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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1996, Az.: BVerwG 1 D 57.95

Unterschlagung eines Postanweisungsbetrages durch einen Postzustellbeamten; Eigentumsdelikt als Dienstvergehen; Urkundenfälschung durch einen Postzustellbeamten; Bindung an strafgerichtliche Feststellungen im Disziplinarrecht; Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage im Disziplinarrecht; Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung im Disziplinarrecht; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.05.1995 - AZ: XIII VL 26/94

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl-Heinz Barêz, Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 3. Mai 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

(1)
als Briefzusteller beim Postamt ... B. am 17. Juli 1991 einen auszuzahlenden Postanweisungsbetrag über 285 DM auf der betreffenden Postanweisung selber mit dem Namen der Empfängerin quittiert hat und

(2)
am 26. Juli 1991 einen auszuzahlenden Postanweisungsbetrag über 150 DM unterschlagen und die Unterschrift der Zahlungsempfängerin gefälscht hat sowie

(3)
am 13. August 1991 unter Ausnutzung seiner Bekanntheit beim Postamt ... B., bei dem er früher beschäftigt war, sich Zugang zu einem Tagesstempel verschafft und einen unechten Empfängerabschnitt zu einer Zahlkarte über 3.000 DM hergestellt hat, um damit einen Gläubiger über die Rückzahlung eines Schuldbetrages von 3.000 DM zu täuschen.

2

In dem sachgleichen Strafverfahren ist gegen ihn mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Februar 1994 - 81 b Ds 12 Js 19396/92 - wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 DM verhängt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat auf Grund der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 3. Mai 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.

4

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung begründet er im wesentlichen damit, daß das Bundesdisziplinargericht im Anschuldigungspunkt 2 zu Unrecht eine Unterschlagung angenommen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, das Geld für sich zu behalten. Zu der damaligen Zeit habe er teilweise nachlässig gearbeitet und einige Arbeitsvorgänge wie auch diesen Fall nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt. Dadurch sei es zu der verzögerten Auszahlung und zu dem Verstoß gegen Dienstvorschriften gekommen. Diebstahl und Unterschlagung seien ihm nicht nur wesensfremd, sondern er habe sie auch - trotz finanzieller Belastungen - nicht nötig.

5

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß er seit nunmehr 25 Jahren im Postdienst sei. Seine Arbeitsleistung sei zuletzt in der Beurteilung vom 20. Januar 1995 mit "sehr schnell, aber dabei auch korrekt" bewertet worden. Mit Ausnahme des Sachverhalts, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei, habe er sich in der gesamten Dienstzeit disziplinarrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. Auch müßten die sozialen Folgen einer Entfernung aus dem Dienst für ihn und seine Familie berücksichtigt werden.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Zum Anschuldigungspunkt 2 bestreitet der Beamte, sich den Betrag von 150 DM zugeeignet zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Der Senat geht von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 8. Februar 1994 aus:

9

Zum Anschuldigungspunkt 1:

"Am 17. Juli 1991 hatte der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) als Postzusteller eine Postanweisung vom 15.7.1991 über 285 DM von einem Herrn W. an Steffi W. auszuzahlen. Obwohl er diese Auszahlung nicht vornahm, quittierte er die angebliche Auszahlung selbst mit dem Namen 'W.'. Diesen quittierten Auszahlungsbeleg legte er dann nach seiner Runde im Postamt zum Beleg der Auszahlung vor."

10

Zum Anschuldigungspunkt 2:

"Am 26.7.1991 hatte der Angeklagte als Postzusteller eine Postanweisung vom 25.7.1991 über 150 DM der Familie P. an die Zeugin Inge A. auszuzahlen. Diese Auszahlung hat er nicht vorgenommen, sondern den ihm hierfür von der Post ausgehändigten Geldbetrag von 150 DM für sich verwandt. Erst nachdem er erfahren hatte, daß diesbezüglich ein Nachforschungsantrag lief, hat er dann die 150 DM am 23.8.1991 an Frau A. ausgezahlt, da er hoffte, auf diese Weise seine Tat vertuschen zu können.

Obwohl der Angeklagte ... die 150 DM an die Zeugin A. nicht ausgezahlt hatte, quittierte er die angebliche Auszahlung des Geldes auf dem diesbezüglichen Beleg mit der Unterschrift 'A.'. Diesen gefälschten Auszahlungsbeleg legte er dann nach seiner Runde im Postamt zur Abrechnung vor."

11

Zum Anschuldigungspunkt 3:

"Im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Urlaub im April 1991 hatte der Zeuge Hartwig R. dem Angeklagten insgesamt 2.800 DM geliehen. Diese Schulden sollte der Angeklagte gleich nach dem Urlaub zurückzahlen. Er hatte dem Zeugen R. zu diesem Zwecke bereits vorher einen Postscheck zur Verrechnung über 2.000 DM ausgehändigt. Da dieser Scheck mangels Deckung nicht eingelöst worden war, drängte der Zeuge R. den Angeklagten mehrfach zur Zahlung. Da sich der Angeklagte hierüber ärgerte und sich zudem zumindest vorübergehend Ruhe vor dem Zeugen R. verschaffen wollte, füllte er einen Empfängerabschnitt für eine Bareinzahlung in Höhe von 3.000 DM auf das Girokonto des Zeugen Hartwig R. aus, wobei er allerdings versehentlich den Absender mit 'Herr H.' und der Anschrift des Zeugen Hartwig R. ausfüllte. Diesen Empfängerabschnitt versah er dann mit einem Poststempel vom 13.8.1991, um die tatsächlich von ihm nicht vorgenommene Einzahlung scheinbar amtlich zu belegen. Zur Benutzung dieses Stempels war er nicht befugt.

Diesen Empfängerabschnitt legte er dann auch der Ehefrau des Zeugen R. zum Nachweis der angeblich erfolgten Zahlung vor."

12

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... gebunden. Davon abgesehen hat der Beamte den Vorwurf, den Empfang des Anweisungsbetrages mit dem Namen der Empfängerin "W." auf der Rückseite der Postanweisung quittiert zu haben (Anschuldigungspunkt 1), eingeräumt. Ebenso hat der Beamte zum Anschuldigungspunkt 3 zugegeben, daß er selbst mit dem Tagesstempel des Innendienstes den Abdruck auf dem Empfängerabschnitt angebracht hat. Dagegen hat er zum Anschuldigungspunkt 2 weiterhin bestritten, sich den Betrag von 150 DM zugeeignet zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, daß er den Betrag am 26. Juli 1991 ... gezahlt habe, von der er damals geglaubt habe, daß es sich um die Empfängerin Inge A. gehandelt habe. Später im September des Jahres habe er von der Person, der er fälschlich die 150 DM ausgezahlt habe und die ihm namentlich nicht bekannt sei, 150 DM zuzüglich eines Trinkgeldes von 5 DM zurückerhalten.

13

Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung aber die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (vgl. z.B. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 35 = ZBR 1995, 73> m.w.N.).

14

Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils offensichtlich unrichtig noch haben sie sich nachträglich als unzutreffend herausgestellt. Die Einlassung des Beamten, er habe den Betrag versehentlich an eine andere Frau ausgezahlt, ist nicht glaubhaft. Sie war bereits Gegenstand des Strafverfahrens und damit der Beweiswürdigung des Strafgerichts, das dieser Einlassung nicht gefolgt ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beamten spricht, daß seine zunächst aufgestellte Behauptung, er habe das Geld an eine Tanja A. ausgezahlt, von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht widerrufen worden ist. Der Beamte hat erklärt, die Geschichte mit Tanja A. sei frei erfunden. Er habe sie vorgebracht, um disziplinarische Maßnahmen zu vermeiden. Allerdings hat er auch weiterhin behauptet, den Betrag falsch ausgezahlt zu haben. Für die Version des Beamten hat sich im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen keine Bestätigung gefunden. Für die Unrichtigkeit seiner Angaben spricht außerdem, daß auch seine Behauptung, den falsch ausgezahlten Betrag von einer Frau S. wiederbekommen zu haben, durch die Aussage der Zeugin S. im Strafverfahren widerlegt worden ist. Im Ergebnis scheidet deshalb ein Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO aus. Damit steht fest, daß der Beamte sich den Anweisungsbetrag von 150 DM zugeeignet und auf der Rückseite der Postanweisung selbst mit "Axt" unterschrieben hat.

15

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen § 54 Satz 2 BBG (Anschuldigungspunkt 2) sowie gegen § 54 Satz 3 und gegen § 55 Satz 2 BBG (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) verstoßen und damit vorsätzlich ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

16

Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Das Schwergewicht des Dienstvergehens ist in der Zueignung des Postanweisungsbetrages von 150 DM zu sehen.

17

a)

Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92]>).

18

Erhebliches disziplinares Gewicht kommt auch den Urkundenfälschungen zu. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung große Bedeutung. Dies gilt im besonderen Maße auch für den Postbetrieb. So sind im Zustelldienst von den Beschäftigten selbst Urkunden herzustellen. Darüber hinaus ist die Post auf die Zuverlässigkeit von Urkunden z.B. für den Nachweis erfolgter Ein- oder Auszahlungen angewiesen. Ein Postkunde muß sich darauf verlassen können, daß solche Urkunden nicht durch Postbedienstete gefälscht werden. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch Herstellung falscher Urkunden gefährdet, beeinträchtigt deshalb in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses (vgl. Urteil vom 19. März 1986 - BVerwG 1 D 133.85 - <BVerwG DokBer B 1986, 147>).

19

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann im Fall eines Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld (Anschuldigungspunkt 2) nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe der wirtschaftlichen Notlage und der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung.

20

Der Beamte befand sich zur Tatzeit nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage. Nach einer Einkommensbescheinigung vom 7. Oktober 1991, also in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatzeitraum vom 17. Juli bis 13. August 1991, sind dem damals ledigen (geschiedenen) Beamten nach Abzug u.a. eines Krankenkassenbeitrags und des gepfändeten Gehaltsanteils 1.751,93 DM ausbezahlt worden. Hinzuzurechnen ist der Verdienst aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 300 DM. Von dem gesamten, ihm zur Verfügung stehenden Einkommen in Höhe von 2.051,93 DM verblieb ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen an seine Kinder (530 DM) und weiterer geltend gemachter Belastungen ein Betrag, der deutlich über dem Sozialhilfesatz lag. Eine wirtschaftliche Notlage, für die sich der Senat an den Sozialhilfesätzen orientiert, war somit nicht gegeben. Hierfür spricht auch, daß der Beamte in seiner Vernehmung am 8. Oktober 1991 und auch in der Berufungsschrift angegeben hat, daß er die Unterschlagung des Betrags von 150 DM "nicht nötig" gehabt habe.

21

Auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Milderungsgrund der Wiedergutmachung einem bisher unbescholtenen Beamten zugute, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden freiwillig wiedergutgemacht hat (z.B. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwGE 103, 95 [BVerwG 16.03.1994 - 1 D 17/93]> m.w.N.). Zwar hat der Beamte am 23. August 1991 150 DM an Frau Inge A. gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die Tat bereits entdeckt. Die Absenderin dieses Betrags hatte bereits am 5. August 1991 einen Nachforschungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 15. August 1991 hatte das Postamt B. die Empfängerin, Frau Inge A. angeschrieben, die sich am 21. August 1991 bei dem Postamt meldete und dort angab, den Betrag nicht erhalten zu haben. Der Beamte wußte auch bereits von der Entdeckung der Tat. In seiner Vernehmung am 23. August 1991 hat er ausgesagt, daß er 150 DM an Frau Inge A. ausgezahlt habe, als er von der Angelegenheit erfahren habe. Der Beamte hat dies auch in seiner Vernehmung am 19. September 1991 bestätigt, in der er wörtlich ausgesagt hat:

"Aufgrund des Nachforschungsantrages wurde mir mein Fehlverhalten in diesem Falle bekannt. Ich habe der richtigen Empfängerin diesen Betrag am 22. August 1991 oder 23. August 1991 aus meiner Tasche heraus ausgezahlt".

22

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
RiBVerwG Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Czapski