Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1991, Az.: BVerwG 1 D 72.89
Dienstvergehen wegen Unterhalten einer sexuellen Beziehung zu einer unterstellten Bürokraft gegen ihren Willen; Unbeschränkte Einlegung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 72.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 18980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.09.1989 - AZ: I VL 4/88
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1991 in Karlsruhe,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsdirektor Dr. Wolf Günther, Postbetriebsassistent Georg Wittkowsky als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bauoberrats ... gegen das Urteil des den Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - F. -, vom 5. September 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem vom Bundesminister für Verkehr eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- a)
von Januar bis März 1984 intime Beziehungen zu der ihm unterstellten Büro- und Schreibkraft Maria M. unterhalten und
- b)
versucht habe, von April bis November 1984 die sexuellen Beziehungen zu der Angestellten M. gegen deren erklärten Willen fortzusetzen, und diese beleidigt habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - F. -. hat durch Urteil vom 5. September 1989 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von neun Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Beamte die Zeugin M. nach dem Abbruch intimer Beziehungen von Anfang April 1984 bis Anfang November 1984 wiederholt mit Worten und Handlungen im Dienst sexuell bedrängt, belästigt, beleidigt und dadurch vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten verstoßen habe. Dieses Verhalten stelle ein als Einheit zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das schwer wiege. In dem Unterhalten intimer Beziehungen zu der Zeugin in der Zeit von Februar bis März 1984 hat die Kammer ein Dienstvergehen hingegen nicht gesehen. Es habe sich vielmehr um eine beiderseitige einvernehmliche Liebesbeziehung gehandelt, durch die dienstliche Belange nicht beeinträchtigt worden seien.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen.
Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu dem intimen Verhältnis zwischen ihm und der Zeugin M. seien nicht zu beanstanden. Dadurch, daß die Zeugin zu diesem Punkt wiederholt und bewußt die Unwahrheit gesagt habe, habe sie sich strafbar gemacht. Ihre Falschaussage könne für die Wertung ihrer Aussage zu dem übrigen Vorwurf nicht ohne Bedeutung bleiben. Unrichtig seien die Tatsachenfeststellungen im angegriffenen Urteil zu den angeblichen Vorgängen von April 1984 bis November 1984. Richtig sei vielmehr, daß er in dieser Zeit nicht versucht habe, die Zeugin M. körperlich und verbal sexuell zu bedrängen und zu beleidigen. Der Aussage der Zeugin stehe seine Aussage entgegen. Deshalb werde beantragt, die Zeugin vor dem Senat zu vernehmen.
Zu Unrecht habe die Kammer zugunsten der Glaubwürdigkeit der Zeugin die Tatsache gewertet, daß sie außenstehenden Zeugen gegenüber teilweise Angaben gemacht habe, wie sie ihren Aussagen entsprächen, seinen Angaben aber widersprächen. Diese Argumentation beruhe auf einem Denkfehler. Sofern die Aussagen, die die Zeugin vor dem Amtsrichter in Bruchsal und dem Untersuchungsführer gemacht habe, nicht ausreichten, um sich ein Bild über ihre Glaubwürdigkeit zu machen, könne man dieses Bild nicht dadurch gewinnen, daß man Aussagen gleichen Inhalts gegenüber anderen Beteiligten verwerte und ihnen ein größeres Gewicht beimesse als Aussagen, die unter der Androhung einer Bestrafung gemacht worden seien. Auch er - der Beamte - habe gegenüber verschiedenen außenstehenden Zeugen seit November 1984 Aussagen gemacht, dabei stets erklärt, er habe nicht den geringsten Versuch unternommen, wieder engere Beziehungen zur Zeugin M. aufzunehmen. Beweis hierfür seien Zeugnis seiner jetzigen Ehefrau und seines Verteidigers.
Zudem erscheine zweifelhaft, ob der Aussage der Zeugin K. gefolgt werden könne. Zweifel an der Richtigkeit der von dieser Zeugin vorgenommenen Gewichtung der ihr von der Zeugin M. gemachten Mitteilungen ergäben sich daraus, daß die Zeugin K. auf die angeblich bereits im April/Mai 1984 und im November 1984 wiederholten Mitteilungen lediglich mit der Empfehlung reagiert habe, die Zeugin M. möge sich an den Personalrat wenden. Selbst bei einer unterstellten Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. lasse sich daraus kein Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. herleiten. Auffallend sei auch, daß die Zeugen H. und P. nichts veranlaßt hätten, als sich die Zeugin M. angeblich im Mai 1984 über seine - des Beamten - Nachstellungen beschwert habe. Daß die Zeugin M. sich nach außen bereits im Mai 1984 beschwert habe und trotzdem nichts gegen ihn unternommen habe, spreche gegen ihre Glaubwürdigkeit.
