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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 29.97

Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Disziplinarmaßnahmen wegen der Erschleichung von Beihilfe durch einen Beamten; Fehlerhafte Einreichung von Zahnarztrechnungen bei der Beihilfestelle; Zulässigkeit der Ablehnung der Vernehmung weiterer Zeugen; Verletzung der Dienstpflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten; Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.01.1997 - AZ: X VL 32/96

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Amtsinspektor ... geboren am ... in ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Amtsinspektor Wenzel,
Postbetriebsassistent Lukomski als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Amtsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 15. Januar 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des verdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in den Jahren 1986 bis 1990 in mehreren Fällen Beihilfe erschlichen hat, indem er - unter Abänderung des Rechnungsdatums - für dieselbe Rechnung mehrfach Beihilfe beantragt und dadurch zu Unrecht insgesamt mindestens 28.859 DM erhalten hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 15. Januar 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm mangels Bedürftigkeit kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Das vorsätzlich begangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) erfordere wegen des Vorliegens mehrerer Erschwerungsgründe die disziplinarische Höchstmaßnahme.

4

3.

Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, ihn freizusprechen. Die Berufung hat er er damit begründet, daß er entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts keinen Beihilfebetrug begangen habe. Die identischen Rechnungsbeträge ließen sich damit erklären, daß bei seiner Ehefrau mehrfach gleichartige zahnärztliche Arbeiten mit dem gleichen Bedarf an Edelmetall erforderlich gewesen seien. Eine mehrfache Verwendung einer Zahnarztrechnung sei schon wegen des Stempelaufdrucks "für Beihilfezwecke verwendet" nicht möglich gewesen, zumal der Zahnarzt Dr. W. jeweils nur eine Originalrechnung und ein Duplikat ausgestellt habe. In der Praxis des Zahnarztes Dr. W. seien zudem bei umfangreichen Behandlungen über einen längeren Zeitraum für bereits geleistete Arbeiten Teilrechnungen erstellt worden, die sofort hätten bezahlt werden müssen. Insofern sei es durchaus vorgekommen, daß diese Teilrechnungen bezüglich der Arbeits- und Materialkosten identische Beträge aufgewiesen hätten.

5

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Beamte greift die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts mit dem Ziel des Freispruchs an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

8

a)

Der Beamte war seit Juni 1984 bei der Bundeswehrverwaltungsstelle für die U. und K. in W. als Beihilfesachbearbeiter tätig. Die Auslandsverwendung endete am 29. Juni 1990.

9

aa)

Mit Beihilfeantrag vom 6. November 1986 reichte er eine Rechnung des Zahnarztes Dr. W. 1 vom 21. Oktober 1986 mit einem Rechnungsbetrag von 11.419 Dollar für die Behandlung seiner Ehefrau bei der Beihilfestelle ein. Als Materialkosten (Keramik/Gold) waren in der Rechnung 619 Dollar ausgewiesen. In dem Beihilfeantrag gab der Beamte an, daß ein Teilbetrag der Rechnung in Höhe von 5.385 Dollar bereits abgerechnet sei. Ihm wurde eine Beihilfe in Höhe von 8.186 DM ausgezahlt.

10

Am 16. November 1987 beantragte der Beamte erneut eine Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau, deren Kosten er mit 11.419 Dollar einschließlich Materialkosten (Gold/Porzellan) in Höhe von 619 Dollar angab. Er fügte eine Rechnung mit dem Datum des 22. Oktober 1987 bei. Der Beihilfeantrag, den der Beamte unterzeichnet hatte, enthielt vor dem Unterschriftsfeld die Erklärung: "Für die geltend gemachten Aufwendungen wurde eine Beihilfe bisher nicht beantragt". Als Beihilfe wurden dem Beamten 14.224,27 DM erstattet.

11

Bei seiner Krankenversicherung reichte der Beamte lediglich die Rechnung vom 22. Oktober 1987, nicht aber die Rechnung vom 21. Oktober 1986 ein. Die Krankenversicherung erstattete ihm 30 % des Rechnungsbetrages.

