Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 24.95

Postbeamter des einfachen Dienstes; Unterdrückung von Postsendungen; Öffnen von Briefen und Ansichnehmen des darin enthaltenen Geldes; Bindung des Bundesdisziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Schuldhafte Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete; Wirtschaftlichen Notlage als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 24.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.01.1995 - AZ: VII VL 28/94

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin E. Crocoll, Postbetriebsassistentin U. Lahmann als ehrenamtliche Richterinnen,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 25. Januar 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in einer vom Strafgericht als Unterdrückung von Postsendungen abgeurteilten Weise in seiner Eigenschaft als Briefzusteller am 30. April 1993 zwei Briefe mit jeweils 20 DM Inhalt geöffnet, das Geld für private Zwecke an sich genommen und anschließend die Briefe vernichtet hat.

3

In dem sachgleichen Strafverfahren war der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts P. vom 8. Dezember 1993 wegen Unterdrückung von Postsendungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. Januar 1995 in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 8. Dezember 1993 ausgegangen:

"Nachdem es bei ankommenden Briefsendungen mit wertvollem Inhalt beim Postamt ... in P. zunehmend zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, wurden von der örtlichen Betriebssicherung zwei Fangbriefe mit jeweils einem präparierten 20 DM-Schein in den Postgang eingebracht, die der Angeschuldigte (d.h. der Beamte, erg.) auf seinem Zustellgang öffnete, um die Geldscheine für sich zu entnehmen. Während er die aufgerissenen Briefe in den Müllbehälter Wedeler Weg 79 b warf, zahlte er die beiden 20 DM-Geldscheine anläßlich einer Rentenzahlung aus und führte bei seiner Rückkehr die übriggebliebenen 40 DM aus der dienstlichen Geldscheintasche seinem privaten Portemonnaie zu."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht und den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von einer Entfernung aus dem Dienst könne nur deshalb abgesehen werden, weil sich der Beamte in einer zumindest subjektiv als ausweglos empfundenen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden habe.

6

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht den Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage angenommen, denn die finanzielle Lage des Beamten zur Tatzeit sei nicht ausweglos gewesen. Er habe damals mehrere Möglichkeiten gehabt, um aus seiner wirtschaftlich schwierigen Situation herauszukommen; z.B. hätte er bei seinem Dienstherrn um einen Gehaltsvorschuß oder um einen einmaligen Zuschuß zum Lebensunterhalt nachsuchen können.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

10

1.

Aufgrund der bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils steht fest, daß der Beamte am 30. April 1993 widerrechtlich zwei Briefsendungen geöffnet und den Inhalt, jeweils 20 DM, nach Umtausch der Geldscheine entwendet hat. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen - dazu gehören wie hier auch sogenannte Kontroll- bzw. Fangbriefe (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247> m.w.N.) - öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177>).

11

Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Geldes aus den Briefen hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 152 nur Leitsatz> m.w.N.; Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - a.a.O.).

12

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.

13

a)

Der Milderungsgrund des Zugriffs auf Güter oder Geld geringen Wertes, bei dem der Senat derzeit von einer Geringwertigkeitsgrenze von ca. 50 DM ausgeht (Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 1 D 58.94 -), die hier nicht überschritten wäre, liegt deshalb nicht vor, weil der Beamte im Postverkehr anvertraute Sendungen geöffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit zusätzlich belastet hat (vgl. dazu Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314>).

14

b)

Der Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten ebenfalls nicht zugebilligt werden. Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist hier allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte bei einer ihm vertrauten Tätigkeit - der Briefzustellung - versagt hat. Die Annahme des Milderungsgrundes kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlich anvertrauten Gütern zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger, und dann spontan und unüberlegt reagiert (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte am 30. April 1993 in einer solchen Versuchungssituation gehandelt hat, bestehen aber nicht. Nach eigenen Angaben befand er sich.zwar allgemein in sehr großen finanziellen Schwierigkeiten und hat sich aus diesem Grunde zu der Briefberaubung verleiten lassen. Es fehlt jedoch an dem für den Milderungsgrund typischen von außen kommenden konkreten Ereignis, z.B. einem plötzlich eintretenden Bedarf an Geld zur Bezahlung existenznotwendiger Güter oder Leistungen, das aus der Sicht des Beamten für eine Versuchungssituation ursächlich gewesen sein könnte. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, er wisse nicht mehr, warum er sich damals an den Briefen vergriffen habe. Etwas bestimmtes habe er mit dem Geld nicht kaufen wollen; er nehme an, daß es vielleicht für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet werden sollte.

15

c)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liegen auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage nicht vor.

16

Allerdings befanden sich der Beamte und seine Familie zur Tatzeit in einer wirtschaftlichen Notlage, denn es stand ihnen nicht mehr das objektiv notwendige Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Zur Feststellung einer solchen Notlage orientiert sich der Senat an den zur Tatzeit geltenden Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (urteil vom 20. September 1994 - BVerwG 1 D 25.93 -). Danach hätte der Beamte für seine damals siebenköpfige Familie mindestens einen Anspruch auf 2.419 DM Sozialhilfe gehabt. Die in der Hauptverhandlung erörterten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten ergaben, daß ihm und seiner Familie im April 1993 ein geringerer Betrag zur Lebensführung zur Verfügung stand. In diese damals bestehende Notlage ist der Beamte auch unverschuldet geraten.

17

Die Anerkennung des Milderungsgrundes scheitert aber daran, daß die wirtschaftliche Notlage für den Beamten auch aus seiner Sicht nicht ausweglos war. Es war ihm möglich und zumutbar, seinen finanziellen Engpaß am 30. April 1993 auf andere - legale - Weise zu beseitigen (vgl. dazu Urteil vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 D 30.92 -). Ausgehend von der Einlassung des Beamten, er habe am 30. April 1993, einem Freitag, (wohl) kein Geld mehr gehabt, um für seine Familie zum bevorstehenden Wochenende Lebensmittel einkaufen zu können, muß ihm entgegengehalten werden, daß sich zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 250 DM auf seinem Sparkonto (PSD Spareinlagen) befanden. Das ergibt sich aus der vom Beamten in der Hauptverhandlung vorgelegten Bezügemitteilung für Mai 1993 und wird von ihm selbst nicht bestritten. Zwar durfte er frühestens am folgenden Montag, den 3. Mai 1993, über dieses Sparguthaben verfügen. Es war ihm jedoch zumutbar, seinen finanziellen Engpaß am 30. April 1993 durch fremde Hilfe und nicht durch Beraubung ihm dienstlich zugänglicher Briefsendungen zu überbrücken. Er hat selbst angegeben, er habe damals häufig Kollegen "angepumpt", die ihm auch jedesmal geholfen hätten. Dies wäre zumindest ein dem Beamten zu diesem Zeitpunkt bekannter Ausweg gewesen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß ihm über das Wochenende von seinen Kollegen nicht Geld zum Einkauf von Lebensmitteln "geborgt" worden wäre. Dies hat der Beamte letztlich vor dem Senat auch eingeräumt, indem er erklärt hat, er wisse, daß es für ihn damals andere Wege gegeben hätte.

18

3.

Gemäß § 77 Abs. 1 BDO war dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Beamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung seiner langjährigen sonstigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es ihm trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Dr. Müller