasser) in Höhe von 355 DM monatlich sind keine wesentlichen, über den allgemeinen Unterhaltsbedarf hinausgehenden Belastungen geltend gemacht worden. Auch bei Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs infolge der Alkoholabhängigkeit des Beamten standen damit dem kinderlosen Ehepaar weit mehr Mittel zur Verfügung, als ihrem Bedarf nach den Sozialhilfesätzen entsprach, an denen sich der Senat zur Feststellung einer finanziellen, existenzbedrohenden Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -; Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).

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b)

Ebenso ist der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.). Eine belastende psychische Situation erfüllt danach die Voraussetzungen des Milderungsgrundes noch nicht; hinzukommen muß vielmehr ein Schockerlebnis.

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Ob der Tod des Schwiegervaters im September 1991 ein solches Schockerlebnis darstellt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies zu bejahen wäre, könnte dieses Ereignis nicht dazu führen, daß sich der Beamte noch etwa ein Jahr und acht Monate nach dem Tod des Schwiegervaters in einem Schockzustand befunden haben soll. Denn der letzte Zugriff auf eine Briefsendung (Fangbrief) erfolgte am 24. Juni 1993. Ein Milderungsgrund kann aber nur dann das Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn der Milderungsgrund für den gesamten Tatzeitraum zur Anwendung kommt, also auch für die letzte Zugriffshandlung am 24. Juni 1993. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.). Zwar kann sich ein Schockzustand auch über mehrere Monate erstrecken (Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145>; vgl. aber auch Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 251>). Für einen so langen Zeitraum wie im vorliegenden Fall ist ein Schockzustand aber auszuschließen.

19

In einem Schreiben vom 28. Februar 1996 hat die Ehefrau des Beamten - erstmals - auf dessen Hodenoperation im Dezember 1992 hingewiesen, nach der seine Psyche total gestört gewesen sei. Zwar kann hierin ein Schockerlebnis gesehen werden. Für die Annahme des Milderungsgrundes fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung, daß es sich um schocktypische Verfehlungen gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses Ereignis kausal für die Zugriffe auf die Briefsendungen gewesen war. Hiergegen spricht, daß nach den Angaben des Beamten die Entwendung des Geldes aus den Briefsendungen zu einem bestimmten Zweck erfolgte, nämlich zum Kauf von Alkoholika. Dies weist darauf hin, daß für die Zugriffe auf die Briefsendungen seine Alkoholabhängigkeit und das Bestreben bestimmend war, seine Alkoholsucht zu befriedigen.

20

3.

Bei der im vorliegenden Fall gegebenen sog. mittelbaren Beschaffungskriminalität, d.h. dem Zugriff auf Geld, um damit alkoholische Getränke zur Befriedigung der Alkoholsucht zu kaufen, käme nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht aber deren Ausschluß in Betracht (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632> m.w.N.). Auch wenn zugunsten des Beamten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit zugrunde gelegt wird, würde dies an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - a.a.O.).

21

4.

Die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Höhe des Unterhaltsbeitrags trägt der Bedürftigkeit des Beamten Rechnung. Sie berücksichtigt insbesondere die nur noch geringen Belastungen des Beamten für das Haus und das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau. Für die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist allein die Bedürftigkeit maßgebend. Auf die Dauer der bisherigen Dienstzeit und die dienstlichen Leistungen kommt es insoweit nicht an.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Dr. Müller