Der Zeuge A. könne nicht als Leumundszeuge zugunsten der Zeugin M. herangezogen werden. Dieser Zeuge, der die Zeugin M. aufgrund längerer Zusammenarbeit und in seiner Funktion als Personalsachbearbeiter kenne, habe vielmehr erklärt, daß die Zeugin es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme. Aus der Aussage des Zeugen seien weitere Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin herzuleiten, weil sie sich, obwohl sie mit dem Zeugen A. eine andere Verabredung getroffen hatte, nun plötzlich an den Personalrat gewandt habe. Dies zeige die ganze Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens. Auch der Fall des Vorzeigens von Urlaubsfotos und die Erklärungen der Zeugin M. hierzu seien kein Indiz für deren Glaubwürdigkeit. Auf einigen wenigen Urlaubsbildern sei seine jetzige Ehefrau urlaublich leicht bekleidet, aber nicht nackt abgebildet gewesen. Hieraus mache die Zeugin M. eine ihn belastende Aussage derart, daß er sie mit der Vorlage unzüchtiger Nacktaufnahmen zu stimulieren versucht habe. Deshalb werde der Hilfsbeweisantrag gestellt, seine Ehefrau zu der Behauptung zu vernehmen, daß es von ihr keine Nacktaufnahmen gebe und daß die von ihr existierenden Urlaubsbilder aus dem Jahre 1984 niemandem Anlaß geben könnten, in sie sexuell obszöne Inhalte hineinzudeuten.
Ferner spreche gegen die Zeugin M. daß sie sich nicht um eine andere Stelle beworben habe, obwohl sie dadurch hätte höhergruppiert werden können. Die Erklärung für diese Unterlassung spreche nicht für, sondern gegen sie. Wenn eine Schreibkraft von einem Vorgesetzten über Monate sexuell belästigt werde und darunter leide, dann nehme sie jede Gelegenheit wahr, entweder durch Einschalten von Vorgesetzten oder des Personalrats die Belästigungen zu beenden oder den persönlichen Kontakt zu dem sie belästigenden Vorgesetzten zu beenden. Zu Unrecht laste die Kammer ihm - dem Beamten - Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage an. Richtig sei, daß er in der Hauptverhandlung von der Vorsitzenden nach seinen Vermutungen über die Motive der Zeugin M. gefragt worden sei. Richtig sei aber weiter auch, daß er hierauf die Vermutung geäußert habe, die Zeugin habe sich während des Verhältnisses unter Umständen fester und dauerhafter an ihn binden wollen, wenn er ihr bei dem Ausstieg aus dem Verhältnis zu ihrem jetzigen Ehemann geholfen hätte. Die Kammer könne nicht daraus, daß er sich lediglich zu einer Vermutung geäußert habe, auf Widersprüchlichkeiten in seiner Gesamtaussage schließen. Schließlich falle entscheidend und ausschlaggebend auf, daß, was auch für das Bundesdisziplinargericht feststehe. die Zeugin in strafbarer Weise vor dem Amtsrichter in B. und dem Untersuchungsführer falsch ausgesagt habe. Ein Zeuge, der dies tue, sei auch hinsichtlich weiterer Teile seiner Aussage unglaubwürdig, es sei denn, daß deren Richtigkeit durch so starke andere Beweismittel oder Indizien bewiesen seien, daß man dem Zeugen insoweit trotz seiner Unglaubwürdigkeit folgen könne.
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht den Hilfsbeweisantrag zurückgewiesen, die Zeugen K. und Lose zu der Frage zu vernehmen, ob es in den Akten der Flugsicherungsstelle K. Unterlagen gebe, aus denen sich seine damalige Privatanschrift ergebe. Dieses Beweisthema sei weder bedeutungslos noch sei das Gegenteil bereits erwiesen. Die Zeugin M. habe nämlich mehrfach ausgesagt, sie habe seine Privatanschrift aus den Akten der Flugsicherungsleitstelle. Er aber könne beweisen, daß diese Aussage falsch gewesen sei, so daß der Hilfsbeweisantrag wiederholt werde.
Ferner habe das Bundesdisziplinargericht es zu Unrecht abgelehnt, sich mit der Diskrepanz zwischen der Darstellung der Zeugin M. über den Termin vom 24. Juli 1986 vor dem Untersuchungsführer und dessen tatsächlichem Hergang zu befassen. Zudem habe es das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht für unerheblich gehalten, daß die Zeugin M. im Sommer 1984 mit ihm allein zum Essen gegangen sei. Eine Schreibkraft, die von einem Beamten des höheren Dienstes fortlaufend sexuell belästigt und bedrängt werde, gehe nicht mit ihm freiwillig alleine essen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte seinen Freispruch beantragt. Der Senat muß daher den Sachverhalt selbst feststellen und das Tatgeschehen disziplinarrechtlich würdigen. Dies gilt auch für den ersten Anschuldigungspunkt.
1.
Der Senat geht aufgrund der Angaben des Beamten und der Zeugin M. in der Hauptverhandlung vor dem Senat, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Der Beamte arbeitete seit November 1983 bei der Flugsicherungsleitstelle in K., wo er ab 1. Januar 1984 als "Leiter Technik" fungierte. Gleichzeitig war er zweiter Vertreter des Dienststellenleiters. Nach dem Auszug der Organisation Eurocontrol hatte er die dortige technische Umstellung auf die bundesdeutsche Flugsicherung zu organisieren. Die Zeugin M. war damals noch nicht verheiratet und trug den Namen L.; sie war dem Beamten fachlich als Büro- und Schreibkraft unterstellt. Ihr Arbeitszimmer lag neben dem des Beamten. Zu ihren Aufgaben gehörte es unter anderem, für den Beamten zu schreiben.
