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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1999, Az.: BVerwG 1 D 92.97

Kürzung eines Beamtengehalts wegen eines Dienstvergehens; Einbehalten von Zustellentgelt durch beamteten Paketzusteller; Einstellung des Strafverfahrens wegen Untreue gegen Auflage; Verminderte Schuldfähigkeit wegen psychasthenischer Neurose mit Leistungsproblematik; Fahrlässiges Fehlverhalten im Umgang mit dienstlichen Geldern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 92.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 28682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.07.1997 - AZ: IV VL 8/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Postzustellbeamter

Fehlerhafte Abrechnung und Nichtabführung von Paketzustellentgelt (insgesamt ca. 69 DM)

Fahrlässiges Handeln (bedingter Vorsatz, d.h. Zugriffsdelikt nicht nachzuweisen)

Falschbeurkundungen (Empfangsbescheinigungen)

Mildernde Umstände

Disziplinarmaß: Gehaltskürzung

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. September 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
ferner
Regierungsamtsinspektor Hans-Joachim Kuhnert,
Postbetriebsassistentin Ines Usche als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 31. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Paketzusteller bei der Postfiliale in ..., ..., im April ...

  1. 1.

    in zwölf Fällen einen Vermerk in der Paketzustelliste machte, daß das Zustellentgelt bereits vom Absender vorausbezahlt sei, obwohl dies, wie er wußte, nicht geschehen war und er die Zustellentgelte in Gesamthöhe von 69,64 DM einkassierte, diese jedoch nicht mit seiner Dienststelle abrechnete, sondern sie für sich behielt,

  2. 2.

    ferner in mehreren Fällen Empfangsbescheinigungen in Zustellisten mit dem Namen des Empfangsberechtigten bzw. Ersatzempfängers selbst unterschrieb.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 31. Juli 1997 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von zehn Monaten um 1/25 gekürzt werden. Es hat den ersten Anschuldigungsvorwurf in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen, ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß der Beamte keine Absicht gehabt habe, Unterschlagungen zu begehen. Dies ergebe sich nicht nur aus seiner Einlassung, sondern werde auch durch das Gutachten des sachverständigen Arztes für Neurologie und Psychiatrie, ..., bestätigt. Das Fehlverhalten des Beamten sei auf dessen psychische Erkrankung zurückzuführen, die ihn während der Dienstausübung zusammen mit seinen Versagensängsten dazu verleitet habe, unüberlegt zu handeln, nur um mit seiner Arbeit fertig zu werden und nicht wieder als Versager aufzufallen. Den zweiten Anschuldigungsvorwurf der Urkundenfälschung hat die Vorinstanz in vollem Umfang als erwiesen angesehen. Insgesamt habe der Beamte gegen seine Pflichten zu uneigennützigem, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften vorsätzlich verstoßen. Das innerdienstliche Dienstvergehen mache die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich. Den Beamten belasteten nicht nur die begangenen Urkundenfälschungen, sondern auch der nachlässige Umgang mit den Zustellentgelten. Zu seinen Gunsten könne aber berücksichtigt werden, daß er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit versagt habe.

4

3.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das Einbehalten des Zustellentgelts durch den Beamten sei als Veruntreuung dienstlich anvertrauten Geldes und damit als Zugriffsdelikt zu werten. Der Beamte sei als Paketzusteller ausgebildet. Der Arbeitsaufwand für diese Tätigkeit sei so bemessen, daß jeder durchschnittlich leistungsfähige Beschäftigte mit dem vorgegebenen Zeitaufwand zurechtkommen könne. Indem der Beamte in der Paketzustelliste willkürlich und zum Teil unzutreffend für bestimmte Pakete vermerkt habe, daß das Zustellentgelt vom Absender bereits gezahlt worden sei, und indem er die dafür kassierten Zustellgelder nicht mehr abgerechnet habe, weil er sie nicht mehr habe zuordnen können, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, daß das Geld in seinem Vermögen verbleibe, als es mit eigenem Geld vermischt worden sei. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder führe zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Im übrigen belasteten den Beamten die von ihm begangenen Urkundenfälschungen, die zu Recht als Kernpflichtverletzungen eines Zustellers bewertet worden seien. Hinzu komme, was von der Vorinstanz übersehen worden sei, daß der Beamte schwere Kassenverfehlungen begangen habe.

5

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt greift vor allem die Feststellungen zum subjektiven Disziplinartatbestand und die disziplinarrechtliche Bewertung des festgestellten Dienstvergehens an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Bewertung aus:

8

Zum Anschuldigungspunkt 1:

9

a)

Der Beamte war im Frühjahr ... bei der Postfiliale ... als Paketzusteller tätig. In den von ihm geführten Paketzustellisten waren auffallend viele Sendungen mit vorausbezahltem Zustellentgelt nachgewiesen. Bei einer stichprobenweisen Überprüfung der Listen im Monat April ... durch den Postermittlungsdienst wurde festgestellt, daß bei 37 in der Paketzustelliste mit vorausbezahltem Zustellentgelt gebuchten Sendungen dies tatsächlich nur bei 25 Sendungen der Fall war. Bei 12 Sendungen hatte der Beamte in der Paketzustelliste einen Vermerk gemacht, daß das Zustellentgelt bereits vom Absender gezahlt worden sei, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. In diesen Fällen kassierte der Beamte das Zustellentgelt von den Empfängern, ohne es mit seiner Dienststelle abzurechnen. Der Post entstand dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt 69,64 DM. Im einzelnen handelte es sich um folgende nicht abgerechnete Zustellentgelte:

Am 3. April ...DM 4,85,erhalten vom Empfänger ...,
am 4. April ...DM 4,34,erhalten vom Empfänger ...,
am 5. April ...DM 9,30,erhalten vom Empfänger Fa. ...,
am 5. April ...DM 4,00 (mindestens),erhalten vom Empfänger
...,
am 6. April ...DM 4,85,erhalten vom Empfänger ...,
am 7. April ...DM 8,90,erhalten vom Empfänger ...,
am 10. April ...DM 5,10,erhalten vom Empfänger ...,
am 11. April ...DM 4,00(mindestens), erhalten vom Empfänger
...,
am 12. April ...DM 7,60,erhalten vom Empfänger ...,
am 13. April ...DM 4,00(mindestens), erhalten vom Empfänger
...,
am 15. April ...DM 7,60,erhalten vom Empfänger ...,
am 15. April ...DM 5,10,erhalten vom Empfänger ....
10

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde zunächst vom Amtsgericht ... gegen den Beamten mit Strafbefehl vom 6. Oktober ... wegen Untreue eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt. Auf den Einspruch des Beamten hin stellte das Amtsgericht das Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Beamte entsprechend der Auflage einen Geldbetrag in Höhe von 3 500 DM an die Staatskasse gezahlt hatte.

11

b)

Der Beamte hat sich zu dem Vorwurf wie folgt eingelassen:

12

Er räume den objektiven Sachverhalt hinsichtlich der 12 Zustellvorgänge ein. Bei den Vorermittlungen seien ihm die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden; er habe gegen die Feststellungen nichts einwenden können. Der Vorwurf, er habe die Zustellgelder unterschlagen, sei aber nicht richtig. Zu den Unregelmäßigkeiten sei es gekommen, weil er jeweils privates Wechselgeld unabgezählt zu den Zustellfahrten mitgenommen habe. Aus dieser Kasse habe er die Zustellentgelte, Nachnahmebeträge und alle anderen dienstlichen Geldgeschäfte abgewickelt. Da er während der Zustellung oft vergessen habe, die Paketsendungen, bei denen das Zustellentgelt im voraus entrichtet gewesen sei, in der Paketzustelliste vorschriftsmäßig durch Einkreisen der Paketeinlieferungsnummern zu markieren, habe er bei der Abrechnung immer überlegt, wie viele Pakete er mit vorausbezahltem Zustellentgelt gehabt habe. Weil er das nicht mehr gewußt habe, habe er nach Belieben eingekreist. Aufgrund seiner Übernervosität sei er damals mit seinen Dienstaufgaben immer weniger zurechtgekommen. Er habe sich auf seine Arbeit nicht mehr richtig konzentrieren können. So sei es vorgekommen, daß er Sendungsarten verwechselt habe. Er habe in diesem Zustand auch häufig Verkehrsunfälle mit dem Dienstfahrzeug verursacht. Seine Nervosität sei auf seine frühe Kindheit zurückzuführen. Er sei als Kleinkind in einem Heim aufgewachsen und dann mit 1 1/2 Jahren adoptiert worden. Wegen seiner Nervosität sei er bei seinem Hausarzt in Behandlung. Bereits im Jahre ... sei bei ihm eine psychasthenische Neurose mit Leistungsproblematik diagnostiziert worden.

13

c)

Nach der Überzeugung des Senats ist dem Beamten nicht zu widerlegen, daß die fehlerhafte Abrechnung der Paketzustellgelder und die Nichtabführung der jeweiligen Beträge in Höhe von insgesamt 69,64 DM lediglich auf fahrlässigem Handeln beruhte. Eine bedingt vorsätzliche Inanspruchnahme des dienstlich anvertrauten Geldes zu privaten Zwecken, die disziplinar als Zueignungsabsicht zu qualifizieren wäre und zur Annahme eines Zugriffsdelikts führen würde (vgl. Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 33.94 -) - davon geht die Berufung aus -, kann dem Beamten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden.

14

aa)

Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte mit bedingtem Vorsatz gehandelt, d.h. als möglich erkannt hat, daß in den 12 festgestellten Fällen die Zustellentgelte zu seiner privaten Inanspruchnahme in seinem Vermögen verblieben sind und er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat.

15

Der Senat kann nicht feststellen, daß der Beamte das Verbleiben des Geldes in seinem Vermögen überhaupt für möglich angesehen hat. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er unwiderlegbar angegeben, er habe bei seiner Zustelltätigkeit - wie seine Kollegen - in seiner Umhängetasche regelmäßig 30 bis 40 DM privates Wechselgeld zuzüglich Trinkgeld mitgeführt, das von dem dienstlich eingenommenen Geld nicht getrennt verwahrt worden sei; die Umhängetasche mit dem Privatgeld sei nach dem Dienst in den Posträumen verblieben.

16

Nach Auffassung des Senats kann dem Beamten nicht widerlegt werden, daß er zur Tatzeit (April ...) krankheitsbedingt den Überblick über die von ihm dienstlich eingenommenen und abzurechnenden Zustellgelder verloren hatte. Aufgrund seiner psychisch bedingten Belastungssituation und Versagensangst kam es ihm nach seinen wiederholten, unwiderlegbaren Einlassungen nur darauf an, nach Beendigung seines Zustellganges seine Zustellisten so schnell wie möglich abzuschließen und abzurechnen, um dienstlich nicht weiter als Versager aufzufallen.

17

Für die Richtigkeit dieser Einlassungen spricht die Diagnose des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie .... Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 25. Juli ... zum Ergebnis, daß die von dem Beamten eingeräumten Fehlverhaltensweisen eindeutig im Zusammenhang mit seiner ungünstig verlaufenen Persönlichkeitsentwicklung stünden. Der Beamte sei emotional nicht stabil. Er zeige zum einen ein asthenisch-depressives Reaktionsverhalten mit andererseits immer wieder auftretender überschießender Hektik und agressiver Angespanntheit. Der Sachverständige hat dem Beamten deshalb für die Tatzeit auch verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt. Der Beamte befand sich bereits im Jahre ... in nervenärztlicher bzw. psychotherapeutischer Behandlung, weil es schon während der Probezeit im Jahre ... bei seiner Zustelltätigkeit zu krankheits- bzw. eignungsbedingten Fehlleistungen gekommen war, die zur Verlängerung der Probezeit geführt hatten. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ..., hatte bei dem Beamten bereits im November ... eine psychasthenische Neurose mit Leistungsproblematik diagnostiziert. Der Beamte fühle sich eigenen Angaben zufolge so erschöpft, daß er nicht mehr wisse, wo rechts und links sei. Er habe schon immer Hektik und Leistungsdruck nicht verkraftet. Es bestehe daher, so der Gutachter, eine neurotische Krisensituation aus Selbstwertproblemen, Versagensängsten und Lösungsambivalenten. Eine wegen derselben Beschwerden angetretene Kur wurde vom Beamten im Jahre ... nach 10 Tagen wieder abgebrochen, da er der Trennungssituation nicht gewachsen war. Seit Juni ... steht er wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Soweit dem Beamten im Juli ... gleichwohl befriedigende bzw. zufriedenstellende dienstliche Leistungen bescheinigt wurden, ist diese wohlwollende Beurteilung nicht geeignet, die durch ärztliche Gutachten glaubhaft bestätigte Einlassung des Beamten hinsichtlich seiner dienstlichen Belastungssituation und Versagensangst zur Tatzeit zu widerlegen. Mithin kann nicht angenommen werden, daß der Beamte das Verbleiben des Zustellentgeltes in seinem Vermögen für möglich erachtet hat.