12

bb)

Der Beamte beantragte am 27. Februar 1989 eine Beihilfe zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau von 5.808 Dollar. Dem Antrag fügte er eine Rechnung des Zahnarztes Dr. W. vom 21. Februar 1989 bei, in der als Materialkosten 234.19 Dollar angegeben waren. Ihm wurden als Beihilfe 7.332 DM ausgezahlt.

13

Am 10. März 1989 stellte der Beamte erneut einen Antrag auf Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung seiner Ehefrau durch den Zahnarzt Dr. W.. Als Kosten machte er 6.208 Dollar geltend. Er legte eine Rechnung des Zahnarztes Dr. W. vom 9. März 1989 über diesen Betrag vor, in der Materialkosten (Porzellan/Gold) in Höhe von 234.19 Dollar enthalten waren. Ihm wurde hierfür eine Beihilfe in Höhe von 7.916 DM bewilligt.

14

Am 29. April 1990 legte der Beamte seiner Dienststelle erneut einen Antrag auf Beihilfe u.a. zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 6.208 Dollar vor. Er fügte dem Antrag eine Rechnung des Zahnarztes Dr. W. 3 vom 24. April 1990 über 6.208 Dollar bei; als Materialkosten (Porzellan/Gold) gab er 234.19 Dollar an. Für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau wurde ihm eine Beihilfeleistung in Höhe von 7.303 DM ausgezahlt.

15

Von den drei bei der Beihilfestelle eingereichten Zahnarztrechnungen legte der Beamte nur eine Rechnung der Krankenversicherung zur Erstattung vor. Die Rechnung enthält den handschriftlichen Vermerk "Nach Berichtigung Wiedereingang 09.03.89"; der Rechnung beigefügt war eine Erklärung des Zahnarztes Dr. W. vom 21. Februar 1989, in der er die Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung bestätigte. Die Rechnung lautete über 6.208 Dollar einschließlich Materialkosten in Höhe von 234.19 Dollar.

16

Dem Senat liegen allein die Zahnarztrechnungen vom 22. Oktober 1987 und vom 9. März 1989 vor, die der Beamte bei der Krankenversicherung eingereicht hatte. Die anderen Rechnungen, die von der Beihilfestelle wieder zurückgegeben worden waren, hat der Beamte nach seinen Angaben nicht mehr in seinen Unterlagen.

17

b)

Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, die Zahnarztrechnung vom 21. Oktober 1986 mit dem Datum vom 22. Oktober 1987 erneut der Beihilfestelle zur Erstattung einreichte, obwohl der Rechnung vom 22. Oktober 1987 keine zahnärztliche Behandlung zugrunde lag. Ebenso beantragte er in betrügerischer Absicht für Kosten einer zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau, die bereits Gegenstand der Zahnarztrechnung vom 21. Februar 1989 war, Beihilfe unter Vorlage von Rechnungen mit den Daten 9. März 1989 und 24. April 1990, obwohl entsprechende zahnärztliche Behandlungen nicht stattgefunden haben. Er hat damit zu Unrecht Beihilfeleistungen von mehr als 28.000 DM erhalten.

18

aa)

Für die Richtigkeit des Anschuldigungsvorwurfs spricht die völlige Identität der Rechnungsbeträge und der Materialkosten (Porzellan und Gold) in den Rechnungen vom 21. Oktober 1986 und vom 22. Oktober 1987. Ebenso weisen die Rechnungen vom 21. Februar 1989, vom 9. März 1989 und vom 24. April 1990 denselben Betrag für Porzellan und Gold auf, was allein schon wegen des schwankenden Goldpreises sehr auffällig ist. Der einzige Unterschied besteht hinsichtlich der letzten drei Rechnungen in der Höhe des Rechnungsbetrages, wobei aber zwei der Rechnungsbeträge identisch und der dritte Rechnungsbetrag (5.808 Dollar) zumindest teilweise Übereinstimmungen aufweist (Rechnung vom 21. Februar 1989: 5.808 Dollar; Rechnungen vom 9. März 1989 und vom 24. April 1990: 6.208 Dollar).

19

Ergibt sich bereits aus dieser Identität der Rechnungsbeträge und der Materialkosten (Rechnungen vom 21. Oktober 1986 und vom 22. Oktober 1987) bzw. der Identität der Materialkosten und teiweise der Rechnungsbeträge (Rechnungen vom 21. Februar 1989, 9. März 1989 und 24. April 1990) der erhebliche Verdacht eines Beihilfebetruges, so gibt den Ausschlag für die Überzeugung des Senats von der Täterschaft des Beamten das Gutachten der Zahnärztekammer N. vom 12. Juli 1995, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1994, GV NW S. 204). Es handelt sich um das Gutachten einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO, das ohne mündliche Vernehmung des Vorstandsreferenten verwertet werden konnte (vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., 1987, § 256 Rn. 7 und 11). Der Zahnärztekammer N. lagen die bei der Krankenversicherung eingereichten Rechnungen vom 22. Oktober 1987 und vom 21. Februar 1989 vor. In dem Gutachten ist ausgeführt:

"Die Rechnungen des Zahnarztes Dr. Gernot W. belaufen sich auf 11.419 Dollar mit Materialkosten von 619 Dollar und über 6.208 Dollar mit Materialkosten von 234.19 Dollar. Die Rechnungsbeträge wurden, wie sie uns erläuterten, 2 × bzw. 3 × beihilfemäßig geltend gemacht. Werden diese Rechnungen dem Zahnschema zugeordnet ..., kann festgestellt werden, daß es sich um eine vollständige Sanierung der Bezahnung handelt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist ausgeschlossen, daß nach Ablauf eines Jahres eine weitere Behandlung erforderlich war, die zum gleichen Rechnungsbetrag und zu den gleichen Materialkosten führte."

20

Nach dem Gutachten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß innerhalb eines Zeitraums von jeweils etwa einem Jahr nach den Behandlungen, die Gegenstand der Zahnarztrechnungen vom 21. Oktober 1986 und vom 21. Februar 1989 waren, weitere zahnärztliche Behandlungen der Ehefrau des Beamten mit demselben Rechnungsbetrag und denselben Materialkosten bzw. mit denselben Materialkosten und teilweise identischen Rechnungsbeträgen erforderlich waren. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß den Zahnarztrechnungen vom 22. Oktober 1987 sowie vom 9. März 1989 und vom 24. April 1990 keine Behandlungen zugrunde lagen.

21

Der Senat schließt sich der Beurteilung der Zahnärztekammer N. an. Sie wird durch ein Zahnschema gestützt, das dem Gutachten beigefügt ist und in dem die einzelnen Positionen der Rechnungen vom 22. Oktober 1987 und vom 21. Februar 1989 berücksichtigt sind. Für die Richtigkeit der Beurteilung der Zahnärztekammer spricht, daß allein schon die Zahl der Kronen, die insbesondere Gegenstand der Rechnung vom 21. Februar 1989 sind, und die in der Rechnung vom 22. Oktober 1987 aufgeführten mehrgliedrigen Brücken (6-gliedrige Brücke und 7-gliedrige Brücke, jeweils Porzellan auf Gold) sowie der in der Rechnung vom 21. Februar 1989 aufgeführte Ersatz der Zähne mit den Nummern 36, 37, 44 bis 47 den Schluß auf eine vollständige Sanierung des Gebisses zulassen. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, daß nach den Beihilfeanträgen des Beamten in diesem Zeitraum noch weitere erhebliche zahnärztliche Behandlungen seiner Ehefrau durch den Zahnarzt Dr. W. durchgeführt worden waren. So hat der Beamte wegen zahnärztlicher Behandlungen seiner Ehefrau mit dem Antrag vom 6. April 1987 für eine Zahnarztrechnung vom 24. März 1987 über 5.664 Dollar, mit dem Antrag vom 13. Juli 1987 für zwei Rechnungen vom 9. Juli 1987 über 3.249 Dollar und 170 Dollar, mit dem Antrag vom 20. April 1988 für zwei Rechnungen vom 18. März 1988 über 2.097 Dollar und 1.921 Dollar sowie mit dem Antrag vom 19. September 1988 für eine Rechnung vom 15. September 1988 über 5.705 Dollar Beihilfen geltend gemacht.

