Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 90.95
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Herabsetzung eines Dienstgrades
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 90.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 29.08.1995 - AZ: XVI VL 62/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 10 BDO
- § 25 S. 1 BDO
- § 21 StGB
- § 2 BSchG
Fundstellen
- BVerwGE 113, 151 - 158
- AuR 1998, 459 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1998, 648 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1998, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
- FStBW 1999, 887-889
- FStBay 1999, 407-410
- FStHe 2000, 196-197
- FStNds 2000, 8-10
- GV/RP 2000, 166-168
- NJW 1998, 1656-1659 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 740 (amtl. Leitsatz)
- PersR 1998, 257
- ZBR 1998, 177-181
Amtlicher Leitsatz
In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung von Mitarbeitern, insbesondere wenn ein Beamter in Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt, kann sich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungsamtsrat Horst Borchers,
Postbetriebsassistent Friedrich Rahn als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdiszipliargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 29. August 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in den Jahren 1989 bis 1993 neun Frauen, die im Bundesamt für den Zivildienst beschäftigt sind bzw. beschäftigt waren, durch zweideutige Gespräche, anzügliche Bemerkungen, intime Fragen und körperliche Kontakte bis hin zum Berühren der Brust sexuell belästigt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 29. August 1995 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Bes.-Gr. A 10 BBesG) versetzt wird. Es hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien (Grundsätze zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz) gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Beamte habe in hervorgehobener Stellung versagt, so daß seine Entfernung aus dem von ihm bekleideten Beförderungsamt erforderlich sei. Dieses Amt habe er erst kurz vor Aufdeckung des Dienstvergehens erlangt. Wären der Behördenleitung seine Verfehlungen damals bekannt gewesen, wäre er nicht befördert worden.
3.
Hiergegen wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung und beantragt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wegen vermeintlich eigener Sachkunde seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit abgelehnt. Auch die Bezugnahme auf die Äußerungen der Betriebsärztin Dr. K. könne die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtfertigen. Die Ärztin habe ihn zwar für voll verantwortlich erklärt. Gleichzeitig habe sie jedoch eingeräumt, daß sie keine Expertin auf dem Gebiet der psychischen Störungen sei. Sein Fehlverhalten könne durchaus auf krankheitsbedingten Ursachen beruhen. Sie gehe davon aus, daß er teils unbewußt, teils zielgerichtet gehandelt habe. Auch halte sie eine psychotherapeutische Behandlung, die er seit Februar 1994 durchführe, für unabdingbar.
4.
Der Senat hat darüber, ob der Beamte für das ihm vorgeworfene Verhalten schuldfähig war und ob es aufgrund seiner therapeutischen Behandlung künftig zu vergleichbarem Fehlverhalten kommen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S., Oberarzt der Psychiatrischen Klinik der ... Landes- und Hochschulklinik ..., ergänzt durch ein psychologisches Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen Prof. Dr. L. von der Forschungsstelle für Klinische Psychologie an der genannten Klinik.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte stellt seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit und damit eine Voraussetzung des Dienstvergehens in Frage. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
In weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von folgendem äußeren Geschehensablauf aus, den der Beamte einräumt:
a)
Anfang 1989 wurde der Beamte gegenüber der Zeugin M. einer Zeitangestellten und Bürosachbearbeiterin, die sich wegen persönlicher Probleme häufig an ihn gewandt hatte, alsbald zudringlich, indem er wiederholt beabsichtigte, sie zu umarmen und zu küssen. Sie machte Abwehrbewegungen, die der Beamte nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Diese Annäherungsversuche setzte er auch fort, nachdem ihr Freund wegen der Vorfälle mit der Ehefrau des Beamten gesprochen hatte. Im Beisein Dritter verhielt sich der Beamte gegenüber der Zeugin unauffällig. Sie sorgte deshalb dafür, daß bei Anwesenheit des Beamten jeweils ein Dritter im Raum war oder dazukam. Der Beamte ließ von der Zeugin erst ab, nachdem er in eine andere Etage des Dienstgebäudes umgezogen war.
b)
Ab Anfang 1989 suchte der Beamte Kontakt zur Zeugin R., einer Verwaltungsangestellten der Kanzlei, indem er ihr nach anfangs kollegialen Gesprächen private Fotos zeigte. Dabei setzte er sich oft sehr nah zu der Zeugin, berührte sie am Arm, auf der Hand, strich ihr über die Haare und den Rücken. Dies war ihr sehr unangenehm, so daß sie wegrückte. Er befragte sie auch häufig erfolglos über sehr persönliche Dinge, z.B., ob sie einen neuen Freund habe. Nachdem die Zeugin dem Beamten mit Hilfe einer Kollegin ihre Abneigung gegenüber seinem Verhalten deutlich gemacht hatte, verabschiedete er sich von ihr, indem er sie auf die Stirn küßte. In den Jahren 1992 und 1993 versuchte er, mit der Zeugin gesprächsweise wieder in Kontakt zu kommen und streichelte ihr hierbei den Arm. Wenn Dritte anwesend waren, verhielt er sich auch gegenüber dieser Zeugin unauffällig.
c)
Anfang 1990 kam der Beamte - damals Fachvorgesetzter der Registraturbeschäftigten - regelmäßig alle zwei Tage zu der Zeugin H. einer Zeitangestellten in der Registratur. Nach anfangs unverfänglichen Gesprächen unterhielten sie sich bald über persönliche Dinge. Etwa im Sommer 1990 fing der Beamte an, von der Zeugin als unangenehm empfundene Bemerkungen über ihre Kleidung und ihr Aussehen zu machen, z.B. sie sei "sexy, sportlich, gut gebaut, griffig". Schließlich besuchte er sie immer öfter, sogar mehrmals am Tag und schloß hierbei die Tür, so daß die Zeugin mit ihm allein war. Um ihr körperlich näher zu kommen, begrüßte er sie mit Handschlag und nutzte dies aus, ihren Arm zu streicheln. Einmal versuchte er auch, die Zeugin in den Arm zu nehmen. Sie wies ihn ab, indem sie ihn wegdrückte, und sagte ihm ausdrücklich, daß sie das nicht wolle. Er brachte auch Fotos mit, die er der Zeugin zeigte, wobei er näher als notwendig zu ihr heranrückte. Die Zeugin hat erklärt, daß sie das Verhalten des Beamten als eine ihr Wohlbefinden sehr beeinträchtigende Belästigung empfunden und dies ihm auch zu erkennen gegeben habe. Sie habe vor ihm regelrecht Angst gehabt und sich nur in Anwesenheit Dritter sicher gefühlt, weil er dann normal reagiert habe.
d)
Anfang 1990 erhielt die damalige Regierungssekretärin z.A. D. als Bürosachbearbeiterin ihren Arbeitsplatz im Dienstzimmer des Beamten. Er half der Zeugin über Anfangsschwierigkeiten hinweg. Danach sprach man auch über persönliche Dinge. Der Beamte stellte sich ihr als Beschützer dar, als der einzige, der im ganzen Sachgebiet zu ihr hielt. Auf Klagen der Zeugin über Nackenschmerzen massierte er ihr häufig den Nacken, wobei das Massieren alsbald in ein Streicheln überging. In der Folgezeit stellte er sich hinter die Zeugin, wenn sie am Regal zum Aktenziehen stand, und kitzelte sie. Er fühlte auch etwa alle zwei Wochen von hinten, ob sie einen Büstenhalter trug. Ferner zog er ihre Kleidung am Nacken vor und schaute hinein. Auf abwehrende Erklärungen und Schutzbewegungen der Zeugin reagierte er nicht. Schließlich stellte er sich auch einmal hinter sie und ließ seine Hände von den Schultern aus nach vorn rutschen, worauf die Zeugin ihre Arme vor der Brust verschränkte und ihm sagte, daß sie das nicht mag. Der Beamte begann auch, intimere Dinge zu fragen. Dieses zudringliche Verhalten zog sich hin bis zur Beförderung des Beamten im Februar 1992, der daraufhin ein anderes Dienstzimmer bezog. Im Sommer 1992 setzte der Beamte seine Zudringlichkeiten fort, indem er die Zeugin ein- bis zweimal wöchentlich aufsuchte, sie wieder am Nacken anfaßte, unter den Pullover schaute etc. Zumindest einmal rutschten seine Hände in den Brustbereich. Erst Anfang 1993 endeten die Belästigungen.
Bereits Ende 1990/Anfang 1991 hatte die Zeugin ihrem damaligen Sachgebietsleiter und Personalratsvorsitzenden, dem Zeugen A., von ihren Problemen mit dem Beamten erzählt und sich konsequenter gewehrt. Daraufhin ließ der Beamte vorübergehend von ihr ab. Er fing allerdings an, ihre Arbeit ständig zu kontrollieren und sie demonstrativ auf vorhandene Fehler hinzuweisen. Eine negative Äußerung des Beamten über die Zeugin aufgrund einer Bewährungsanfrage konnte der Zeuge A. zugunsten der Zeugin klarstellen. Später arbeitete die Zeugin D. mit der Zeugin K. zusammen in einem Dienstzimmer. Letztere wurde ebenfalls von dem Beamten belästigt (vgl. dazu nachfolgend f), ohne daß beide Frauen von den jeweils negativen Erlebnissen der anderen mit dem Beamten wußten. Dabei spielte er die Zeuginnen gegeneinander aus, da er - z.B. in der Kaffeerunde - wechselseitig schlecht über sie redete. Auf diese Weise gelang es ihm schließlich, die Zeugin D. von den anderen Mitarbeiterinnen zu isolieren. Sie hat hierzu erklärt, sie habe sich letztlich sehr allein gefühlt. Der Beamte habe immer so getan, als sei er der einzige, der zu ihr halte. Sein Verhalten habe sie sehr belastet. Sie habe es z.B. später nicht mehr ertragen, wenn ihr Mann sie von hinten umarmt habe; sie sei dann immer zusammengezuckt. Häufig habe sie wegen der Vorfälle geweint. Sie habe sich dienstlich von ihm abhängig gefühlt, zumal er als Sachbearbeiter Einfluß auf die Beurteilung der Bürosachbearbeiter hatte, da in solchen Fällen der Referatsleiter Rücksprache mit den Sachbearbeitern hielt. Aus Angst, der Beamte könne ihr beruflich schaden, war sie auch erst Mitte 1992 damit einverstanden, daß der Zeuge A. mit ihm erneut ein Gespräch führte, das aber keine Verhaltensänderung zur Folge hatte. Um die Vorfälle mit dem Beamten zu bewältigen, unterzog sich die Zeugin einer Psychotherapie. Darüber hinaus verarbeitete sie ihre negativen Erfahrungen im Rahmen eines Autorinnenwettbewerbs zum Thema "Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter" in einem Prosatext mit dem Titel "Erwachen". Schließlich traten anläßlich ihrer Vernehmung im Untersuchungsverfahren gegen den Beamten erneut psychisch bedingte Störungen ihres Gesundheitszustands auf.
e)
Auch gegenüber der Zeugin L. einer Zeitangestellten im Bundesamt für den Zivildienst, verhielt sich der Beamte im Sommer 1991 zunächst kollegial und hilfsbereit, bevor er sie an sich drücken und von ihr Bikini-Fotos sehen wollte. Einmal umfaßte er mit beiden Händen ihre Hüften und wollte sie küssen. Sie wandte jedoch den Kopf ab, so daß er nur ihre Wange traf. Bei anderen Gelegenheiten beugte er sich über die am Schreibtisch sitzende Zeugin, berührte ihre Wange, Brust und Taille. Erst nach abwehrenden Bewegungen stellte er seine Zudringlichkeiten ein. Die Zeugin fühlte sich in diesen Situationen auch deshalb sehr hilflos, weil sie den Beamten als Vorgesetzten ansah. Nachdem er auf Bitten der Zeugin von einem Kollegen ermahnt worden war, sie in Ruhe zu lassen, beendete er seine Annäherungsversuche. Auch dieser Zeugin gegenüber verhielt er sich im Beisein Dritter unauffällig.
f)
Ferner belästigte der Beamte von Anfang 1991 bis Mitte 1992 die Regierungssekretärin K. sowohl verbal als auch durch körperliche Berührungen. Nachdem er sich zunächst mit ihr über allgemeine Themen unterhalten und sich dabei als "Freund" gezeigt hatte, stellte er ihr bald darauf intime Fragen, u.a. nach ihrer Unterwäsche und ob sie von ihrem damaligen Freund sexuell befriedigt werde. Häufig trat er nahe an die Zeugin heran und berührte ihren Rücken. Er faßte ihr auch an die Brust und versuchte sie auf den Mund zu küssen. Als sie einmal Jeans mit modischen Löchern trug, fuhr er mit seinem Finger durch ein solches Hosenloch und berührte ihren Oberschenkel. Die Zeugin sagte aus, sein Verhalten sei ihr sehr unangenehm gewesen. Dies habe sie ihm zu verstehen gegeben. Erst nachdem sie ihm vorgeschwärmt habe, sie bevorzuge andere Männertypen als ihn, habe er sie in Ruhe gelassen. Die Zeugin gab ebenfalls an, daß er sich in Anwesenheit Dritter unauffällig verhielt.
g)
Im März 1993 lernte der Beamte die Zeugin B. kennen, die als Verwaltungsangestellte in der Kanzlei tätig war. Nach anfangs kollegialen und vertrauensvollen Gesprächen ging er dazu über, diese auf den Intimbereich zu lenken. Unter anderem fragte er sie, was sie unter einem Strickpullover mit Lochmuster trage, was sie von Intimschmuck halte, ob sie ihre Periode habe, wie weit sie sexuell gehen würde, ob sie Probleme mit ihrem Freund habe. Er bot ihr auch an, im Falle einer ungewollten Schwangerschaft bei einer Abtreibung behilflich zu sein. Gelegentlich streichelte er ihr Knie und ihre Schulter, obwohl sie mit vor der Brust gekreuzten Armen in Abwehrhaltung saß. Als er mehrfach versuchte, sie zu umarmen, sagte sie ihm, daß sie das nicht mag. Sie fühlte sich durch den Beamten so belästigt, daß sie bereits morgens Bauchschmerzen hatte, aus Angst, sie könne ihm wieder begegnen. Zusammen mit Kolleginnen entwickelten sie "Strategien", um ihm aus dem Weg zu gehen. Dabei nutzte sie auch die Tatsache aus, daß sich der Beamte in Anwesenheit Dritter unauffällig verhielt. Erst im Sommer 1993 beendete er seine Zudringlichkeiten.
h)
Im Mai 1993 knüpfte der Beamte Kontakt zur Regierungssekretärin B.. Er legte alsbald die gebotene Distanz ab, duzte sie, und sprach über Themen sexuellen Inhalts, so z.B. über eine seiner Bekannten, die viele Männerbekanntschaften habe und jeden Tag mit einem anderen Mann ins Bett gehe. Die Zeugin hatte dabei das Gefühl, daß er sie testen wollte, wie sie darauf reagiert. Sie hat hierzu erklärt, sie habe sich sehr bedrängt gefühlt und sei ihm nach und nach immer mehr aus dem Weg gegangen. Nachdem der Beamte weiter versucht hatte, sie morgens auf dem Gang zu ihrem Dienstzimmer abzufangen, hat ihm die Zeugin im August 1993 gesagt, daß sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Dies hat er respektiert. Für die Zeugin war auffällig, daß sich der Beamte nur dann in der geschilderten Weise verhielt, wenn kein Dritter anwesend war.
i)
Schließlich fühlte sich im Sommer 1993 auch die Verwaltungsangestellte H. von dem Beamten dadurch belästigt, daß er häufig in ihr Dienstzimmer kam, Reden sexuell zweideutigen Inhalts führte und sie über ihren Intimbereich befragte. Er erzählte ihr von zwei früheren Freundinnen, mit denen er bis zur "Schmerzgrenze gegangen" sei und fragte die Zeugin, wo ihre "Schmerzgrenze liege". Er kam ihr auch oft körperlich so nah, daß sie es als unangenehm empfand und abwehrend reagierte. Wenn Dritte zugegen waren, verhielt sich der Beamte neutral. Aus Angst vor weiteren Belästigungen sorgte die Zeugin dafür, daß die Tür zu ihrem Dienstzimmer stets geöffnet blieb.
2.
a)
Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen.
Zwar können im dienstlichen Bereich nicht alle Annäherungsversuche mit sexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als Pflichtverletzungen qualifiziert werden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (Urteil vom 24. Juni 1987 - BVerwG 1 D 98.86 -). Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist aber dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber weiblichen Bediensteten trotz eindeutig ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird. Das ist hier der Fall. Der Beamte hat im Dienst 9 Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Dies geschah zum einen durch nicht nur zufällige, unabsichtliche körperliche Berührungen, sondern durch bewußt gesuchten körperlichen Kontakt. So hat er den Frauen mehrfach gezielt an die Brust gefaßt, hat in ihren Pullover geschaut, hat sie im Nacken, am Arm und Knie gestreichelt und gekitzelt, an der Taille sowie am Oberschenkel berührt. Er hat sie auch wiederholt geküßt und umarmt, bzw. hat versucht, entsprechende Handlungen vorzunehmen. Der Beamte hat die Mitarbeiterinnen zum anderen bewußt durch Bemerkungen sexuellen Inhalts belästigt. Neben geschlechtsbezogenen Äußerungen in bezug auf Aussehen und Kleidung der Frauen hat er z.B. Fragen nach ihrer Unterwäsche, ihrer "Periode" und ihrer Einstellung zu Intimschmuck gestellt. Ferner wollte er z.B. wissen, ob sie von ihrem Freund sexuell befriedigt würden, wie weit sie sexuell gingen und wo die "Schmerzgrenze" liege. Das gesamte Verhalten des Beamten, das - für ihn eindeutig erkennbar - von den Frauen teils ausdrücklich verbal, teils durch Körpersprache oder mit Unterstützung Dritter abgelehnt worden war, war nicht nur flegelhaft ungebührlich, sondern eindeutig geschlechtsbezogen belästigend und wurde von den Frauen auch als verletzend empfunden. Ganz überwiegend haben sie darunter - insbesondere psychisch - gelitten.
Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen.
Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein. Diese Zielsetzung kam bereits in den "Grundsätzen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz", den Mitarbeitern des Bundesamts bekanntgegeben in den "Dienstlichen Mitteilungen" Nr. 8 vom 11. Juni 1992, zum Ausdruck; ein Gehorsamsverstoß gegen diese Anordnung (§ 55 Satz 2 BBG) ist hier nach dem erkennbaren Willen des Bundesdisziplinaranwalts aber nicht angeschuldigt. Inzwischen hat auch der Gesetzgeber das Anliegen, die Würde von Frauen und Männern durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu wahren, aufgegriffen und im Beschäftigtenschutzgesetz - Art. 10 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1406) - dazu Regelungen getroffen.
b)
Der Beamte hat auch vorsätzlich schuldhaft gehandelt. Der Senat folgt hierbei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. der in der Hauptverhandlung sein schriftliches fachpsychiatrisches Gutachten vom 29. April 1997, das sich zum Teil auf ein Psychologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. L. vom 4. Februar 1997 stützt und sich mit der Diagnose des den Beamten psychotherapeutisch behandelnden Diplom-Psychologen und Psychoanalytikers Dr. F. auseinandersetzt, näher erläutert hat. Der Sachverständige kommt darin zum Ergebnis, daß bei dem Beamten im Tatzeitraum 1989 bis 1993 die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht vorgelegen haben. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sowie der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse stehe zwar fest, daß der Beamte eine Persönlichkeit mit teilweise deviant ausgeprägten Eigentümlichkeiten sei. Diese Persönlichkeitsstruktur befinde sich jedoch noch im Bereich der Schwankungsbreite des Normalen und könne keinesfalls dem Rechtsbegriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gleichgestellt werden. Die wiederholten sexuellen Belästigungen beruhten nicht auf durch Schlüsselreize ausgelösten Impulsdurchbrüchen, sondern seien Kulminationspunkte längerfristiger Entwicklungen gewesen, in denen der Beamte - auch nach seinem eigenen Bekunden - systematisch Vertrauensbeziehungen aufzubauen versucht habe, um dann geeignete Gelegenheiten zu nutzen. Dabei seien seine Handlungsspielräume nicht - etwa durch eine entsprechend schwere psychische Störung - eingeengt gewesen. In den Tatsituationen hätten ihm Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden und seien von ihm realisiert worden, wenn er mit seinen Handlungszielen nicht weitergekommen sei oder ein "Risiko" gedroht habe. Er sei fähig gewesen, seine Neigung zu sexuell zudringlichem Verhalten willentlich zu steuern. Das zeige sich z.B. an der Tatsache, daß er nach einem Vorwurf unsittlichen Verhaltens im Jahre 1984 über einen längeren Zeitraum Zudringlichkeiten unterlassen, später dann riskante Belästigungssituationen - z.B. beim Hinzukommen Dritter - vermieden und mit Beginn der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen im August 1993 - nicht erst nach Beginn seiner Therapie im Februar 1994 - seine Belästigungen ganz eingestellt habe.
Der Senat hat keine Zweifel, diesen überzeugenden, nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit Beurteilungen der Schuldfähigkeit - nach eigenen glaubhaften Angaben hat er bereits über 80 entsprechende fachpsychiatrische Gutachten erstellt - und ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie für diese Gutachtertätigkeit besonders ausgewiesen. Die vom Beamten in der Hauptverhandlung geäußerten Einwände und Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen des Sachverständigengutachtens, sind nicht geeignet, sein Ergebnis zu entkräften. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Gerichts wegen hält der Senat deshalb nicht für erforderlich. Der Beamte macht in erster Linie geltend, er habe den sogenannten Minnesota-Test (MMPI) wahrheitsgemäß beantwortet. Der Test, nach dessen Ergebnis er, der Beamte, als psychisch grob auffällig erscheine, sei zu Unrecht nicht verwertet worden, und der Ersatztest (16-Persönlichkeits-Faktoren-Fragebogen, sog. 16 PF) sei nicht aussagekräftig. Dieser Einwand ist letztlich unerheblich. Selbst wenn die Behauptung des Beamten zutreffen sollte, daß er sich dem Minnesota-Test nicht in bewußter Verfälschungsabsicht mit dem Ziel der Exkulpation unterzogen hat, so bleibt doch festzustellen, daß die testpsychologische Zusatzbegutachtung von Prof. Dr. L. nur unterstützende Funktion hatte; sie war sinnvoll, aber nicht zwingend. Maßgebend für die Beantwortung der Beweisfrage war die fachpsychiatrische Untersuchung durch Dr. S.. Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das schriftlich vorgelegte Sachverständigengutachten sei unvollständig und damit untauglich; der Gutachter habe sich nicht mit seinen Kindheitserlebnissen (insbesondere gestörte Mutterbeziehung), dem Tod des Vaters, dem Verlust der Kinderfrau im Jahre 1989 sowie der Feststellung einer narzistischen Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt. Dieser Vorhalt ist unzutreffend. Der Sachverständige, der sich bereits in seiner schriftlichen Vorabstellungnahme vom 5. Oktober 1997 zur "Exploration des lebensgeschichtlichen Hintergrundes" geäußert hatte, hat zu den vorgetragenen Bedenken in seinen maßgebenden mündlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat (vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 BDO) eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, daß die genannten Lebenserfahrungen keinesfalls zwingend im Sinne einer "kausal deterministischen Wirkung" zu verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit führen. Dies gilt auch für die Annahme einer narzistischen Persönlichkeitsstörung. Der Sachverständige Dr. S. geht auch nicht davon aus, daß allein wegen des planmäßigen Vorgehens des Beamten Schuldunfähigkeit zur Tatzeit auszuschließen sei. Entscheidend für das Urteil "schuldunfähig oder vermindert schuldfähig" ist nach den Aussagen des Gutachters das Vorliegen verschiedener Umstände, d.h. es besteht insoweit keine Monokausalität. Fehlen - wie hier - maßgebende Beurteilungselemente für die Annahme von Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit, dann kann planmäßiges und flexibles Tatverhalten, wie es der Beamte gezeigt hat, für sich gesehen durchaus ein Merkmal für Schuldfähigkeit sein. Schließlich ist auch allein die Tatsache, daß sich der Beamte seit Februar 1994 in einer Psychotherapie befindet, kein entscheidendes Indiz für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit oder gar von Schuldunfähigkeit. Selbst wenn der Beamte für die psychotherapeutischen Behandlungen von seinem Dienstherrn nach den Beihilfevorschriften (BHV) eine Beihilfe erhalten sollte, folgt aus dem Vorliegen eines Beihilfetatbestandes (z.B. psychoneurotische Störungen gemäß Anlage 1 Ziff. 2.2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BHV) nicht zugleich zwingend das Vorhandensein z.B. einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
3.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist so schwerwiegend, daß die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Degradierung des Beamten nicht zu beanstanden ist.
Allerdings führen Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht regelmäßig zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO). Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als daß sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 - <BVerwG DokBer B 1991, 306>; Urteil vom 24. Juni 1987 a.a.O.; Urteil vom 9. Februar 1987 - BVerwG 1 D 85.86 -; zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz als Dienstvergehen i.S. des § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 vgl. Beschluß vom 15. November 1996 - BVerwG 1 DB 5.96 - <ZBR 1997, 96 = DÖD 1997, 87 = DÖV 1997, 342 = BVerwG DokBer B 1997, 66 = NJW 1997, 958 = IÖD 1997, 77 = Buchholz 235 § 126 BDO Nr. 2 = PersR 1997, 424>; zum arbeitsrechtlichen Kündigungsrecht wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vgl. z.B. BAG, Beschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; LAG Hamm, BB 1997, 99 [LAG Hamm 22.10.1996 - 6 Sa 730/96] und Der Personalrat 1997, 462).
Im vorliegenden Fall sind erschwerende Umstände vorhanden, die an sich geeignet sind, die Verhängung der Höchstmaßnahme nahezulegen, wenn dem nicht das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO) entgegenstünde. Auf jeden Fall scheidet eine Maßnahmemilderung aus.
Ein Beamter, der - wie hier - zum Teil als Fachvorgesetzter, jedenfalls unter rücksichtsloser Ausnutzung seiner hervorgehobenen Stellung als Beamter des gehobenen Dienstes Mitarbeiterinnen seiner Behörde während des Dienstbetriebs sexuell belästigt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen und sein Ansehen sehr schwer. Gerade seine dienstliche Stellung gab dem Beamten die Möglichkeit, sich den Zeuginnen zu nähern, ohne daß diese sich wegen ihrer dienstlichen Zuordnung als Untergebene bzw. wegen der räumlichen Nähe ihrer Arbeitsplätze auf einfache Weise ihm hätten entziehen können. Er nutzte diese Situation insofern noch aus, als es sich bei den Zeuginnen um junge Frauen im Alter von damals durchschnittlich 25 Jahren handelte, die im Umgang mit Behördenvorgesetzten und dem Bürobetrieb zum Teil nur wenig Erfahrung besaßen, zum Teil mit dem Beamten sogar das Dienstzimmer teilten, und zu denen er anfangs systematisch ein persönliches Verhältnis der Freundschaft und des Vertrauens aufgebaut hatte. Ihm war bewußt, daß sich die Zeuginnen von ihm abhängig fühlten. Erschwerend kommt hinzu, daß er diesen Zustand nicht nur gefördert, sondern zum Teil gezielt herbeigeführt hat, indem er die Frauen sogar gegeneinander ausgespielt und damit untereinander isoliert hat, um ihre - zusätzliche - Abhängigkeit ihm gegenüber in seiner Rolle als "älterer Freund" und "Vertrauter" zu festigen. Zu Lasten des Beamten ist weiter zu berücksichtigen, daß er, der bereits 1984 wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden aufgefallen und ermahnt worden war, nunmehr mindestens neun junge Frauen über einen Zeitraum von insgesamt mehr als vier Jahren - die einzelnen Zeuginnen nicht nur einmalig, sondern zum Teil über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren - wiederholt sexuell belästigt hat. Dabei fällt besonders die Hartnäckigkeit seines Vorgehens ins Gewicht. Trotz eindeutig ablehnender Haltung der Zeuginnen und - teilweise - ungeachtet der Bitten und Mahnungen von dritter Seite, seine Belästigungen einzustellen, hat er in vielen Fällen sein unsittliches Verhalten - immer bewußt in Abwesenheit Dritter - fortgesetzt. Besonders schwer wiegen auch die bei einem Teil der Opfer aufgetretenen körperlichen, insbesondere aber seelischen Folgen der Belästigungen. Zumindest eine der Zeuginnen mußte sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und sah sich veranlaßt, ihre leidvollen Erfahrungen in einer Kurzgeschichte zu verarbeiten. Die Schwere der Verfehlung des Beamten kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, daß durch sie eine erhebliche Störung des Behördenbetriebs eingetreten war und er deshalb umgesetzt werden mußte. Er hat sich damit insgesamt an den Rand seiner Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht.
Durchgreifende Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Insbesondere hatten die Zeuginnen für sein Fehlverhalten keine Veranlassung gegeben. Auch "gute" dienstliche Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden, sind nicht geeignet, das schwere Versagen des Beamten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
Die Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die nach außen in Erscheinung tretende Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (vgl. Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - <BVerwGE 103, 184 = BVerwG DokBer B 1995, 80 = ZBR 1995, 75 = DÖV 1995, 289 = DVBl 1995, 622 = DÖD 1995, 230 = IÖD 1995, 126 = NVwZ 1996, 186> m.w.N.). Für die Angemessenheit dieser Entscheidung spricht schließlich auch der Umstand, daß der Beamte erst im Februar 1992, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits seit drei Jahren Mitarbeiterinnen sexuell belästigte, in das jetzige Beförderungsamt gelangt ist. Dieser Aufstieg wäre unterblieben, wenn seine erheblichen Verfehlungen seinem Dienstherrn damals bekannt gewesen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller