Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1995, Az.: BVerwG 1 D 58.94
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten im Pförtnerdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 58.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.07.1994 - AZ: XVI VL 2/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1996, 453 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der für Zugriffe auf amtlich anvertraute Gelder oder Gegenstände entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann auch auf andere Zueignungsdelikte Anwendung finden.
- 2.
Ein Beamter, der als Pförtner zur Bewachung eines Dienstgebäudes eingesetzt ist und während seines Dienstes unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in diesem Gebäude Diebstähle begeht, macht sich grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsassistentin Heike Felski, Oberamtsmeister Günter Baum als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... Rheinbach, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 6. Juli 1994 aufgehoben.
Der Hauptamtsgehilfe ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in den Jahren 1992 und 1993 in einer Vielzahl von Einzelfällen unter Ausnutzung seiner Dienststellung als Pförtner die von einem privaten Pächter betriebene Cafeteria ... unbefugt aufsuchte und dabei Waren, insbesondere Getränke und Süßigkeiten, entwendete bzw. dies versuchte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 6. Juli 1994 freigesprochen. Es hat ausgeführt, gegen den Beamten bestehe ein Anfangsverdacht, und das Gericht sei nicht davon überzeugt, daß der Beamte unschuldig sei. Die gesamten Beweismittel seien jedoch nicht ausreichend, um mit an Sicherheit grenzender Gewißheit von der Schuld des Beamten auszugehen. Soweit der Beamte sich gegenüber dem Zeugen Fuß selbst bezichtigt haben könnte, habe er dieses "Geständnis" durch seine späteren Erklärungen widerrufen, so daß es als solches nicht verwendet werden könne. Der Beamte habe auch nicht durch das Videoband überführt werden können, da diesem nicht zu entnehmen sei, daß der Beamte etwas aus der Cafeteria entwendet habe.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts nicht überzeuge. Der Beamte habe bei seiner ersten Anhörung zum Grund seines durch Videoaufzeichnung festgehaltenen Besuchs der Cafeteria zunächst keine Erklärung abgegeben. Seine späteren Einlassungen seien als Schutzbehauptungen zu werten, um den wahren Grund, nämlich die Suche nach aneignungsfähigen Waren, zu verbergen. Auch die Videoaufzeichnung selbst, die den Beamten u.a. zeige, wie er Schränke öffne, in denen sich Waren befunden hätten, spreche für seine Täterschaft. Das zunächst abgelegte Geständnis des Beamten gegenüber dem Zeugen F. Waren aus der Cafeteria gestohlen zu haben, stelle auch dann, wenn es später widerrufen worden sei, ein weiteres wichtiges Indiz für die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe dar. Schließlich sprächen auch weitere Zeugenaussagen, insbesondere die des Zeugen K. an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestünden, sowie die des Zeugen W. zumindest bei einer Gesamtschau der erhobenen Beweise, für die Täterschaft des Beamten.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beamte entwendete im Zeitraum von Mitte bis Ende 1992 während seines Dienstes als Pförtner aus der von einem privaten Pächter betriebenen Cafeteria ... eine Zeitung und andere Waren, insbesondere Lebensmittel wie Getränke und Süßigkeiten, in nicht mehr feststellbarer Menge.
Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Aussage des Zeugen F.. Dieser hat im Vorermittlungsverfahren am 20. Januar 1993 ausgesagt, er habe im Laufe des Jahres 1992 oft mit dem Beamten zusammen Dienst gehabt. Im Laufe der Zeit, etwa im Sommer 1992, sei ihm während des Nachtdienstes gelegentlich aufgefallen, daß der Beamte die Pförtnerloge verlassen und kurze Zeit später mit Mineralwasser, Kaugummi, Süßigkeiten oder ähnlichen Kleinigkeiten zurückgekommen sei. Auf seine - des Zeugen - Frage, woher er die Sachen habe, habe der Beamte erklärt, daß er sie aus der verschlossenen Cafeteria geholt habe. Er - der Zeuge - sei darüber sehr erschrocken gewesen und habe ihm vorgehalten, daß der Raum doch verschlossen sei und er dort nicht einfach Sachen herausholen könne. Daraufhin habe der Beamte erklärt, daß so etwas bei einem solch großen Betrieb doch gar nicht auffalle. Es sei zwar nicht regelmäßig, aber doch wiederholt vorgekommen, daß sich der Beamte Sachen aus der Cafeteria geholt habe. In seinem Beisein sei dies etwa fünf- bis sechsmal geschehen.
Bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 12. Mai 1993 hat der Zeuge diese Angaben bestätigt und angegeben, der Beamte habe seine Aussage, die Gegenstände stammten aus der Cafeteria, so "dahingeworfen". Er habe "wegwerfend" geantwortet, sie seien aus der Cafeteria und was es da noch viel zu diskutieren gebe.
Mit seiner Einlassung, seine Antwort auf die Frage nach der Herkunft der Waren sei nicht wörtlich zu nehmen, sie sei vielmehr "flapsig und scherzhaft" gemeint gewesen, kann sich der Beamte nicht entlasten. Es ist unglaubhaft und widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß sich der Beamte in einer Zeit, in der bereits Gerüchte über Diebstähle in der Cafeteria im Umlauf waren, aus Scherz selbst einer solchen Straftat bezichtigt. Wenn der Zeuge F. im Untersuchungsverfahren angegeben hat, der Beamte habe seine Antworten "wegwerfend" gegeben, so ist dies nicht mit "flapsig oder scherzhaft" gleichzusetzen. Vielmehr wird hierdurch das Bemühen des Beamten erkennbar, das Fehlverhalten zu verharmlosen. Der Zeuge F. hat im Untersuchungsverfahren auch ausgesagt, daß die Antwort des Beamten, daß so etwas bei einem solch großen Betrieb gar nicht auffalle, sich auf den erstmaligen Vorhalt, woher die Gegenstände stammten, bezogen habe. Jemand, der einen Scherz machen will, gibt keine Plausibilitätserklärungen darüber ab, aus welchen Gründen es leicht und ungefährlich ist, eine bestimmte Straftat zu begehen. Der Beamte wollte mit dieser Antwort offensichtlich die Betroffenheit des Zeugen F. der ihm vorgehalten hatte, daß der Raum doch verschlossen sei und er dort nicht einfach Sachen herausholen könne, zerstreuen.
Nicht zu folgen ist dem Bundesdisziplinargericht darin, das gegenüber dem Zeugen F. abgelegte "Geständnis" könne als solches nicht verwertet werden, weil der Beamte es durch seine späteren Erklärungen widerrufen habe. Ein Geständnis im engeren Sinne liegt nicht vor, weil der Beamte die Tat nicht bei einer förmlichen Vernehmung als Beschuldigter oder in einer Hauptverhandlung gestanden hat. So wie in einem derartigen Falle bei einem Widerruf des Geständnisses der Beweis durch Vernehmung der Verhörsperson zu erbringen wäre, ist der Beweis bei einem Geständnis gegenüber einem Dritten durch Vernehmung dieses Dritten als Zeugen, so wie geschehen, zu führen.
Weitere Indiztatsachen für die Täterschaft des Beamten ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen W. und K.. Der Zeuge W. hat ausgesagt, er habe mehrfach zu Beginn der Frühschicht, die im Anschluß an eine Nachtschicht des Beamten und des Zeugen F. folgte, eine Vielzahl leerer Flaschen (10 bis 15 Flaschen Bier, Korn-, Wein- und Sektflaschen) sowie verschmutzte Teller mit Essensresten forträumen müssen. Bei den Getränkeflaschen habe es sich um Produkte der Marken gehandelt, die auch in der Cafeteria geführt worden und seines Wissens zum Teil im Umkreis sonst nicht erhältlich gewesen seien. Da er zusammen mit dem Zeugen K. häufiger große Mengen von Flaschen vorgefunden habe, hätten sie ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, aus welcher Schicht diese Flaschen stammten. Bei keiner anderen Dienstschicht seien so extrem viele Flaschen vorgefunden worden wie bei der Ablösung der Schicht des Beamten und des Zeugen F..
Die Angaben des Zeugen W. werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen K. bezüglich eines Vorfalles vom Oktober/November 1992. Hier fand der Zeuge nach der Schichtablösung des Beamten in der Pförtnerloge leere Bierflaschen, Haxenknochen, Sekt und "Schnaps" der Marke Asbach vor. Er hat die Bier- und Sektmarken exakt beschrieben und ausgesagt, daß sie in der Cafeteria verkauft würden. Der Sekt sei Hausmarke der Cafeteria. Einmal habe er gesehen, wie der Beamte eine Zeitung aus der Cafeteria geholt habe.
Die Aussage des Zeugen K. ist ebenso glaubhaft wie die der Zeugen F. und W.. Die Angriffe des Beamten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. mit der Begründung, es habe ständig Streit zwischen ihnen gegeben und ein gespanntes Verhältnis geherrscht, gehen fehl. Der Zeuge K. hat seine Aussage sachlich und differenziert gemacht. Er hat zu erkennen gegeben, daß er in der Lage ist, zwischen dem zu unterscheiden, was er aus eigener Wahrnehmung und was er lediglich vom Hörensagen aussagen kann. Er hat freimütig auch über einen innerdienstlichen Vorgang berichtet, der zu einer Verschlechterung des bis dahin guten dienstlichen Verhältnisses zu dem Beamten geführt hat. Er hat sich durch seine Aussagen selbst belastet, was dazu führte, daß er aus dem Dienstverhältnis ausscheiden mußte. Schließlich haben die Zeugen F. und W. in dem hier entscheidungserheblichen Punkt den Beamten mehr belastet als der Zeuge K.. Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen hat der Beamte keine Bedenken angemeldet.
Aus den Aussagen der Zeugen W. und K. ergibt sich, daß der Beamte zumindest an Diebstählen von Getränken, die aus der Cafeteria stammten, beteiligt war. Auch wenn nicht auszuschließen ist, daß einige der nach dem Ende der Dienstschicht des Beamten und des Zeugen F. vorgefundenen Getränke von einer anderen Schicht hinterlassen oder privat gekauft worden waren, steht zur Überzeugung des Senats - insbesondere im Hinblick auf die gezielten Beobachtungen des Zeugen W. - fest, daß ein Teil dieser Getränke aus der Cafeteria stammte und in der Schicht des Beamten entwendet worden war.
Der Beamte wird ferner belastet durch die weitere Aussage des Zeugen W. er habe wahrgenommen, daß der Beamte unter Benutzung des Teil-Generalschlüssels die verschlossene Cafeteria aufgesucht hat, ohne daß hierfür eine dienstliche Veranlassung bestand. An der Glaubhaftigkeit auch dieser Aussage hat der Senat keine Zweifel, obwohl die Wahrnehmung des Zeugen lediglich akustischer Natur war. Der Zeuge konnte durchaus eine bessere akustische Wahrnehmungsfähigkeit haben als andere Personen.
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beamten ergibt sich aus der Videoaufzeichnung in Verbindung mit den vom Beamten hierzu abgegebenen Einlassungen. Aufgrund einer Meldung des Pächters, daß gelegentlich nachts und an Wochenenden Waren aus der Cafeteria und dem Kühlraum entwendet worden seien, ließ die Behördenleitung am 22. Dezember 1992 mit Zustimmung des Personalrats in der Cafeteria eine Videokamera installieren. In der Zeit bis zum 19. Januar 1993 wurden unter Registrierung des Datums und der Uhrzeit der Vorratsraum der Cafeteria überwacht und Personen aufgezeichnet, die den Raum in dieser Zeit betraten. Der Beamte wurde am Morgen des 7. Januar 1993 ab 5.34 Uhr von der Videokamera erfaßt. Der Film beginnt damit, daß der Beamte in einen Hängeschrank schaut und eine zum Schrank gehörende Schiebetür bewegt. Danach geht er langsam und suchend durch den Raum und tritt vorne rechts aus dem Bild heraus in einen von der Videokamera nicht überwachten Bereich. Kurze Zeit später kehrt er wieder ins Bild zurück, schaut unter anderem in den Kühlschrank sowie in den darüber befindlichen Hängeschrank, in dem Waren erkennbar sind, dabei bewegt er nochmals eine Schiebetür. Danach schaut er abermals herum, hebt Arme und Schultern und verläßt den Raum.
In seiner ersten Anhörung am 14. Januar 1993 erklärte der Beamte, auf die Videoaufzeichnung vom 7. Januar 1993 angesprochen, daß er sich an das Betreten der Cafeteria und an den Grund hierfür nicht erinnern könne. Grundsätzlich habe er die Cafeteria nur dann betreten, wenn dies für ihn in seiner Eigenschaft als Pförtner erforderlich gewesen sei, z.B. dann, wenn dort das Licht angeblieben oder, wie einmal geschehen, Wasser aus der Kaffeemaschine ausgelaufen sei.
Während sich der Beamte also bereits nach einer Woche nicht mehr an den Grund für das Betreten der Cafeteria erinnern konnte, ließ er mit Schriftsatz vom 9. März 1993, also etwa acht Wochen später sein Verhalten damit erklären, daß er bei Dienstantritt die Tür der Cafeteria geöffnet vorgefunden habe und deshalb nach dem Grund habe sehen wollen. In der Anhörung vom 19. April 1993 konnte sich der Beamte schließlich daran erinnern, daß der Generalschlüssel in der Kantinentür gesteckt und er deshalb einen Kontrollgang gemacht habe.
Danach fällt auf, daß das Erinnerungsvermögen des Beamten bezüglich des Grundes für seinen Aufenthalt in der Cafeteria am 7. Januar 1993 erst mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dem Vorfall einsetzt. Dieser zeitliche Ablauf der Erklärungsversuche des Beamten läßt nur den Schluß zu, daß er nach Begründungen gesucht hat, um den wahren Grund für das Aufsuchen der Cafeteria, nämlich die Suche nach Diebesgut, zu verbergen. Selbst in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht konnte der Beamte nach wie vor keine Begründung dafür angeben, weshalb er - wie sich aus der Videoaufzeichnung ergibt - während seines Ganges durch die Cafeteria in den Kühl- und Oberschrank geschaut hat.
In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Beamte nunmehr angegeben, er habe die Cafeteria betreten, um dort nachzusehen, ob er "dem K." irgend etwas hätte "anhängen" können, ob etwas in Unordnung oder durcheinander gewesen sei. K. habe nämlich vor ihm Dienstschicht gehabt und den Vierkantschlüssel in dem Türschloß steckenlassen. Auch dieser Erklärungsversuch hilft dem Beamten nicht weiter. Wenn er dem Zeugen K. etwas hätte "anhängen" wollen, wäre es allein die Tatsache gewesen, daß dieser den Vierkantschlüssel steckengelassen habe und damit die Cafeteriatür offen gewesen sei. Eine derartige Meldung hat der Beamte jedoch nicht abgegeben. Um dem K. etwas "anhängen" zu können, brauchte er weder in den Kühlschrank noch in die Oberschränke zu schauen. Eine Entwendung von Gegenständen durch K. hätte er nur belegen können, wenn er zuvor eine genaue Bestandsliste gehabt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Erklärungsversuche des Beamten sind deshalb insgesamt unglaubhaft.
Soweit sich der Beamte schließlich zu seiner Entlastung darauf beruft, daß es auch Zeugenaussagen gibt, die den ihm gemachten Diebstahlsvorwurf nicht bestätigen, so ist dies zwar zutreffend. Die entsprechenden Aussagen sind jedoch nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von der (Mit-)Täterschaft des Beamten zu entkräften. Auch wenn einzelne Bedienstete keine den Beamten belastenden Feststellungen getroffen haben, schließt dies nicht aus, daß andere, nämlich die bereits genannten Zeugen Beobachtungen gemacht haben, die zusammen mit den genannten Indizien eindeutig auf eine Täterschaft des Beamten hinweisen.
2.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte vorsätzlich seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verletzt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
3.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Ein Beamter, der als Pförtner zur Bewachung eines Dienstgebäudes eingesetzt ist und während seines Dienstes unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in diesem Gebäude Diebstähle begeht, macht sich grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar und zwar unabhängig davon, ob die gestohlenen Gegenstände im Eigentum seines Dienstherrn oder eines Dritten stehen. In einem derartigen Fall ist das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnunsgemäße Ausübung der dem Beamten gerade in dieser Funktion obliegenden Bewachungstätigkeit grundsätzlich als zerstört anzusehen. Die Verwaltung, die Beteiligten und die Öffentlichkeit müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beamten bei der Dienstausübung verlassen können. Ein Beamter, der diese Erwartung aus Eigennutz enttäuscht und unter Mißbrauch der ihm übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion gerade das tut, was er verhindern soll, ist für den öffentlichen Dienst in der Regel untragbar (vgl. Urteil vom 23. Mai 1978 - BVerwG 1 D 70.77 - <BVerwGE 63, 78 f.>, Urteil vom 21. August 1984 - BVerwG 1 D 34.84-, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84-, Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - <DokBer B 1986, 38 bis 42>, Urteil vom 22. September 1993 - BVerwG 1 D 47.92 - <DokBer B 1994, 63 bis 66>).
Von der Verhängung der gebotenen Höchstmaßnahme kann nur abgesehen werden, wenn zugunsten des Beamten mildernde Umstände berücksichtigt werden können. Der Senat hat geprüft, ob dem Beamten der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zugebilligt werden kann. Beim Zugriff auf geringe Werte können vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten gesehen werden (Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93-, Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314>). Dieser Milderungsgrund ist zwar im Zusammenhang mit Zugriffsdelikten auf amtlich anvertraute Gelder entwickelt worden. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, ihn von seiner Zielsetzung her auch auf andere Zueignungsdelikte anzuwenden, für die es ohnehin keine Regelmaßnahme gibt.
Der Senat bemißt den geringen Wert derzeit etwa mit 50 DM, ohne hierdurch eine starre Grenze festzusetzen. Der Wert der gestohlenen Gegenstände ist hier nicht bekannt und läßt sich auch nicht mehr feststellen. Auch wenn aufgrund allein der vom Zeugen F. angegebenen Häufigkeit der Vorfälle und der Höherwertigkeit der Getränke wie bei Sekt und Cognac viel dafür spricht, daß die 50-DM-Grenze erheblich überschritten worden ist, kann dies nicht mit letzter Sicherheit angenommen werden. Dennoch kommt der Milderungsgrund dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Wie der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24. November 1992 (a.a.O.) ausgeführt hat, greift der Milderungsgrund nicht ein, wenn besondere Umstände, die im sonstigen Verhalten des Beamten oder in der konkreten Tatausführung liegen können, seine Vertrauenswürdigkeit ausschließen. Dies kann der Fall sein, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden.
Derartige besondere Umstände sieht der Senat darin, daß der Beamte zur Begehung der Diebstähle zusätzlich mehrfach einen Hausfriedensbruch zum Nachteil des Pächters der Cafeteria beging. Da er außerhalb der Öffnungszeiten mehrmals die Cafeteria betrat, obwohl ein dienstlicher Anlaß nicht gegeben war, ist er widerrechtlich in diese eingedrungen. Hierbei handelte es sich um im Verhältnis zu den begangenen einfachen Diebstählen in Tatmehrheit stehende Delikte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. 1995, Rdziff. 21 zu § 123 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Damit hat der Beamte gegenüber dem Pächter der Cafeteria einen weiteren eigenständigen Vertrauensbruch begangen, da er ohne dienstlichen Anlaß in der Cafeteria nichts zu suchen hatte.
Erschwerend hat der Senat in diesem Zusammenhang auch gewertet, daß der Beamte, der als einziger im Pförtnerdienst des Ministeriums diesen Status hatte, seine Kollegen, deren Arbeitsverhältnis wegen der gleichen Verfehlungen aufgelöst worden ist, im Begehen ihrer Straftaten noch bestärkt hat. So hat der Zeuge K. ausgesagt, der Beamte habe bereits zu früheren Zeiten versucht, ihn zur Beteiligung an derartigen Diebstählen zu überreden. Auch der Zeuge Fuß hat betont, der Beamte sei dienstlich für ihn immer ein Vorbild gewesen. Es habe ein faktischer Gruppendruck bestanden, sich an dem Fehlverhalten zu beteiligen, wie es von älteren Kollegen, insbesondere von dem Beamten bekannt gewesen sei. Da der Beamte die Sache so bagatellisiert habe, habe er dann irgendwann selbst damit begonnen, die Cafeteria aufzusuchen und sich dort etwas zu holen.
4.
Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar, so konnte ihm jedoch gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit und sonstigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und im Hinblick auf seine gegenwärtige angespannte finanzielle Lage in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so kann er sich wegen der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht wenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller