Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2001, Az.: BVerwG 2 DW 1.01
Diziplinarrechtlicher Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 1.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 27847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 12.06.2001 - AZ: 1 D 39.00
Rechtsgrundlage
- § 102 Abs. 1 BDO
In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
am 25. Oktober 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter D a w i n und M a y e r
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des früheren Oberregierungsrats ... vom 1. September 2001 auf Wiederaufnahme des mit Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2001 - BVerwG 1 D 39.00 - abgeschlossenen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nach § 102 Abs. 1 BDO zu verwerfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht gegeben sind.
Die vom Antragsteller eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. B. zum Vorliegen eines "Gesamtplans" stellt keine erhebliche und neue Tatsache im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO dar.
Der 1. Disziplinarsenat hat es ausweislich der Urteilsgründe im Urteil vom 12. Juni 2001 als entscheidend angesehen, dass der Antragsteller offensichtlich in der Lage war, über viele Tage hinweg eine einheitliche Strategie zu verfolgen. Er hat einen Gesamtplan bei den Anrufen des Antragstellers aufgrund eigener Sachverhaltswürdigung für gegeben gehalten (S. 23, 24). Aufgabe des Sachverständigen war es, unter Zugrundelegung eines derartigen Gesamtplans die Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen. Seine Aufgabe bestand gerade nicht in der Beurteilung, ob der Antragsteller einen derartigen Gesamtplan verfolgte. Wenn der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23. August 2001 das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans in Frage stellt, greift er in Überschreitung seiner Kompetenz in die Beweiswürdigung und Urteilsfindung des Gerichts ein. Darauf kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.
Dawin
Mayer