Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1987, Az.: BVerwG 1 D 98.86
Sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen durch einen Zollamtmann; Diziplinarrechtliche Qualifizierung von Annäherungsversuchen mit sexuellem Hintergrund im dienstlichen Bereich als Pflichtverletzungen; In der Tat oder in der Person des Täters liegende Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 98.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.07.1986 - AZ: I VL 10/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Zollamtmann ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungsrat Wolfgang Hilf, Obertriebwagenführer Manfred Weber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Zollamtmanns ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 31. Juli 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zehntel auf die Dauer von achtzehn Monaten gekürzt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu zwei Dritteln und dem Bund zu einem Drittel auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er über einen längeren Zeitraum zwei weibliche Bedienstete seiner Dienststelle mehrfach unsittlich berührt und sich dadurch ehrverletzend verhalten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 31. Juli 1986 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Zolloberinspektors, Besoldungsgruppe A 10, versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
1.
1972 kam die verheiratete Zeugin R. als Schreibkraft zu dem Zollfahndungsamt, bei dem auch der Beklagte tätig war. Schon nach ein paar Monaten fand sie unter der Haube ihrer Schreibmaschine Briefe mit eindeutig sexualbezogenem Inhalt. Als Urheber sah sie den Beamten an, nachdem dieser sich telefonisch bei ihr erkundigt hatte, ob "die Briefchen" angekommen seien. Die Zeugin empfand diese Situation als belastend. In der nachfolgenden Zeit versuchte der Beamte etwa zehn Jahre lang, mit der Zeugin eine sexuelle Beziehung herzustellen. Dies lehnte sie stets ab. Weil die Zeugin und ihr Ehemann und die Familie des Beamten in L. wohnen, kam es auch zu Kontakten der Familien. Der Beamte nahm gelegentlich die Zeugin in seinem Auto mit zur Dienststelle oder zurück zur Wohnung. Eine regelmäßige Fahrgemeinschaft mit ihm lehnte sie ab, weil er er sich ihr gegenüber in der Dienststelle und im Auto zudringlich verhielt. Bis in das Jahr 1982 kam es wiederholt vor, daß er in der Dienststelle während des Dienstes "zwischen Tür und Angel" an die Brust der Zeugin faßte, sie streichelte, festhielt und zu umarmen versuchte. Die Berührungen geschahen immer blitzschnell und waren niemals zufällig, sondern absichtlich und zielgerichtet. Wegen der Schnelligkeit und der Kürze der Berührungen war es ihr nicht möglich auszuweichen. Sie empfand diese Berührungen und Kontakte als unangenehm.
Etwa in der Zeit um 1978/1979 steckte er während des Dienstes in ihrem Dienstzimmer seine Hand in ihren Ausschnitt. Sie reagierte sehr heftig. Nach der Schrecksekunde sprang sie auf und drängte ihn zur Tür.
Es kam öfter vor, daß er bei den gemeinsamen Autofahrten zur oder von der Dienststelle im Auto seine Hand auf ihren Oberschenkel legte. Sie versuchte, dem durch eine veränderte Sitzhaltung auszuweichen.
Nachdem er seine Bedrängungen nicht einstellte, führte sie im Jahr 1981 eine Aussprache herbei und erklärte ihm eindeutig, daß sie seinen sexuellen Wünschen nicht entsprechen werde und sein Verhalten ihr gegenüber nicht mehr hinnehmen wolle. Etwa ein Jahr später, unter dem 5. August 1982, schrieb er ihr einen Brief, in dem er sie mit "Liebes" anredete und im einzelnen auf ihre Beziehung einging. Er bedauerte, daß seit längerer Zeit das Verhältnis zwischen ihnen "sehr mies" sei. Er sei sich im klaren, "daß er daran nicht unschuldig sei". Er glaubte, "daß er nicht in der Lage sei, eine platonische Beziehung zu seiner Traumfrau länger durchzustehen". Er bat, "wenn Du mir schon Deine Zuneigung nicht schenken kannst, laß mich nicht so kalt ablaufen. Ich kann verstehen, daß Du mein Verhalten und meine Ansichten und Standpunkte nicht billigst; ...". Er beschloß den Brief mit "Ich mag Dich sehr!". Die Zeugin antwortete ihm unter dem 6. August 1982, daß er sich viel zuviel unnötige Gedanken mache, daß sie nichts gegen ihn habe, ihm aber nicht die gleichen Gefühle entgegenbringe wie er ihr. Sie sei davon ausgegangen, daß die Situation seit dem langen Gespräch vor etwa einem Jahr klar sei. Sie habe keinerlei Ambitionen nach einem Verhältnis oder dergleichen, weder auf dieser Dienststelle noch irgendwo anders. Sie sei verheiratet und das genüge ihr. Sie wolle lediglich mit allen gut auskommen, Spaß machen, aber mit niemand etwas anfangen.
