Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1980, Az.: 1 StR 177/80
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ; Voraussetzungen für eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 17.10.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 218
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Prozessführer
Facharzt für Chirurgie und Anaesthesiologie Dr. Peter A. aus M., geboren am ... 1921 in S.
Amtlicher Leitsatz
Für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ist es unerheblich, ob der Patient an einer bestimmten Erkrankung ohnehin gestorben wäre. Es genügt, daß der Tod früher eintritt, als er ohne das pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Voesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus M. als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1979 wird verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Unbegründet ist die Rüge, die Verteidigung sei dadurch unzulässig beschränkt worden (§§ 338 Nr. 8, 273 Abs. 3 StPO), daß zwei Anträge vom 11. Oktober 1979 auf wörtliche Protokollierung einer Antwort des Sachverständigen Prof. Dr. K. abgelehnt worden seien. Ein Anspruch auf wörtliche Protokollierung besteht nur dann, wenn es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Ob das der Fall ist oder nicht, hat der Tatrichter zu beurteilen. An dieser Rechtslage (st. Rspr; RGSt 5, 352, 353; 28, 394, 395; BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 139/58 - S. 7) hat sich nichts durch die Neufassung des § 273 Abs. 3 StPO geändert (BGH NJW 1966, 63 = MDR 1966, 164). Die Revision hat indessen nicht dargetan, weshalb es bei den Äußerungen des Sachverständigen auf deren Wortlaut hätte ankommen sollen.
2.
Unbegründet ist auch die Rüge, beim ersten Antrag auf wörtliche Protokollierung habe unter Verletzung der Reihenfolge des § 273 Abs. 3 Satz 2 StPO ohne eine ablehnende Verfügung des Vorsitzenden sofort das Gericht entschieden. Dem Gericht muß es unbenommen bleiben, sogleich anstelle des Vorsitzenden die Entscheidung zu treffen.
3.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer nicht verpflichtet, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge, die Ärzte und deren Berufshelfer über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Im Gegensatz zu § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO schreiben die §§ 53, 53 a StPO eine Belehrung von Angehörigen der in diesen Vorschriften genannten Berufsgruppen nicht vor (BGH GA 69, 92; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1954 - 1 StR 663/54 -). Eine Ausnahme hiervon käme allenfalls dann in Betracht, wenn einem der vernommenen Ärzte oder einem seiner Berufshelfer sein Weigerungsrecht offensichtlich unbekannt ist (Meyer in LR, 23. Aufl. § 53 Rdn. 59). Daß eine derartige Fallgestaltung vorgelegen haben könnte, trägt die Revision nicht vor und kann auch nach den gesamten Umständen verneint werden.
b)
Im übrigen haben Ärzte und ihre Helfer das Recht, nicht aber die Pflicht, die Aussage zu verweigern. Nach dem Tod des Geheimnisträgers muß der zur Aussageverweigerung berechtigte Zeuge eigenverantwortlich entscheiden, ob er aussagen will (Meyer in LR a.a.O. § 53 Rdn, 64). Entscheidet er sich für eine Aussage, ist entgegen der Auffassung der Revision für eine Anwendung von § 203 StGB kein Raum. Die Strafkammer durfte daher Ärzte und Pflegepersonal vernehmen und deren Aussagen verwerten.
4.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages vom 12. Oktober 1979, der darauf abzielte, den Staatsanwalt Dr. S., der als Zuhörer im Sitzungssaal anwesend war, als Zeugen dazu zu vernehmen, der Sachverständige Prof. Dr. K. habe bestimmte Ausführungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit des Überlebens der Patientin gemacht. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt (UA S. 73), es habe die Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. Die beantragte Beweiserhebung sei "überflüssig, da offenkundig".
Der Antrag zielte auf eine unzulässige Beweiserhebung ab. Die Wahrnehmung, Würdigung und Wiedergabe von Vorgängen, die im Rahmen der Beweiserhebung stattfinden, ist allein Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Er bedarf hierzu keines Beweismittlers.
5.
Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.
a)
Den Sachverständigen standen alle Krankenblätter, auch die der Chirurgischen Universitätsklinik M. zur Verfügung. Ihre Angaben zur Überlebenszeit gehen entgegen der Auffassung der Revision von der Todesstunde (vgl. S. 51 UA: bezogen auf den festgestellten Todeszeitpunkt) aus. Im übrigen kommt es nicht auf die genaue Feststellung der Todesstunde an, sondern nur darauf, um wieviel die Patientin diesen allen Sachverständigen gegenwärtigen Zeitpunkt überlebt hätte.
b)
Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Überlebensspanne einzuholen. Dieser Zeitraum kann nicht naturwissenschaftlich exakt bestimmt, sondern nur von erfahrenen Sachverständigen geschätzt werden. Nachdem das Landgericht zu dieser Frage in der Hauptverhandlung vier Fachchirurgen gehört hatte, gebot auch die Sachaufklärung nicht, einen weiteren Gutachter anzuhören. Daß sich die Strafkammer bei Beurteilung der Überlebenschancen nicht dem Gutachten Prof. Dr. F. angeschlossen und dies umfassend begründet hat (UA S. 68 - 71), ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Revision war der Tatrichter damit auch nicht mehr gezwungen, eingehend darzulegen, warum er den anderen Gutachtern folgte, deren Ausführungen ihn mehr überzeugten.
II.
Sachbeschwerde:
1.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
a)
Am 4. Juni 1975 entfernte der Angeklagte als Belegarzt in der Privatklinik Dr. R. bei der damals 14-jährigen Schülerin Ekatharina Kr. den Blinddarm. Nach der Operation traten Komplikationen auf, die sich in erhöhter Temperatur, ständigem Erbrechen und dem Fehlen von Stuhlgang zeigten. Die Patientin klagte über Schwindelgefühle und Bauchschmerzen. Am 9. Juni 1975 diagnostizierte der Inhaber der Privatklinik, wie sich im nachhinein als richtig herausstellte (UA S. 10, 68), eine Peritonitis und wies den Angeklagten darauf hin (UA S. 8). Dieser teilte - allerdings ohne sich durch weitere Untersuchungen Gewißheit zu verschaffen - nicht die Diagnose von Dr. R., sondern blieb bei der eigenen Erklärung der Komplikationen (Darmatonie). Auch zusätzliche Alarmzeichen (erhöhte Leukozytenzahl; Pulsanstieg auf Werte zwischen 140 und 160; harter Bauch) veranlaßten den Angeklagten nicht, entscheidend einzugreifen. Als die Patientin am Nachmittag des 12. Juni 1975 in psychotische Zustände geriet und nur noch mit Gewalt im Bett gehalten werden konnte, verlegte sie Dr. R. mit Zustimmung des Angeklagten in die Chirurgische Universitätsklinik M. Sie wurde dort im Schockzustand eingeliefert und sofort operiert. Der gesamte Bauchraum war mit Eiter gefüllt. Am 16. Juni 1975 mußte die Patientin nach einer kurzfristigen Besserung ihres Allgemeinzustandes erneut operiert werden. Das toxische Geschehen war jedoch nicht mehr zu beherrschen, so daß die Patientin schließlich am 19. Juni 1975 verstarb.
Todesursache war die vom Angeklagten zu spät erkannte und behandelte Bauchfellentzündung. Selbst wenn die Patientin erst am 11. Juni 1975 nachoperiert worden wäre, hätte diese Operation ihr Leben um mindestens einen Tag verlängert (UA S, 11, 73). Jeder Eingriff zu einem früheren Zeitpunkt hätte eine deutlich längere Überlebenszeit (UA S. 11, 73) und damit die hochgradige Wahrscheinlichkeit bewirkt, daß die Patientin wieder ganz gesund geworden wäre (UA S. 72). Spätestens am 10. Juni 1975 hätte der Angeklagte eingreifen müssen (UA S. 77).
b)
Diese auf das Gutachten der Sachverständigen gestützten Feststellungen genügen den Anforderungen, die an die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen Unterlassung und tatbestandsmäßigem Erfolg zu stellen sind (RGSt 51, 127; 63, 392, 393; 75, 49, 50; BGHSt 6, 1, 2 [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53]; 21, 59, 61; BGH, Urteil vom 28. Juni 1970 - 1 StR 175/70 - bei Dallinger MDR 1971, 361; Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76). Für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist es unerheblich, ob die Patientin wegen der sich ausbreitenden Bauchfellentzündung möglicherweise ohnehin gestorben wäre. Es genügt, daß ihr Tod früher eintrat, als er ohne das pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre (BGHSt 21, 59, 61; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76 - S. 5).
c)
Als Pflichtwidrigkeit macht das Landgericht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er nicht spätestens am 10. Juni auf den atypischen Krankheitsverlauf reagierte (UA S. 70, 77). Die an diesem Tag geforderten und dem Angeklagten auch zumutbaren Maßnahmen bestanden in einer exakten Diagnose und der daran sich anschließenden Relaparotomie (UA S. 76). Eine sichere Diagnose wäre nach Auffassung der Strafkammer möglich gewesen, wenn der Angeklagte entweder Spezialisten hinzugezogen oder die Patientin in eine andere Klinik verlegt hätte (UA S. 76, 77). Bei einer Verlegung in eine größere Klinik hätte der Angeklagte sich jeder weiteren Verantwortung entledigt, weil dann auch die dortigen Chirurgen relaparotomiert hätten. Bei der Hinzuziehung von Spezialisten an die Privatklinik Dr. R. hätte der Angeklagte selbst nachoperieren müssen. Rechtliche Bedenken sind gegen diese Wertung nicht zu erheben. Der von der Revision aufgezeigte Widerspruch besteht nicht. Der Tatrichter lastet dem Angeklagten vor allem an, daß er am 10. Juni 1975 die damals erkennbare (UA S. 70, 71 f) Peritonitis nicht diagnostisch abklärte. Die Relaparotomie ist für die sachverständig beratene Strafkammer bereits Heilbehandlung, die sich sofort an die Diagnose anzuschließen hat (UA S. 49, 58).
d)
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Frage nach der Ursächlichkeit der unterlassenen ärztlichen Maßnahme einengend vom 11. Juni 1976 aus betrachtet und meint, eine Lebensverlängerung von "nur" einem Tag könne nicht als wesentliche Mißerfolgsverzögerung angesehen werden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinen einleuchtenden Grund dafür anzugeben vermag, warum - entgegen BGHSt 21, 59, 61; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76 - die Abkürzung fremden Lebens um einen Tag sich als unerheblich darstellen und deshalb dem Täter nicht zugerechnet werden soll, ist von der Feststellung des Tatrichters auszugehen, daß der Angeklagte spätestens am 10. Juni hätte handeln müssen (UA S. 66, 67, 77, 78). Bei einem chirurgischen Eingriff an diesem Tag hätte die Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Tag überlebt (UA S. 11, 44, 50, 73), und es hätte die hochgradige Wahrscheinlichkeit des Überlebens überhaupt bestanden (UA S. 72). Selbst bei einer Operation erst am 11. Juni hätte die Überlebensspanne mindestens noch einen Tag betragen (UA S. 68, 73). Diese Ausführungen zeigen, daß der 11. Juni nur als letzter Zeitpunkt für einen lebensverlängernden Eingriff herangezogen wurde, um die Auffassung der Strafkammer zur Ursächlichkeit der bereits am 10. Juni erforderlichen und zumutbaren, vom Angeklagten aber schuldhaft unterlassenen Maßnahmen in einer Hilfserwägung zu verdeutlichen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist dabei nicht erkennbar.
2.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer berücksichtigt strafschärfend auch generalpräventive Gesichtspunkte. Das ist hier nicht zu beanstanden. Die Strafe ist ganz überwiegend durch das sehr hohe Maß an Leichtfertigkeit, das die Anwendung jeder ärztlichen Sorgfalt vermissen läßt (UA S. 81), bestimmt worden. Allein diese schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen des Angeklagten hat die Strafkammer zum Anlaß genommen, eine über den vorliegenden Fall hinausgreifende Warnung auszusprechen. Solche Erwägungen sind zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision ist darin kein Angriff auf die gesamte Ärzteschaft zu erblicken. Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe kann hier auch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß durch die Berücksichtigung generalpräventiver Momente der Bereich der schuldangemessenen Strafe (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]nicht überschritten worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Pikart
Herdegen
Kuhn