Um die Monatswende Januar/Februar 1984 kam es im Dienstzimmer der Zeugin M. unter Gegenwart einiger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Dienstzweiges "Technik" zur Sprache, daß der Zeuge K., der Stellvertreter des Beamten, Anfang Februar zu einem dreiwöchigen Lehrgang zur Flugsicherungsschule nach S. abgeordnet werde. Der Beamte schlug der Runde vor, den Kollegen dort einmal zu besuchen; dienstags finde dort regelmäßig eine gesellige Veranstaltung mit Tanz statt. Dies wußte der Beamte noch aus seiner Zeit als Leiter dieser Schule. Aus diesem Vorschlag entwickelte sich zwischen dem Beamten und der Zeugin M. die Abrede, den Kollegen K. tatsächlich in S. zu besuchen. Statt nach S. fuhren beide aber nach Dienstschluß, jeder mit seinem eigenen Pkw, zur Wohnung des Beamten. Dort kam es dann erstmals zum Intimverkehr. Beide trafen sich bis Mitte März 1984 noch mehrmals in der Wohnung des Beamten und verkehrten dort geschlechtlich miteinander.
Die Zeugin M. wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre mit ihrem Verlobten - dem Kriminalbeamten Peter M. - zusammen und plante, gemeinsam mit ihm im Jahre 1984 ein Haus zu bauen. Durch das intime Verhältnis mit dem Beamten erwog sie einige Wochen lang, ihr Verlöbnis zu lösen und eine engere Verbindung mit dem Beamten einzugehen, wenn dieser ihr aus der gewachsenen Beziehung mit ihrem Verlobten durch Beziehen einer gemeinsamen Wohnung und Auflösen der finanziellen Verpflichtungen - insbesondere wegen des bevorstehenden Hausbaus - heraushelfe. Dies wollte der Beamte nicht. Eine gemeinsame, dauerhafte künftige Beziehung blieb hiernach offen.
Nach mehrwöchiger Krankheit erklärte die Zeugin M. dem Beamten Anfang April 1984 definitiv, sie breche ihr Verhältnis mit ihm ab, weil sie nun doch ihren Verlobten heiraten wolle und sie werde ab sofort ihr intimes Verhältnis zu dem Beamten leugnen und nur noch ein kollegiales distanziertes Verhältnis mit ihm pflegen.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der eigenen Einlassung des Beamten fest, der zugibt, von Anfang Februar bis Mitte März 1984 ein intimes Verhältnis mit der Zeugin M. gehabt zu haben, sowie aufgrund der beeideten Aussage der Zeugin M.
Zwar hat die Zeugin M. von Anfang an bestritten, jemals intime Begegnungen mit dem Beamten gehabt zu haben. Sie hat ferner behauptet, seine Privatwohnung nie betreten zu haben, ja nicht einmal gewußt zu haben, wo sich diese befinde. Diese Aussage ist jedoch unglaubhaft und widerlegt. Denn die Zeugin M. hat in Bekräftigung des Geständnisses des Beamten unter Eid ausgesagt, daß sich die Zeugin M. ab der Monatswende Januar/Februar 1984 bis Ende März 1984 ca. vier- bis fünfmal jeweils abends für mehrere Stunden in der Wohnung des Beamten aufgehalten hat. Die Aussage dieser Zeugin ist glaubhaft. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Zeugin M. Anlaß dafür hätte haben können, die Unwahrheit zu sagen. Anders liegt der Sachverhalt bei der Zeugin M. Für ihre unwahre Aussage, mit dem Beamten keine intimen Beziehungen unterhalten zu haben, hat bereits das Bundesdisziplinargericht einleuchtende Gründe angeführt. Nachdem die Zeugin M. sich im April 1984 entschlossen hatte, doch bei ihrem Verlobten zu bleiben und diesen im Juni 1984 dann auch geheiratet hat, mußte es ihr peinlich bis ehegefährdend erscheinen, wenn ihr Ehemann von dem früheren Verhältnis zum Beamten erfuhr. Mit diesen fortdauernden Beweggründen läßt sich auch erklären, daß die Zeugin weiterhin, trotz wiederholter und eindringlicher Hinweise auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, an ihrer falschen Darstellung festhält.
b)
In der Folgezeit hat der Beamte bis Anfang November 1984 nicht aufgehört, die Zeugin M. körperlich und verbal sexuell zu bedrängen, zu belästigen und sie zu beleidigen. Er ließ sich von diesem Verhalten nicht abhalten, obwohl die Zeugin ihm Anfang April 1984 unmißverständlich zu verstehen gegeben hatte, daß das zuvor einvernehmliche Intimverhältnis beendet sei und sie ihm mitgeteilt hatte, daß sie ihren Verlobten zu heiraten beabsichtige. Die Zudringlichkeiten des Beamten bestanden vor allem in körperlichen Berührungen sowie in - teilweise derben - verbalen Aufforderungen, mit ihm zu schlafen. Etwa zwei- bis dreimal forderte der Beamte sie mit dem Hinweis zum Geschlechtsverkehr auf, daß sie dann Vorteile haben könnte, daß das Arbeitsklima lockerer wäre und sie höher eingruppiert werden könne. Der Beamte erklärte ihr ferner, daß sie ihren Arbeitsplatz nicht mehr lange haben würde, wenn sie nicht zum Geschlechtsverkehr bereit sei; er werde einen Grund finden, sie loszuwerden. Er drohte ihr ferner mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, wenn sie sein Verhalten anzeigen würde.
Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin M., die sie bei ihrer Vernehmung vor dem Senat in vollem Umfang bestätigt hat. Der Senat hält die Bekundungen dieser Zeugin, soweit sie sich auf den hier erörterten zweiten Anschuldigungskomplex beziehen, in den entscheidenden Punkten, die das Dienstvergehen des Beamten ausmachen, für glaubhaft.