Seitdem kam es nicht mehr zu körperlichen Übergriffen des Beamten gegenüber der Zeugin R..
2.
Auch die Zeugin K. war seit langem in derselben Dienststelle als Schreibkraft beschäftigt. Schon 1981 fiel ihr auf, daß der Beamte gelegentlich und wie zufällig über ihre Brust strich. Auch vor Weihnachten 1982 strich er, als er auf einem Flur des 11. Stockwerks des Dienstgebäudes der Zeugin begegnete, mit der einen freien Hand über ihre Brust. Auf dem anderen Unterarm trug er einen Aktenordner. Die Zeugin drehte sich sofort um und ging weg.
Bei der Weihnachtsfeier 1982, bei der üblicherweise ein Abendessen mit gemütlichem Beisammensein, mit Musik und Tanz stattfindet, setzte sich irgendwann auch der Beamte neben die Zeugin. Kurz danach bot er ihr das "Du" an und verlangte einen Kuß auf den Mund. Da die Zeugin das ablehnte und statt dessen nur einen Kuß auf die Wange zulassen wollte, erklärte er: "Dann lassen wir das Ganze." Während er neben der Zeugin saß und sich mit ihr und den anderen Nachbarn unterhielt, fing er an, am Rücken der Zeugin ihren Büstenhalter "schnallen" zu lassen. Er tat das mehrmals, hörte nicht mehr auf und rutschte sogar mit dem Stuhl nach, als die Zeugin mit ihrem Stuhl wegrutschte, um diesem Verhalten auszuweichen. Als sie ihm sagte, er solle das lassen, lachte er verlegen. Danach versuchte er, hinter ihrem Rücken hinweg mit einer Hand zwischen Oberarm und Körper durchzugreifen. Das wehrte die Zeugin ab, indem sie den Oberarm fest an ihren Körper drückte. Er setzte seine Versuche ohne Erfolg fort. Daraufhin lehnte es die Zeugin auch ab, weiterhin mit ihm zu tanzen. Er fragte sie auch während des Abends mehrmals, ob er sie nach Hause fahren solle. Dabei umfaßte er sie verschiedentlich. Diese offensichtlichen Annäherungsversuche waren der Zeugin so lästig, daß sie sich ohne Abschied von den anderen von der Feier entfernte. Damit wollte sie den Angeboten des Beamten, sie mit dem Auto nach Hause zu fahren, ausweichen.
Einige Monate später ging sie im 12. Stock der Dienststelle zu ihrer Kollegin R. zum Lesen. Sie hörte Schritte hinter sich. Plötzlich streckten sich zwei Hände zwischen beiden Oberarmen und ihrem Oberkörper zu ihren Brustwarzen und zwirbelten sie mittels Daumen und Zeigefinger. Sie erschrak und stellte fest, daß es der Beamte war, der danach ohne ein Wort zu sagen weiterging. Von da ab nahm sie sich vor, besser aufzupassen und ihm nach Möglichkeit aus dem Weg zu gehen. Eine dienstliche Meldung unterließ sie, weil sie sich schämte, sich vor den dienstlichen Folgen einer solchen Meldung fürchtete und hoffte, er werde selbst einsehen, daß er das nicht machen könne.
Im Dezember 1983 lief sie dementsprechend auch schnell weg, als sie ihm wieder einmal im Gang der Dienststelle begegnete. Auf seine Frage "Warum rennst Du denn weg?" antwortete sie: "Ich habe etwas Eiliges zu schreiben." Kurze Zeit danach begegnete sie ihm wiederum auf dem Gang. Er kam von vorn auf sie zu und faßte wiederum mit beiden Händen an ihre Brust. Da sie sich sofort abwendete, konnte er nur mit der einen Hand ihre Brust anfassen, die andere glitt zum Teil ab. Die Zeugin hielt dem Beamten vor "Was soll denn das?" Er antwortete und reagierte nicht, sondern ging weiter.
Am 15. Februar 1984 war die Zeugin zum ersten Mal zum Protokollieren einer Vernehmung durch den Beamten eingeteilt. Am Vormittag dieses Tages rief er sie telefonisch zu sich. Sie ging davon aus, daß er ihr vor der Protokollierung die Namen der Beteiligten zur Vorbereitung des Protokolls bekanntgeben wollte. Er erklärte ihr, es sei nicht nötig gewesen, daß sie heruntergekommen sei, und zeigte ihr einen Zettel, auf dem die Namen standen. Da sie aber nun einmal hier sei, könne sie sich ja hier hinsetzen. Während des Gesprächs über die Vernehmung sagte er plötzlich: "Du hast ja da einen Fleck" und strich ihr mit der Hand ziemlich heftig mehrmals über die Brust. In Wirklichkeit war auf der Bluse der Zeugin kein Fleck. Sie verließ danach sofort das Zimmer.
Am 16. Februar 1984 kam es zu der Vernehmung durch den Beamten, bei der die Zeugin Protokoll führte. Ihre Leistungen dabei waren nicht gut, was ihr selbst bewußt war. Nachdem sie sein Dienstzimmer verlassen hatte und schon auf dem Flur stand, wandte sie sich deshalb noch einmal zu ihm und sagte, daß ihre Leistung nicht so gut war. Er erklärte ihr, das sei nicht schlimm, nächste Woche könne sie bei der nächsten Vernehmung eine bessere Leistung erbringen. Danach sagte er in der Tür stehend: "Ei, komm doch mall" und machte eine Bewegung mit der Hand und dem Zeigefinger zu sich und grinste dabei. Ohne zu überlegen folgte sie dieser Aufforderung und betrat an dem in der Tür stehenden Beamten vorbei dessen Zimmer. Als sie sich umdrehte und weitere, die Protokollierung betreffende Erklärungen erwartete, stürzte er sofort auf sie los und umfaßte ihre Brust mit den Händen. Sie drehte sich um, um ihn abzuwehren. Danach schob er von hinten seine beiden Hände unter ihren Armen am Körper vorbei zu ihrer Brust und zwirbelte wiederum die Brustwarzen. Sie wandte sich um, lief zur Tür und sagte dort: "Das ist eine ganz große Gemeinheit." Daraufhin lachte er laut.
Nach alledem war die Zeugin "am Boden zerstört" und konnte für den Rest des Tages kaum mehr etwas arbeiten. Weil sie sich wegen der gesamten Vorfälle schämte, sprach sie mit niemandem darüber. Schließlich sprach sie sich mit ihrer Kollegin R. aus. Sie kam danach von sich aus zu dem Entschluß, die Vorfälle dem Vertreter des Vorstehers zu melden.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Angaben der Zeuginnen K. und R. seien falsch, teilweise sich widersprechend und begegneten bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Denkgesetzen erheblichen Bedenken. So habe die Zeugin R. in ihrer Vernehmung am 16. August 1984 ausgesagt, sie habe Briefe mit sexualbezogenem Inhalt erhalten, die sie erst später ihm, dem Beamten, zugeordnet habe, als er sich danach erkundigt haben sollte, ob Briefchen bei ihr angekommen seien. Er habe jedoch solche Briefe nicht geschrieben. Dagegen spreche nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung, sondern auch der Inhalt des Schreibens vom 5. August 1982, wo mit keinem Wort auch nur angedeutet werde, daß die Zeugin zuvor von ihm andere Briefe oder sogar Briefe mit eindeutig sexualbezogenem Inhalt erhalten habe. Auch habe die Zeugin zu der Zeit, als sie die angeblichen Briefe erhalten haben wolle, von sich aus ihm das "Du" angeboten. Außerdem habe es nach dieser Bekundung eine Reihe weiterer Kollegen gegeben, die aufgrund ihres sexuell betonten Verhaltens an einer engeren Beziehung zu ihr interessiert gewesen seien und sie auch umworben hätten. Offensichtlich ordne die Zeugin nunmehr alle Erfahrungen, die ihr negativ in Erinnerung seien, belastend gegen ihn ein. Ihre weitere Behauptung, sie habe als jungverheiratete Frau die Situation als