Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1984, Az.: BVerwG 1 D 13/83
Alkoholismus als Verstoß eines Postbeamten gegen seine Pflicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit; Ruhegehaltskürzung wegen schuldhafter Herbeiführung der Dienstunfähigkeit; Hinweispflicht auf die disziplinaren Folgen des Dienstvergehens des Alkoholmissbrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 13/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1982 - AZ: XI VL 36/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 128 - 135
- DVBL 1984, 485-487 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 485-487 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1984, 155
Amtlicher Leitsatz
Wird einem Beamten vorgeworfen, durch Alkoholismus gegen seine Pflicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verstoßen zu haben, so genügt es für den Nachweis des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit nicht, wenn ihm die gesundheitsschädigenden Folgen übermäßigen Alkoholgenusses bekannt waren. Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis, damit zugleich seine Dienstpflichten als Beamter verletzt zu haben.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollamtmännin Margit Krüger,
Bundesbahnbetriebsinspektor Otto Haberkorn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ..., vom 15. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion K. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten zur Last, noch im aktiven Beamtenverhältnis gegen seine Pflichten verstoßen und ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, daß er durch ständigen Mißbrauch von Alkohol und Rückfälligkeit nach Entziehungskuren schuldhaft seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe, so daß er mit Ablauf des 30. Juni 1981 vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1982 auf Ruhegehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren erkannt. Es hat einen mindestens fahrlässig begangenen Verstoß des Ruhestandsbeamten gegen die im aktiven Dienstverhältnis bestehende Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf für erwiesen gehalten (§ 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 [BGBl. I S. 1] - BBG -), da er durch übermäßigen Alkoholkonsum nach und nach in Abhängigkeit vom Alkohol geraten sei und so die Ursache für Dienstunfähigkeit und vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gesetzt habe. Es hat hierin ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Da der Ruhestandsbeamte aber stets nur auf Gefahren des Alkoholmißbrauchs aufmerksam gemacht, nie jedoch darauf hingewiesen worden sei, daß er sich durch sein Verhalten auch eines Dienstvergehens mit der disziplinaren Folge der Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts schuldig machen könne, wäre er - als aktiver Beamter - dieserhalb nicht aus dem Dienst entfernt worden. Demnach habe ihm auch das Ruhegehalt nicht aberkannt werden können. Eine Ruhegehaltskürzung, die allerdings auf längere Zeit habe bemessen werden müssen, sei vielmehr angemessen und ausreichend.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er die Aberkennung des Ruhegehalts beantragt und zu deren Begründung er ausführt: Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht in der Annahme gefolgt werden, das Dienstvergehen sei lediglich fahrlässig begangen worden. Den Ruhestandsbeamten treffe vielmehr der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens. Ihm seien nämlich alle Belehrungen, Unterstützungen und Behandlungsmöglichkeiten zuteil geworden, die überhaupt denkbar sind, und man habe ihn auch immer wieder auf die Gefahr nachteiliger beamtenrechtlicher Folgen zügellosen Alkoholgenusses hingewiesen. Der Ruhestandsbeamte habe sowohl um die Folgen des Alkoholgenusses für seine Dienstfähigkeit gewußt als die nötige Einsicht gehabt, diesem Wissen entsprechend zu handeln. Wenn er dennoch entgegen allen ärztlichen Empfehlungen immer wieder zum Alkohol gegriffen habe, so habe er die Folgen seines Verhaltens bewußt in Kauf genommen und demnach mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Gesunderhaltung habe jedoch die objektive Untragbarkeit eines Beamten zur Folge, so daß bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen sei.
Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts könne aber auch dann keinen Bestand haben, wenn nur Fahrlässigkeit nachzuweisen wäre; denn in diesem Fall sei das Maß an Fahrlässigkeit so schwerwiegend, daß sich der Ruhestandsbeamte objektiv untragbar gemacht habe.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist, da sie sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Schuldform richtet, unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht, dessen Feststellungen zum äußeren Geschehensverlauf von keinem Beteiligten angegriffen werden, hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Ruhestandsbeamte, der die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt eines Bundesbeamten in den Ruhestand erst im Februar des Jahres 2005 erreicht haben würde (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG), wurde bereits mit Ablauf des 30. Juni 1981 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ursache seiner trotz eines Lebensalters von erst 41 Jahren schon als dauernd festgestellten Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen (§ 42 Abs. 1 BBG), waren Alkoholismus in der chronischen Phase und Medikamentenabhängigkeit. Schon 1970 hatte er begonnen, mehr und häufiger als allgemein üblich dem Alkohol zuzusprechen. Er führt das auf den Tod seiner Mutter zurück, den er nur schwer verwunden und nach dem er zum Alkohol Zuflucht genommen habe. Zunächst beschränkte sich der Alkoholgenuß auf Bier, von dem er wöchentlich etwa zwanzig Flaschen zu je 0,5 l Inhalt zu trinken pflegte. Dann, etwa ab 1978, begann er, in Form von Korn und Wacholder auch Schnaps zu sich zu nehmen. Anfangs mögen das nur zwei bis drei Glas am Tage gewesen sein, später etwa fünf Glas täglich. Zu dieser Zeit kam er auch mit einem Kasten Bier in der Woche nicht mehr aus, sondern mußte weiteres - flaschenweise - hinzukaufen, um seinen regelmäßigen Bedarf zu decken.
Für den Genuß von Schnaps macht der Beamte Erbstreitigkeiten verantwortlich, die nach dem Tode der Mutter eingesetzt hätten, weil sein älterer Bruder nicht bereit gewesen sei, sich mit ihm und einem noch jüngeren Bruder über den elterlichen Nachlaß zu einigen. Als es nach langen Verhandlungen immer noch nicht zu einer Verständigung gekommen sei, habe er am 19. Januar 1979 eine endgültige Klärung herbeiführen wollen, weil er für den Bau seines Hauses Geld gebraucht habe. Dabei sei es aber nicht zu gütlichem Einvernehmen, sondern im Gegenteil zum Streit mit seinem Bruder gekommen, was ihn derart erregt und mitgenommen habe, daß er auf dem Heimweg in einer Gastwirtschaft eingekehrt sei. Auf der anschließenden Weiterfahrt habe er, durch Alkoholeinfluß fahruntüchtig geworden, mit seinem Pkw einen Unfall verschuldet. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,64 Promille. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 5. März 1979 wurde gegen ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von insgesamt 1.400 DM festgesetzt. Dieserhalb veranlaßte Vorermittlungen des Dienstvorgesetzten wurden durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamtes Wissen vom 7. Oktober 1979 gemäß §§ 27 Abs. 1, 14 Bundesdisziplinarordnung (BDO) eingestellt mit der Begründung, daß dem - damals noch im aktiven Dienst befindlichen - Ruhestandsbeamten straf- und disziplinarrechtlich bislang nichts vorzuwerfen und sonach von der Erwartung auszugehen sei, daß die Geldstrafe zugleich auch den disziplinaren Erziehungszweck erfüllen werde.
Am 3. Dezember 1979 ließ sich der Ruhestandsbeamte auf Anraten des Amtsvorstehers von seinem Hausarzt untersuchen. Der Arzt schrieb ihn krank und gab als Krankheitsursache Trunksucht an. Dieser willigte darauf in eine Entziehungskur ein, die durch den Sozialbetreuer des Postamts vermittelt wurde und am 29. Januar 1980 beginnen sollte. Ohne daß ihm die Notwendigkeit einer solchen Kur damals schon durchaus bewußt gewesen wäre, trat er sie pünktlich zum festgesetzten Zeitpunkt in der Fachklinik "S. E. an. Er bekam jedoch Heimweh und brach die für eine Dauer von sechs Monaten vorgesehene Kur am 6. Mai 1980 vorzeitig ab. Nachdem er am 19. Mai 1980 seinen Dienst als Zusteller wieder aufgenommen hatte, nahm er am 25. Mai, dem Pfingstsonntag 1980, mit Bekannten an einem Musikfest teil, bei dem Freibier ausgeschenkt wurde. Beschränkte sich hier der Alkoholgenuß noch auf einige Glas Bier, so trank er in der Folgezeit doch wieder in zunehmendem Maße Alkohol, u.a. auch Schnaps, bis er dieserhalb wieder dienstunfähig wurde. Er ließ sich nun aus Unmut über sein als Versagen empfundenes Fehlen hinreichender Widerstandskraft gegen Alkohol für zwei bis drei Wochen zu einer stationären Entgiftungsbehandlung in das Krankenhaus Wissen einweisen, schloß sich im Anschluß daran einer Gruppe von Abstinenzlern mit regelmäßigem Gesprächskreis an und begab sich, nachdem er in der Zwischenzeit wieder Dienst geleistet und Arbeiten im Innenbereich des Postamts verrichtet hatte, am 19. August 1980 in die Fachklinik Bad Tönisstein zu einer zweiten Entziehungskur. Diese dauerte bis zum 30. September 1980. Der Ruhestandsbeamte wurde mit der Prognose, durchaus eine gute Chance zu bleibender Abstinenz zu haben, nach Hause entlassen, wo er am 6. Oktober 1980 seinen regelmäßigen Dienst als Postzusteller wieder aufnahm. Er wurde jedoch erneut rückfällig, so daß er am 11. Oktober 1980 wegen seines alkoholisierten Zustands aus dem Dienst genommen werden mußte. Das Gesundheitsamt Altenkirchen schrieb ihn am 17. Oktober 1980 dienstunfähig. Vom Postbetriebsarzt wurde er, nach erneuter Untersuchung, am 9. Januar 1981 für dauernd dienstunfähig erklärt. Nachdem am 19. Januar 1981 auch der Amtsvorsteher des Postamts 1 W. erklärt hatte, daß er den Ruhestandsbeamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen, wurde das Verfahren nach § 44 BBG eingeleitet und der Ruhestandsbeamte mit Ende des Monats Juni 1981 in den Ruhestand versetzt (§ 47 BBG).
Mit Schreiben vom 15. Februar 1982 beantragte der Ruhestandsbeamte mit der Begründung, er fühle sich inzwischen wieder voll dienstfähig, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Er hatte zwar, wie sich in der Folge herausstellte, auch nach Beginn seines Ruhestands dem Alkohol nicht schlechthin entsagt, hatte vielmehr gelegentlich Bier in mäßiger Menge, einmal, durch das Wiedersehen mit einem Bekannten und durch Zahnschmerzen ausgelöst, Schnaps und Bier auch in so erheblichem Ausmaß getrunken, daß er bei der nach polizeilicher Verkehrskontrolle am 11. November 1981 veranlaßten Blutuntersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 3,6 Promille hatte. Auf seinen Entschluß wurde daraufhin vom 13. bis 27. November 1981 eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Landesnervenklinik A. durchgeführt, nach der er aus Erschütterung über das dort Erlebte keinen Tropfen Alkohol mehr zu sich nehmen wollte.
Andererseits hatten schon das Gesundheitsamts aufgrund der Untersuchung am 17. Oktober 1980, der Postbetriebsarzt aufgrund der Untersuchung am 9. Januar 1981 eine amtsärztliche Begutachtung des Ruhestandsbeamten bzw. dessen Nachuntersuchung für Juli/August 1981 vorgeschlagen und der Postbetriebsarzt zur Begründung des Vorschlags angemerkt, es sei zu erwarten, daß die volle Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraumes wiedererlangt werde und eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Frage komme (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBG). Auf diese Vorschläge berief sich der Ruhestandsbeamte bei seinem Reaktivierungsantrag. Seinem Antrag wurde aber nicht stattgegeben, weil der seit seiner Zurruhesetzung verstrichene Zeitraum noch zu kurz sei, um eine genügend zuverlässige Prognose zu ermöglichen.
Mit dem Alkoholgenuß, der zu Alkoholismus in der chronischen Phase sowie dadurch bedingter Dienstunfähigkeit, diese wiederum nach nur dreizehn Dienstjahren bei der Deutschen Bundespost und weit über zwanzig Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Versetzung in den Ruhestand führte, hat der Ruhestandsbeamte die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt. Denn das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) gebietet es jedem Beamten, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn voll zur Verfügung zu stellen. Nur auf der Grundlage dieser Verpflichtung des einzelnen Beamten ist dem Dienstherrn eine effektive und sparsame Verwaltungsführung möglich, nur so kann er diejenigen Aufgaben pünktlich und zuverlässig erfüllen, die die öffentliche Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit zu leisten hat, und nur so ist auch andererseits die volle Alimentierung eines Beamten gerechtfertigt. Aus dem Gebot, die volle Arbeitskraft einzusetzen, folgt zugleich aber die Verpflichtung des Beamten, die Einsatzkraft zu erhalten und alles ihm Zumutbare daran zu setzen, Einschränkungen oder gar den Verlust der Leistungsfähigkeit schnellstmöglich zu überwinden (BDHE 5, 39 [41]; Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 277]; Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - [BVerwGE 63, 322]).
Dieser Verpflichtung ist der Ruhestandsbeamte schuldhaft nicht nachgekommen. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht aber nur Fahrlässigkeit für erwiesen gehalten; der Sachverhalt rechtfertigt die Feststellung eines vorsätzlichen Dienstvergehens des Ruhestandsbeamten nicht. Allerdings kann dem Ruhestandsbeamten nicht nachgewiesen werden, überhaupt schuldhaft in - schließlich chronisch gewordene - Alkoholabhängigkeit geraten zu sein. Der Senat hat wiederholt unter Bezug auf die einschlägige medizinische Literatur darauf hingewiesen, daß aus der als Tatsache feststehenden Trunksucht und aus der auf dieser beruhenden Dienstunfähigkeit allein noch nicht auf dienstrechtlich pflichtwidrig und schuldhaft begangenes Fehlverhalten geschlossen werden kann (BVerwGE 63, 322; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 D 63.81 -; Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89]). Die Variationsbreite denkbarer Lebensumstände, die als Ursachen hierfür maßgebend gewesen sein oder doch einen mehr oder minder bedeutsamen Einfluß ausgeübt haben könnten, ist im Regelfall viel zu groß, als daß sie sich nach Art, Zeit und Ort so genau eingrenzen und so hinreichend sicher bestimmen ließen, wie dies für den Vorwurf von Schuld im Einzelfall unerläßlich ist. Die Zeit vor Ende 1979 muß daher außer Betracht bleiben, zumal dem erst 1977 zum Posthauptschaffner beförderten und damit dienstliche Anerkennung gezollten Ruhestandsbeamten in der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 1979 noch ausdrücklich bestätigt worden ist, daß ihm, von der außerhalb des Dienstes begangenen Verkehrsstraftat am 19. Januar 1979 abgesehen, beamtenrechtlich nichts vorzuwerfen ist. Der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens kann vielmehr erst zu dem Zeitpunkt einsetzen, an dem ihm, am 3. Dezember 1979 nach der Untersuchung durch seinen Hausarzt, bekannt gemacht worden ist, daß Trunksucht der Grund seiner zu dieser Zeit festgestellten Dienstunfähigkeit sei. Zu dieser Zeit aber hat der Beamte ohne jeden Verzug das getan, was nach den Geboten des Beamtenrechts von ihm zu verlangen war: Er hat sich zur Entzugsbehandlung bereit erklärt und eine entsprechende Kur bald darauf auch angetreten. Er hat die auf sechs Monate berechnete Kur dann zwar schon nach gut drei Monaten abgebrochen. Ob ihm das aber als Verschulden zur Last gelegt werden kann, läßt sich nicht zur Gewißheit feststellen, da bis auf den von ihm selbst genannten Grund, ihn habe Heimweh nach Hause zum Abbruch bewogen, über die für das vorzeitige Verlassen der Kuranstalt maßgebenden Umstände nichts bekannt ist.
Zugunsten des Ruhestandsbeamten muß weiter aber auch davon ausgegangen werden, daß ihm die Fortsetzung des Genusses alkoholischer Getränke im Mai und Juni 1980 subjektiv noch nicht zum Vorwurf gereicht. Denn ist einem unter krankhafter Sucht leidenden Alkoholiker, der in beamtenrechtlichen Pflichten steht, regelmäßig auch zuzumuten, nach einer Entzugsbehandlung das sogenannte "erste Glas" stehen und es dadurch nicht zu dem - dann erfahrungsgemäß schwerlich stillbaren - Verlangen nach weiterem Alkohol kommen zu lassen, so setzt die Berechtigung einer solchen Forderung doch den Erfolg der Entziehungsbehandlung voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil der Ruhestandsbeamte, wie ausgeführt, die Kur schon bald nach der Hälfte der insgesamt vorgeschriebenen Dauer beendet und sich nach Hause begeben hatte. Ein Erfolg wie der nach einer in sich geschlossenen Entzugstherapie konnte von der Kur demzufolge auch nicht erwartet werden. Mag die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe zu dem pfingstsonntäglichen Musikfest gar nicht erst hingehen wollen, weil er die Folgen geahnt habe, darauf hindeuten, daß ihm die Gefahr des sogenannten "ersten Glases" durchaus nicht unbekannt war, so läßt sich ihm die Fähigkeit, vorhandener Einsicht entsprechend zu handeln, doch nicht mit Sicherheit nachweisen.
Anders lagen die Dinge jedoch, nachdem der Ruhestandsbeamte die Entgiftungsbehandlung im Krankenhaus und auch die Kur in ... T. abgeschlossen hatte. Das ergibt sich aus dem nach seiner Entlassung von dort erstatteten Therapiebericht. Nach diesem Bericht wußte der Ruhestandsbeamte, daß er als Alkoholiker nicht kontrolliert trinken konnte. Zugleich wird ihm ein mittlerer Fortschritt und die durchaus gute Chance bestätigt, nunmehr abstinent zu bleiben. Das rechtfertigt den Schluß, daß ihm jetzt nicht nur die Einsicht in die Gefahr des sogenannten "ersten Glases", die ihm bislang nicht so klar gewesen sein mag, vermittelt worden ist, sondern zugleich auch die Fähigkeit, dieser Gefahr wirksam widerstehen zu können, zumal er - wie Phasen der Abstinenz bestätigen - auch sonst dazu in der Lage war, über längere Zeiten hinweg den Alkoholgenuß wesentlich einzuschränken oder ihn sogar ganz zu lassen. Daß es dennoch schon zehn Tage später zum Rückfall gekommen ist, fällt dem Ruhestandsbeamten demnach als schuldhafte Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Last.
Diese Pflichtwidrigkeit mag mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, begangen worden sein. Indes läßt sich aus dem Vorwurf, auch nach der zweiten Entziehungskur nicht alkoholabstinent geblieben, sondern vorsätzlich wieder rückfällig geworden zu sein, nicht zugleich der Vorwurf ableiten, auch die dauernde Dienstunfähigkeit und deren beamtenrechtliche Folge, seine Versetzung in den Ruhestand, vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Vorsätzliches Fehlverhalten in dieser Beziehung kann dem Ruhestandsbeamten schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil sich sein Gesundheitszustand ganz allgemein seit Dezember 1979, als er zum ersten Mal wegen Trunksucht krankgeschrieben wurde, nicht augenfällig verschlechtert hat.
Wohl hat der Postbetriebsarzt dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten festgestellt und der Dienstherr hat mit der Versetzung in den Ruhestand daraus die beamtenrechtlichen Konsequenzen gezogen. Dennoch kann es sich bei dem zugrundeliegenden Gesundheitszustand nicht um eine beeindruckende Veränderung des physischen und psychischen Leistungsvermögens des Ruhestandsbeamten zum Negativen hin gehandelt haben, wie sich schon daraus ergibt, daß vom Postbetriebsarzt gleichzeitig die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit erwartet und eine Nachuntersuchung deshalb schon nach sieben Monaten befürwortet wurde. Das läßt sich auch daran erkennen, daß eine Untersuchung durch den sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft am 3. September 1981, die der Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Ruhestandsbeamten dienen sollte, zu dem Ergebnis führte, daß der Beamte durchaus in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Männerarbeiten, aber auch einfache Angestelltentätigkeiten regelmäßig und vollschichtig zu verrichten. Das folgt schließlich daraus, daß eine amtsärztliche Untersuchung des Ruhestandsbeamten am 26. April 1982 keine Bedenken dagegen ergab, den Ruhestandsbeamten wieder in das aktive Beamtenverhältnis zurückzuberufen. Das alles stellt zwar nicht die Berechtigung der Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum damaligen Zeitpunkt in Frage, macht aber deutlich, daß bei dem der Feststellung zugrunde liegenden gesundheitlichen Befund mehr von einem Fall, der noch dem Grenzbereich zuzurechnen ist, ausgegangen werden muß, als etwa von dem für die Beurteilung eindeutigen Fall alkoholischer Depravation, der - anders als hier angenommen - erfahrungsgemäß auch für die Zukunft keine Hoffnung auf Besserung mehr läßt. Unter diesen Umständen fehlt es an einem genügend gesicherten Anhalt dafür, daß der Ruhestandsbeamte, als er es nach Rückkehr von der Kur in ... T. zu dem - nach dem Therapiebericht der Klinik im übrigen keineswegs für unmöglich, unter Umständen sogar für wichtig gehaltenen und in die Prognose miteinkalkulierten - Rückfall kommen ließ, damit zu rechnen hatte, daß dieser Rückfall dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben werde. Zweifel daran, daß der Ruhestandsbeamte hiermit zu rechnen hatte, erscheinen um so mehr angebracht, als es mit seiner Gesundheit auch vorher schon ersichtlich nicht immer zum besten stand; die Akten weisen jedenfalls schon bis 1979 auf das einzelne Jahr bezogen eine im Durchschnitt relativ hohe Zahl von Krankentagen aus. Diese Zweifel schließen den Nachweis vorsätzlicher Herbeiführung dauernder Dienstunfähigkeit durch den Ruhestandsbeamten aus.
Indes könnte die Entscheidung im Ergebnis nicht anders lauten, wenn mit dem Bundesdisziplinaranwalt von einem mit - bedingtem - Vorsatz begangenen Dienstvergehen auszugehen wäre. Denn in diesem Fall fehlte der Beweis für das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Dieses Bewußtsein läßt sich insbesondere nicht daraus ableiten, daß der Ruhestandsbeamte, wie er nicht in Abrede stellt, immer wieder von Vorgesetzten, auch seinem Amtsvorsteher, vom Sozialbetreuer, vom Personalratsvorsitzenden, von Suchttherapeuten und Ärzten und auch von seiner Frau vor übermäßigem Alkoholgenuß gewarnt und auf Gefahren hingewiesen worden ist, die damit für seine Gesundheit und für das Beamtenverhältnis verbunden sein könnten. Denn solcherlei Warnungen, Vorhalte und Belehrungen sind nicht mit Hinweisen der Art identisch, auf die es hier maßgebend ankommt.
Zwar wird die beamtenrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit weder durch Hinweise und Belehrungen noch durch dienstliche Anordnungen nach § 55 Satz 2 BBG bestimmt oder begründet; sie ergibt sich vielmehr aus den einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts selbst, insbesondere aus § 54 Satz 1 BBG. Zwar kann im Einzelfall die Tatbestandsabgrenzung des Dienstvergehens dadurch erschwert sein, daß das materielle Disziplinarrecht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine fest umrissenen Tatbestände kennt. Daraus kann sich die Frage ergeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine für jedermann evidente Rechts- bzw. Pflichtverletzung darstellt und damit, sofern es sich nicht um eine Bagatelle handelt, ein Dienstvergehen ist (Urteil vom 6. September 1983 - BVerwG 1 D 8.83 - unter Hinweis auf Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung A Rz 31 a.E.; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., Einleitung B Rz 4). Diese Frage liegt gerade in Fällen vorliegender Art vielfach nahe: Einerseits deshalb, weil die Lebensführung zunächst und in erster Liniepersönliche Angelegenheit eines jeden Beamten selbst ist; zum ändern deshalb, weil dann, wenn ein Beamter wegen Fehlens seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig wird, seine Versetzung in den Ruhestand die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Folge ist (§ 42 Abs. 1 BBG), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte selbst Schuld an seinem körperlichen oder geistigen Verfall trägt.
Hiernach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Ruhestandsbeamte habe um seine im Einzelfalle jeweils bestehenden Pflichten hinreichend genau gewußt und die Gefahr vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bei ihrer Verletzung gekannt und wenigstens billigend in Kauf genommen. Der Nachweis eines solchen Bewußtseins ließe sich hier nur durch eine Belehrung führen, daß eine mit disziplinaren Maßnahmen bewehrte Pflicht zum Verzicht auf jeden Genuß von Alkohol besteht, der die Dienstleistung akut oder gar auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen kann. Warnungen, Empfehlungen und Hinweise, die auf gesundheitlich womöglich abträgliche Folgen des Genusses von Alkohol aufmerksam machen und an Vernunft und Verantwortungsbewußtsein des Gesprächspartners ganz allgemein appellieren, genügen diesen Erfordernissen nicht. Mehr, als daß dem Ruhestandsbeamten allgemein gehaltene Vorhalte gemacht worden sind, ist hier jedoch nicht ersichtlich: Bei den wiederholten mündlichen Hinweisen, die dem Ruhestandsbeamten dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 12. Februar 1981 zufolge erteilt worden sind, nachdem dem Postamt im Jahre 1978 erstmals übermäßiger Alkoholgenuß zu Ohren gekommen war, kann es sich nicht um Belehrungen der hier allein interessierenden Art gehandelt haben, weil dem Ruhestandsbeamten, wie noch die Begründung der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 1979 zeigt, bis dahin, von der außerhalb des Dienstes begangenen Trunkenheitsstraftat abgesehen, disziplinar noch nie etwas vorzuwerfen war. Daß die Belehrungen und Vorhalte der Folgezeit den genannten Erfordernissen entsprochen hätten, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Ist das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit demzufolge nicht mit Sicherheit feststellbar, so kann dies den Ruhestandsbeamten doch nicht völlig entlasten. Denn er hätte das Bewußtsein bei Anspannung aller ihm möglichen und zumutbaren Kräfte besitzen können. Das hat zur Folge, daß ihm das Nichtwissen zum Vorwurf zu machen ist (vgl. auch § 17 StGB). Gleichwohl wäre ihm das Vertrauen dieserhalb nicht vollständig abzusprechen. Es darf nämlich darüber nicht hinweggesehen werden, daß es ihm, keineswegs ungünstig beurteilt und in seinem Zustellbezirk wegen seiner höflichen und zuvorkommenden Wesensart beliebt, bis Ende des Jahres 1979 gelungen ist, den dienstlichen Bereich von den Folgen seiner schon seit längerem vorhandenen Alkoholsucht vollständig freizuhalten, daß er sich dann, als ihm erstmals Trunksucht vom Arzt bescheinigt wurde, unverzüglich in Entzugsbehandlung begeben und daß er seine Bemühungen, von seiner Sucht endgültig freizukommen, auch noch fortgesetzt hat, als dies - nach Eintritt in den Ruhestand und nun nur noch im Rahmen des § 77 Abs. 2 BBG verpflichtet - beamtenrechtlich nicht mehr hätte verlangt werden können. Auch für den Fall vorsätzlichen Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten käme daher die disziplinare Höchstmaßnahme nicht in Betracht; die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Ruhegehaltskürzung wäre auch dann ausreichend.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz