Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.2001, Az.: BVerwG 1 D 60.99
Vorliegen eines Dienstvergehens eines Postbeamten des einfachen Dienstes; Unterschlagung von Nachnahmebeträgen und Zustellentgelten; Voraussetzungen für die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.08.1999 - AZ: VIII VL 15/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens bewirkt keine Milderung
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Dr. H. Müller,
Richter Vormeier,
Zollbetriebsinspektor Thomas Brück und Posthauptschaffnerin Gabriele Kaufmann als ehrenamtliche Richter, sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 25. August 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
sich trotz einschlägiger Vorstrafe und disziplinarer Abmahnung am 15. Juli 1994 erneut als Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat,
- 2.
im Zeitraum von November 1994 bis März 1995 in zwei Fällen eingezogene Nachnahmebeträge einschließlich Zustellentgelte nicht mit der Postkasse verrechnet und in drei weiteren Fällen eingezogene Nachnahmebeträge erst mit erheblicher Verspätung mit der Postkasse verrechnet und zwischenzeitlich die Beträge für eigene Zwecke verwendet hat und
- 3.
etwa seit 1988 eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Taxifahrer ausgeübt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. August 1999 aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt. Das Gericht hat die in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 enthaltenen Vorwürfe als erwiesen angesehen. Im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 2 hat es angenommen, der Beamte habe am 17. März 1995 einen Nachnahmebetrag einschließlich Zustellentgelt in Höhe von 791,60 DM eingezogen, aber nicht abgerechnet. Im Übrigen hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von den Vorwürfen des Anschuldigungspunktes 2 freigestellt. Soweit das Gericht die Vorwürfe als erwiesen angesehen hat, hat es das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zu uneigennütziger Amtsführung und zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gewürdigt. Es hat angenommen, insbesondere wegen der Einbehaltung des für die am 17. März 1995 zugestellte Sendung eingezogenen Betrages sei die Entfernung aus dem Dienst geboten. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
3.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beamte in erster Linie Freispruch. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Soweit das Bundesdisziplinargericht im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 2 eine Pflichtverletzung angenommen habe, beruhe dies auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen. Die Entfernung aus dem Dienst erweise sich als unangemessen. Zu seinen Gunsten sei in Rechnung zu stellen, dass er befriedigende dienstliche Leistungen erbracht und ihn sein Dienstherr erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorläufig des Dienstes enthoben habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte Freispruch insbesondere mit der Begründung begehrt, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Dienstvergehens seien nicht erwiesen. Der Senat hat daher grundsätzlich den Sachverhalt hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Gleichwohl beschränkt der Senat nach Anhörung der Beteiligten seine Beurteilung auf die in dem Anschuldigungspunkt 2 auch enthaltenen Vorwürfe, der Beamte habe einen Nachnahmebetrag einschließlich Zustellentgelt in Höhe von 791,60 DM für ein am 17. März 1995 zugestelltes Paket mit der Nummer 272 für sich behalten und einen Nachnahmebetrag einschließlich Zustellentgelt in Höhe von 678,75 DM für ein am 4. Februar 1995 aufgegebenes Paket mit der Nummer 413 verspätet abgerechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Beschränkung des Verhandlungsstoffes im Falle einer unbeschränkten Berufung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten dann zulässig, wenn bereits einzelne Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung des angeschuldigten Sachverhalts nicht erforderlich machen (vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 32 <35 f.>). So liegt es hier. Die Entfernung aus dem Dienst ist bereits wegen der Vorwürfe geboten, auf die der Senat seine Beurteilung beschränkt.
Obwohl das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem Vorwurf, den für das Paket mit der Nummer 413 eingezogenen Nachnahmebetrag verspätet abgerechnet zu haben, freigestellt hat, ist der Senat mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auch insoweit gehalten, den Sachverhalt festzustellen und zu würdigen. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Beamte Berufung eingelegt hat, weil dies lediglich eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme ausschließt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 - BVerwGE 63, 353 <366>).
2.
Der Senat geht hinsichtlich des beschränkten Verhandlungsstoffes von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte stellte am 17. März 1995 ein von der Firma M. aufgegebenes Nachnahmepaket mit der Paketnummer 272 der Firma D. zu. Auf der entsprechenden Paketkarte war ein Betrag in Höhe von 791,60 DM eingetragen, der sich aus dem Nachnahmebetrag und einem Zustellentgelt in Höhe von 3 DM zusammensetzte. Der Betrag wurde von dem Beamten anlässlich der Zustellung eingezogen. Auf der Paketkarte vermerkte er in der Rubrik "Vermerke über besondere Versendungsformen und Vorausverfügungen (...)" handschriftlich "678,75 DM". Ausweislich des Zustellblattes vom 17. März 1995 rechnete der Beamte nicht einen Betrag in Höhe von 791,60 DM, sondern einen solchen von 675,75 DM zuzüglich Zustellentgelt mit der Postkasse ab. Der abgerechnete Betrag entsprach dem Nachnahmebetrag zuzüglich Zustellentgelt, der auf einer Nachnahmepaketkarte für ein am 4. Februar 1995 von der Firma M. eingeliefertes Paket mit der Paketnummer 413, das ebenfalls für die Firma D. bestimmt war, angegeben war. Der am 17. März 1995 abgerechnete Betrag ging am 23. März 1995 bei der Firma M. ein. Der Beamte hat von dem für das Paket mit der Nummer 272 erlangten Betrag einen Teilbetrag in Höhe von 678,75 DM dafür verwendet, den für das Nachnahmepaket mit der Nummer 413 anlässlich der Zustellung eingezogenen Betrag abzurechnen. Diese Abrechnung erfolgte verspätet. Den Rest des für das Paket mit der Nummer 272 eingezogenen Betrages hat der Beamte für sich verbraucht. Für das Paket mit der Nummer 272 hat der Beamte keine Abrechnung vorgenommen.
Der Beamte bestreitet, den für das Paket mit der Nummer 272 erlangten Betrag nicht und den für das Paket mit der Nummer 413 erlangten Betrag verspätet abgerechnet zu haben. Er behauptet, auf der Paketkarte für das Paket mit der Nummer 272 sei ein Betrag in Höhe von 791,60 DM vermerkt gewesen, während auf dem Paket selbst 678,75 DM angegeben gewesen seien. Er habe deshalb den zuletzt genannten Betrag auf der Paketkarte eingetragen und nur diese Summe eingezogen sowie am 17. März 1995 mit der Postkasse abgerechnet. Diese Behauptungen sind unglaubhaft. Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau entsprechender Indizien von der Richtigkeit des von ihm festgestellten Sachverhalts überzeugt.
Zwar kommt es - wie der Postermittlungsdienst der Direktion H. der Deutschen Post AG gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... in dem Schreiben vom 11. Januar 1996 erklärt hat - gelegentlich vor, dass die auf der Paketkarte und dem dazugehörenden Paket angegebenen Nachnahmebeträge voneinander abweichen. In einem solchen Fall ist es üblich, von dem auf dem Paket vermerkten Betrag auszugehen, wenn es sich nicht um eine größere Differenz handelt. Der Senat ist hier indes davon überzeugt, dass nicht nur auf der Paketkarte für das Paket mit der Nummer 272 ein Betrag in Höhe von 791,60 DM angegeben war, sondern auch auf dem entsprechenden Paket, und dass der Beamte einen Betrag in dieser Höhe von dem Empfänger eingezogen hat. Ausweislich des Schreibens der Firma M. an die Einleitungsbehörde vom 16. Juni 1995 betrug der für das Paket mit der Nummer 272 zu entrichtende Betrag 791,60 DM. Die Firma D. hat bei Empfang des Pakets einen Betrag in dieser Höhe an den Beamten gezahlt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Inhabers der Firma im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. März 1996. Der Zeuge hat bekundet, die Firma habe das Paket am 17. März 1995 erhalten und einen Betrag in Höhe von 791,60 DM geleistet. Diese Aussage ist glaubhaft. Für sie spricht auch, dass sich auf der Rechnung vom 15. März 1995, die sich auf den Inhalt des hier in Rede stehenden Pakets bezieht und die einen Betrag in Höhe von 786,60 DM ausweist, der von der Firma D. angegebene Stempelaufdruck "Gebucht" befindet.
Bereits der Umstand, dass der auf der Paketkarte für das Paket mit der Nummer 272 von dem Beamten handschriftlich berichtigte Betrag demjenigen entspricht, der für das Nachnahmepaket mit der Nummer 413 zu entrichten war, deutet darauf hin, dass der Beamte den für das Paket mit der Nummer 272 erlangten Betrag in Höhe einer Teilsumme von 678,75 DM für die Abrechnung des Pakets mit der Nummer 413 eingesetzt hat. Dies steht im Einklang mit der in dem Schreiben der Firma M. an die Deutsche Post AG, Direktion H., vom 10. August 1995 enthaltenen Aufstellung von an die Firma D. gesandten Nachnahmepaketen und der Zuordnung dieser Sendungen zu bestimmten Beträgen und Paketnummern. Aus dieser sorgfältigen, nachvollziehbaren und daher überzeugenden Auflistung ergibt sich, dass der bei der Firma M. am 23. März 1995 eingegangene Betrag dem Paket mit der Nummer 413 zuzuordnen ist. Das deckt sich mit dem Ergebnis der von der Niederlassung S. der Deutschen Post AG durchgeführten Nachforschungen zu den Paketen mit den Nummern 272 und 413, wie es in dem Schreiben dieser Niederlassung vom 10. Juli 1995 an die Niederlassung E. wiedergegeben wird. Dort wird u.a. unter Hinweis auf die Ablichtung des entsprechenden Nachnahmezahlscheines ausgeführt, der für das Paket mit der Nummer 413 eingezogene Betrag sei am 17. März 1995 von dem Beamten abgerechnet worden und sei dem Zahlungsempfänger zugegangen.
Erhebliche indizielle Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Beamte gegenüber der Deutschen Post AG am 12. Oktober 1995 ein Schuldanerkenntnis abgegeben und sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1079,58 DM verpflichtet hat. Das Anerkenntnis und die Zahlungsverpflichtung beziehen sich auch auf den für das Paket mit der Nummer 272 eingezogenen Betrag, wie die Direktion H., Postermittlungsdienst, der Deutschen Post AG in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... vom 11. Januar 1996 dargelegt hat. Mithin hat der Beamte zugestanden, den das Paket mit der Nummer 272 betreffenden Betrag zwar eingezogen, aber nicht abgeführt zu haben. Daran ist er festzuhalten. Der Beamte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, er habe das Schuldanerkenntnis nur abgegeben und sei die Zahlungsverpflichtung ausschließlich deshalb eingegangen, weil ihm versichert worden sei, er erkenne damit keine Schuld an. Angesichts des Wortlauts der Erklärung ist nicht nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sein will, kein Schuldanerkenntnis abgegeben zu haben. In der von ihm unterschriebenen Erklärung wird unmissverständlich ausgeführt, er "erkenne hiermit an, der Deutschen Post AG (...) einen Betrag in Höhe von 1079,58 DM (...) zu schulden". Soweit der Beamte die Abwendung dienstlicher Nachteile als Motiv für die Erklärung vom 12. Oktober 1995 angibt, erweist sich dies schon deshalb als unglaubhaft, weil sich aufdrängt, dass ein Eingeständnis, dem Dienstherrn etwa 1100 DM vorenthalten zu haben, dienstrechtliche Folgen nach sich zieht. Schließlich spricht für die Richtigkeit des Schuldanerkenntnisses die Höhe des Betrages, zu dessen Rückzahlung der Beamte sich verpflichtet hat. Im Verhältnis zu seinem Gehalt hat der Rückzahlungsbetrag einen Umfang, der es schwer nachvollziehbar erscheinen lässt, dass sich der Beamte wahrheitswidrig selbst bezichtigt hat, einen entsprechenden Betrag seinem Dienstherrn vorenthalten zu haben.
Da feststeht, dass der Beamte den für das Paket mit der Nummer 272 eingezogenen Betrag teilweise für die Abrechnung des das Paket mit der Nummer 413 betreffenden Betrages verwendet hat, ist auch davon auszugehen, dass er den Betrag für das Paket mit der Nummer 413 von der Empfängerin zwar eingezogen, hingegen noch nicht abgerechnet hatte. Nur deshalb bestand aus Sicht des Beamten die Notwendigkeit, den für das Paket mit der Nummer 272 erlangten Betrag zum Teil für die Abrechnung des Betrages für das Paket mit der Nummer 413 einzusetzen. Insoweit kommt es nicht darauf an, an welchem Tag das Paket mit der Nummer 413 zugestellt wurde. Soweit das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem das Paket mit der Nummer 413 betreffenden Vorwurf im Rahmen des Anschuldigungspunktes 2 mit der Begründung freigestellt hat, der Zeitpunkt der Zustellung dieses Paketes könne nicht festgestellt werden, folgt der Senat dem nicht. Die von dem Bundesdisziplinargericht vertretene Auffassung beruht darauf, dass es nicht in den Blick genommen hat, dass der für das Paket mit der Nummer 272 eingezogene Betrag für die verspätete Abrechnung des Betrages eingesetzt wurde, den der Beamte anlässlich der Zustellung des Paketes mit der Nummer 413 eingezogen hatte.
Der Beamte vermag gegen die vom Senat vorgenommene Sachverhaltsfeststellung nicht mit Erfolg einzuwenden, aus seiner Zustimmung zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO könnten für ihn keine ungünstigen Schlüsse gezogen werden. Dies ist zutreffend (vgl. Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 1 D 29.97 -). Der Senat stellt hingegen für seine Überzeugungsbildung nicht auf die Zustimmung des Beamten zur Einstellung ab. Auch das Bundesdisziplinargericht hat daraus keine Folgerungen gezogen.
3.
Das durch das festgestellte Verhalten des Beamten vorsätzlich begangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.
Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Ein solches Dienstvergehen zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich anvertrautem oder erlangtem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - BVerwGE 113, 8 <9 f.> m.w.N.). So liegt es hier.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht nicht endgültig verloren. Die Voraussetzung solcher Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere vermag sich der Beamte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er befriedigende dienstliche Leistungen erbracht und sein Dienstherr ihn erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils vorläufig des Dienstes enthoben habe. Befriedigende dienstliche Leistungen stellen bei einem Zugriffsdelikt - wie hier - keinen anzuerkennenden Milderungsgrund dar. Dies gilt gleichermaßen für die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Aufdeckung eines Dienstvergehens selbst dann kein Milderungsgrund, wenn der Beamte sich nicht eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht hat, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst allein von den Disziplinargerichten zu beantworten ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.; Urteil vom 26. Januar 2000 - BVerwG 1 D 20.98 -).
4.
Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>); Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, ist die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Liegt einer der Milderungsgründe vor, kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden. Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1993 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
5.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos, um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Müller
Vormeier