Er übersieht dabei nicht, daß erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. vorgebracht werden können. Sie beruhen vor allem darauf, daß die Zeugin zum ersten Anschuldigungspunkt, dem Unterhalten intimer Beziehungen zu dem Beamten von Februar bis März 1984, nach der Überzeugung des Senats eine falsche Aussage gemacht hat. Gegen die Zeugin spricht ferner die Aussage des Zeugen Regierungsoberamtsrat A., er habe aus der Zusammenarbeit mit ihr als ihr unmittelbarer Vorgesetzter den Eindruck gewonnen, sie nehme es mit der Wahrheit nicht immer so genau. Aus diesen Umständen läßt sich jedoch nicht zwingend die Folgerung ziehen, die Zeugin M. sei schlechthin unglaubwürdig. so daß ihren Aussagen zum Verhalten des Beamten insgesamt nicht gefolgt werden könne. Gegen eine solche Schlußfolgerung spricht einmal, daß Motive der Zeugin für eine Falschaussage lediglich für das Unterhalten intimer Beziehungen zum Beamten, nicht aber für den zweiten Anschuldigungsbereich ersichtlich sind. Die naheliegende Furcht der Zeugin, durch das Eingestehen ihres intimen Umgangs mit dem Beamten bis März 1984, ihre jetzt bestehende Beziehung zu ihrem Ehemann zu belasten oder gar den Bestand der Ehe zu gefährden, gilt nicht für die Aussage der Zeugin zum Verhalten des Beamten ab April 1984. Es ist nichts dafür ersichtlich, wieso die Zeugin dadurch ihre jetzige eheliche Bindung schützen oder vor einem Bruch retten könnte. Das käme allenfalls in Betracht, wenn die Zeugin ihr sexuelles Verhältnis zum Beamten zugegeben hätte. Dann läge die Vermutung nahe, daß sie gleichsam als Entschuldigung für ihre Untreue ihrem damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann gegenüber den Beamten im sexuellen Bereich fälschlich als besonders zudringlich und rücksichtslos schildert. An einer solchen Motivlage fehlt es jedoch, weil die Zeugin durch das Bestreiten jeglicher sexueller Kontakte zum Beamten dem die Grundlage entzieht.
Es sind auch keine sonstigen allgemeinen Gründe dafür erkennbar, daß die Zeugin in dem hier erörterten Bereich die Unwahrheit sagt. Daß sie, wie der Beamte vorbringt, eine ernsthafte und auch länger dauernde Beziehung zu ihm angestrebt und von ihm erwartet hat, er werde ihr bei der Lösung aus ihrer Bindung an ihren damaligen Verlobten und jetzigen Ehemann helfen, läßt sich als solches Motiv nicht begreifen. Die Zeugin hat nach den Bekundungen des Beamten im April 1984 die sexuelle Beziehung zu ihm von sich aus beendet und als Grund dafür angegeben, sie wolle ihren damaligen Verlobten heiraten. Das Verhältnis zwischen dem Beamten und der Zeugin wurde somit, wie auch der Beamte in der Hauptverhandlung betont hat, einvernehmlich beendet. Der Entschluß dazu ging von der Zeugin M. und nicht von dem Beamten aus. Bei diesem Sachverhalt fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Zeugin etwa aus Rachegefühlen oder einer anderen dem Beamten übelwollenden Einstellung diesen nunmehr zu Unrecht belastet. Schließlich hat auch der persönliche Eindruck, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat vermittelt hat, nichts dafür erbracht, daß sie generell unglaubwürdig sei.
Daß die Zeugin M. in dem hier erörterten Bereich die Wahrheit gesagt hat, wird vor allem durch ihr Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen und durch Mitteilungen an diese bestätigt.
So hat die Zeugin K. bekundet, die Zeugin M. habe sich erstmals im April/Mai 1984 bei ihr über das zudringliche Verhalten des Beamten beklagt. Gegenstand des Gesprächs war u.a., daß der Beamte wiederholt versucht habe, die Zeugin M. unsittlich anzufassen und daß diese Angst habe, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie über das Verhalten des Beamten etwas sage. Anfang November 1984 hat die Zeugin M. nochmals mit der Zeugin K. über die sexuellen Belästigungen durch den Beamten gesprochen. Mit dem Hinweis, sie halte das nicht mehr länger aus, habe sie gefragt, ob sie zum Personalrat gehen solle. Die Zeugin K. bestätigt ferner die Aussage der Zeugin M., daß der Beamte gegenüber weiblichen Mitarbeitern fortlaufend sich dadurch unangemessen benahm, daß er sie trotz deren Widerspruchs duzte. Nach der Aussage der Zeugin K. handelte es sich dabei entgegen der Einlassung des Beamten nicht um einen bloß lockeren, kollegialen Ton, der einem guten Betriebsklima dienen sollte. Das Gegenteil geht daraus hervor, daß der Beamte trotz einer deutlichen Zurechtweisung durch die Worte der Zeugin K. "ein für alle Mal, ich möchte nicht geduzt werden", nicht davon abließ, sondern antwortete, "wollen mal sehen, wer am längeren Hebel sitzt". Gerade in dieser Verhaltensweise gegenüber einer anderen Mitarbeiterin als der Zeugin M. wird die unerfreulich zudringliche Einstellung des Beamten zu Mitarbeiterinnen deutlich. Offenbar wird auch seine Neigung, in arroganter und rechtlich mißbräuchlicher Weise gegenüber weiblichen Bediensteten, die ihm fachlich unterstellt sind, seine Vorgesetzteneigenschaften hervorzukehren. Ebenso in dieser Hinsicht stimmen die Aussagen der Zeugin K. und die Bekundungen der Zeugin M. überein.
