Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.2001, Az.: BVerwG 1 D 15.00
Verbale sexuelle Belästigung von Auszubildenden am Arbeitsplatz durch Oberwerkmeister der Bahn; Pflichtwidrigkeit sexueller Belästigungen nach § 54 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG); Lockerung der Pflichtenstellung nach § 54 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) durch § 2 Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchG); Milderung wegen eigener Betroffenheit durch sexuelle Belästigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 15.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1999 - AZ: X VL 39/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 2 BeschSchG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Oberwerkmeister ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell belästigt, verletzt in schwerwiegender Weise Würde und Ehre der Betroffenen, stört den Dienstfrieden und beeinträchtigt deshalb seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG.
- 2.
Das Zeigen pornografischer Darstellungen kann den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Pornografisch ist eine Darstellung dabei dann, wenn sie unter Zurückstellung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, aufreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
- 3.
Macht sich ein Beamter, der berechtigt annehmen kann, dass Vorgesetzte oder Kollegen ihm nicht wohlgesonnen sind, zur Gedächtnisstütze Aufzeichnungen, die diese möglicherweise belasten, so handelt er in der Regel nicht pflichtwidrig, wenn das nicht aus gehässigen Motiven, sondern zur eigenen Verteidigung geschieht.
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Vormeier , Richter Prof. Dr. Dörig ,
Fernmeldebetriebsinspektorin Hannelore Ueberschaer und
Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Bopp als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Oberwerkmeisters ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 15. Dezember 1999 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zwei Drittel und dem Beamten ein Drittel auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
ab Mitte Juni 1997 die Auszubildenden ... M., ... E. und K. ... durch unsittliche und obszöne Redensarten sowie Zeigen von pornografischen Bildern sexuell belästigt hat,
- 2.
den Betriebsfrieden dadurch gestört hat, dass er seine Kollegen in ihrer Arbeitsausübung überwachte und über vermeintliche Unregelmäßigkeiten Notizen machte, obwohl er gegenüber seinen Kollegen keinerlei Vorgesetztenfunktion hatte und
- 3.
seine Arbeitskollegen, die ihn wegen seines Verhaltens zur Rede stellten, mit obszönen Redensarten beleidigt hat.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Bundesdisziplinargericht mitgeteilt, dass er die den Anschuldigungspunkten 2 und 3 zugrunde liegenden Vorwürfe in der Sache nicht länger aufrechterhalte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechzig Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt.
Es hat die dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegenden Vorwürfe als erwiesen angesehen und sie als Verstöße gegen das in § 2 Abs. 2 Beschäftigtenschutzgesetz normierte Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gewertet. Von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt, sein Verhalten im Übrigen aber als ein vorsätzlich begangenes innerdienstliches Dienstvergehen gewertet.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise das Verfahren gegen ihn einzustellen, weiter hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er Verfahrensfehler geltend:
Die Verfahrenseinleitung sei fehlerhaft, weil die Einleitungsverfügung nicht an ihn, sondern an seinen Vater, Heinrich ..., gerichtet worden sei. Im Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil der Kammervorsitzende es abgelehnt habe, Zeitnachweise als Beweismittel dafür zu berücksichtigen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die behaupteten sexuellen Belästigungen zu begehen. Zudem habe der Kammervorsitzende vor Beginn der Hauptverhandlung geäußert, wenn der Beamte nicht auf deren Durchführung verzichte und einen Disziplinarbescheid mit einer 48-monatigen Gehaltskürzung akzeptiere, könne im Ergebnis auch eine belastendere Maßnahme ausgesprochen werden. Da er hierauf nicht eingegangen sei, sei der Vorsitzende verärgert gewesen. Außerdem habe er trotz lautstarken Protests die Einlassungen des Beamten persönlich und zum Teil sinnentstellt in das Protokoll diktiert. Im Übrigen bestreitet er, die ihm im Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Verfehlungen begangen zu haben. Die ihm im Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfenen Beleidigungen seien eine Reaktion auf Beleidigungen durch Mitarbeiter seiner Dienststelle gewesen. Schließlich sei die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig.
II.
Die Berufung des Beamten hat teilweise Erfolg und führt zu einer sechsmonatigen Gehaltskürzung.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die Pflichtverletzungen zumindest teilweise bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Das betrifft auch die Anschuldigungspunkte 2 und 3. Soweit der Bundesdisziplinaranwalt bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt hat, er halte die diesen Anschuldigungspunkten zugrunde liegenden Vorwürfe in der Sache nicht länger aufrecht, ist diese Erklärung nicht als eine teilweise Rücknahme der Anschuldigung zu werten, da ein rechtswirksam erhobener Vorwurf nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht zurückgenommen werden kann (Urteil vom 6. November 1996 - BVerwG 1 D 32.95 - m.w.N.).
1.
Das Verfahren leidet nicht an einem Mangel, der gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDO eine Verfahrenseinstellung oder die Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht gebieten würde.
a)
Das förmliche Disziplinarverfahren wurde wirksam eingeleitet. Voraussetzung hierfür ist nach § 33 Satz 2 und 3 BDO die Zustellung einer schriftlichen Verfügung der Einleitungsbehörde an den Beamten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO werden Zustellungen (u.a.) dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen Empfangsschein übergeben wird. Das ist hier geschehen. Die vom stellvertretenden Behördenleiter unterzeichnete Verfügung wurde dem Beamten am 15. Mai 1998 persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Warum das ihm zugestellte Exemplar an "Heinrich" ... adressiert war und die in den Behördenakten verbliebene Kopie "Heinz" ... als Empfänger ausweist, ist nicht bekannt. Möglicherweise nahm ein Behördenmitarbeiter an, bei dem Namen Heinz handele es sich um eine umgangssprachliche Verkürzung des Namens Heinrich und änderte deshalb die Anschrift. Bei der unzutreffenden Namensbezeichnung handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 24.69 - BVerwGE 40, 212, 216) und keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung hat, da sich aus dem weiteren Inhalt der Verfügung zweifelsfrei ergibt, dass sie an den Beamten gerichtet war.
b)
Das rechtliche Gehör des Beamten wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls nicht verletzt. Soweit er behauptet, der Kammervorsitzende habe es abgelehnt, Zeitnachweise als Beweismittel dafür zuzulassen, dass es ihm, dem Beamten, unmöglich gewesen sei, die sexuellen Belästigungen zu begehen, ist dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen, dass der Beamte einen solchen Beweisantrag gestellt hat. Sollte er gleichwohl gestellt und (ggf. konkludent) abgelehnt worden sein, wäre dies ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, d.h. die Dienstzeiten des Beamten, für die Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 74 Abs. 3 Satz 1 BDO). Da der Beamte in der Hauptverhandlung eingeräumt hatte, sich mehrmals gemeinsam mit den Auszubildenden E., M. und K. im Wagenmeisterraum aufgehalten zu haben, steht fest, dass es ihm ungeachtet seiner Dienstzeiten möglich war, die Auszubildenden sexuell zu belästigen.
c)
Soweit der Beamte mit dem Hinweis auf eine "Verärgerung" des Kammervorsitzenden eine Besorgnis der Befangenheit reklamieren will, hätte er diese gemäß § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO spätestens im Verlauf des ihm vom Bundesdisziplinargericht eingeräumten letzten Wortes geltend machen müssen.
d)
Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Einlassungen des Beamten ganz oder teilweise selbst in das Protokoll diktiert und dabei eigene Formulierungen verwendet hat. Nach § 273 Abs. 2 StPO, der gemäß § 25 Satz 1 BDO entsprechende Anwendung findet, sind die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dabei sind Vorgaben des Vorsitzenden Richters zulässig und vom Urkundsbeamten zu beachten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 273 Rn. 14). Der Vernommene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine wörtliche Protokollierung seiner Angaben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 StR 177.80 - NStZ 1981, 218).
Soweit der Beamte meint, einzelne von ihm nicht näher bezeichnete Einlassungen seien sinnentstellt in das Protokoll aufgenommen worden, hätte er - wenn es auf die Feststellung des Wortlauts seiner Einlassungen angekommen wäre - gemäß § 273 Abs. 3 StPO die vollständige Niederschreibung beantragen können. Abgesehen davon könnte selbst ein das Protokoll betreffender Verfahrensfehler der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht. Vielmehr entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Hauptverhandlung einschließlich der Vorträge der Prozessbeteiligten und der ordnungsgemäß gewonnenen Beweise (vgl. Claussen/Janzen, Kommentar zur BDO, 8. Auflage, § 75 Rn. 7 a). Das Protokoll hat insoweit nur die Funktion einer Gedächtnisstütze.
2.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Anschuldigungspunkt 1: Sexuelle Belästigungen
a)
Die Auszubildenden ... E., ... M. und K. ... waren im Juni 1997 dem Wagenuntersuchungsdienst im Bezirk ... der DB Cargo Niederlassung D. zugeteilt. Die Ausbildung fand am Bahnhof O. statt, an dem auch der Beamte tätig war. Als die Zeuginnen E. und M. sich bei ihm nach einem Raum zum Umkleiden erkundigten, äußerte er, sie bräuchten keinen Spind und könnten sich im Aufenthaltsraum der Wagenmeister umziehen. Er verließ diesen Raum jedoch nicht unverzüglich, so dass sich die Zeuginnen eine andere Örtlichkeit suchen mussten.
Den Zeugen K. fragte der Beamte während eines gemeinsamen Aufenthalts im Wagenmeisterraum in Anwesenheit der Zeugin E., ob er die "Schnalle" (gemeint war die Zeugin E.) schon "gevögelt" habe. Der Zeuge K. lachte daraufhin, empfand diese Bemerkung jedoch als störend. Die Zeugin E. fragte er im Beisein der minderjährigen Zeugin M., ob sie einen Freund habe und ob sie es mit diesem schon "getrieben" habe bzw. ob er es ihr auch richtig "besorge". Außerdem fragte er sie, wie sie ohne ihn (den Beamten) nachts auskomme. Da der Zeugin E. diese Äußerungen peinlich waren, reagierte sie nicht darauf, sondern schaute weg. Auch bei anderer Gelegenheit wiederholte der Beamte dem Zeugen K. gegenüber die Frage nach geschlechtlichen Beziehungen zu der Zeugin E. Zudem zeigte er ihm unaufgefordert ein Notizbuch mit Fotos von mehr oder weniger nackten Frauen, was der Zeuge als äußerst geschmacklos empfand.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen E., M. und K., die diese im Verlauf der Vorermittlungen und der vorgerichtlichen Untersuchung gemacht haben. Soweit der Beamte bestreitet, sich den Zeugen gegenüber in der vorbeschriebenen Weise verhalten zu haben, wird seine Einlassung durch die glaubhaften Angaben der Zeugen widerlegt.
Die drei Zeugen gaben bei ihrer Befragung im Rahmen der von der Dienststelle durchgeführten Vorermittlungen übereinstimmend an, dass der Beamte den Zeugen K. in Anwesenheit der Zeugin E. gefragt hatte, ob er die als "Schnalle" bezeichnete Zeugin E. schon gevögelt habe. Die Zeugen sagten weiter übereinstimmend aus, dass der Beamte die Zeugin E. gefragt hatte, ob sie schon einen Freund hätte und es mit diesem schon getrieben hätte. Sie konnten sich weiter übereinstimmend daran erinnern, dass der Beamte die Zeugin E. fragte, wie sie denn abends ohne ihn auskomme. Die Zeugen blieben bei ihren übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen auch im Rahmen ihrer von einem Untersuchungsführer des Bundeseisenbahnvermögens durchgeführten Vernehmung, die in Anwesenheit des Beamten stattfand und in der jedenfalls die Zeugin E. mit Nachfragen und Erklärungen des Beamten konfrontiert wurde. Es sind auch keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die drei Zeugen den Beamten zu Unrecht belasten. Zwar war der Beamte in seiner damaligen Dienststelle in O.-West Anfeindungen von Kollegen ausgesetzt. Die Zeugen waren aber nur für knapp zwei Wochen dieser Dienststelle zur Ausbildung zugewiesen, so dass sie nicht in eine Gruppenbildung innerhalb der dortigen Dienststelle eingebunden waren, die sich gegen die Person des Beamten richtete. Dass die Zeugen den Beamten nicht anzuschwärzen versuchten, ergibt sich schon daraus, dass sie trotz seiner abwertenden Äußerungen und Belästigungen keine Beschwerde bei ihrem Ausbildungsleiter oder beim Betriebsrat gegen ihn einreichten oder Anzeige gegen ihn erstatteten. Vielmehr kamen sie lediglich ihren Zeugenpflichten im Rahmen der angeordneten disziplinaren Ermittlungen nach. Die Zeugen haben dabei auch den Beamten entlastende Umstände vorgebracht. So hat die Zeugin E. im Untersuchungsverfahren ausgesagt, dass sich bei der einmaligen Wahrnehmung eines Außentermins mit dem Beamten keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Die Zeugin M. hat erklärt, der Beamte habe ihr gegenüber keine beleidigenden Äußerungen getan, diese hätten sich ausschließlich auf die Zeugin E. bezogen.
Für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht auch der Umstand, dass dem Beamten eine derbe geschlechtsbezogene Ausdrucksweise nicht wesensfremd ist, wie seine nicht bestrittenen beleidigenden Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 3 zeigen.
Die Behauptung des Beamten, er hätte schon aufgrund seiner Dienstzeiten keine Gelegenheit gehabt, sich in der ihm vorgeworfenen Weise den Zeugen gegenüber zu äußern, wird durch seine Einlassung widerlegt, sich mehrfach zeitgleich mit den Auszubildenden im Wagenmeisterraum aufgehalten zu haben.
b)
Durch sein Verhalten hat der Beamte im Juni 1997 wiederholt Auszubildende sexuell belästigt und damit seine Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG vorsätzlich verletzt.
Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sexuell belästigt, verletzt in schwerwiegender Weise Würde und Ehre der Betroffenen, stört den Dienstfrieden und beeinträchtigt deshalb seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 35.99 -; Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 90.95 - BVerwGE 113, 151 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 13). Vor allem weibliche Beschäftigte müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).
Die Pflichtenstellung nach § 54 Satz 3 BBG deckt sich weitgehend mit der nach § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BeschSchG - BGBl I S. 1412 f.) Nach § 2 Abs. 3 BeschSchG ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ein Dienstvergehen. Als eine solche sexuelle Belästigung wird jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten definiert, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BeschSchG). Das entspricht im Kern der Rechtsprechung des Senats zu § 54 Satz 3 BBG. § 2 Abs. 2 Satz 2 BeschSchG beschreibt zwei Gruppen sexueller Belästigungen, die unter die Definition des Gesetzes fallen, nämlich strafrechtlich relevante Handlungen und sonstige sexuelle Belästigungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beschäftigtenschutzgesetz bei den nicht unter Strafe gestellten Handlungen auch Fallgestaltungen erfasst, in denen die Beschäftigten ihre Ablehnung unmittelbar vor den Handlungen - z.B. wegen eines für sie überraschenden körperlichen Angriffs oder einer unvermittelt getätigten Äußerung - nicht zum Ausdruck bringen konnten und sie diese mangels Anlass auch früher nicht erkennen ließen (vgl. zum Meinungsstand: Buhr/Klein-Schonnefeld, § 2 BeschSchG, Rn. 2646 f.; in: Schiek u.a.: Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Köln 1996). Denn § 54 Satz 3 BBG sieht in jeder Form sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein achtungs- und vertrauenswidriges Verhalten. Es spricht nichts dafür, dass § 2 BeschSchG die in der Rechtsprechung konkretisierten Beamtenpflichten, die nicht nur im allgemeinen Interesse des öffentlichen Dienstes, sondern auch zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung herausgearbeitet worden sind, auch nur teilweise hätte lockern wollen. In den genannten Fällen hindert daher die nicht zum Ausdruck gebrachte, aber vorhersehbare Ablehnung nicht die Anwendung des § 54 Satz 3 BBG und auch nicht die Annahme eines Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten sind vier Tatkomplexe zu unterscheiden: Das Nichtverlassen des Aufenthaltsraumes, in dem sich die Zeuginnen E. und M. umziehen wollten (1), die im Beisein der Zeugin M. an die Zeugin E. gerichteten Fragen, ob sie einen Freund habe, mit dem sie es schon "getrieben" habe bzw. ob er es ihr richtig "besorge" und wie sie nachts ohne den Beamten auskomme (2), die auch im Beisein der Zeugin E. an den Zeugen K. gerichtete Frage, ob er die "Schnalle" schon "gevögelt" habe (3) und das Zeigen von Fotos nackter Frauen (4). Nur hinsichtlich der Tathandlungen zu (2) und (3) kann dem Beamten der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens nach § 54 Satz 3 BBG gemacht werden.
(1)
Von dem Vorwurf, durch das Nichtverlassen des Aufenthaltsraumes eine sexuelle Belästigung begangen zu haben, ist der Beamte freizustellen, weil eine solche Belästigung - wie dargelegt - ein vorsätzliches, sexuell bestimmtes Verhalten voraussetzt, das dem Beamten nicht nachzuweisen ist. Da er bereits bestreitet, den Zeuginnen gegenüber geäußert zu haben, sie könnten sich im Aufenthaltsraum umziehen, bestreitet er konkludent auch, nach einem solchen Hinweis den Raum in der Absicht oder Erwartung nicht verlassen zu haben, den Zeuginnen beim Umkleiden zusehen zu können. Zwar lässt sich den Aussagen der Zeuginnen E. und M. entnehmen, dass sie beabsichtigt hatten, sich unverzüglich umzukleiden, dass hierzu nicht nur eine Schutzkleidung über die normale Bekleidung zu ziehen war und dass sie annahmen, auch der Beamte würde dies erkennen. Jedoch liegen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass der Beamte in Kenntnis dieser Umstände aus sexuell bestimmten Motiven gehandelt hat. Auch wenn aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen feststeht, dass er geäußert hat, sie bräuchten keinen Spind und könnten sich im Aufenthaltsraum umziehen, ist es nicht auszuschließen, dass er annahm, die Zeuginnen würden sich erst zu einem späteren Zeitpunkt umkleiden.
(2)
Der Beamte hat die Zeugin E. durch seine an sie gerichteten Äußerungen, ob sie einen Freund habe, mit dem sie es schon "getrieben" hätte bzw. ob er es ihr auch richtig "besorge" und wie sie nachts ohne ihn (den Beamten) auskomme, sexuell belästigt.
Die Frage, ob, mit wem und in welcher Weise die Zeugin sexuellen Verkehr pflegt, gehört zu ihrem geschützten Intimbereich. Indem der Beamte sie auf ihren sexuellen Intimbereich unter Benutzung vulgärer Ausdrücke ansprach, verletzte er die Ehre und Würde der Zeugin am Arbeitsplatz. Die Zeugin hat auf nachträgliches Befragen durch den Untersuchungsführer glaubhaft angegeben, ihr sei die "Anmacherei" peinlich gewesen. Sie habe nicht darauf reagiert sondern weggeschaut. Ein achtungs- und vertrauenswidriges Verhalten des Beamten nach § 54 Satz 3 BBG liegt ungeachtet der Tatsache vor, dass die Zeugin sich seine Äußerungen ihm gegenüber nicht ausdrücklich verbeten hat. Derartige Fragen an eine dem Beamten weitgehend unbekannte 18-jährige Auszubildende sind sozial unangemessen. Dem Beamten war aufgrund der Umstände, unter denen er seine Fragen an die Zeugin E. richtete, auch ohne eine ausdrückliche ablehnende Erklärung der Zeugin bewusst, dass sein Verhalten eine sexuelle Belästigung darstellte.
(3)
Auch die im Beisein der Zeugin E. an den Zeugen K. gerichtete Frage, ob er die "Schnalle" schon "gevögelt" habe, war eine sexuelle Belästigung gegenüber den beiden Zeugen im Sinne von § 54 Satz 3 BBG.
Es gehört zum geschützten Intimbereich des Zeugen K., mit wem er sexuellen Verkehr pflegt. Die Befragung hierzu unter Benutzung vulgärer Ausdrücke verletzte die Ehre und Würde des Zeugen am Arbeitsplatz. Der Auszubildende hatte dem Beamten keine Veranlassung zur Ansprache seines sexuellen Intimbereichs gegeben, etwa indem er selbst das Thema anschnitt oder Fragen dazu an den Beamten aufgrund dessen Lebenserfahrung richtete. Damit liegt eine sexuelle Belästigung ungeachtet der Tatsache vor, dass der Zeuge K. - offenbar aus Verlegenheit - gelacht hat. Er hat auf Befragen durch den Untersuchungsführer dargelegt, dass er die Fragen des Beamten als störend empfand.
Für die Zeugin E. war das Verhalten des Beamten noch in gesteigertem Maße eine Verletzung ihres sozialen Achtungsanspruchs am Arbeitsplatz. Denn sie musste sich ein Gespräch zwischen Dritten über ihr Sexualleben anhören und sich als Objekt deren Verhaltens und deren Äußerungen fühlen. Durch die Verwendung des allgemein mit einem abwertenden Urteil verbundenen Begriffs "Schnalle" in Bezug auf die Zeugin E. verletzte der Beamte nicht nur die Ehre und Würde der Zeugin am Arbeitsplatz, sondern verwirklichte den Tatbestand einer Formalbeleidigung.
Der Beamte wusste, dass die von ihm verwendeten Begriffe und die von ihm gestellten Fragen sexuellen Inhalts sozial unangemessen waren und gegenüber den beiden jugendlichen Zeugen, die für den allgemein rüden Umgangston in der Wagenmeisterei nicht mitverantwortlich waren, eine sexuelle Belästigung darstellten.
(4)
Von dem Vorwurf der sexuellen Belästigung durch das Zeigen von Bildern nackter Frauen ist der Beamte indes freizustellen. Zwar kann das Zeigen pornografischer Darstellungen den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen. Da die verfahrensgegenständlichen Bilder jedoch nicht vorliegen, kann nicht festgestellt werden, ob sie pornografisch waren. Pornografisch ist eine Darstellung dann, wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, aufreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89 - BGHSt 37, 55). Hierzu gehören auch Nacktaufnahmen, die durch herausfordernde Stellungen und anstößig betonte Hervorhebungen der Geschlechtsmerkmale gekennzeichnet sind (OLG Koblenz, Urteil vom 1. Februar 1979 - 1 Ss 632/78 - NJW 1979, 1467). Da es bei der Einstufung als pornografisch jedoch auf Gehalt und Art der Darstellung entscheidend ankommt, müssen die diese Wertung rechtfertigenden Umstände konkret festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 1984 - 5 Ss 42/84 - 75/84 I, NJW 1984, 1977). Die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um Fotos nackter Frauen aus der Zeitschrift "Praline" gehandelt hat, die von dem Zeugen K. als "äußerst geschmacklos" bezeichnet wurden, reicht für den Nachweis einer sexuellen Belästigung nicht aus.
Anschuldigungspunkt 2: Aufzeichnungen über Kollegen
a)
Während eines im Herbst 1997 beginnenden Zeitraumes hat der Beamte Aufzeichnungen über das dienstliche Verhalten von Kollegen gefertigt. Darüber hinaus hat er negative Bemerkungen über die Arbeitsleistungen von Mitarbeitern auf dienstlichen Unterlagen angebracht, indem er z.B. auf einem Schadzettel, auf dem ein Kollege eine schadhafte Dachsicherung feststellte, das Wort "Stümper" vermerkte.
Der Beamte bestreitet dieses Verhalten nicht und lässt sich dahin ein, ihm sei im September 1997 von einem - namentlich nicht benannten - Kollegen mitgeteilt worden, dass Mitarbeiter aus seinem Umfeld Material über ihn sammeln würden, um ihn bei der Dienststelle "anzuschwärzen". Daraufhin habe er begonnen, seinerseits ebenfalls Aufzeichnungen über das Arbeitsverhalten derjenigen Bediensteten zu fertigen, denen er Schlechtigkeiten ihm gegenüber zugetraut hätte. Diese Aufzeichnungen habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt verwendet, um Druck auf die Betroffenen auszuüben.
b)
Der Beamte war vom Vorwurf des achtungs- und vertrauenswidrigen Verhaltens freizustellen. Macht sich ein Beamter, der berechtigt annehmen kann, dass Vorgesetzte oder Kollegen ihm nicht wohlgesonnen sind, zur Gedächtnisstütze Aufzeichnungen, die diese möglicherweise belasten, so handelt er in der Regel nicht pflichtwidrig, wenn das nicht aus gehässigen Motiven, sondern zur eigenen Verteidigung geschieht (Claussen/Janzen a.a.O. Einl. C Rn. 52; Behnke, Kommentar zur BDO, 2. Auflage, Einführung Rn. 132; vgl. BDH, Urteil vom 11. November 1959 - 1 DV 9.59 - BDHE 5, 48).
So liegt der Fall hier. Der Beamte hat unwiderlegt vorgetragen, dass er Anfeindungen von Seiten eines Teils seiner Kollegen in der Dienststelle ausgesetzt war. Hierfür sprechen die vom Beamten überreichten Zeichnungen, die in der Dienststelle ausgehängt worden sein sollen und den Beamten in ehrverletzender Weise darstellen. Nachvollziehbar ist von daher der Vortrag des Beamten, man habe ihm ein Fehlverhalten nachweisen wollen, wogegen er sich durch die angeschuldigten Aufzeichnungen habe schützen wollen. So sei sein Name manipulativ aus einem Dienstplan entfernt worden mit der Folge, dass er unberechtigt den Dienst nicht pünktlich angetreten habe. In einem anderen Fall sei er mit der Begründung zur Prüfung einer Außenstelle geschickt worden, ein streckenunkundiger Mitarbeiter sei hierzu nicht in der Lage. Auf dem Weg dorthin sei ihm dieser Mitarbeiter jedoch begegnet. Diese und andere Vorfälle ähnlicher Art hätten ihn zu dem angeschuldigten Verhalten als Maßnahme der Selbstverteidigung bewogen.
Anschuldigungspunkt 3: Beleidigung von Kollegen
a)
Der Beamte hat - insbesondere ab September 1997 - verschiedene Kollegen, die ihn dienstlich um Hilfe baten oder ihn auf seine Aufzeichnungen gemäß Anschuldigungspunkt 2 ansprachen, wiederholt mit knappen beleidigenden und vulgären Ausdrücken wie "Ihr Schwanzlutscher; wichs dir einen; das geht mir am Arsch lang; der Betriebsrat ist eine Hure" und Ähnlichem bedacht. Darüber hinaus hat er ihnen auch unaufgefordert die in sein Wagenmeisterbuch eingeklebten Fotos nackter Frauen (siehe Anschuldigungspunkt 1) gezeigt. Aus den Vernehmungsprotokollen des Vorermittlungsverfahrens ergibt sich, dass hiervon zumindest die Zeugen L., M. und D. betroffen waren.
Der Beamte bestreitet dieses Verhalten nicht, lässt sich aber dahin ein, dass es sich nur um Retourkutschen für die ihm gegenüber in Gestalt von anzüglichen Zeichnungen zum Ausdruck gebrachten Beleidigungen (siehe Anschuldigungspunkt 2) gehandelt habe.
b)
Durch sein Verhalten hat der Beamte in mindestens drei Fällen vorsätzlich die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens als Teil der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 54 Satz 3 BBG). Gegen sie verstößt, wer sich in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkameradschaftlich verhält, indem er sich gegenüber seinen Kollegen zu Beleidigungen hinreißen lässt (Claussen/Janzen a.a.O. Einl. C Rn. 30). Eine solche Pflichtverletzung wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass ein anderer sich ebenfalls einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Urheber der erwiderten Beleidigung unbekannt ist.
3.
Der Beamte hat in zwei Fällen Auszubildende durch anzügliche Bemerkungen sexuell belästigt und mindestens dreimal Mitarbeiter seiner Dienststelle beleidigt. Damit hat er ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Für Dienstvergehen, die sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, besteht keine Regelrechtsprechung des Senats. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind daher die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend (Urteil vom 8. November 2000, a.a.O.). Das Gleiche gilt für Beleidigungen von Kollegen am Arbeitsplatz.
Das Gewicht des Dienstvergehens liegt in den verbalen sexuellen Belästigungen von Auszubildenden. Dabei ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass Auszubildende aufgrund ihrer altersbedingt noch geringen Lebens- und Berufserfahrung in besonderem Maße der Fürsorge des Dienstherrn bedürfen. Gerade zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn erlernen sie nicht nur die für ihre spätere Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, sondern erwerben auch ihre soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten. Die dabei gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen begleiten sie ihr gesamtes weiteres Berufsleben. In dieser Situation kommt Ausbildern und anderen Beschäftigten, die mit Auszubildenden Kontakt haben, eine besondere Verantwortung zu. Ihr beispielhaftes Verhalten kann entscheidend dazu beitragen, dass der Auszubildende zu einem integrationsfähigen Mitarbeiter heranreift und so zu einer effizienten Aufgabenerfüllung der Behörde beiträgt. Wer sich in dieser Phase der Entwicklung junger Auszubildender wie der Beamte verhält, kann Auslöser für negative Einstellungen und Vorurteile oder gar für ein nachahmendes Verhalten sein und damit über die konkrete Situation hinaus das Betriebsklima erheblich negativ beeinflussen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Belästigungen seitens des Beamten ausschließlich verbaler Art waren und sich auf einen sehr kurzen Zeitraum von ein bis eineinhalb Wochen beschränkten. Hinsichtlich der abfälligen Bemerkungen gegenüber Kollegen wirkt mildernd, dass der Beamte selbst massiv durch erniedrigende sexistische Zeichnungen mit negativen Anspielungen auf seine Person und seine Herkunft, die an verschiedenen Orten der Dienststelle von Unbekannten ausgehängt wurden, beleidigt worden war. Für den Beamten spricht zudem, dass seit seiner Versetzung an seine neue Dienststelle in M. keine Schwierigkeiten im Umgang mit Kollegen mehr bekannt geworden sind. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass das angeschuldigte Verhalten überwiegend auf ein von mangelnder gegenseitiger Achtung geprägtes Arbeitsklima zurückzuführen war, das der Beamte nicht allein zu vertreten hatte.
Zu seinen Gunsten spricht ebenfalls, dass er nicht nur innerdienstlich wiederholt Verbesserungsvorschläge eingereicht und kontinuierlich gute Leistungen erbracht, sondern auch außerdienstlich ein positives Sozialverhalten gezeigt hat. So wurden durch ihn im Jahr 1994 die Fortsetzung einer Trunkenheitsfahrt und im Jahr 1996 ein geplanter Bankraub verhindert, nachdem er die Polizei auf ein verdächtiges Fahrzeug aufmerksam gemacht hatte.
Das Fehlverhalten des Beamten ist vergleichbar, im Ergebnis aber milder zu bewerten als die Fälle überwiegend verbaler sexueller Belästigungen, in denen das Bundesdisziplinargericht Gehaltskürzungen von neun bzw. zehn Monaten verhängt hat (Urteil vom 5. September 1989 - BDiG I VL 4/88 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1991 - BVerwG 1 D 72.89 - DokBerB 1991, 306; Urteil vom 24. Juni 1999 - BDiG XVI VL 3/99 -) und der Wehrdienstsenat einen Truppenzahnarzt degradiert hat (Urteil vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 -).
In dem mit einer neunmonatigen Gehaltskürzung geahndeten Verhalten aus dem Verfahren BDiG I VL 4/88 hat ein Beamter des höheren Dienstes eine ihm unterstellte Schreibkraft sieben Monate lang verbal sexuell belästigt und bedrängt, u.a. indem er sie mehrfach - zum Teil mit derben Worten - aufforderte, mit ihm zu schlafen. Gleichzeitig drohte er ihr mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes, wenn sie nicht zum Geschlechtsverkehr bereit sei. Außerdem kam es zu körperlichen Berührungen. Gegenüber diesem Verhalten waren die sexuellen Belästigungen des Beamten von deutlich geringerer Intensität. Er hat die Auszubildenden weder zum Verkehr aufgefordert noch sie bedrängt oder unter Druck gesetzt. Sein Fehlverhalten bezog sich nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten, sondern auf ein bis eineinhalb Wochen.
In dem mit einer zehnmonatigen Gehaltskürzung geahndeten Verhalten aus dem Verfahren BDiG XVI VL 3/99 hat der stellvertretende Leiter einer Ermittlungskommission (EK) beim Bundesgrenzschutz eine Polizeiobermeisterin im Rahmen einer Besprechung in deren Anwesenheit als "EK-Hure" bezeichnet. Obwohl er von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt wurde, äußerte sich der Beamte vier Monate später gegenüber Kollegen erneut in sexuell diskriminierender Weise über die Polizistin. Das Fehlverhalten im vorliegenden Fall ist insoweit milder zu beurteilen, als der Beamte nicht durch eine Ermahnung seines Vorgesetzten gewarnt war. Außerdem war der BGS-Beamte - anders als der Beamte im vorliegenden Fall - nicht selbst Angriffen auf seine sexuelle Ehre und Würde ausgesetzt.
In dem vom Wehrdienstsenat mit einer Degradierung geahndeten Fall - BVerwG 2 WD 30.99 - hat ein Oberstabsarzt als Leiter einer Zahnarztgruppe zwei weibliche Mitarbeiterinnen der Zahnarztgruppe durch Fragen und Bemerkungen sexuell belästigt und vor anderen bloßgestellt und erniedrigt. Des Weiteren hat er sich herablassend über die Unfähigkeit und Faulheit "typischer Ossis" geäußert und eine minderjährige Auszubildende mit den Fingern an der Stirn berührt und weggeschoben. Erschwerend hat der Senat dabei die mehrfachen Wiederholungshandlungen des Oberstabsarztes über einen Zeitraum von 16 Monaten, seine Vorgesetztenstellung und die Auswirkung seines Fehlverhaltens gewürdigt, das wegen des von ihm erzeugten Arbeitsklimas u.a. zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch die minderjährige Auszubildende geführt hat. Demgegenüber war das Fehlverhalten des Beamten im vorliegenden Fall von deutlich geringerem Gewicht, erstreckte sich nur über einen kurzen Zeitraum, erfolgte aus keiner vergleichbaren Vorgesetztenstellung mit Vorbildwirkung und hat nicht zum Abbruch eines Ausbildungsverhältnisses geführt.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beamte am Arbeitsplatz selbst Opfer eines massiven Angriffs auf seine sexuelle Würde geworden ist, hielt der Senat eine Gehaltskürzung für die Dauer von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Eine derart zeitlich begrenzte förmliche Disziplinarmaßnahme ist auch verhältnismäßig, da sie in dem erforderlichen Umfang erzieherisch auf den Beamten einwirkt, sich zukünftig vergleichbarer verbaler Belästigungen zu enthalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Beamten, das in der deutlichen Reduzierung der Dauer der Gehaltskürzung zum Ausdruck kommt.
Vormeier
Dörig