22

Ein Indiz für die Richtigkeit des Anschuldigungsvorwurfs ergibt sich zudem daraus, daß der Beamte sowohl von dem ersten Vorgang (Zahnarztrechnungen vom 21. Oktober 1986 und 22. Oktober 1987) als auch von dem zweiten Vorgang (Zahnarztrechnungen vom 21. Februar 1989, 9. März 1989 und 24. April 1990) jeweils nur eine Rechnung bei der Krankenversicherung einreichte. Zwar wird die Indizwirkung dadurch eingeschränkt, daß der Beamte auch sonst der Beihilfestelle vorgelegte Rechnungen in einzelnen Fällen nicht bei der Krankenversicherung einreichte (und umgekehrt). Allerdings handelte es sich im vorliegenden Fall um Rechnungen mit sehr hohen Beträgen - so lauteten die Rechnungen vom 21. Oktober 1986 und vom 22. Oktober 1987 jeweils auf 11.419 Dollar -, bei denen es sonst nicht zu erklären ist, daß der Beamte bei der Krankenversicherung jeweils nur in einem Fall eine Erstattung beantragte.

23

Aus dem Umstand, daß die Beihilfeleistungen bei beiden Vorgängen jeweils eine unterschiedliche Höhe trotz der identischen oder - beim zweiten Vorgang - bei zwei Rechnungen identischen Höhe des Rechnungsbetrages hatten, läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß den Zahnarztrechnungen unterschiedliche ärztliche Leistungen zugrunde lagen. Der unterschiedliche Erstattungsbetrag ist vielmehr allein auf den unterschiedlichen Umrechnungskurs zurückzuführen. Nach den Abrechnungen der Beihilfestelle ist der Erstattung jeweils der volle Rechnungsbetrag als beihilfefähig zugrunde gelegt worden.

24

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sieht der Senat kein Indiz für eine Schuld des Beamten darin, daß dieser der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages zustimmte. Die Zustimmung zu einer solchen Verfahrenseinstellung kann aus unterschiedlichen Gründen (z.B. Beendigung eines als belastend empfundenen Ermittlungsverfahrens; Scheu vor einer öffentlichen Hauptverhandlung) erfolgen, die eine Auslegung als Eingeständnis der Schuld ausschließen.

25

bb)

Die gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwände des Beamten können nicht zu einer anderen Beurteilung fuhren:

26

Dies gilt für seinen Einwand, daß in der Praxis des Zahnarztes Dr. W. bei umfangreichen Behandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen, für bereits geleistete Arbeiten Teilrechnungen erstellt worden seien. Da viele Einzeltätigkeiten des Zahnarztes im Rahmen einer langwierigen Behandlung oft identisch gewesen seien, sei es durchaus vorgekommen, daß diese Teilrechnungen bezüglich der Arbeits- und Materialkosten identische Beträge aufgewiesen hätten. Dieser Einwand wird durch das Gutachten der Zahnärztekammer N. vom 12. Juli 1995 widerlegt. Die Zahnärztekammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die zahnärztlichen Leistungen, die in den Rechnungen vom 22. Oktober 1987 und 21. Februar 1989 aufgeführt sind, eine vollständige Sanierung der Bezahnung darstellten. Wenn aber beide Rechnungen eine "vollständige Sanierung der Bezahnung" zum Gegenstand haben, kann es sich nicht um Teilrechnungen gehandelt haben.

27

Ebenso kann der Einwand des Beamten, daß ihm möglicherweise der Zahnarzt Dr. W. unzutreffende Rechnungen übersandt habe, deren Unrichtigkeit er als medizinischer Laie nicht habe erkennen können, nicht überzeugen. Zwar war der Zahnarzt Dr. W. in seiner Rechnungsstellung offensichtlich nicht immer korrekt. So hat zum einen der Zeuge W. ausgesagt, daß der Zahnarzt Leistungen, die nach dem Rechnungsdatum gelegen hätten, in einem Fall bereits vor der Leistungserbringung abgerechnet habe. Auch die Absprache des Zahnarztes mit Patienten, daß lediglich der von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattete Teil der Rechnungssumme an ihn gezahlt werden soll, weist auf eine nicht korrekte Handhabung hin. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Zeuge W. lediglich von einem Fall einer unkorrekten Rechnungsstellung berichtet hat. Die Absprache hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen betrifft zudem nicht die Erstellung der Rechnungen, sondern deren Bezahlung. Davon abgesehen steht der Einlassung des Beamten, er habe als medizinischer Laie die Richtigkeit der Zahnarztrechnungen nicht überprüfen können, entgegen, daß der Beamte in dem hier fraglichen Zeitraum Beihilfesachbearbeiter mit bereits mehrjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet war. Insoweit gehörte es zu seinen Aufgaben, Arztrechnungen zu überprüfen und deren Richtigkeit - auch im Hinblick auf eine doppelte Berechnung von Leistungen - zu kontrollieren. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, sind ihm die identischen Beträge der Rechnungen auch aufgefallen. Er habe deshalb mit Dr. W. Rücksprache genommen. Auf dessen Angabe, daß die Rechnungen in Ordnung seien, habe er vertraut. Da der Beamte - wie dargelegt - in diesem Zeitraum bereits mehrere Jahre Beihilfesachbearbeiter war, kann es angesichts der Identität von Materialkosten und Rechnungsbeträgen in mehreren Rechnungen nicht überzeugen, daß er sich mit einer allgemeinen Bestätigung der Richtigkeit der Rechnungen durch den Zahnarzt Dr. W. zufriedengegeben hat. Dies gilt insbesondere für die Rechnungen vom 21. Februar 1989 und vom 9. März 1989 mit jeweils identischen Materialkosten von 234.19 Dollar. Zwischen der Einreichung beider Zahnarztrechnungen zur Beihilfeerstattung lagen nur etwa zwei Wochen. Der Senat geht deshalb davon aus, daß eine Rücksprache mit Dr. W., wie der Beamte sie schildert, nicht stattgefunden hat.

28

Auch der weitere Einwand des Beamten, ihm sei eine doppelte Antragstellung wegen des Stempelaufdrucks "für Beihilfezwecke verwendet" nicht möglich gewesen, weil er nicht in Besitz zweier Rechnungsoriginale gewesen sei, kann den Tatvorwurf nicht entkräften. Der Beihilfebetrug wird durch einen solchen Stempelaufdruck nicht unmöglich. Er schließt allenfalls die Möglichkeit aus, daß der Beamte dasselbe Schriftstück mehrmals vorlegte. Es bleibt aber die Möglichkeit, daß der Beamte von dem Original Mehrfertigungen erstellte und unter Abänderung des Rechnungsdatums erneut einreichte. Ob der Zahnarzt Dr. W. den Patienten und damit auch dem Beamten jeweils ein Original und ein Duplikat der Rechnung oder, wie der Zeuge W. bekundete, zwei Rechnungsoriginale zugesandt hat, was die Fälschung erleichtert hätte, ist nicht erheblich. Selbst wenn der Beamte jeweils zwei Originalausfertigungen erhalten hätte, hätte es für die dreifache Beantragung der Beihilfe unter den Daten 27. Februar 1989, 10. März 1989 und 29. April 1990 weiterer Manipulationen bedurft, in welcher Weise es zu den Rechnungen mit den unterschiedlichen Daten gekommen ist, bedarf keiner Aufklärung. Eigene Manipulationen des Beamten sind ebenso möglich wie auch ein Zusammenwirken mit dem Zahnarzt Dr. W. Dr. W. könnte dem Beamten mehrere identische Rechnungen mit unterschiedlichen Daten zur Verfügung gestellt haben. Bei dem zweiten Vorgang könnte es sich bei der Rechnung vom 9. März 1989 um eine geänderte Fassung der Rechnung vom 21. Februar 1989 gehandelt haben, die der Beamte jedoch als neue Rechnung einreichte. Hierfür könnte der handschriftliche Vermerk "Nach Berichtigung Wiedereingang 09.03.89" auf der Rechnung, die bei der Krankenversicherung eingereicht wurde, sprechen. Für den Beihilfebetrug ist entscheidend, daß der Beamte eine Zahnarztrechnung noch einmal und beim zweiten Vorgang eine Rechnung noch zweimal zur Beihilfe einreichte, obwohl er wußte, daß den erneut eingereichten Rechnungen keine zahnärztlichen Leistungen zugrunde lagen.

29

c)

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat seinen in der Berufungsschrift angekündigten Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht gestellt. Auch von Gerichts wegen bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung zur Aufklärung des Sachverhalts.

30

aa)

Eine Vernehmung des in den U.S.A. wohnhaften Zahnarztes Dr. W. als Zeugen war nicht erforderlich, weil nicht erwartet werden konnte, daß dieser im Falle seiner Aussage vor Gericht zur Sachaufklärung beiträgt. Der Zeuge sollte bereits im Untersuchungsverfahren im Wege der Rechtshilfe vernommen werden. Mit Schreiben vom 17. April 1995 an die Untersuchungsführerin hatte er jedoch mitgeteilt, daß er hinsichtlich des Zahnarzthonorars und der Rechnungsführung nicht in der Lage sei, nähere Informationen zu geben. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

"Herr und Frau Sch. waren meine Patienten während der von ihnen angegebenen Zeit und wurden von mir für verschiedene zahnmedizinische Erkrankungen behandelt.

Hinsichtlich des Honorars und der Rechnungsführung bin ich leider nicht in der Lage, sie über Näheres zu unterrichten, da meine inzwischen von mir geschiedene Frau die Geschäfts- und Buchführung leitete. Sie hat mit der Aufgabe ihres Amtes einige Unterlagen veruntreut, inklusive deren von Herrn und Frau Sch. Leider ist mir ihre Adresse unbekannt. Auch glaube ich nicht, daß sie zur Aufklärung der Situation bereit wäre. Ich bedauere, Ihnen in dieser Hinsicht nicht zur Seite stehen zu können."

31

Bereits zuvor hatte der Zeuge auf die Antragen der Untersuchungsführerin vom 8. März 1994, 12. April 1994 und vom 27. Januar 1995 nicht reagiert. Die Rechnungen über zahnärztliche Behandlungen der Ehefrau des Beamten, die Gegenfstand des Disziplinarverfahrens sind, liegen bereits über 8 bis 12 Jahre zurück. Von der Art der Behandlung ist nichts dafür bekannt, daß die Behandlungen (z.B. wegen besonderer Schwierigkeiten, aufgetretener Komplikationen) von dem normalen Alltag einer zahnärztlichen Praxis abwichen oder sonst ein besonderes Interesse des Zahnarztes hervorgerufen haben könnten. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte dafür, daß diese Behandlungen trotz des lange zurückliegenden Zeitraums dem Zahnarzt Dr. W. noch in Erinnerung sind. Hinzu kommt, daß er sich auf keine Erinnerungshilfe stützen kann. Vielmehr hat er schriftlich darauf hingewiesen, daß er über keine Abrechnungsunterlagen mehr verfüge, da seine Ehefrau, deren Adresse ihm unbekannt sei, diese Unterlagen "veruntreut" habe. Da bei Abwägung dieser Umstände nicht davon auszugehen ist, daß der Zeuge die Beweistatsache in seinem Gedächtnis behalten hat, kann im Hinblick auf den eingetretenen zeitlichen Abstand von einer Zeugenvernehmung des Zahnarztes keine weitere Sachaufklärung erwartet werden.

32

bb)

Ebenso war eine weitere Sachaufklärung nicht von einer Vernehmung der Ehefrau des Beamten als Zeugin zu erwarten. Sie hat bei ihrer Vernehmung am 20. Januar 1994 im Untersuchungsverfahren erklärt, daß sie von allem nichts wisse und deshalb nichts zur Sache aussagen könne. Im übrigen hat sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

33

cc)

Auch eine Vernehmung des Zeugen W., der ebenfalls bei dem Zahnarzt Dr. W. in Behandlung war und als Vorgesetzter des Beamten dessen Beihilfeanträge bearbeitete, war nicht geboten. Der Beamte hatte den Zeugen W. in der Berufungsschrift als Beweismittel für seine Behauptung benannt, daß Dr. W. seinen Patienten stets ein Original und ein Duplikat der Rechnung ausgestellt habe. Wie oben dargelegt, ist es jedoch nicht beweiserheblich, ob der Zahnarzt Dr. W. seinen Patienten zwei Originalrechnungen oder, wie der Beamte behauptet, ein Original und ein Duplikat übersandte.

34

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliche Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

35

Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Durch den festgestellten Beihilfebetrug hat dieser ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.

36

Die Bundeswehrverwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Ansprüche gegen den Dienstherrn geltend machen. Deshalb läßt sich die Verwaltung, wie auch im vorliegenden Fall, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinem Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -).

37

Es sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die die disziplinarische Höchstmaßnahme unabweislich machen. Zu Lasten des Beamten ist der hohe Schaden von über 28.000 DM zu berücksichtigen, den er seiner Verwaltung durch sein pflichtwidriges Verhalten zugefügt hat. Erschwerend ist ferner zu werten, daß sich sein Fehlverhalten nicht nur auf einen Beihilfeantrag beschränkte. Vielmehr hat er insgesamt drei Beihilfeanträge gestellt, ohne daß diesen entsprechende zahnärztliche Leistungen zugrunde lagen. Sein Vorgehen erstreckte sich dabei auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, gerechnet ab dem Beihilfeantrag vom 16. November 1987. Aufgrund des zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeitraums hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über sein Fehlverhalten Gedanken zu machen und von erneuten Pflichtverstößen abzusehen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Erschwerend fällt besonders ins Gewicht, daß er über lange Jahre als Beihilfesachbearbeiter tätig war und allein aus Gründen des Eigennutzes das getan hat, was er bei anderen Antragstellern verhindern sollte. Denn zu seinen Aufgaben gehörte es auch, die vorgelegten Arztrechnungen zu überprüfen und erhöhte oder doppelt berechnete Leistungen von einer Beihilfeerstattung auszunehmen. Hinzu kommt, daß ihm als mehrjährigem Beihilfesachbearbeiter von seinen Kollegen, die seine Beihilfeanträge bearbeiteten, ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde. Dieses Vertrauen hat er bei den vorgenommenen Manipulationen ausgenutzt.

38

Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben. Insbesondere können die sehr guten dienstlichen Leistungen des Beamten nichts an dem durch erhebliche eigennützige Motive gekennzeichneten disziplinarischen Gewicht des Dienstvergehens ändern. Auch die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Wenn aber das Vertrauensverhältnis zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = DÖD 1997, 159 = BVerwG DokBer B 1997, 133 = DÖV 1997, 252 = ZBR 1997, 127>).

39

3.

Der Senat hat den Beamten einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1 BDO in Höhe von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Er ist einer solchen finanziellen Unterstützung nicht unwürdig, wie insbesondere seine sehr guten dienstlichen Leistungen belegen. Auch unter Berücksichtigung der Rente seiner Ehefrau besteht eine Bedürftigkeit in der zuerkannten Höhe. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, 6 Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so ist bei fortbestehender Bedürftigkeit die erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf beim Bundesdisziplinargericht zu stellenden Antrag möglich.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer