Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 32.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Briefberaubung durch einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen; Auslegung der Anschuldigungsschrift im Disziplinarverfahren; Milderungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Gegenstände im Disziplinarrecht; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Anspruch eines Beamten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages; Fortbestehen der Unterhaltspflicht trotz Getrenntlebens; Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung; Pflicht eines Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 32.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.01.1995 - AZ: XII VL 10/94
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 73 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 2 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 9 BBesG
- § 1361 BGB
- § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB
Prozessführer
Posthauptschaffnerin ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Wolfgang Ertel, Postbetriebsassistent Volker Raimund als ehrenamtliche
Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 16. Januar 1995 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
- 1.
am 11. August 1990 in ihrer Eigenschaft als Briefverteilkraft beim Postamt ... S. drei in den Postbetrieb eingeschleuste Fangbriefe unterschlagen und beraubt hat und
- 2.
mehrfach ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, und zwar vom 12. Juni bis 13. Juni 1992, am 28. Juli 1992 und vom 16. Mai bis 17. Mai 1993.
Ein gegen die Beamtin wegen des Vorwurfs im Anschuldigungspunkt 1 eingeleitetes Strafverfahren wurde in der Berufungsinstanz, nachdem das Amtsgericht ... mit Urteil vom 8. Januar 1993 wegen Vergehens gemäß § 354 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 246 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM erkannt hatte, durch Beschluß des Landgerichts ... vom 6. Januar 1994 nach Zahlung von 4.000 DM an die Landeskasse gemäß § 153 a StPO eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 16. Januar 1995 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 die Unterschlagung und Beraubung eines Fangbriefs und im Anschuldigungspunkt 2 den Gesamtvorwurf als erwiesen angesehen und als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Sein Schwergewicht liege in der Briefberaubung und führe in Ermangelung anzuerkennender Milderungsgründe zur Verhängung der Höchstmaßnahme.
3.
Hiergegen hat die Beamtin rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sie im Anschuldigungspunkt 1 "freizusprechen" und hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 2 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt sie - unter Wiederholung ihrer früheren Einlassungen - im wesentlichen vor, im Anschuldigungspunkt 1 habe die Vorinstanz aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht ihre Täterschaft angenommen. Die im Strafverfahren angehörten Zeugen hätten noch einmal vernommen werden müssen, denn der strafrichterlichen Einstellungsentscheidung komme keine Bindungswirkung zu. Zudem hätten zur Erforschung der materiellen Wahrheit - entsprechend den Beweisanträgen im Strafverfahren - im Disziplinarverfahren weitere Zeugen angehört werden müssen, auch wenn ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden sei. Hinsichtlich der Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 2 seien die tatsächlichen Feststellungen und auch deren rechtliche Bewertung unzutreffend. Am 16. Mai 1993, einem Sonntag, habe sie als Briefzustellerin keinen Dienst gehabt. Im Ergebnis sei deshalb die Verhängung der Höchstmaßnahme unangemessen, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß sie ausgezeichnet beurteilt und disziplinar bisher nicht in Erscheinung getreten sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn die Beamtin bestreitet vor allem, die im Anschuldigungspunkt 1 ihr vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Im Anschuldigungspunkt 1 (Briefberaubung) geht der Senat aufgrund der Aussagen des kriminaltechnischen Sachverständigen Schenk in der Hauptverhandlung und der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
a)
Nachdem beim Postamt ... S. im Jahre 1990 mehrfach Postsendungen verlorengegangen waren, wurden am Morgen des 11. August 1990 (Samstag) sechs von der Betriebssicherung hergestellte Fangbriefe mit jeweils zwei präparierten 20-DM-Scheinen, versehen mit Empfängeranschriften, die auf die Postfächer 291 und 559 verwiesen, in den Postverkehr eingeschleust. Die Beamtin war an jenem Tag in der Zeit von 5.30 bis 11.00 Uhr als Vollkraft in der Postfachverteilung eingesetzt. Während drei Fangbriefe wieder vorgefunden wurden, blieben die übrigen Kontrollbriefe verschwunden.
Als am darauffolgenden Montag, dem 13. August 1990, die Mitarbeiter der Briefeingangsstelle und der Postfachverteilung durch die Betriebssicherung auf Spuren der eingesetzten Fangmittel untersucht wurden, fiel das Untersuchungsergebnis nur bei der Beamtin positiv aus. Zum Sichtbarmachen des Fangstoffs Phenolphthalein, der dem posttypischen Leuchtstoffpulvergemisch zugefügt worden war, wurden die Hände der Beamtin, ihre Handtasche und ihr Geldbeutel mit Wattepads abgerieben, die mit 2 %iger Kalilauge getränkt waren. Die Wattepads verfärbten sich rot, wie es bei einem Kontakt mit dem Fangmittel erfolgt. Bei einer zweiten Überprüfung mit einer UV-Lampe wurden an den Händen der Beamtin, ihrer Handtasche und ihrem Geldbeutel fluoreszierende Rückstände des Leuchtstoffpulvergemischs festgestellt. Zur Erstellung eines kriminaltechnischen Gutachtens wurden die Handtasche der Beamtin sowie ihr Geldbeutel mit einem 20-DM-Schein und Münzen beschlagnahmt und der Zentralstelle Postbank - Zentrale Untersuchungsstelle für die Betriebssicherung - übersandt. Der kriminaltechnische Sachverständige Schenk kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. August 1990, zum Ergebnis, daß mit Ausnahme der Spurensicherungsfolie alle Beweisgegenstände mit dem Leuchtstoffpulvergemisch - einige auch mit dem Zusatzfangstoff Phenolphthalein - kontaminiert waren, das zum Präparieren des Inhalts von Fangbriefen von der örtlichen Betriebssicherung des Postamts Saarbrücken verwendet wurde.
Die Beamtin bestreitet von Anfang an die ihr vorgeworfenen Tathandlungen. Im Berufungsverfahren ist sie weiterhin der Ansicht, für die Anschuldigung gebe es keine Beweise. Das Auffinden von Fangmittelspuren an ihrer Handtasche, ihrer Geldbörse und dem 20-DM-Schein sei kein geeigneter Gegenbeweis. Am Morgen des 11. August 1990 sei sie im Zusammenhang mit dem Wechseln von Geld für eine Kollegin "in Berührung mit den Fangbriefen gekommen". Diese Frau sei kurz vor 7 Uhr zu ihr gekommen und habe sie, weil die Kasse noch geschlossen gewesen sei, um den Wechsel eines Geldscheines, an dessen Wert sie sich nicht mehr erinnern könne, gebeten, weil sie sich Zigaretten oder Getränke habe kaufen wollen. Die Tatsache, daß sich auf dem überprüften Geldschein nur noch eine geringe Ablagerungsdichte des Leuchtstoffpulvergemisches befunden habe, lasse sich so erklären, daß sie den Schein mit den Händen angefaßt habe. Dadurch sei der größte Teil des Leuchtstoffpulvergemischs an ihre Handflächen und an die Stellen gekommen, die sie angefaßt habe. Es spreche auch für ihre Glaubwürdigkeit, daß sie sich nicht mehr an den genauen Tag habe erinnern können, an dem sie der Kollegin das Geld gewechselt habe. Sie habe es für möglich gehalten, daß es Donnerstag, Freitag oder Samstag gewesen sei. Es müsse aber Samstag gewesen sein, da sie sonst den präparierten Geldschein nicht erhalten hätte. Auf eine Gegenüberstellung mit den 500 weiblichen Mitarbeiterinnen im Postamt S. habe sie verzichtet, weil sie befürchtet habe, die Person nicht wiederzuerkennen und eine falsche Kollegin zu beschuldigen.
b)
Der Senat sieht es im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht für erwiesen an, daß die Beamtin zumindest einen Fangbrief mit zwei 20-DM-Scheinen aus der Fangbriefaktion vom 11. August 1990 geöffnet und beraubt hat. Ausschlaggebend für diese Überzeugung ist die glaubhafte Aussage des im Umgang mit Fangmittelstoffen seit 18 Jahren erfahrenen Sachverständigen Schenk in der Hauptverhandlung vor dem Senat, daß die starke Ablagerungsdichte des Leuchtstoffpulvergemischs auf den Innenseiten der Geldbörse der Beamtin durch Kontamination mit zumindest einer präparierten und gefalteten 20-DM-Banknote aus der Fangbriefaktion jenes Tages verursacht worden ist. Aus dieser Feststellung ist im Normalfall die Schlußfolgerung zu ziehen, daß der präparierte Geldschein, der sich in der Geldbörse befunden hatte, unmittelbar aus dem geöffneten Fangbrief dorthin gelangt ist, und zwar durch die Beamtin selbst. Ihre gegenteilige Behauptung, sie habe die Banknote von einer ihr namentlich nicht bekannten Person bekommen, ist zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO verwertbaren Niederschriften über Aussagen von Personen, die bereits in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, wie dem Strafverfahren, vernommen worden sind, mit hinreichender Sicherheit widerlegt. Für eine ergänzende Beweisaufnahme besteht keine Notwendigkeit.
Die Ausführungen des Sachverständigen Schenk sprechen insoweit zwar weder für noch gegen die Richtigkeit der Einlassungen der Beamtin. Der Sachverständige hat glaubhaft erklärt, die bei der Beamtin gefundenen Fangmittelspuren, insbesondere die starke Ablagerungsdichte des Leuchtstoffpulvers auf den Innenseiten der Geldbörse, könnten nicht nur durch einen unmittelbaren Zugriff der Beamtin auf einen Fangbrief, sondern auch dadurch entstanden sein, daß sie einen präparierten Geldschein auf kurzem Weg von einem Dritten erhalten habe. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß die zuletzt genannte Sachverhaltsvariante hier nicht vorliegt. Der behauptete Geldwechsel hat nach seiner Überzeugung nicht stattgefunden. Der Senat sieht die entsprechende Behauptung der Beamtin vor allem durch ihre insgesamt widersprüchlichen und damit unglaubhaften Angaben zum Zeitpunkt des Geldwechsels, zur gewechselten Banknote und zum Geldwechselpartner als widerlegt an.
Am 13. August 1990, als die Fangmittelspuren bei der Beamtin entdeckt worden waren, hatte sie sich gegenüber dem Ermittlungsführer, Postamtmann S., dahin eingelassen, sie habe in der Vorwoche am Donnerstag oder Freitag einem Kollegen oder einer Kollegin einen 50-DM- oder 100-DM-Schein gewechselt. Als ihr entgegengehalten wurde, daß lediglich 20-DM-Scheine präpariert worden waren, paßte die Beamtin ihre Aussage dem mit der Bemerkung an, es könne sich auch um eine solche Banknote gehandelt haben. Auf den weiteren Vorhalt, daß die Fangbriefe erst am Samstag in den Postverkehr eingeschleust worden seien, korrigierte sie ihre Aussage sofort auch insoweit, indem sie einräumte, der Geldwechsel könne auch am Samstag stattgefunden haben; wahrscheinlich sei es aber doch am Freitag gewesen. Der Name der Person sei ihr nicht bekannt.
Über diese Einlassungen der Beamtin anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung am 13. August 1990 während der Vorermittlungen hat der Zeuge S. im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren glaubhaft berichtet. Seine Aussagen sind auch verwertbar. Die Beamtin war bei ihrer ersten Vernehmung über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden (§ 163 a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO, § 26 Abs. 2 BDO), hatte gleichwohl die oben festgestellten Erklärungen zur Sache abgegeben, im Laufe der Vernehmung dann aber die Aussage verweigert. Im Untersuchungsverfahren hat die Beamtin von ihrem Schweigerecht keinen Gebrauch mehr gemacht und die Aussagen des Zeugen S. über den Inhalt ihrer früheren Einlassungen anläßlich ihrer Vernehmung am 13. August 1990 ausdrücklich als "zutreffend" bezeichnet.
