Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 85.86
Voraussetzung für die Milderung von Disziplinarmaßnahmen; Disziplinarmaßnahmen wegen der Missachtung eines Alkoholverbots im Dienst; Disziplinarmaßnahmen wegen des Einsperrens von Kollegen in einen Lagerraum; Disziplinarmaßnahmen wegen einer unsittlichen Belästigung von nachgeordneten Beamten; Anforderungen an die Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 85.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.1986 - AZ: VI VL 12/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Alfons Gorzelski,
Posthauptschaffner Klaus Neubauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 13. Juni 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel für zwei Jahre gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen dieser und der Bund je zur Hälfte.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - B. - hat den Beamten mit Urteil vom 13. Juni 1986 in das Amt eines Posthauptschaffners versetzt, weil er am 16. Juni 1984 entgegen absolutem Alkoholverbot den Dienst nicht ausgenüchtert angetreten und unter fortdauerndem Alkoholgenuß ausgeübt, einen ihm nachgeordneten Beamen zu einer inhaltlich falschen Eintragung über dienstliche Vorgänge veranlaßt und eine ihm dienstlich unterstellte Eilzustellerin während des Dienstes in einem Dienstraum mit sexuellen Wünschen bedrängt habe.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte,
das Verfahren einzustellen.
Er leugnet nicht, den Dienst am 16. Juni 1984 verbotswidrig unter erheblicher Alkoholbeeinflussung ausgeübt und einen Kollegen zu einer falschen Zuschrift in der Eilzustellung veranlaßt zu haben, bestreitet aber, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, daß er eine ihm als Botenmeister unterstellte Eilzustellerin während des Dienstes in seinem Dienstraum unsittlich belästigt habe. Die Zeugin, trägt er vor, habe womöglich durch eine Beschuldigung ihn belasten und damit seinen dienstlichen Ordnungsrufen bezüglich ihrer schlechten Zustelleistungen entgehen wollen. Gegen die Richtigkeit ihrer Darstellung spreche auch, daß sie mehrfach gegebene Fluchtmöglichkeiten nicht genutzt habe. Blieben aber nur die beiden anderen Verfehlungen, dann würde eine Geldbuße zur Ahndung seines Dienstvergehens ausreichen. Das Verfahren wäre dann nach § 4 BDO wegen Zeitablaufs einzustellen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Milderung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beamten, soweit er ihr zu folgen vermochte, sowie der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der disziplinar einschlägig vorbelastete und zuletzt am 20. August 1983 über das Bestehen absoluten Alkoholverbots belehrte Beamte trat am 16. Juni 1984 seinen von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr dauernden Dienst als Botenmeister seines Postamts in nicht ausgenüchtertem Zustand an. Er setzte den Alkoholkonsum während der gesamten Dienstzeit fort. Zuletzt war er sichtlich angetrunken. Er verließ gegen 10.00 Uhr seinen Arbeitsplatz, so daß seine Aufgaben von anderen Bediensteten erfüllt werden mußten.
b)
Der Beamte hielt sich am 16. Juni 1984 nach dem Ende der Dienstzeit weiter in den Diensträumen auf. Am Nachmittag wies er den Eilzusteller Posthauptsekretär G., dem gegenüber er weisungsbefugt war und der damals die Dienste als Botenmeister vertretungsweise wahrnahm, an, im Leistungsbuch der Zustellerin Postoberschaffnerin A., jetzt verehelichten W., folgende Eintragungen vorzunehmen:
"Abgang 13.25 Uhr Abgabestellen 16 Rückkehr 16.30 Uhr"
sowie
"Abgang 16.45 Uhr Abgabestellen 34 Rückkehr 20.45 Uhr".
Dies geschah, obwohl die Zeugin an diesem Tag keine Zustellungen vorzunehmen hatte; der Beamte hatte sie hiervon ausdrücklich freigestellt.
c)
Die Postoberschaffnerin A., jetzt verehelichte W. trat am 16. Juni 1984 ihren Dienst als Eilzustellerin rechtzeitig an. Als sie auf die Abfertigung zum Antritt der Zustelltour wartete, sagte ihr der Beamte, sie brauche heute nicht zuzustellen. Darauf ging sie in den Aufenthaltsraum, um weitere Weisungen abzuwarten. Der Beamte folgte ihr hierhin gegen 13.45 Uhr. Dabei schwankte er und sprach schwer verständlich. Er setzte sich an ihren Tisch und begann eine Unterhaltung.
Die Zeugin verließ auf Empfehlung anderer Eilzusteller den Aufenthaltsraum, um dem Beamten zu entgehen. Als sie nach einer Weile zurückkehrte, hatte dieser sich entfernt. Er erschien jedoch alsbald wieder mit einem gefüllten Glas, setzte sich zu der Zeugin und sagte ihr, sie sei die einzige, mit der er Probleme habe. Mit dem Bemerken, er wolle ihr etwas zeigen, sie möge ihm folgen, ging er in den Raum 219 des Postamts, der etwas abseits gelegen, fensterlos ist und der Behörde als Abstell- und Lagerraum, namentlich für Telegrammformulare, dient. Als die Zeugin ihm ahnungslos in den Raum gefolgt war, zog er die Tür hinter sich zu, schloß ab und schaltete das Licht aus. Sie bekam Angst, fragte was das solle und bat den Beamten, das Licht wieder einzuschalten. Er verweigerte das mit dem Bemerken, daß das Licht dann unter der Tür durchscheinen würde und andere sie dann bemerken könnten. Sie, Frau W. dürfe sich draußen auch nicht blicken lassen, weil in ihrem Leistungsbuch eingetragen sei, daß sie sich auf Zustelltour befinde. Der Beamte redete dann auf sie ein, er habe ihr gute Zustellzeiten gegeben und erwarte dafür eine Gegenleistung. Unter anderem auch wegen des von beiden in dem kleinen Raum verursachten Zigarettenrauchs verlangte die Zeugin wiederholt und mit steigendem Nachdruck von dem Beamten, daß er die Tür öffne. Als er dies schließlich tat, waren mittlerweile seit dem Betreten des Raums durch die beiden 30 bis 40 Minuten vergangen. Nachdem er die Tür geöffnet hatte, drohte er der Zeugin, sie sollte ja nichts sagen, wenn ihr einer begegnen sollte, sie solle eng bei ihm bleiben. Während sie sich zur Toilette begab, wartete der Beamte auf sie und bat sie dann, ihn zur Kantine zu begleiten. Nachdem sie dort eine Tasse Kaffee getrunken hatte, gingen beide wieder in den Raum 219. Dabei verlangte der Beamte weiter von ihr, sie möge ihm ein Angebot machen, widrigenfalls er alles so drehen werde, daß ihm nichts geschehe, sie aber "rausfliegen" würde wegen ihrer dann nach oben zu meldenden Fehler. Er selbst könne kein Angebot machen, das müsse schon von ihr kommen. Als die Zeugin sich unwissend stellte, sagte er ihr, sie möge mit dem Blödsinn aufhören, es sei unnormal nur herumzustehen und um die Sache herumzureden. Die Zeugin fing nun an zu weinen und bat erneut darum, herausgelassen zu werden. Dem begegnete der Beamte mit dem Bemerken, sie solle ruhig zu ihm kommen, er würde sie beruhigen. Dabei versuchte er, sie an sich zu ziehen und forderte sie auf, ihre Zustelltasche abzunehmen. Sie widersetzte sich seinem Annäherungsversuch und versetzte ihm eine Ohrfeige. Auf seine Forderung, sie solle sich ausziehen und ihre Gegenfrage, "was denn?" erwiderte er: "Alles". Er redete weiter auf sie ein. Als er endlich die Tür etwas öffnete, eilte sie an ihm vorbei auf den Hof, um das Postamt zu verlassen. Da das Hoftor verschlossen war, ging sie zu dem Raum 219 zurück. Hier stand der Beamte noch in der Tür und fragte sinngemäß, ob sie jetzt wolle. Auf ihr Verlangen öffnete er das Hoftor. Frau W. eilte hindurch und versteckte sich auf einem Schrottplatz in der Furcht, der Beamte könnte ihr folgen. Dieser stieg in sein Auto und rief ihr hinterher: "Mittwoch sehen wir uns wieder, bis dahin hast Du Bedenkzeit".
Die Zeugin offenbarte sich am folgenden Tag einer Kollegin, der Zeugin S. Auf ihren Rat teilte sie den Sachverhalt am selben Tag einem Mitglied des Personalrats mit.
2.
Der Beamte räumt den Sachverhalt zu a) und b) ein. Er will vorgehabt haben, mit Frau W. ein dienstliches Gespräch über ihre Leistungsmängel zu führen. Dies habe er mit den von ihm veranlaßten Eintragungen im Leistungsbuch den Vorgesetzten gegenüber vertuschen wollen. Den äußeren Ablauf des zu b) wiedergegebenen Geschehens räumt er teilweise ein, bestreitet aber, von der Zeugin sexuelle Gefälligkeiten gefordert zu haben und ihr körperlich zu nahe getreten zu sein. Er habe mit der Zeugin nur das bereits erwähnte dienstliche Gespräch über ihre Leistungsmängel führen wollen, was diese auch von Anfang an gewußt habe. Die Zeugin wolle ihn nur belasten, weil er ihr am Vortag Vorhaltungen über ihre unzureichenden Arbeitsleistungen gemacht habe; möglicherweise habe sie dienstliche Konsequenzen befürchtet, denen sie durch ihre Anschuldigung habe vorbeugen wollen.
Diese Einlassung ist zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt.
a)
Das ergibt sich zunächst aus der Darstellung der Zeugin W. die sie in mehreren Vernehmungen am 18. Juni, 26. Juni, 18. September 1984 sowie am 22. Oktober 1985 jeweils unverändert gegeben hat. Sie hat in ihren verschiedenen Aussagen Widersprüche nicht erkennbar werden lassen. Ein solcher liegt insbesondere nicht in der anläßlich ihrer Vernehmung vom 22. Oktober 1985 protokollierten angeblichen Differenz zu ihrer früheren Darstellung über körperliche Berührungen durch den Beamten. Die Zeugin hat bei dieser früheren Vernehmung lediglich Griffe des Beamten an ihre Hand, ihre Tasche und ihre Dienstjacke als körperliche Annäherungen behauptet. Das steht nicht im Widerspruch zu ihren übrigen Einlassungen insbesondere während der Vorermittlungen. Von körperlichen Berührungen über das dargestellte Maß hinaus ist dort nicht die Rede.
b)
Eine fahrlässige Falschaussage scheidet der Natur des Aussagegegenstandes nach aus.
c)
Ein Beweggrund, den Beamten bewußt zu Unrecht zu belasten, ist nicht erkennbar. Dessen in der Berufungsbegründung angedeutetes Rachemotiv, läßt sich psychologisch nicht ohne weiteres nachvollziehen. Eine Anzeige aus Rache wäre vernünftigerweise deshalb nicht naheliegend, weil die Zeugin dann die ihr unangenehmen Vorhaltungen des Beamten über ihre angeblich mangelhaften dienstlichen Leistungen entgegen ihrem wirklichen Willen überhaupt erst zum Gesprächsthema bei übergeordneten Instanzen gemacht hätte. Freilich lassen sich emotional bestimmte Motive, insbesondere Rachsucht oder Haß, oft nicht vernunftsmäßig vorstellen. Hier kommt aber hinzu, daß die Zeugin, hätte sie den Beamten zu Unrecht belasten wollen, einen merkwürdigen Weg gegangen wäre: Anstatt sich unmittelbar an ihre Dienstvorgesetzten zu halten, offenbarte sie, dabei ziemlich verstört, ihr Wissen um die Vorgänge am Tattage bei der nächsten besten Gelegenheit ihrer Kollegin, der Zeugin S., die weder ihre Dienstvorgesetzte, noch ihre Vorgesetzte war noch sonst in engeren Beziehungen zu diesem Personenkreis stand. Frau S. hat dann auch nicht etwa, gegebenenfalls auf Wunsch der Zeugin W. einen Dienstvorgesetzten oder einen Fachvorgesetzten, sondern einen Angehörigen des Personalrats unterrichtet. Von ihm konnten beide Zeuginnen nicht ohne weiteres erwarten, daß die Angelegenheit Dienstvorgesetzten so bekannt werden würde.
d)
Auch der Tatablauf spricht gegen die Darstellung des Beamten und für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin W.: Das angeblich dienstlich motivierte Gespräch mit der Zeugin hat in einem fensterlosen Raum stattgefunden, obwohl der Beamte mit der Zeugin schon vorher im Aufenthaltsraum der Zusteller gesessen, sich dort unterhalten hatte und die Unterhaltung auch in der Kantine, die er später mit ihr zum Kaffeetrinken aufsuchte, hätte führen können. Nach der Darstellung des Beamten in der Hauptverhandlung lagen die Tische in der Kantine zur Tatzeit nicht so dicht beieinander, daß ein vertrauliches Gespräch hier nicht möglich gewesen wäre. Einen einleuchtenden Grund, ein allein dienstlich motiviertes Gespräch, das in einem anderen Raum bereits begonnen hatte, in den fensterlosen Dienstraum 219 zu verlegen, gibt es hiernach nicht. Insbesondere fehlt es an jedem Hinweis dafür, daß der Beamte Störungen des Gesprächs in dem Aufenthaltsraum oder in der Kantine hätte befürchten müssen. Erst recht deutet der Umstand auf dessen zumindest auch sexuelle Motive hin, daß er den Raum 219 hinter sich und der Zeugin verschloß und das Licht löschte. Störungen durch Dritte hätte er in diesem Raum seiner eigenen Vorstellung nach zumindest nicht in großem Umfang befürchten müssen; zudem hätte er bei Eintritt eines Dritten das Gespräch kurz unterbrechen können. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin sich für ein dienstliches Gespräch hätte ausziehen sollen. Wie der Sachverhalt hiernach ein ausschließlich dienstlich motiviertes Gespräch hätte fördern können, ist unerklärbar.
e)
Die von dem Beamten eingeräumte und von den Zeugen W. G., K., Z., K., G. und S. bekundete erhebliche alkoholische Beeinflussung des Beamten zur Tatzeit, die erfahrungsgemäß eine gewisse Enthemmung auch im erotischen Bereich zur Folge haben kann, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin W.
f)
Wohl ist der Beamte, wie insbesondere die Zeugin S. bekundet, noch nie mit sexuell motivierten Annäherungsversuchen oder auch nur entsprechenden Redensarten im Dienst aufgefallen, obwohl gerade in seinem Dienstbereich verhältnismäßig viele Frauen tätig sind. Sowohl Frau S. wie der Zeuge K. können sich angesichts der Persönlichkeit des Beamten deshalb ein sexuell veranlaßtes Fehlverhalten gegenüber weiblichen Mitarbeitern kaum vorstellen. Das könnte für den Beamten sprechen, nimmt aber der Darstellung der Zeugin hier im Hinblick darauf nicht die Überzeugungskraft, daß auch sonst korrekte und ihre Triebe beherrschende Menschen in bestimmten Situationen durch die Verwirklichung ihrer sonst unterdrückten Vorstellungen einmalig entgleisen können, insbesondere unter Alkoholeinfluß. So ist es hier angesichts der übrigen oben dargestellten Indizien gewesen.
g)
Der Senat folgt daher bei der Sachverhaltsfeststellung den zu demselben Ergebnis führenden folgerichtigen, in sich widerspruchsfreien, überzeugenden und mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmenden Ausführungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts.
3.
Mit dem hiernach erwiesenen Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich seinen Pflichten zuwidergehandelt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, im Dienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu beachten. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.
4.
Dieses Dienstvergehen hat eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme zur Folge.
Im Vordergrund der disziplinaren Wertung steht hier der Vorwurf unsittlicher Belästigung einer ihm dienstlich nachgeordneten Beamtin. Der Beamte hat dadurch nicht nur seine dienstliche Beziehung zu der Zeugin, sondern insgesamt den Frieden und damit die ungestörte Zusammenarbeit auf der Dienststelle in erheblicher Weise beeinträchtigt oder doch gefährdet. Die Deutsche Bundespost ist insbesondere in personalintensiven Bereichen auf die ungestörte und ungetrübte Zusammenarbeit ihrer Mitarbeiter angewiesen, will sie die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben auftragsgemäß, das heißt korrekt und pünktlich, erfüllen. Störungen in der Zusammenarbeit auf den einzelnen Dienststellen gefährden dieses Ziel. Das ist jedem Beamten der Natur der Sache nach bekannt. Verletzungen der sich hieraus ergebenden Pflichten zur Achtung auch der privaten Sphäre von Mitarbeitern, insbesondere nachgeordneten, haben daher für sich allein bereits ein erhebliches disziplinares Gewicht. Das gilt hier in besonderem Maße, weil der Beamte der Zeugin gegenüber Vorgesetzteneigenschaft hatte. Er bestimmte ihren Einsatz, bewertete ihre dienstlichen Leistungen und war deshalb für ihr weiteres berufliches Fortkommen bei der Deutschen Bundespost, wie die Zeugin und er wußten, von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Ausnutzung des sich hieraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtwidrigkeit und Rücksichtslosigkeit aus nicht dienstlichen Motiven erkennen.
Hinzukommen die übrigen Verfehlungen: Die von ihm veranlaßten Falschbeurkundungen durch den ihm dienstlich nachgeordneten Zeugen Grahn unter Ausnutzung von dessen Gutgläubigkeit stellen im Hinblick darauf einen schweren Pflichtverstoß dar, daß der Dienstbehörde damit ein ausreichender Überblick über den jeweils zur Verfügung stehenden Personalbestand und damit ein zweckgerechter Personaleinsatz erschwert wird. Das kann im Interesse eines ordnungsgemäßen, insbesondere an Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Dienstbetriebes nicht hingenommen werden. Auch durch seine Dienstausübung unter erheblichem Alkoholeinfluß hat der Beamte zum Ausdruck gebracht, daß er seinen Dienst offenbar nicht so ernst nimmt, wie das im Interesse einer möglichst effektiven und zweckgerechten Verwaltung nötig wäre. Alkoholische Beeinflussung im Dienst erschwert insbesondere im Bereich des Beamten, der über den unmittelbaren dienstlichen Einsatz seiner Mitarbeiter zu befinden hatte, einen wirksamen Personaleinsatz erheblich. Hier kommt belastend hinzu, daß der Beamte nicht erstmalig wegen Trunkenheit im Dienst aufgefallen ist, sondern schon durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... vom 25. Juni 1982 mit einer Geldbuße von 150 DM belegt werden mußte, weil er am 10. März 1982 verbotswidrig im Dienst drei Flaschen Bier und zwei Cola mit Schnaps getrunken und den Dienst wenigstens danach unter erheblichem Alkoholeinfluß mit den damit für die korrekte Dienstausübung notwendig verbundenen Gefahren ausgeübt hatte. Seine Neigung, während des Dienstes oder unmittelbar davor Alkohol zu trinken, wird von den Zeugen W., K., K. und Z. ausdrücklich bestätigt. Den Beamten belastet insbesondere in erheblichem Umfang, daß er seine Vorgesetzteneigenschaft dazu mißbraucht hat, eine ihm nachgeordnete und seinen Weisungen unterworfene Mitarbeiterin zu sexuellem Entgegenkommen zu bewegen. Hiernach erscheint allein eine wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten durch wirtschaftliche Nachteile einwirkende Disziplinarmaßnahme geboten, um ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten, insbesondere zum Verzicht auf Alkohol während des Dienstes oder unmittelbar davor, zu veranlassen.
5.
Wenn der Senat sich gleichwohl nicht dazu entschließen kann, die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Dienstgradherabsetzung zu bestätigen und den Beamten auf diese Weise seiner Vorgesetzteneigenschaft zu entkleiden, so sind hierfür folgende Vorstellungen maßgebend:
Für den Beamten sprechen seine jahrzehntelangen, stets als gut bezeichneten dienstlichen Leistungen. Zu seinen Gunsten kann insbesondere im gegebenen Fall berücksichtigt werden, daß er weder versucht hat, körperliche Gewalt gegenüber der Zeugin anzuwenden noch diese, von kurzen Griffen zu Hand, Tasche und Jacke abgesehen, überhaupt körperlich berührt hat. Nach der Darstellung der Zeugin hat er während des Vorfalls lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Aufnahme sexueller Beziehungen von ihr ausgehen müsse. Ein besonders aktives Mißverhalten gegenüber der von ihm abhängigen Zeugin liegt hiernach nicht vor. Insbesondere konnte der Beamte auf eine gewisse Bereitwilligkeit der Zeugin zu sexuellen Kontakten daraus schließen, daß sie nicht nur Fluchtmöglichkeiten aus dem Raum nicht ausnutzte, sondern mit ihm sogar noch den verdunkelten Raum ein zweites Mal betrat, nachdem sie gemeinsam in der Kantine Kaffee getrunken hatten. Die alkoholische Beeinflussung wirkt zudem, da enthemmend, schuldmildernd. Sie mag zusätzlich den Blick des Beamten dafür getrübt haben, daß die Zeugin sich gar nicht oder doch nur im Bewußtsein ihrer dienstlichen Abhängigkeit zu sexuellen Kontakten würde überreden lassen. Der Beamte ist zudem durch sexuelle Aufdringlichkeit gegenüber weiblichen Mitarbeitern in jahrzehntelanger Dienstzeit nie aufgefallen, obwohl er in erheblichem Umfange ständig mit weiblichen Mitarbeitern zu tun hatte. Offenbar hat erst der Einfluß von Alkohol ihn enthemmt. Unter diesen Umständen kennzeichnet sich sein Verhalten als persönlichkeitsfremd, was insbesondere auch die Zeugen Frau S. und Herr K. ausdrücklich hervorgehoben haben. Dieser Umstand mindert die Wiederholungsgefahr in der Person des Beamten so erheblich, daß der Senat meint, von der Dienstgradherabsetzung absehen zu können.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO. Maßgebender Anhaltspunkt für die Kostenteilung und die Teilungsquote ist der schriftliche Berufungsantrag; denn nur daraus bestimmt sich das Ziel des Rechtsmittels und das Maß seines Erfolges.
Janzen
Sträter