Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1983, Az.: BVerwG 1 D 8.83
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.11.1982 - AZ: X VL 64/82
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. September 1983
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollamtsrat Otto Dombrowski,
Posthauptsekretär Arnold Wahl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 12. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin sowie in dem Verfahren bis einschließlich des ersten Rechtszuges erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich geweigert habe, seine Alkoholkrankheit ernstlich behandeln zu lassen, und deshalb im Alter von achtundvierzig Jahren habe vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. November 1982 freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung, für den Ruhestandsbeamten sei es unter den gegebenen Umständen nicht evident gewesen, daß er sich pflichtwidrig verhielt und durch eine erfolgreiche Entziehungskur noch seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hätte aufhalten können.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Das Urteil beruhe auf einer Verkennung des Evidenz-Begriffes im Disziplinarrecht und auf einer ungenügenden Abgrenzung äußerer und innerer Tatbestandsmerkmale. Ob ein Verhalten Evidenz im disziplinarrechtlichen Sinne aufweise, beurteile sich nicht nach der Geisteshaltung eines seine Dienstpflichten mißachtenden Beamten, sondern nach dem Urteil eines besonnen abwägenden Dritten, das die berechtigten Interessen der Beteiligten ebenso berücksichtige wie das soziale Umfeld und herausgebildete Gewohnheiten. Deshalb könne Evidenz nicht dadurch begründet werden, daß bestimmte einzelne Beamte oder ein abgrenzbarer Beamtenkreis auf das Pflichtwidrige und die disziplinare Bedeutung eines Verhaltens hingewiesen werden. Sollte aber die Kammer meinen, der Beamte habe nicht schuldhaft gehandelt, so könne dem nicht gefolgt werden. Möge sich der Ruhestandsbeamte auch für nicht alkoholabhängig gehalten haben, so habe er sich doch der einheitlichen gegenteiligen Auffassung von drei Ärzten gegenübergesehen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. S. sei bei dem Ruhestandsbeamten zur fraglichen Zeit die Alkoholdepravation noch nicht schwerwiegend gewesen, so daß er durchaus in der Lage gewesen sei, angebotene Hilfe zu erkennen und anzunehmen und sich zur Alkoholentziehungskur zu entschließen. Durch die im August 1980 erklärte entsprechende Bereitschaft sei die Auffassung des Gutachters bestätigt worden. Der Ruhestandsbeamte habe die ärztlichen Beurteilungen zur Kenntnis genommen. Er habe gewußt, daß er ohne Entziehungsbehandlung nicht mehr dienstfähig gewesen sei. Wenn er seiner eigenen Meinung folgend die Vorschläge der Ärzte und des Sozialdienstes in den Wind geschlagen habe, dann habe er in Kauf genommen, daß er seine Dienstfähigkeit nicht wieder erlangen würde.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Ansicht des Bundesdisziplinargerichts wendet, der Beamte habe kein schuldhaftes Dienstvergehen begangen. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Hauptverhandlung, hat - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts - folgendes ergeben:
Seit dem 23. August 1979 und bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 1980 war der Ruhestandsbeamte dienstunfähig erkrankt. Nachdem er bis dahin nie wegen Alkoholmißbrauchs aufgefallen war, stellte der Hausarzt Dr. K. erstmals in seiner Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 21. September 1979 alkoholbedingte Störungen fest ("C2H5OH-Polineuropathie").
Auf Ersuchen des Postamts 1 Essen wurde der Ruhestandsbeamte zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit am 7. Dezember 1979 durch den Leitenden Regierungsmedizinaldirektor und Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. med. S. untersucht, der in seinem fachärztlichen Gutachten vom 17. Dezember 1979 aufgrund einer neurologisch-psychiatrischen Befunderhebung zur Feststellung einer chronischen Alkoholkrankheit kam. Da der Ruhestandsbeamte jeden Alkoholgenuß bestreite, völlig uneinsichtig sei und die Alkoholdepravation schon deutlich fortgeschritten sei, so daß eine Entziehungsbehandlung kaum zu der primär erforderlichen Persönlichkeitsstabilisierung führen könne, habe er davon Abstand genommen, den Ruhestandsbeamten nachhaltiger von der Notwendigkeit einer von ihm spontan abgelehnten Entziehungsbehandlung zu überzeugen. Es liege eine in völliger Uneinsichtigkeit willensmäßig nicht mehr überwindbare Alkoholabhängigkeit nach primär genußmäßigem, wohl nicht suchtmäßigem Konsum vor. Da die an sich dringend erforderliche Entziehungsbehandlung strikt abgelehnt werde, fänden die ärztlichen Einwirkungsmöglichkeiten ihr Ende, und es liege ein nicht mehr besserungsfähiger Endzustand vor, in dem der Ruhestandsbeamte weder körperlich noch geistig-seelisch in der Lage sei, mit Regelmäßigkeit, insbesondere aber der erforderlichen Verantwortung, seinen Dienst zu verrichten. Die Prognose sei hinsichtlich der erforderlichen Persönlichkeitsstabilisierung und der späteren Abstinenz dabei recht ungünstig.
Dieses Gutachten wurde dem Ruhestandsbeamten Mitte Januar 1980 zur Kenntnis gebracht. Etwa gleichzeitig wurde ihm erklärt, daß seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1980 verwahrte sich der Ruhestandsbeamte gegen die Feststellung, er sei chronisch alkoholkrank. Er fühle sich durchaus in der Lage, seinen Dienst wieder zu verrichten, und sei bereit, ihn jederzeit wieder aufzunehmen, da er von seinem Hausarzt wieder dienstfähig geschrieben worden sei.
Daraufhin befragte seine Dienststelle den den Ruhestandsbeamten nunmehr behandelnden Hausarzt Dr. B. der mit Bescheinigung vom 8. April 1980 ebenfalls erklärte, daß seines Erachtens zur Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dringend eine Alkoholentziehungskur erforderlich wäre.
Dem Ruhestandsbeamten wurde dies in seiner Anhörung am 21. April 1980 vorgehalten. Auf die Frage, ob er nun mit einer Entziehungskur einverstanden sei, erklärte er, daß er eine solche Kur ablehne.
Mit Verfügung vom selben Tag, zugestellt am 23. April 1980, wurde dem Beamten unter Berufung auf das Gutachten von Dr. S. vom 17. Dezember 1979, dem sich offenbar der Postarzt im Nebenamt Dr. Si. angeschlossen hatte, ohne weitere medizinische Erläuterung die Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats August 1980 angekündigt. Da der Beamte keine Einwendungen erhob, wurde wie angekündigt am 28. Mai 1980 die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit verfügt.
Nach Anordnung von Vorermittlungen wurde er erstmalig am 8. August 1980 zu dem Vorwurf, seine dauernde Dienstunfähigkeit durch die Verweigerung einer. Entziehungskur schuldhaft herbeigeführt zu haben, gehört. Am 12. August 1980 erklärte er daraufhin gegenüber seiner Dienststelle, er habe sich entschlossen, eine Entziehungskur durchzuführen. Der Sozialbetreuer der Dienststelle werde sich bemühen, so schnell wie möglich einen Termin in einer entsprechenden Fachklinik zu erhalten.
Zu einer Kur für den inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten kam es jedoch nicht mehr. Eine mit Beginn 10. November 1980 vorgesehene Kurbehandlung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Ruhestandsbeamte wegen anderweitiger Erkrankungen nicht kurfähig war. Als ihn der Postarzt Dr. L. im Januar 1981 untersuchte und für kurfähig befand, war der Ruhestandsbeamte zu einer Entziehungskur nicht mehr bereit.
Nach dem Akteninhalt bestehen schon in objektiver Hinsicht gewisse Zweifel, ob der Beamte aufgrund einer Alkoholkrankheit dauernd dienstunfähig ist, weil in einem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 12. September 1980, also unmittelbar nach Übertritt in den Ruhestand, für die Landesversicherungsanstalt ... ausgeführt ist, daß der Ruhestandsbeamte leichte Arbeiten regelmäßig und vollschichtig verrichten könne. Es braucht aber nicht näher geklärt zu werden, ob eine solche Möglichkeit ausreicht, um für einen Beamten des einfachen Postdienstes Dienstfähigkeit zu bejahen. Ebensowenig muß vertieft werden, ob etwa die in dem Bescheid des Versorgungsamts Essen vom 4. August 1981 nach dem Schwerbehindertengesetz aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nämlich generalisierte Schuppenflechte, Fettleber, Hypertonie, periphere Durchblutungsstörungen, rezidivierende Thrombophlebitis im rechten Bein, Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit rezidivierender beiderseitiger Ischialgie, Senk-Spreizfuß, etwa die wesentlichen Ursachen für dauernde Dienstunfähigkeit sein könnten, ohne daß es auf die Alkoholkrankheit wesentlich ankäme.
Jedenfalls ist nicht bewiesen, daß der Beamte erkannte, als möglich billigend in Kauf nahm oder nach seinen persönlichen Fähigkeiten jedenfalls hätte erkennen können und müssen, daß die Verweigerung einer Entziehungskur zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit führen würde. Insoweit ist lediglich das Verhalten des Beamten ab Mitte Januar bis 31. August 1980 zu beurteilen. Wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, bestand die Pflicht, sich gegebenenfalls einer Kur zu unterziehen, gegenüber dem Dienstherrn mit der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr. Mitte Januar 1980 wurde ihm das Gutachten von Dr. S. bekanntgegeben, in dem sein Fall in bezug auf die Alkoholkrankheit als irreparabler Endzustand bezeichnet wurde. Zur gleichen Zeit wurde ihm mitgeteilt, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Sachverständige Dr. S. hatte festgestellt, daß sich bei dem Beamten leistungsmäßig ein deutlicher Abbau in allem konstruktiven Denken gezeigt habe. Danach ist kaum anzunehmen, daß der Beamte, der dem einfachen Dienst angehört, noch in der Lage war, von sich aus darüber Rechenschaft zu geben, was beamtenrechtlich für ihn in dieser Situation geboten war, zumal der Dienstherr zumindest aus der Sicht des Beamten ebenfalls resigniert hatte und nur noch die Versetzung in den Ruhestand in Aussicht stellte. Zudem fehlte dem Beamten jede Krankheitseinsicht, wie sein Schreiben vom 13. Februar 1980 zeigt, mit dem er sogar seine Dienstbereitschaft erklärte. Auch aus der Eröffnung der Mitteilung des Hausarztes Dr. B. am 21. April 1980 konnte der Beamte keine weiteren Schlüsse ziehen darauf, was er zu tun hätte, um seinen Pflichten aus dem Dienst- und Treueverhältnis und zur vollen Hingabe an den Beruf zu genügen, zumal unmittelbar darauf ohne weitere Erläuterung die formelle Ankündigung der Oberpostdirektion D. folgte, ihn in den Ruhestand versetzen zu wollen. Es gab dann zunächst auch weiterhin keine entsprechenden Hinweise, die den Beamten hätten veranlassen können, seine Meinung zu ändern und sich um eine Kur zu bemühen. Als die Vorermittlungen anliefen, erklärte er sich zu einer Kur alsbald bereit. Der Umstand, daß er die Kur nicht schon innerhalb weniger Tage antrat, d.h. vor dem Eintritt des Ruhestandes, gereicht ihm nicht zum Verschulden, denn erfahrungsgemäß erfordert die Beschaffung eines Kurplatzes einen gewissen Zeitraum.
Damit muß es im Ergebnis bei der angefochtenen Entscheidung bleiben, wenn auch der Ansatz des Rechtsmittels des Bundesdisziplinaranwalts zutreffend erscheint, daß Evidenz der Pflichtwidrigkeit nicht durch irgendwelche Belehrungen begründet wird. Es geht hier um die Frage der Tatbestandsabgrenzung des Dienstvergehens, die dadurch erschwert sein kann, daß das materielle Disziplinarrecht von wenigen Ausnahmen abgesehen keine fest umrissenen Tatbestände kennt. Daraus kann sich die Frage ergeben, ob ein bestimmtes Verhalten eine für jedermann evidente Rechts- bzw. Pflichtverletzung darstellt und damit ein Dienstvergehen, sofern es sich nicht um eine bloße Bagatellverfehlung handelt (vgl. hierzu Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung A. Rz 31 a.E.; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., Einleitung B 4). Die Evidenz, daß hier objektiv ein pflichtwidriges Verhalten vorläge, sofern der Beamte durch das Nichtbehandeln seiner Alkoholkrankheit seine Versetzung in den Ruhestand verursacht haben sollte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft, weil der Beamte aufgrund der bereits erwähnten Treue- und Hingabepflicht in solchen Fällen gehalten ist, der Erkrankung im zumutbaren Rahmen entgegenzuwirken, um seine Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Trotz der Evidenz kann es aber an einem Verschuldensnachweis fehlen, wie es hier der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO. Die Entscheidung des angefochtenen Urteils ist im Kostenpunkt zu ergänzen, weil dort die Auslagenentscheidung fehlt.
Dr. Hartmann
Pellnitz