Am 12. Oktober 1990 gab der Verteidiger in Anwesenheit der Beamtin u.a. an, sie sei sehr wohl bereit, die Kollegin zu benennen, der sie das Geld gewechselt habe. Ferner beantragte er Beweis darüber zu erheben, daß am 11. August 1990 gegen 8.30 Uhr eine Kollegin der Beamtin den Postfachverteilraum betreten und im Beisein der Zeugin S. beide angesprochen habe, ob sie ihr Geld wechseln könnten. Nachdem der Verteidiger die Protokollierung vom 12. Oktober 1990 in Frage gestellt hatte, wurde die Verhandlungszeugin und Protokollführerin L. als Zeugin gehört. Sie hat die Richtigkeit des Protokolls glaubhaft bezeugt. Der Ermittlungsführer S. und der hinzugezogene Ermittlungszeuge W. haben als Zeugen im Strafverfahren ebenfalls das protokollierte Aussageverhalten der Beamtin und ihres Verteidigers glaubhaft bestätigt.
In der Untersuchung hat die Beamtin am 16. März 1994, d.h. ca. 3 1/2 Jahre nach dem Vorfall am 11. August 1990, die Kollegin, der sie damals angeblich das Geld gewechselt habe, erstmals näher beschrieben: Frau mittlerer Größe, schlank, dunkle nackenlange Haare, im Alter zwischen 20 und 30 Jahren. Diese Frau habe sie im Briefeingang kennengelernt, wobei sie der Meinung gewesen sei, daß sie zu ihrer Dienststelle gehört habe. Sie kenne zwar nicht ihren Namen, würde sie aber wiedererkennen. Im übrigen könne sie nicht erklären, warum sie jetzt ein genaueres Bild von dieser Person habe.
Vor dem Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin am 16. Januar 1995, d.h. ca. 4 1/2 Jahre nach dem Tatgeschehen, ausgesagt, sie habe damals am Samstag kurz vor 7.00 Uhr einer Kollegin Geld gewechselt. Um was für eine Banknote es sich gehandelt habe, wisse sie nicht mehr; den "kontaminierten" 20-DM-Schein habe sie möglicherweise auch schon von zu Hause mitgebracht. Den Namen der Kollegin kenne sie nicht. Sie würde die Frau aber wiedererkennen. Diese sei etwa 1,65 bis 1,70 m groß, schmal, habe kurze dunkle Haare und sei wahrscheinlich Brillenträgerin. Sie habe am Schalter Geld wechseln wollen. Da der Schalter aber noch geschlossen gewesen sei, habe die Kollegin sie, die Beamtin, und die im gleichen Raum arbeitende Zeugin S. gebeten, Geld zu wechseln, damit sie sich Getränke oder Zigaretten kaufen könne. Diese Aussagen hat die Beamtin in ihrer Berufungsbegründung im wesentlichen wiederholt.
Nicht nur die von Anfang an unterschiedlichen und dann dem jeweiligen Vorhalt angepaßten Angaben der Beamtin zum Tag und zur Tagesstunde des angeblichen Geldwechsels und zu der gewechselten Banknote, sondern vor allem auch ihr Aussageverhalten zur Person und Identifizierung des angeblichen Geldwechselpartners lassen das Verteidigungsvorbringen der Beamtin insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Wenn es - auch unter Berücksichtigung einer gewissen Aufgeregtheit bei der ersten Vernehmung - schon kaum nachvollziehbar ist, daß man wenige Tage nach dem angeblichen Geldwechsel nicht (mehr) weiß, ob es sich um einen Mann oder eine Frau gehandelt hat, so widerspricht es erst recht einem normalen Erinnerungsvermögen, daß man eine bestimmte Person nach mehreren Jahren erstmals genau beschreiben kann, wenn dies in Tatzeitnähe selbst nicht möglich war. Zu Lasten der Beamtin kommt hinzu, daß die Zeugin S. die mehrfach vernommen wurde, den behaupteten Geldwechselvorgang glaubhaft nicht bestätigt hat. Gegen die Richtigkeit der Einlassungen der Beamtin spricht auch, daß sie von Anfang an nicht zu einer Gegenüberstellung bereit war. Ein zu Unrecht Beschuldigter hätte nach der Lebenserfahrung in einer vergleichbaren Situation im eigenen Interesse unverzüglich eine Gegenüberstellung verlangt, um den wahren Täter zu finden und sich dadurch selbst zu entlasten. Auch wenn der erkannte Dritte seine Tat vermutlich geleugnet hätte, wäre er höchstwahrscheinlich anhand der chemischen Fangmittelspuren identifiziert worden. Schließlich paßt in das Bild von der Täterschaft der Beamtin auch die Tatsache, daß trotz intensiver Kontrolle der Mitarbeiter des Briefeingangs und der Postfachverteilung nur bei der Beamtin Fangmittelspuren entdeckt wurden und daß die angebliche Geldwechselpartnerin trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen durch die behördliche Betriebssicherung und durch das Berufungsgericht im Strafverfahren nicht ermittelt werden konnte.
c)
Die Beamtin hat durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) verstoßen.
2.
Im Anschuldigungspunkt 2 (schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst) kann der Senat die in den bestandskräftigen Bescheiden der Präsidentin der Oberpostdirektion ... vom 14. Juli 1992, vom 25. August 1992 und vom 15. Juni 1993 betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge der Beamtin nach § 9 BBesG getroffenen tatsächlichen Feststellungen seiner Entscheidung nicht gemäß § 18 Abs. 2 BDO zugrunde legen, da die Beamtin deren sachlicher Richtigkeit substantiiert entgegentritt (vgl. dazu Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwGE 83, 221 = BVerwG DokBer B 1986, 259 = RiA 1987, 16 = DVBl 1987, 252 = ZBR 1987, 189 = DÖV 1987, 734>). Der Senat hat daher auch insoweit die Tat- und Schuldfeststellungen selbst vorzunehmen. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen geht er von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
a)
Zeitraum vom 12. bis 13. Juni 1992
In der Zeit vom 2. April bis 13. Juni 1992 (Samstag) leistete die Beamtin keinen Dienst. Sie war in dem weit überwiegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt. Die letzte vom Hausarzt Dr. B. ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 10. Juni 1992 war bis zum Folgetag befristet. Eine für den 12. Juni 1992 angesetzte postbetriebsärztliche Untersuchung nahm die Beamtin nicht wahr, meldete sich an jenem Tag aber bei der Dienststelle 142 für den 15. Juni 1992 (Montag) zum Dienst, den sie dann auch antrat. Die Beamtin behauptet, am 12. Juni 1992 dienstunfähig gewesen zu sein. Außerdem habe sie geglaubt, auch an diesem Tag krank geschrieben gewesen zu sein. Sie habe sich insoweit im Datum geirrt. Aus diesem Grunde habe sie sich am 12. Juni 1992 nicht mehr um ein Attest bemüht. Ihr Hausarzt habe nach einem Anruf der Personalstelle die nachträgliche Ausstellung einer Dienstunfähigkeitserklärung abgelehnt. Den Termin beim Postbetriebsarzt habe sie nicht wahrgenommen, weil sie mit Dr. V. schlechte Erfahrungen gemacht und zu ihm kein Vertrauen gehabt habe.
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beamtin am 12. und 13. Juni 1992 dem Dienst trotz entsprechender Dienstleistungspflicht - seit Anfang 1991 war sie als Zustellerin eingesetzt - ungenehmigt ferngeblieben ist. Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst ist ausdrücklich angeschuldigt; die abweichende Erklärung des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, es werde nur noch der Vorwurf erhoben, die Vorlage ärztlicher Atteste pflichtwidrig unterlassen zu haben, ist rechtlich unerheblich, da ein rechtswirksam zur Anschuldigung erhobener Vorwurf nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht zurückgenommen werden kann (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG III D 5.70 - <BVerwG DokBer 1971, 3973>). Die Beamtin war im maßgebenden Zeitraum auch dienstfähig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß für jene Tage keine ärztlichen Atteste existieren und die Beamtin ohne ausreichenden Grund den angeordneten Postbetriebsarzttermin nicht wahrgenommen hat. Ein weiteres Indiz für ihre damalige Dienstfähigkeit folgt aus der Tatsache, daß sie sich bereits am Freitag (12. Juni 1992) für den darauffolgenden Montag dienstfähig gemeldet hat. Die Beamtin hat auch schuldhaft gehandelt und ist am 13. Juni 1992 vorsätzlich und am 12. Juni 1992 zumindest fahrlässig dem Dienst ferngeblieben. Hinsichtlich des zuletzt genannten Tages kann ihr nicht widerlegt werden, daß sie sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Attests vom 10. Juni 1992 geirrt hat. Dem steht die Tatsache, daß sich die Beamtin am 12. Juni für den 15. Juni 1992 zum Dienst gemeldet hat, nicht entgegen, denn diese Meldung schließt nicht aus, daß sie sich irrig noch krank geschrieben glaubte. Soweit die Beamtin irrtümlich dem Dienst ferngeblieben ist, hat sie unter Außerachtlassung der ihr nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt, so daß ihr insoweit zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dieser Fahrlässigkeitsverstoß wird auch noch vom Anschuldigungswillen des Bundesdisziplinaranwalts gedeckt. In der Begründung der Anschuldigungsschrift wird zwar letztlich der Vorwurf vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst erhoben. Ferner erfaßt der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht stets auch fahrlässiges Fehlverhalten (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 -; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 27.93 -). Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist aber dann von der Anschuldigung umfaßt, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß beim Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist (Urteil vom 17. Mai 1994 a.a.O.). Für einen Anschuldigungswillen auch hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsvorwurfs spricht hier der Umstand, daß die Anschuldigungsschrift im Anschuldigungssatz und auch in der Begründung u.a. selbst nur von "schuldhaftem" Verhalten spricht und damit fahrlässiges Fehlverhalten einschließt. Diese Auslegung der Anschuldigungsschrift beeinträchtigt die Beamtin in ihrer Rechtsverteidigung nicht.
b)
28. Juli 1992
In der Zeit vom 9. Juli bis 29. Juli 1992 leistete die Beamtin keinen Dienst. Für den Zeitraum bis zum 27. Juli und für den 29. Juli 1992 legte sie ärztliche Atteste von Dr. B. und Dr. B. vor. Die Beamtin läßt sich dahin ein, sie habe am Morgen des 28. Juli 1992 die Caritas-Klinik R. aufgesucht, wo der sie behandelnde Arzt Dr. Sch. Belegarzt sei. Von einer Krankenschwester sei sie in die Arztpraxis geschickt und dort von einem anderen Arzt untersucht worden. Anschließend sei sie nach Hause gefahren. Zwar habe sie ihre Attestvorlagepflicht gekannt, jedoch vergessen, sich ein Attest ausstellen zu lassen.
Der Senat hält auch insoweit den Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für erwiesen. Die Beamtin war am 28. Juli 1992 zur Dienstleistung verpflichtet und nach Überzeugung des Senats auch dienstfähig. Für letzteres spricht einmal die Tatsache, daß für jenen Tag kein ärztliches Attest existiert. Der behauptete Arztbesuch ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Dr. Sch. hat auf eine entsprechende Antrage der Behörde für die Belegärzte Dr. M./Dr. S. Dr. O. am 9. Januar 1995 mitgeteilt, als urologische Belegärzte führten sie ambulante Untersuchungen in ihrer Praxis durch. Für die Beamtin sei in der Ambulanzkartei am 28. Juli 1992 kein Untersuchungstermin verzeichnet. Ein weiteres Indiz für die damalige Dienstfähigkeit der Beamtin ist der Umstand, daß sie in der Zeit vor und nach dem 28. Juli 1992 Atteste von verschiedenen Ärzten vorgelegt hat. Dies spricht gegen eine einheitliche und ununterbrochene Phase der Dienstunfähigkeit.
c)
Zeitraum vom 16. bis 17. Mai 1993
In der Zeit vom 24. Januar bis 17. Mai 1993 leistete die Beamtin ebenfalls keinen Dienst. Für den Zeitraum bis zum 15. Mai 1993 (Samstag) einschließlich belegte sie ihre Fehlzeiten durch ärztliche Atteste. Eine für den 17. Mai 1993 (Montag) um 8.00 Uhr angeordnete amtsärztliche Untersuchung nahm sie nicht wahr. Ihren Dienst trat sie erst am Folgetag wieder an.
Für den 16. Mai 1993, einen Sonntag, ist die Beamtin vom Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst freizustellen, da sie an jenem Tag nicht zur Dienstleistung verpflichtet war. Am 17. Mai 1993 ist sie jedoch dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Sie war dienstfähig. Gegenteiliges hat sie nicht geltend gemacht und auch nicht durch ein ärztliches Attest belegt. Für diese Beurteilung spricht ferner die Tatsache, daß sie an jenem Tag den angeordneten Amtsarzttermin nicht wahrgenommen hat.
Durch das insgesamt festgestellte Fernbleiben vom Dienst trotz bestehender Dienstfähigkeit hat die Beamtin schuldhaft gegen ihre Pflicht zur Dienstleistung und ihre Verpflichtung, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 54 Satz 3 BBG), verstoßen.
3.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist allein schon wegen der im Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Pflichtverletzung so schwerwiegend, daß die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.
a)
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen - dazu gehören wie hier auch Kontroll- bzw. Fangbriefe (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247>) - öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst gelassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, läßt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit erkennen, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>).
Mit dem Öffnen des Briefes und der Entwendung des Inhalts hat die Beamtin zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen - auch der Fangbriefe - gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 -; Urteil vom 18. Januar 1995 a.a.O.).
Erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, daß die Beamtin die festgestellte Briefberaubung bereits vier Wochen nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit begangen und damit das in sie gesetzte Vertrauen ihres Dienstherrn in besonders rücksichtsloser Art und Weise verletzt hat.
b)
Von der danach grundsätzlich gebotenen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind von der Beamtin, die ihre Täterschaft weiter bestreitet, nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter oder Geld geringen Wertes aus. Dieser Milderungsgrund, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -), die hier mit 40 DM nicht überschritten wäre, liegt deshalb nicht vor, weil die Beamtin dem Postverkehr anvertraute Sendungen geöffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit zusätzlich belastet hat (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93 [314] = NJW 1994, 210 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = IÖD 1993, 115>).
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine Unbescholtenheit in disziplinarer Hinsicht noch eine gute dienstliche Beurteilung geeignet sind, ein Absehen von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. dazu Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).
4.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Die Beamtin ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung erleichtert werden. Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den Verurteilten und seine Familie für eine Übergangszeit vor Not zu schützen (Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 [187] = BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321 = NVwZ 1985, 423>), wobei sich der anzuerkennende Bedarf vor allem nach den aktuellen Sozialhilfe-Regelsätzen, Wohnungskosten und einem Zuschlag für einen Krankenversicherungsbeitrag bestimmt, ist hier bereits durch das Gehalt des Ehemanns sichergestellt. Zwar leben die Eheleute nach Auskunft des Verteidigers in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre gegenseitige Unterhaltspflicht besteht jedoch fort (§ 1361 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Müller