belastend empfunden, werde durch die Aussage des Zeugen T. widerlegt. Dieser habe eingeräumt, die Zeugin mit dem Spitznamen "Poussierstengel" belegt zu haben, um sie als besonders lebenslustige Frau, die auf Männer zugegangen sei, zu charakterisieren. Dieselbe Meinung hätten auch die Zeugen S. und Se. geäußert. Sie habe von sich aus immer wieder gefragt, ob er sie mit seinem Privat-Pkw mit nach Hause nehmen würde. Unstreitig sei es nie zu intimen Kontakten gekommen, und er habe von sich aus die Beziehung beendet, wie sich eindeutig aus einem Schreiben an die Zeugin ergebe. Soweit sie sich dahingehend versteige, er, der Beamte, habe sie während des Dienstes zwischen Tür und Angel an die Brust gefaßt und gestreichelt, und ihr seien diese Körperberührungen äußerst unangenehm gewesen, werde dies unglaubwürdig. Hätten die von ihr behaupteten unangenehmen Berührungen tatsächlich stattgefunden, so wäre es nicht verständlich, wieso sie weiterhin über einen Zeitraum von zehn Jahren die Freundschaft zu ihm gepflegt und auch in der Folgezeit immer wieder seine Nähe gesucht und sich von ihm zur Dienststelle und zu ihrem Wohnort habe fahren lassen. Auch das Schreiben der Zeugin vom 6. August 1982 spreche dagegen, denn mit keinem Wort erhebe sie Vorwürfe vergleichbarer Art. Sie teile ihm geradezu das Gegenteil mit, wenn sie ausführe, daß er sich viel zuviel Gedanken mache. Sie habe weder anläßlich der sogenannten Aussprache am 27. März 1981 noch in dem vorgelegten Brief angegeben, daß sie ihm irgendwelche Angriffshandlungen sexueller Art vorwerfe, sondern lediglich erwähnt, daß sie keine sexuellen Beziehungen zu ihm aufnehmen wolle. Auch verhalte sie sich insoweit widersprüchlich, als sie zunächst in ihrer Aussage bekundet habe, sie habe ihm diesbezüglich nie im Ungewissen gelassen, um anschließend einzuräumen, so genau habe sie ihm dies nie gesagt. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche auch, daß trotz des bekannten regen Kontakts der Zeugin mit ihm keine der übrigen Kollegen über einen Zeitraum von immerhin mehr als zehn Jahren hinweg festgestellt hätten, daß er die Zeugin in irgendeiner Art und Weise belästigt habe. Das Bundesdisziplinargericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin nach ihren eigenen Bekundungen als eine Frau angesehen worden sei, die sexuell freizügig erscheine, so daß er dies habe mißverstehen können. Charakterisiert sei das Persönlichkeitsbild der Zeugin durch den Spitznamen "Poussierstengel". Der Zeuge M. habe seine Beobachtungen dahingehend wiedergegeben, daß die Zeugin einen lockeren Umgang mit über das Normale hinausgehenden Beziehungen zu Kollegen in leitender Stellung pflege. Diese habe sich auch auf körperliche Kontakte bezogen. Er habe dabei auch an einen von ihr demonstrativ auf ihrem Schreibtisch angebrachten Aufkleber "Ich bin R-sexy" erinnert. Der Zeuge S. habe vom Hörensagen berichtet, daß die Zeugin mit sogenannten höherdotierten Beamten Beziehungen und daß sie nichts dagegen gehabt habe, wenn bei ihr einmal "gegriffen oder ihr auf den Po geklatscht" worden sei. Die Zeugen Z., W., L. und Se. hätten darin übereingestimmt, daß sie zu keiner Zeit den Eindruck hätten gewinnen können, daß das Verhältnis zwischen ihr und dem Beamten über das normale Maß hinausgegangen sei. Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben habe, ihn, den Beamten, nie zur Rede gestellt zu haben. Dies sei lediglich erstmals am 27. März 1981 geschehen. Hätte er jedoch, wie ihm unterstellt werde, seit 1972 versucht, mit ihr sexuelle intime Beziehungen durch Berührungen herzustellen, wäre es mit Sicherheit zu einer früheren Aussprache gekommen.
Die Zeugin K. habe nicht bekundet, ihr sei schon 1981 aufgefallen, daß er sie berührt habe. Die Zeugin habe vielmehr angegeben, sie habe die Berührung zunächst als bedeutungslos angesehen und erst später den Eindruck gewonnen, sie sei sexuell zielgerichtet gewesen. Hier offenbare sich eine falsche Schlußfolgerung, die als Tatsache mißverstanden worden sei. Er habe auch die Zeugin K. nicht belästigt. Er sei bei der Weihnachtsfeier weder mit seinem Stuhl ihr nachgerückt, noch habe er an ihrem BH-Verschluß geschnalzt. Ein derartiges Verhalten wäre mit Sicherheit den mitfeiernden Kollegen aufgefallen. Daß er ihr von hinten kommend die Brustwarzen mit Zeigefinger und Daumen gezwirbelt habe, sei objektiv unmöglich unter Berücksichtigung der Konstitution der Zeugin, ihrer körperlichen Fülle. Unerklärlich sei auch, wieso die Zeugin nicht aufgeschrien, sich körperlich zur Wehr gesetzt habe, weggelaufen sei oder zumindest anschließend sich sofort über das Verhalten des Beamten beschwert habe. Auch die Behauptung der Zeugin K., er habe ihr unter dem vermeintlichen Vorwand, einen Fleck auf die Bluse entfernen zu wollen, über die Brust gestrichen, seifalsch. Die Unglaubhaftigkeit der Aussage erhelle auch daraus, daß er diese nach Darstellung der Zeugin überaus günstige Gelegenheit nicht zum "Zwirbeln" genutzt haben soll, obwohl die Zeugin sich doch in einem abgeschlossenen Zimmer befunden haben will und er, der Beamte, dann gegenüber dem überraschenden Hinzukommen anderer Kollegen besser räumlich abgeschirmt gewesen wäre. Die Zeugin habe dieses "Brustzwirbeln" auf den offenen Flur eines belebten Dienstgebäudes verlegt, wo zumindest zum Teil die Dienstzimmertüren regelmäßig geöffnet gewesen seien und in jedem Moment eine Tür habe geöffnet werden können. Aus den drei Aufzügen hätten jederzeit Besucher heraus in den Flur treten können. Nach der Schilderung der Zeugin hätte man im Nebenzimmer die Vorgänge auf jeden Fall hören müssen, was aber nicht geschehen sei. Die Angestellte G. habe an dem fraglichen Tag bei der Zeugin nicht erkennen können, daß sie niedergeschlagen oder aufgeregt gewesen sei, geschweige denn "am Boden zerstört". Als Motiv der Zeugin, ihn zu belasten, dränge sich auf, daß sie von ihm in ungeduldigem Ton zur besseren Leistung aufgefordert worden sei. Die Dienststellenleitung habe lange Zeit keine Kenntnis davon gehabt, wie schlecht die Zeugin schrieb. Erst nach einer Vernehmung, über deren Abbruch der Zeuge D. berichtet habe, habe der Vorsteher des Zollfahndungsamts von den Fähigkeiten der Zeugin erfahren. Die Zeugin sei sexuell nicht anziehend. Sie sei übernormal groß, übergewichtig und habe einen Hautausschlag. Ihre Schilderungen habe sie von Fall zu Fall sich steigernd ausgebaut und Geschichten nachgeschoben. Obwohl das Brustzwirbeln angeblich bereits viel früher vorgekommen sein solle, habe sie vor der Vernehmung nie etwas davon erwähnt, auch nicht gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin R.. Erst nach der verunglückten Schreibmaschinenleistung und der ihr deswegen erteilten Mißbilligung sei es nach eintägiger Wartezeit zur Anzeige gekommen. Es sei kein Grund ersichtlich, den Angaben der Zeuginnen mehr Glauben zu schenken als ihm nach 30jähriger tadelfreier Dienstzeit.
Höchst hilfsweise sei darauf hingewiesen, daß er nicht vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen habe. Er sei auch nicht Dienstvorgesetzter der Zeuginnen gewesen. Schließlich sei die verhängte Disziplinarmaßnahme in Anbetracht seiner 30jährigen einwandfreien Tätigkeit unangemessen hoch. Die behaupteten Ereignisse lägen schon Jahre zurück. Er habe in der Zwischenzeit keinerlei Förderung erfahren und in dieser Zeit erheblich, auch gesundheitlich, unter den Vorwürfen gelitten.
II.
Die Berufung führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, bleibt aber im übrigen erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts wird durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Auch sieht der Senat keinen Anlaß, die Zeuginnen R. und K. nochmals zu vernehmen. Einem dahingehenden Antrag in erster Instanz wäre zu entsprechen gewesen (§§ 68, 74 Abs. 3 BDO). Eine erneute Vernehmung von Amts wegen drängte und drängt sich nicht auf: Die Feststellungen der Vorinstanz sind durch die Aussagen der beiden Zeuginnen gedeckt. Beide haben während des langen Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahrens widerspruchsfrei, detailliert und präzise die verschiedenen Vorfälle bekundet. Inhaltliche Widersprüche, die die Richtigkeit dieser Bekundungen zweifelhaft erscheinen lassen könnten, existieren nicht. Ein Motiv, das die - beiden Zeuginnen zu falschen, strafbaren Aussagen im Untersuchungsverfahren hätte verleiten können, ist nicht ersichtlich. Die Zeugin R. hat ohnehin nicht von sich aus die früheren Vorfälle gemeldet. Die Zeugin K. verhielt sich zunächst äußerst zurückhaltend und wollte die Angelegenheit sogar schon auf sich beruhen lassen. Zu deren weiterer Verfolgung kam es lediglich deswegen, weil der Beamte die Zeugin als Lügnerin hingestellt hatte, nachdem es zu einer Aussprache des stellvertretenden Vorstehers, Zolloberamtsrat F., dem Beamten und der Zeugin gekommen war. Wenn aber die Zeugin zunächst derartig zurückhaltend war, so spricht nichts dafür, daß sie den Beamten zu Unrecht beschuldigen wollte. Auch die umfangreiche, vom Beamten veranlaßte Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen hat keine Ansatzpunkte für Zweifel erbracht.
Auf die Briefe, die die Zeugin R. außer dem bei den Akten befindlichen Brief des Beamten vom 5. August 1982 erhalten hat, kommt es nicht an. Der genannte Brief bestätigt jedenfalls, daß der Beamte Kontakt zu der Zeugin gesucht hatte. Dies spricht für und nicht gegen deren Glaubwürdigkeit.
Ob die Zeugin dem Beamten das "Du" angeboten hat, wie mit der Berufung vorgetragen, steht nicht fest. Das würde die von der Zeugin geschilderten Vorkommnisse nicht ausschließen. Es könnte nämlich durchaus sein, daß dies während einer Zeit geschah, als die Zeugin noch keinen Anlaß oder keinen mehr hatte, das Verhalten des Beamten zu beanstanden, zumal das "Du" unter den Angehörigen der Dienststelle offenbar weit verbreitet war.
In der Bezeichnung "Poussierstengel" hat der Zeuge T., ausgesagt, Frau R. sei eine lebenslustige Frau, deshalb habe er sie so genannt. Es findet sich aber kein Hinweis, der Zeuge habe sie als besonders lebenslustige Frau charakterisieren wollen, die auf Männer zugegangen sei. Auch die Zeugen S. und Se. haben nichts Derartiges bestätigt, sondern nur von Gerüchten berichtet.
Es kann nicht zutreffen, daß die Zeugin, wie mit der Berufung behauptet, immer wieder von sich aus auf den Beamten zugegangen sei und eine sexuell betonte Beziehung zu ihm gewünscht habe. Dem steht insbesondere nicht nur der Brief vom 6. August 1982 entgegen, der ihre Aussage bestätigt, sondern auch der vorausgegangene Brief des Beamten vom 5. August 1982, der am Schluß deutlich macht, daß die Zeugin sich ihm gegenüber ablehnend verhalten hatte.
Auch aus den Aussagen des Zeugen M. kann nichts hergeleitet werden, was den Beamten entlasten könnte. Der Zeuge hat lediglich bekundet, daß er Frau R. häufig mit zwei Zolloberamtsräten zusammen beobachtet habe, ohne daß ihm dafür dienstliche Gründe erkennbar gewesen seien. Er habe aber nicht gesehen, daß sie intime Kontakte zu Kollegen gehabt habe. Der bei Gemeinschaftsveranstaltungen beobachtete "lockere Umgang" bedeutet nichts Ungewöhnliches.
Ohne Belang ist es, ob Zeugen nicht bemerkt haben, daß das Verhältnis des Beamten zu Frau R. über das normale Maß hinausgegangen ist und ein Zeuge sich dies auch nicht vorstellen konnte. Damit kann die Aussage der Zeugin R. nicht entkräftet werden. Dies ist auch nicht mit dem Hinweis möglich, es wäre bereits früher zu einer Aussprache gekommen, wenn die Vorwürfe zugetroffen hätten. Wenn sich aus dem Schreiben vom 5. (richtig: 6.) August 1982 nicht ergibt, daß der Beamte sie körperlich bedrängt habe, so kann doch auch nicht das Gegenteil daraus entnommen werden. Vielmehr bleiben nach dem Inhalt des Schreibens alle Möglichkeiten offen. Ferner kann nicht davon gesprochen werden, daß die Zeugin R. immerhin mehr als zehn Jahre die Freundschaft zu dem Beamten gepflegt habe. Auch wenn sie sich nach den Vorfällen noch gelegentlich hat zur Dienststelle und nach Hause mitnehmen lassen, so kann man das nicht als Freundschaftspflege bezeichnen.
Der Umstand, daß das dem Beamten im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier 1982 zur Last gelegte Verhalten von anderen Kollegen nicht bemerkt wurde, kann die Aussage der Zeugin K. nicht entkräften. Der Vorgang konnte relativ unauffällig geschehen, und der bei solchen Feiern übliche Geräuschpegel wird zusätzlich dazu beigetragen haben, daß von anderen nichts Auffälliges bemerkt wurde.
Nicht einleuchtend ist auch, warum es objektiv unmöglich gewesen sein sollte, daß der Beamte die Zeugin K. von hinten umfaßte und an den Brustwarzen "zwirbelte". An übermäßiger Körperfülle hätte es nicht scheitern können, denn die Zeugin ist etwa 1,78 cm groß und 70 kg schwer. Die Größe ist also für eine Frau zwar überdurchschnittlich, das Körpergewicht im Verhältnis dazu aber nicht übermäßig hoch. Wenn die Zeugin reflexartig die Arme an den Körper gepreßt hätte, so hätte dies u.U. doch nicht das dem Beamten zur Last gelegte Tun verhindern können. Daß sie nicht aufgeschrien und sich körperlich zur Wehr gesetzt oder sich auch nicht sofort über das Verhalten des Beamten beschwert hat, so ist dies durchaus erklärlich angesichts der Peinlichkeit der Situation und gibt keinen Anlaß zu der Folgerung, die Angriffe hätten gar nicht stattgefunden. Die Aussage, der Beamte habe ihr unter dem vermeintlichen Vorwand, einen Fleck auf der Bluse entfernen zu wollen, über die Brust gestrichen, wird nicht dadurch unglaubwürdig, daß der Beamte diesmal nicht an der Brust "zwirbelte". Zeitlich ganz kurze Zugriffe konnten auch auf dem Flur des Dienstgebäudes geschehen, ohne daß eine wesentliche Entdeckungsgefahr bestand. Wenn der Zeuge Se. nichts gehört hat, so kann das dadurch erklärt werden, daß sich die Zeugin K. ruhig verhielt, was ihrem Wesen als gehemmt, schüchtern und deshalb hilflos entsprechen würde. Motiv für das Verhalten des Beamten gegenüber der Zeugin K. muß auch nicht unbedingt sexuelle Begierde gewesen sein. Es kann auch sonst Ausdruck einer Mißachtung ihrer Persönlichkeit sein etwa in dem Sinne, daß er sie wegen ihres Aussehens verspotten oder aber umgekehrt sie "trösten" oder "aufrichten" wollte.
Der Senat sieht ebenso wie die Kammer auch kein Motiv für die Zeugin K., den Beamten zu Unrecht zu beschuldigen. Nach ihrem Wesen hätte sie sich auf die Rüge wegen ihrer mangelhaften Leistungen wohl eher ruhig verhalten, statt mit unwahren Beschuldigungen gegen den Beamten aufzutreten. Dadurch konnte sie nämlich ihre mangelhaften Leistungen, die objektiv feststellbar gewesen wären, keinesfalls aus der Welt schaffen. So ist es auch zu erklären, daß sie mit den Vorwürfen zunächst zurückhaltend war und erst später auf weitere Nachfragen Einzelheiten bekanntgab. Für die Behauptung, die Zeuginnen hätten versucht, ihre Freundschaft und die ständigen Kontakte untereinander zwischen den sich steigernden Beschuldigungen zu verheimlichen, sieht der Senat keine Grundlage. Die angeführten Protokollstellen deuten lediglich darauf hin, daß der Begriff "Freundschaft" unterschiedlich bewertet wurde.
Nach allem ist der Senat überzeugt, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zutreffen. Auch die Wertung als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst, § 54 Satz 3 BBG, und damit als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG trifft zu. Allerdings können nicht alle Annäherungsversuche mit sexuellem Hintergrund im dienstlichen Bereich disziplinarrechtlich als Pflichtverletzungen qualifiziert werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist jedenfalls überschritten, wenn Handlungsweisen der hier festgestellten Art trotz erkennbarer Ablehnung über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden.
Der Senat sieht sich jedoch veranlaßt, die Disziplinarmaßnahme zu mildern. In dem durch Urteil vom 15. Juli 1983 - BVerwG 1 D 114.82 - (NJW 1984, 936) abgeschlossenen Verfahren, das zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt führte, handelte es sich um einen stellvertretenden Behördenleiter, dem weitere erhebliche Pflichtverletzungen zur Last fielen. In anderen Fällen ist auf geringere Disziplinarmaßnahmen als Dienstgradherabsetzung erkannt worden (BDH 2 D 14.58, BDH 1 D 83.59, BDH 3 D 42.61, BDH 1 D 5.63, BVerwG 1 D 43.81, BVerwG 1 D 85.86). Dem Bundesdisziplinargericht ist allerdings zuzugeben, daß ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegt. Die Mitarbeiterinnen müssen sicher sein, im Dienst keinen sexuellen Übergriffen, Handlungen oder Anbiederungen anderer Behördenangehöriger oder gar Vorgesetzter ausgesetzt zu sein. Der Beamte mißachtete in schwerwiegender Weise die Persönlichkeit der beiden Mitarbeiterinnen und setzte seine Übergriffe lange Zeit fort. Ein solches Verhalten muß sich sehr nachteilig auf das Betriebsklima und damit auch auf die Leistung der Dienststelle auswirken. Einem Beamten, der sich in dieser Weise vergreift, geht die notwendige Unabhängigkeit verloren, wenn es z.B. darum geht, Beurteilungen zu erstellen. Auch verliert er die Achtung bei anderen Mitarbeitern, die von einem solchen Verhalten erfahren.
Andererseits wird zugunsten des Beamten berücksichtigt, daß er in langjähriger Dienstzeit sonst nie negativ in Erscheinung getreten ist, es sich hier mithin um die erste Disziplinarverfolgung handelt. Das Tatgeschehen selbst kann zum Teil deshalb etwas milder beurteilt werden, weil nach übereinstimmender Schilderung von Zeugen die Zeugin R. auf Männer zum Teil provozierend wirkte. Schließlich hat der Senat die lange Verfahrensdauer, die sicher nicht ohne Eindruck auf den Beamten geblieben ist, mildernd berücksichtigt. Nach allem ist eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens zwar erforderlich, aber auch ausreichend. Der Kürzungsbruchteil beträgt ein Zehntel, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten überdurchschnittlich günstig sind. Er gehört einer Beförderungsgruppe des gehobenen Dienstes an und wohnt mietfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO und berücksichtigt, daß die auf Freispruch gerichtete Berufung des Beamten überwiegend ohne Erfolg bleibt.
Janzen
Dr. Hartmann