18

Es fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte ein Verbleiben des Zustellgeldes in seinem Vermögen billigend in Kauf genommen hat. Dagegen spricht bereits, daß materiell-eigennützige Motive für das Nichtabführen des Geldes nicht erkennbar sind. Aufgrund der dargestellten psychisch bedingten Belastungssituation und Versagensangst muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es dem Beamten allein darauf ankam, die Zustellisten so schnell wie möglich abzuschließen und abzurechnen. Materiell-eigennützige Motive, die mit einer billigenden Inkaufnahme der Zueignung einhergingen, sind nicht ersichtlich. In der Vermischung dienstlicher und privater Gelder in der Umhängetasche des Beamten liegt noch kein Beweis für eine billigende Inkaufnahme der Zueignung des Geldes, zumal es durch eine Vermischung allein nicht zu einer wertmäßigen Minderung des dienstlichen Kassenbestandes und damit nicht zu einer Zueignung kommt. Daß der Beamte regelmäßig auf seine Dienstpflichten als Zusteller hingewiesen wurde, besagt ebenfalls nichts darüber aus, ob er die Folgen seines Handelns billigend in Kauf genommen hat.

19

Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einem Zugriffsdelikt ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Zustimmung des Beamten zur Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages. Diese Zustimmung läßt sich nicht als Schuldeingeständnis werten (vgl. dazu Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 1 D 29.97 -). Wie dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist (UA S. 6), hat der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt, obwohl er keine Unterschlagung begangen habe, habe er die Einstellung des Strafverfahrens gegen die hohe Geldzahlung akzeptiert, da ihm sein Verteidiger dies geraten habe. Die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 153 a StPO wird von den Beschuldigten in der Regel aus unterschiedlichen Motiven erteilt, z.B. um der Belastung eines Strafverfahrens mit dem Risiko einer ungünstigen Beweislage und der Ungewißheit seines Ausganges zu entgehen. Dieser Beweggrund liegt offensichtlich auch hier vor, zumal gegen den Beamten bereits ein Strafbefehl erlassen worden war. Obwohl er sich nicht schuldig fühlte, wollte er auf Rat seines Verteidigers - was nachvollziehbar ist - die weitere Durchführung des Strafverfahrens vermeiden. Das Gesetz verlangt in § 153 a StPO die Zustimmung des Betroffenen, weil dieser bereit sein muß, die Auflagen und Weisungen zu erfüllen. Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus; sie stützt sich gerade nicht auf die Gewißheit über die Schuld (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95 - <StV 1996, 163>).

20

bb)

Aufgrund der Umstände des Falles und der unwiderlegbaren Einlassung des Beamten ist der Senat davon überzeugt, daß die fehlerhafte Kassenabrechnung und die entsprechende Nichtabführung der dienstlich erlangten Gelder lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Als erfahrener Zusteller war der Beamte trotz seiner psychischen Erkrankung in der Lage, seine Sorgfaltspflichten einzuhalten und den andernfalls drohenden Schadenseintritt zu erkennen. In den Fällen vorausgezahlten Zustellentgelts hätte er rechtzeitig die Beträge in der Zustelliste einkreisen müssen, zumal er insoweit über keine weiteren schriftlichen Nachweise verfügte. Er mußte davon ausgehen, daß beliebiges, nachträgliches Einkreisen zu Abrechnungsfehlern führte, zumal er auch das übriggebliebene Wechsel- und Trinkgeld nicht nachgezählt hat, wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. Aufgrund des vom Senat gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Beamten spricht viel dafür, daß dieser den Eintritt des Schadens tatsächlich nicht vorausgesehen, d.h. unbewußt fahrlässig gehandelt hat.

21

Dieser Fahrlässigkeitsverstoß wird auch noch vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts gedeckt. In der Begründung der Anschuldigungsschrift wird zwar letztlich der Vorwurf der Veruntreuung der Zustellentgelte erhoben und damit dem Beamten zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt. Der Vorwurf vorsätzlichen Handelns erfaßt auch nicht stets fahrlässiges Verhalten (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 27.93 -). Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist aber dann von der Anschuldigung mitumfaßt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist (Urteil vom 17. Mai 1994 a.a.O.). Für einen Anschuldigungswillen auch hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs spricht hier der Umstand, daß die Anschuldigungsschrift in der Begründung u.a. selbst nur von "schuldhaftem" Verhalten ausgeht und damit fahrlässiges Fehlverhalten im Umgang mit dienstlichen Geldern einschließt. Diese Auslegung der Anschuldigungsschrift beeinträchtigt den Beamten in seiner Rechtsverteidigung nicht.

22

d)

Der Beamte hat durch das fehlerhafte Einkreisen der Paketeinlieferungsnummern in den Zustellisten und die Nichtabrechnung der Zustellentgelte in den festgestellten 12 Fällen fahrlässig gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Zustellvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) verstoßen.

23

Zum Anschuldigungspunkt 2:

24

a)

Im April ... unterschrieb der Beamte entgegen der Vorschrift in einigen Fällen Empfangsbescheinigungen in Paketzustellisten mit dem Namen der Empfangsberechtigten bzw. Ersatzempfänger. Das daraufhin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... vom 28. September ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen offenließen, welche konkreten Taten der Beamte begangen habe.

25

b)

Der Beamte hat sich zu dem Vorwurf dahin eingelassen, daß es schon einige Male vorgekommen sei, daß er in der Rage der Geschäfte bei der Zustellung vergessen habe, die Unterschrift der Empfänger einzuholen. Dann habe er nachträglich die Namen der Kunden eingetragen. Die Pakete seien immer ordnungsgemäß zugestellt worden. Solche nachträglichen Eintragungen der Namen seien aber nicht mehrmals in der Woche, sondern nur ab und zu vorgekommen. In den Kontrollwochen vom 3. bis 15. April ... sei es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen, daß er gelegentlich für die Empfänger unterschrieben habe.

26

c)

Der Beamte hat durch diese Falschbeurkundungen vorsätzlich gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Zustellvorschriften (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG) verstoßen.

27

2.

Die von der Vorinstanz für das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ausgesprochene Gehaltskürzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

28

a)

Der Verstoß des Beamten gegen Zustell- und Kassenabrechnungsvorschriften und die in diesem Zusammenhang begangenen Urkundendelikte sind von nicht unerheblichem Gewicht. Die Post ist auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Sendungen und Geldern angewiesen. Auch wenn der Postzustellbetrieb durch dienstliche Anordnungen näher ausgestaltet ist, ist deren Einhaltung nicht lückenlos überprüfbar. Kontrolle muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Ein Postzustellbeamter, der sich über diese Erkenntnis eigenmächtig hinwegsetzt, versagt im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit.

29

Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung große Bedeutung. Dies gilt in besonderem Maße auch für den Postbetrieb. So sind im Zustelldienst von den Beschäftigten selbst Urkunden herzustellen. Darüber hinaus ist die Post auf die Zuverlässigkeit von Urkunden z.B. für den Nachweis erfolgter Zustellungen bzw. Ein- oder Auszahlungen angewiesen. Ein Postkunde muß sich darauf verlassen können, daß solche Urkunden nicht durch Postbedienstete verfälscht werden. Ein Beamter, der dem vorsätzlich zuwiderhandelt, beeinträchtigt in hohem Maße die Grundlage seines Beamtenverhältnisses (vgl. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 57.95 - mit weiteren Nachweisen).

30

b)

Trotz des nicht unerheblichen Gewichts des von dem Beamten begangenen Fehlverhaltens hält der Senat im vorliegenden Fall die Verhängung einer Gehaltskürzung für ausreichend. Für eine solche disziplinare Einstufung des Dienstvergehens spricht, daß die fehlerhafte Kassenabrechnung und die entsprechende Nichtabführung der Zustellgelder lediglich auf Fahrlässigkeit beruhen. Ferner ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, daß dem Urkundendelikt keine materiell-egoistischen Motive zugrunde liegen. Der Beamte hat insgesamt nur infolge einer psychischen Überlastungssituation versagt.

31

Auch die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Laufzeit der Gehaltskürzung ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich - gemessen am gesetzlich vorgegebenen Rahmen von bis zu fünf Jahren (§ 9 Abs. 1 BDO) - zu Recht im unteren Laufzeitbereich. Denn dem Beamten stehen eine Reihe mildernder Umstände zur Seite. Zu seinen Gunsten spricht, daß er zur Tatzeit nur vermindert schuldfähig war, weder straf-noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und im übrigen zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbringt. Ferner ist mildernd zu berücksichtigten, daß er insgesamt nur eine geringe Summe in Höhe von 69,64 DM nicht an die Post abgeführt hat. Aufgrund des Eindrucks von dem Beamten in der Hauptverhandlung ist der Senat außerdem zu der Überzeugung gelangt, daß bereits das Disziplinarverfahren als solches auf den Beamten, der sich seit Aufnahme der Vorermittlungen wieder in psychotherapeutischer Behandlung befindet, eine nicht unerhebliche erzieherische Wirkung ausgeübt hat. Nach alledem erscheint es nicht geboten, von der Festsetzung der Vorinstanz abzuweichen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Müller
Vormeier