Auch aus den Aussagen der Zeugen H. und P. ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin M. zum zweiten Anschuldigungspunkt wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Beide Zeugen waren in der hier maßgebenden Zeit jeweils als Regierungsoberamtsräte in der gleichen Dienststelle wie der Beamte tätig. Nach ihrer übereinstimmenden Aussage haben sie im Mai oder Juni 1984 die Zeugin M. in einem sehr aufgelösten Zustand weinend in einem Lokal in der Nähe der Dienststelle nach Dienstschluß angetroffen. Auf ihr Befragen erklärte die Zeugin M. Anlaß für ihren aufgeregten Zustand sei das Verhalten des Beamten. Er habe des öfteren obszöne Bemerkungen ihr gegenüber gemacht, wodurch sie sich sexuell belästigt gefühlt habe. Ferner habe der Beamte versucht, außerdienstliche Treffen mit ihr zu vereinbaren. Der Zeuge P. hat einige Zeit nach diesem Gespräch die Zeugin M. auf das weitere Verhalten des Beamten angesprochen. Die Zeugin hat dabei erklärt, daß zeitweilig Ruhe sei, daß der Beamte aber danach seine Belästigungen fortsetze. Auch dem Zeugen A. ist in der Zeit vor Einleiten disziplinarer Schritte gegen den Beamten der "recht bedrückte" Zustand der Zeugin M. aufgefallen. Mit ihm hat die Zeugin am 29. Oktober 1984 und 2. November 1984 gesprochen. Dabei hat sie das Verhalten des Beamten ihr gegenüber in den entscheidenden Punkten so geschildert, wie in ihren späteren Aussagen. Dazu gehören vor allem folgende Einzelheiten über das Benehmen des Beamten: Er habe seine Erwartung ausgedrückt, daß sie mit ihm ausgehe. Die Zeugin hat ferner die zum Teil derben Aufforderungen des Beamten geschildert, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (er wolle die Zeugin "mal ficken" oder "mal schwängern"); er habe ferner wiederholt versucht, sie an den Busen zu fassen; ferner hat sie über seine Drohungen berichtet, sie werde den Arbeitsplatz verlieren, falls sie den Leiter der Dienststelle unterrichte. Dieses Verhalten habe der Beamte auch nach ihrer Verheiratung fortgesetzt.
Der Senat hat keine Zweifel, daß die Bekundungen der Zeugin K. sowie der Zeugen H. P. und A. über den Inhalt der Berichte, die ihnen die Zeugin M. über das Benehmen des Beamten gegeben hat, der Wahrheit entsprechen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß diese Zeugen, etwa zur Unterstützung der Zeugin M. den Beamten zu Unrecht belasten wollen.
Besonderes Gewicht erhält damit, daß die bereits um die Monatswende Mai/Juni 1984 einsetzenden Äußerungen der Zeugin M. gegenüber den angeführten Zeugen in wesentlichen Punkten mit ihren eigenen Angaben übereinstimmen, die sie später im Disziplinarverfahren gemacht hat. Dies gilt nicht nur für die wiederholten sexuellen Belästigungen durch den Beamten, sondern auch für seine Drohung, die Zeugin könne ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn sie das Verhalten des Beamten anzeige. Würde es sich bei diesen Mitteilungen, wie der Beamte geltend macht, ebenso wie beim ersten Anschuldigungskomplex um falsche Angaben der Zeugin M. handeln, so müßte man annehmen, daß sie bereits mit ihren Aussagen seit Mai/Juni 1984 gegenüber der Zeugin K. sowie den Zeugen H. und P. gezielt und mit voller Berechnung den Beamten verleumdet habe, um dadurch ihre erst über ein halbes Jahr später im Disziplinarverfahren gemachten Aussagen glaubhaft erscheinen zu lassen. Gegen eine solche planvolle und vorbedachte Intrige der Zeugin M. spricht die übereinstimmende Bekundung der Zeugen H. und P. daß die Zeugin M. bei dem ersten Gespräch mit ihnen im Mai oder Juni 1984 sehr aufgeregt gewesen sei und geweint habe. Dabei muß die Zeugin in besonders deutlichem Maße emotional außer Fassung gewesen sein. Dafür spricht die Bekundung des Zeugen H. er habe die Zeugin in ihrem deprimierten Zustand nicht allein lassen wollen; auch habe er sie davon abhalten wollen, selbst mit ihrem Wagen nach Hause zu fahren. Auch der Zeuge A. berichtet, daß die Zeugin M. bei den Gesprächen Ende Oktober und Anfang November 1984 einen "recht bedrückten Eindruck" auf ihn gemacht habe. Es ist unwahrscheinlich, daß die Zeugin M. den bei diesen Gesprächen von allen Zeugen als echt empfundenen aufgeregten oder bedrückten Gemütszustand lediglich vorgespielt hat, um dadurch ihre Erklärungen über das Verhalten des Beamten glaubhaft erscheinen zu lassen. Näher liegt vielmehr, daß dieser Zustand, wie die Zeugin M gegenüber den Zeugen H. und P. auch erklärt hat, auf das näher geschilderte Verhalten des Beamten zurückzuführen ist. Die somit von mehreren Zeugen übereinstimmend bestätigten Mitteilungen der Zeugin M. seit Mai/Juni 1984 und ihr dabei gezeigtes Verhalten lassen deshalb insgesamt den hinreichend sicheren Rückschluß zu, daß die späteren Angaben der Zeugin zum zweiten Anschuldigungskomplex richtig sind.
Dem kann der Beamte nicht mit Erfolg entgegenhalten, für seine der Aussagen der Zeugin M. bestreitende Einlassung müsse dasselbe gelten, weil er auch anderen Zeugen gegenüber erklärt habe, die Angaben der Zeugin M. seien unwahr. Es handelt sich hierbei um nicht zu vergleichende Sachverhalte. Die Zeugin M. hat die erörterten Mitteilungen bereits Monate vor dem Zeitpunkt gemacht, zu dem disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Beamten eingeleitet worden sind. Es ist auch - wie bereits gesagt - nichts dafür ersichtlich, daß die Zeugin ihre Erklärungen über das Verhalten des Beamten mit Zielrichtung auf das erst später eingeleitete Disziplinarverfahren abgegeben habe. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Äußerungen des Beamten. Sie stehen ausnahmslos in einem engen Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren. Schon im Hinblick darauf ist es gerechtfertigt, den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen unterschiedlich zu bewerten.
Gegen die Aussage der Zeugin M. der Beamte habe ihr mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht, spricht nicht dessen Einlassung, er habe keinerlei Einfluß auf das Beschäftigungsverhältnis der Zeugin nehmen können. Die Zeugin war in der Dienststelle als Schreibkraft fachlich dem Dienstzweig Technik zugeordnet, den der Beamte leitete. Sie war ihm daher fachlich unterstellt, was er in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat. Der Beamte war ferner in der hier in Betracht kommenden Zeit Vertreter des Dienststellenleiters. Er hatte damit eine Reihe von Möglichkeiten, die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Zeugin entscheidend zu beeinflussen und dadurch ihren beruflichen Werdegang zu fördern oder zu hemmen. Der Beamte hat auch tatsächlich im Mai 1984, also in einer Zeit, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, sich gegenüber der Zeugin K., wie diese glaubhaft bekundet hat, über die schlechten Arbeitsleistungen der Zeugin M. beklagt.
Die Wahrheit der von der Zeugin M. zum zweiten Anschuldigungspunkt gemachten Aussagen ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Zeugin noch im Sommer 1984 allein mit dem Beamten ein nahe der Dienststelle gelegenes Lokal zum Mittagessen aufgesucht und es ferner unterlassen hat, sich auf einen höher bewerteten Dienstposten in einer anderen Abteilung ihrer Dienststelle zu bewerben. Zum ersten Vorfall hat die Zeugin in der Hauptverhandlung glaubwürdig bekundet, sie habe dadurch den Beamten veranlassen wollen, sich wieder korrekt ihr gegenüber zu verhalten. Daß die Zeugin nicht versucht hat, durch die Bewerbung auf eine andere freie Dienststelle sich dem Einflußbereich des Beamten zu entziehen, läßt sich damit einleuchtend erklären, daß die Zeugin nach ihrer Aussage von der freien Stelle erst erfahren hat, als über die Nachfolge praktisch schon entschieden war.
Gegen die Aussage der Zeugin M. spricht weiterhin nicht, daß sie erst Ende Oktober 1984 ihren unmittelbaren Vorgesetzten, den Zeugen A. über das Verhalten des Beamten informiert hat. Das mehrmonatige Zögern der Zeugin erscheint schon allein deshalb verständlich, weil sie gegen den stellvertretenden Dienststellenleiter Vorwürfe erheben mußte, durch die sie in hohem Maße persönlich betroffen war. Daß nicht nur ihr, sondern auch höhergestellten Beamten der Dienststelle das Klären derartiger Vorwürfe in erheblichem Maße unangenehm war, zeigt deutlich das Verhalten der Zeugen H. P. und A.. Nach dem Akteninhalt haben die Zeugen H. und P., die bereits seit Mai/Juni 1984 durch ihr Gespräch mit der Zeugin M. von dem Verhalten des Beamten gewußt haben, keine dienstlichen Schritte unternommen. Der Zeuge A. hat der Zeugin M. vorgeschlagen, zunächst Stillschweigen zu bewahren bis der Dienststellenleiter nach einem Krankenhausaufenthalt wieder im Amt sei. Die darin zum Ausdruck kommende Hemmung, gegen den Beamten vorzugehen, muß auch der Zeugin M. zugebilligt werden.
Der Senat hält es nicht für erforderlich, zur weiteren Klärung, ob die Zeugin M. glaubwürdig ist, entsprechend den Hilfsbeweisanträgen, die der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat gestellt hat, weitere Beweise zu erheben.
Es kann die vom Beamten als beweisbedürftig angesehene Tatsache als wahr unterstellt werden, daß in der FS-Stelle K. keine Karteikarte existiert hat, auf der die damalige Privatanschrift des Beamten verzeichnet war. Diese Tatsache hat nicht zur Folge, daß die Aussage der Zeugin M. sie habe im Jahr 1984 für ihre Dienststelle eine Kartei mit den Privatanschriften der Bediensteten, darunter auch die des Beamten, geführt, nicht der Wahrheit entspricht. Nach der Kenntnis aller Senatsmitglieder ist es üblich, daß innerhalb einzelner Referate, Abteilungen oder auch Arbeitsgruppen von Behörden mehr oder weniger private und dem kollegialen Bereich zuzuordnende Adressenverzeichnisse der jeweiligen Mitarbeiter geführt werden, auch wenn es an entsprechenden Vorschriften der Dienststelle oder einer übergeordneten Behörde fehlt. Diese Verzeichnisse oder Karteien dienen vor allem dazu, die einzelnen Arbeitskollegen etwa bei Krankheit oder anderen Gründen für eine unerwartete Abwesenheit schnell zu erreichen. In diesem Sinne hat sich auch die Zeugin M. über den Zweck der von ihr geführten Kartei geäußert. Das Fehlen einer offiziellen behördlichen Karteikarte über den Beamten mit einer Eintragung seiner Privatanschrift schließt deshalb nicht zwingend die Existenz anderer nicht offizieller Adressenverzeichnisse aus. Die angeregte Beweiserhebung kann daher entsprechend § 25 BDO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unterbleiben.
Das gleiche gilt für die Anregung, darüber Beweis zu erheben, daß die Zeugin M. jeweils am 29. Oktober 1984 und am 2. November 1984 von sich aus auf den Zeugen A. zugegangen und sich über den Beamten beschwert habe und daß nicht der Zeuge A. die Zeugin zuerst angesprochen habe. Auch wenn diese Abweichung von der Bekundung der Zeugin M. als wahr unterstellt wird, hätte das auf die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit keinen Einfluß. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung lediglich bekundet, daß "zunächst" der Zeuge A. sie wegen des bedrückten Eindrucks, den sie auf ihn gemacht habe, angesprochen habe. Diese Aussage kann sich nur auf das erste Gespräch am 29. Oktober 1984 beziehen, über die Initiative zum zweiten Gespräch hat sich die Zeugin nicht geäußert. Davon unabhängig ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugin allein entscheidend, daß die Gespräche geführt worden sind und welchen Inhalt sie gehabt haben. In dieser Hinsicht wird die Darstellung der Zeugin durch den Hilfsbeweisantrag nicht in Zweifel gezogen.
Es bedarf ferner keines weiteren Beweises über Einzelheiten zum Verhalten der Zeugin M. bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 24. Juli 1986. Zwar ergibt sich aus dem zu Protokoll gereichten Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 23. Oktober 1986, daß die Zeugin M. ihm gegenüber sich dahin eingelassen hat, in dem genannten Vernehmungstermin sei die Zeugin zusammengebrochen, der Beamte habe ihr eine Skizze aus der Hand gerissen, er und sein Verteidiger hätten sie der Lüge bezichtigt. Der Senat glaubt dem Beamten, daß die behaupteten Tatsachen so nicht zutreffen. Andererseits hält der Senat dies aber auch nicht für beweiserheblich. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls ist die Vernehmung wegen des Zustandes der Zeugin M. abgebrochen worden. Am nächsten Tag hat sie ein Attest vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß sie im zweiten Monat schwanger war. Unwiderlegt ist auch, daß die Zeugin sich ängstigte, daß sie eine Fehlgeburt erleiden könnte. Daß sie unter diesen Umständen durch die Vernehmung vor dem Untersuchungsführer, durch die sie in für sie bedrückender Weise an die Vorgänge erinnert wurde, die zwei Jahre zurücklagen, in einen Erregungszustand geraten ist, der sie zu unpräzisen und übersteigerten Angaben gegenüber ihrem Rechtsanwalt veranlaßt hat, ist verständlich, aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen.
Es ist für die Entscheidung ferner unerheblich, wann die Zeugin M. die jetzige Ehefrau des Beamten kennengelernt hat. Ob es von der Ehefrau des Beamten Fotos gibt, auf denen sie nackt oder in sexuellen Posen abgebildet ist, bedarf ebenfalls nicht des Beweises. Der Beamte hat selber in der Hauptverhandlung berichtet, daß er Fotos von seiner Ehefrau von einem Urlaub an der See in der Dienststelle und auch der Zeugin M. gezeigt habe, auf denen seine jetzige Ehefrau mit unbekleidetem Oberkörper zu sehen gewesen sei. Der Senat hält eine Deutung derartiger Fotos als "Nacktaufnahmen", wie sie die Zeugin M. bei ihrer Aussage vorgenommen hat, nicht für völlig abwegig.
Auch die weiteren angebotenen Beweise (Hilfsbeweisantrag 5 und 6) brauchen nicht erhoben zu werden, weil die behaupteten Tatsachen erwiesen oder für die Entscheidung unerheblich sind (§ 25 BDO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Da die Zeugin M. nicht bestritten hat, dem Beamten im Herbst 1984 Nikuretten für die jetzige Ehefrau des Beamten mitgegeben zu haben, bedarf die entsprechende Behauptung des Beamten nicht des Beweises. Dasselbe gilt für den Vorschlag der Zeugin M. zu einem Treffen mit dem Beamten im Herbst 1984. Die Zeugin hat vor dem Senat bestätigt, daß sie im Sommer 1984 sich mit dem Beamten zu einem gemeinsamen Mittagessen getroffen habe. Sie hat dies mit dem Hinweis einleuchtend erklärt, sie habe den Beamten veranlassen wollen, mit seinen Belästigungen aufzuhören. Ein weiteres Treffen im Herbst 1984 hat die Zeugin nicht in Abrede gestellt.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß ein derartiges Treffen, sofern es stattgefunden hat, auf dieselben Motive der Zeugin zurückgeführt werden kann wie das Treffen im Sommer 1984. Dafür spricht jedenfalls, daß die Zeugin M. sich bei der Zeugin K. und auch bei dem Zeugen A. gerade im Herbst 1984 über das besonders zudringliche Verhalten des Beamten beschwert hat. Ob die spätere Ehefrau des Beamten mit der Zeugin M. über die Verabredung im Herbst 1984 ein Telefongespräch geführt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für das Beweisanerbieten zur Möglichkeit, ob der Beamte in Neu-Isenburg telefonisch erreichbar war. Daß der Beamte im Telefonbuch von N. nicht verzeichnet ist, hat der Verteidiger des Beamten durch einen Auszug aus dem Fernsprechverzeichnis dargelegt. Damit ist aber nicht bewiesen, daß der Ehemann M. den Beamten nicht angerufen haben könnte, wie der Beamte geltend macht. Daß ein solcher Anruf in N. erfolgt sei, ist von der Zeugin M. und deren Ehemann nicht behauptet worden.
2.
Bei der disziplinarrechtlichen Wertung des festgestellten Sachverhalts folgt der Senat ebenfalls dem Bundesdisziplinargericht.
a)
Zum ersten Anschuldigungspunkt - das Unterhalten intimer Beziehungen mit der Zeugin M. - ist die Freistellung vom disziplinarrechtlichen Vorwurf nicht zu beanstanden. Unwiderlegt hat der Beamte sich dahin eingelassen, daß er der Zeugin M. in der Zeit bis Ende März 1984 in der Dienststelle nicht zu nahe getreten sei, daß sich das Verhältnis zur Zeugin vielmehr im privaten Bereich entwickelt und ausschließlich dort auch abgespielt habe. Dienstliche Belange waren dadurch nicht betroffen. Bei beiden Partnern waren vielmehr Krisen in ihren persönlichen Beziehungen zu ihren damaligen Lebenspartnern ausschlaggebend dafür, daß es zu dem intimen Verhältnis gekommen ist. Nichts spricht dafür, daß dieses Liebesverhältnis durch Ausnutzen der Vorgesetzteneigenschaft des Beamten zur Zeugin M. zustande gekommen oder fortgesetzt worden wäre. Gegen eine Dienstbezogenheit dieses Verhältnisses spricht auch, daß, wie der Beamte unwiderlegt geltend gemacht hat, er und die Zeugin M. sich aus menschlicher Zuneigung gefunden hatten. Um eine disziplinarrechtliche Pflichtwidrigkeit annehmen zu können, genügt das Eingehen einer solchen Beziehung allein nicht. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, welche die dienstlichen Belange beeinträchtigen oder der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten widersprechen. Nur weil die sexuelle Beziehung der damals betroffenen Personen aufgrund örtlicher und zeitlicher Umstände deutlich dienstbezogen war und nicht das Ergebnis einer näheren gefühlsmäßigen Bindung, hat der Senat in dem auch vom Bundesdisziplinargericht zitierten Urteil vom 15. Juli 1983 - BVerwG 1 D 114.82 - (DÖD 1983, 273 = NJW 1984, 936) eine Pflichtwidrigkeit des Beamten angenommen und ihn deshalb gemaßregelt. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist aber hier nicht festgestellt.
b)
Der Senat sieht in dem Verhalten des Beamten zum zweiten Anschuldigungspunkt ebenso wie das Bundesdisziplinargericht einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und deshalb ein Dienstvergehen i.S. der §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Den Beamten belastet besonders, daß er seine dienstliche Stellung als Vorgesetzter mißbraucht und die Zeugin wiederholt in zum Teil derber Weise zu privaten außerdienstlichen Treffen und zur Fortsetzung des früheren intimen Verhältnisses zu bewegen versucht hat. Dieses Verhalten des Beamten hat das Vertrauensverhältnis nicht nur zum Dienstherrn, sondern ebenso zu seinen Mitarbeitern schwer geschädigt. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht bereits ausgeführt, daß ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft durch sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst auch nur versucht, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer ihm unterstellten Mitarbeiterin zu seinen Gunsten einzuschränken, das Ansehen der Beamtenschaft in erheblicher Weise beeinträchtigt, so daß eine weitere Tragbarkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich in Frage gestellt werden kann. Dies wird nicht dadurch abgemildert, daß der Beamte zuvor mit der Zeugin M. über einige Zeit eine intime Beziehung unterhalten hat. Nach der einverständlichen Beendigung dieses Verhältnisses und der späteren Heirat der Zeugin hätte der Beamte sich strikt zurückhalten müssen. Als Vorgesetzter wäre er verpflichtet gewesen, sich beispielhaft in dieser Hinsicht zu verhalten. Gerade dem hat er durch seine Handlungsweise in besonders krasser und rücksichtsloser Weise entgegengewirkt. Unter diesem Blickwinkel sieht der Senat auch keinerlei Anlaß, auf die Berufung des Beamten die verhängte Disziplinarmaßnahme zu mildern.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter hat Urlaub und ist deshalb verhindert, zu unterschreiben. Bermel