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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1999, Az.: BVerwG 1 D 25.98

Rückfall in Alkoholmissbrauch nach zwei Alkoholentwöhnungsbehandlungen; Betriebsdienstuntauglichkeit eines Lokomotivführers; Kausalität des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Grundlagen für die Annahme des Erfolges einer Therapie zur Alkoholentwöhnung; Auslegung der Anschuldigungsschrift; Nichtdurchführung eines Berufsfürsorgeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.01.1998 - AZ: IX VL 11/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgericht hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Oktober 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Zollbetriebsinspektor Schaal, Posthauptschaffnerin Zwack als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Hauptlokomotivführers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 22. Januar 1998 aufgehoben.

Der Ruhestandsbeamten wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. (1)

    nach einer in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 7. Januar 1992 in der psychosomatischen Fachklinik "Klinik am Kurpark" in ... H. durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung trotz mehrfacher Belehrung rückfällig geworden ist,

  2. (2)

    nach einer vom 23. Februar bis 20. April 1995 durchgeführten Alkoholentziehungskur erneut rückfällig wurde und ein für ihn eingeleitetes Berufsfürsorgeverfahren deshalb nicht wahrgenommen hat, weil er nicht bereit war, andere Tätigkeiten als die eines Lokomotivführers wahrzunehmen,

  3. (3)

    durch sein Verhalten zu Ziff. 1 und 2 seine vorzeitige Zurruhesetzung schuldhaft herbeigeführt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1998 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Die Disziplinarmaßnahme ist damit begründet worden, daß der Ruhestandsbeamte nach der Alkoholentwöhnungstherapie vom 1. Oktober 1991 bis zum 7. Januar 1992 zumindest bedingt vorsätzlich wieder rückfällig geworden sei, wobei er seine Dienstunfähigkeit billigend in Kauf genommen habe. Er habe damit seine Pflicht gem. § 54 Satz 1 BBG bedingt vorsätzlich verletzt. Dadurch, daß er die im Berufsfürsorgeverfahren grundsätzlich bestehende Pflicht zur Mitwirkung verweigert habe, habe er zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Von dem Vorwurf des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach der Entziehungskur vom 23. Februar bis 20. April 1995 hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten freigestellt, weil diese Kur nicht erfogreich war.

3

3.

Mit seiner Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Rechtsmittel hat er im wesentlichen damit begründet, daß er von dem Vorwurf, er habe mangels eigener Bereitschaft das Berufsfürsorgeverfahren nicht wahrgenommen und dadurch die Zurruhesetzung schuldhaft herbeigeführt, freizustellen sei. Im übrigen habe das Bundesdisziplinargericht seine psychisch bedingten Gesundheitsschäden, die nicht therapiert worden seien, unbeachtet gelassen. Um eine Stabilisierung erzielen zu können, hätte eine längerfristige Therapie stattfinden müssen. Die den Alkoholmißbrauch überlagernde Problematik, d.h. die depressiv-narzißtische Persönlichkeitsstörung, sei nicht aufgearbeitet worden.

4

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Ruhestandsbeamten.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

Der Senat hat aufgrund der Ausführungen des Bahnarztes S. in der Hauptverhandlung vor dem Senat, dessen Stellungnahmen vom 27. Juli 1995 und vom 20. März 1996, der eigenen Einlassungen des Ruhestandsbeamten sowie der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen folgenden Sachverhalt festgestellt:

7

a)

Der damals aktive Beamte unterzog sich in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 7. Januar 1992 einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie. Am 10. Februar 1992 wurde er von seiner Dienststelle über die gesundheitlichen und die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines erneuten Alkoholgenusses belehrt. Nachdem er im Anschluß an die Therapie zunächst als Schlosser im Bahnbetriebswerk eingesetzt worden war, wurde er ab Dezember 1993 wiederum als Lokomotivführer eingesetzt. Dies beruhte auf einer Beurteilung des Bahnarztes, daß der Ruhestandsbeamte unter engmaschiger Kontrolle wieder für den Lokomotivfahrdienst tauglich sei. In der ersten Hälfte des Jahres 1994 begann der Ruhestandsbeamte mit dem erneuten Alkoholkonsum. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, daß er mindestens zwei Jahre alkoholabstinent gelebt habe.

8

b)

Vom 23. Februar bis 20. April 1995 erfolgte eine zweite Alkoholentwöhnungstherapie. Spätestens im Juli 1995 kam es zu einem Rückfall in den Alkoholmißbrauch. Der Ruhestandsbeamte hat auf Fragen des Senats erklärt, es sei möglich, daß er bereits vor Juli 1995 wieder Alkohol getrunken habe.

9

Der Bahnarzt stellte am 27. Juli 1995 fest, daß der Ruhestandsbeamte für sein konkretes Amt als Lokomotivführer auf nicht absehbare Zeit beschäftigungsuntauglich sei; dasselbe gelte für Tätigkeiten des Betriebsdienstes. Diese Beurteilung stützte der Bahnarzt auf folgende Diagnosen:

  1. 1.

    depressiv-narzißtische Persönlichkeitsstörung;

  2. 2.

    psycho-vegetatives Syndrom;

  3. 3.

    Z.n. rezidivierendem Alkoholmißbrauch;

  4. 4.

    chronisch rezidivierende Bronchitis bei Nikotinabusus.

10

Der Bahnarzt empfahl die Durchführung eines Berufsfürsorgeverfahrens.

11

c)

Die Deutsche Bahn AG, Regionalbereich Traktion in E., bat daraufhin mit Schreiben vom 15. August 1995 um die unverzügliche Durchführung des Berufsfürsorgeverfahrens. Der Berufsfürsorger leitete am 22. August 1995 ein Berufsfürsorgeverfahren ein. Am 6. September 1995, an dem der Ruhestandsbeamte erkrankt war, sagte dieser ein für diesen Tag vereinbartes Gespräch mit dem Berufsfürsorger telefonisch ab. Das Telefongespräch erfolgte mit einem Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Traktion, Betriebshof S.. Über das Telefongespräch ist von dem Mitarbeiter folgender Vermerk erstellt worden:

"Hlokf K. ... meldete sich am 6.9.95 um 7.15 Uhr fmdl, bei TZL 3 und teilte mit, daß er den Termin zu einem Gespräch mit dem Berufsfürsorger aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen kann. Ferner bemerkte er, daß er Lokführer sei und andere Tätigkeiten außerhalb des Lokfahrdienstes auch nicht verrichten würde. Auch aus diesem Grunde wäre ein Gespräch mit dem Berufsfürsorger zwecklos."

12

Daraufhin teilte der Berufsfürsorger mit Schreiben vom 11. September 1995 dem Geschäftsbereich Traktion folgendes mit:

"Der Berufsfürsorger hatte dem Beamten zum 6.9.1995 zum Betriebshof S. bestellt, um ein Berufsfürsorgegespräch zu führen. Am Morgen des 6.9., gegen 7.15 Uhr, teilte der Mitarbeiter dem TZL 3 des Betriebshofs fernmündlich mit, daß er den Termin zu einem Gespräch mit dem Berufsfürsorger aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Im übrigen sei er Lokführer und nicht bereit, andere Tätigkeiten im Bereich der DB AG zu verrichten - siehe Vermerk des Betriebshofes vom 6.9.95.

Unter den geschilderten Umständen können keine Berufsfürsorgemaßnahmen durchgeführt werden, so daß letztendlich nur die vorzeitige Zurruhesetzung des Beamten in Betracht kommen kann..."

13

Mit Ablauf des Monats Februar 1996 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

14

2.

Der Senat hat den Ruhestandsbeamten freigesprochen. Ein Dienstvergehen war ihm nicht nachzuweisen.

15

a)

Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 in Verbindung mit dem Anschuldigungspunkt 3 ist der Vorwurf, durch den Rückfall nach der Therapie vom 1. Oktober 1991 bis zum 7. Januar 1992 - sowie durch den Rückfall nach der zweiten Therapie und einen verschuldeten Abbruch des Berufsfürsorgeverfahrens - seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt zu haben. Dagegen umfaßt die Anschuldigung nicht die Dienstabwesenheit während der zweiten Therapie als dienstliche Auswirkung des Rückfalls nach der ersten Kur. Der Anschuldigungstenor nennt im Punkt 3 als Folge des Rückfalls allein die vorzeitige Zurruhesetzung. Auch im Teil III der Anschuldigungsschrift wird eine Dienstabwesenheit als disziplinarisch relevante Folge des Rückfalls nach der ersten Therapie nicht erwähnt. Ein solcher Vorwurf ist in der Anschuldigung, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand schuldhaft herbeigeführt zu haben, auch nicht mitenthalten. Hiergegen spricht bereits, daß es sich um zeitlich unterschiedliche Vorgänge handelt und der Anschuldigungsvorwurf je nach Fallgestaltung nicht mit der Dienstabwesenheit während einer erneuten Kur verknüpft sein muß.

16

Die vorgeworfene Pflichtverletzung scheitert daran, daß der Senat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit die Kausalität des Rückfalls nach der ersten Therapie für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand feststellen konnte. Die dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls in die Alkoholsucht - hier: die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - sind dabei nicht nur Folge des Dienstvergehens, sondern selbst Tatbestandsmerkmal (vgl. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 7> m.w.N.). Insoweit setzt die Feststellung einer disziplinarrechtlichen Pflichtverletzung voraus, daß die dem Ruhestandsbeamten vorgeworfene dienstliche Auswirkung durch den Rückfall in den Alkoholmißbrauch verursacht worden ist.

17

Gegen eine Kausalität des Rückfalls für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand spricht die Stellungnahme des Bahnarztes S. vom 27. Juli 1995. Sie nennt den "Z.n. (Zustand nach, erg.) rezidivierendem Alkoholmißbrauch" unter den Diagnosen erst an dritter Stelle nach "1. depressivnarzißtischer Persönlichkeitsstörung" und "2. psycho-vegetativem Syndrom". Der Bahnarzt hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt, daß mit der Reihenfolge der Diagnosen eine Rangfolge gemeint sei. Für seine Beurteilung, daß der Beamte für die Tätigkeit im Lokfahrdienst und im (sonstigen) Betriebsdienst auf nicht absehbare Zeit untauglich sei, seien die psycho-vegetativen Störungen ausschlaggebend gewesen. Auch ohne die Alkoholproblematik wäre seine Beurteilung gleichgeblieben. Zwar könnten derartige Störungen auch durch einen Alkoholabusus verursacht und/oder verstärkt werden. Im vorliegenden Fall könne er aber nicht feststellen, daß der Alkoholabusus eine entscheidende Ursache für die psychovegetativen Störungen gewesen sei. Denn bei dem Ruhestandsbeamten habe eine depressiv-narzißstische Persönlichkeitsstörung vorgelegen. Er könne nicht ausschließen, daß die psycho-vegetativen Störungen maßgeblich auf diese Persönlichkeitsstörung zurückgingen.

18

Nach der Aussage des Bahnarztes kann eine Kausalität des Rückfalls nach der ersten Therapie für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht angenommen werden. Seine Beurteilung ist überzeugend. Für sie spricht, daß sie die medizinischen Befunde aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. einbezogen hat, der sich im Untersuchungsverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit geäußert und ebenfalls eine krankhafte Persönlichkeitsstruktur des Ruhestandsbeamten festgestellt hat. Sie stimmt mit der in seinem Schreiben vom 20. März 1996 an den Untersuchungsführer geäußerten Auffassung überein. In diesem Schreiben hat der Bahnarzt auf die Frage nach der maßgeblichen Ursache für die (Betriebs-) Dienstunfähigkeit die depressiv-narzißtische Persönlichkeitsstörung als "primär" bezeichnet. Soweit der Sachverständige Dr. E. dem Alkoholmißbrauch eine stärkere Bedeutung zugemessen hat, bezog sich dies auf die Begründung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Zur Dienstfähigkeit hat er sich nicht geäußert. Davon abgesehen kommt es für die Frage, worauf die Versetzung in den Ruhestand zurückzuführen ist, auf die Beurteilung des Bahnarztes an. Seine Stellungnahme vom 27. Juli 1995 war die Grundlage für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand.

19

b)

Im Anschuldigungspunkt 2 in Verbindung mit dem Anschuldigungspunkt 3 ist dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt worden, nach der erneuten Alkoholtherapie vom 23. Februar bis 20. April 1995 schuldhaft seinen Rückfall in den Alkoholmißbrauch und dadurch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt zu haben. Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten von diesem Vorwurf mit der Begründung freigestellt, daß die Entziehungsbehandlung keinen Erfolg gehabt habe. Dieser Auffassung ist der Senat gefolgt.

20

Der mangelnde Erfolg dieser Therapie ergibt sich daraus, daß der Ruhestandsbeamte nach der Therapie nur kurzzeitig in der Lage war, alkoholabstinent zu leben. Nach der Beendigung der Therapie ist es spätestens im Juli 1995 zum Rückfall gekommen. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, es sei möglich, daß er schon vor Juli wieder Alkohol konsumiert habe. Für einen Rückfall spätestens im Juli spricht die Stellungnahme des Bahnarztes vom 27. Juli 1995, die als Diagnose u.a. den "Z.n. (Zustand nach, erg.) rezidivierendem Alkoholmißbrauch" angibt. Hieraus ist zu folgern, daß bereits zu diesem Zeitpunkt ein Rückfall vorlag. Letztlich wird der mangelnde Erfolg der Kur auch durch den Entlassungsbericht vom 4. Mai 1995 bestätigt. In diesem Bericht heißt es, daß der Patient zwar in einem physisch und psychisch deutlich stabilisierten Zustand entlassen worden sei, ihm jedoch die Empfehlung gegeben worden sei, eine weiterführende ambulante Suchttherapie zu machen. Dies weist darauf hin, daß durch die stationäre Therapie noch nicht die erforderliche Stabilisierung erreicht war.

21

Davon abgesehen würde eine Pflichtverletzung auch daran scheitern, daß der Rückfall aus den Gründen, die zum Alkoholkonsum nach der ersten Therapie ausgeführt worden sind, für die Versetzung in den Ruhestand nicht kausal war.

22

c)

Soweit es den Vorwurf betrifft, die vorzeitige Beendigung des Berufsfürsorgeverfahrens und damit die Versetzung in den Ruhestand schuldhaft verursacht zu haben (Anschuldigungspunkt 2 in Verbindung mit Anschuldigungspunkt 3), kann entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts in dem Verhalten des Ruhestandsbeamten noch keine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden. Die Absage des mit dem Berufsfürsorger vereinbarten Gesprächs, auf die sich das Bundesdisziplinargericht gestützt hat, erfolgte in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Betriebshofs Siegen. Ein Gespräch mit dem Berufsfürsorger selbst - auch telefonisch - hat nicht stattgefunden. Ebenso ist keine erneute Aufforderung an den Ruhestandsbeamten ergangen, mit der ihm die Bedeutung des Berufsfürsorgeverfahrens hätte klargemacht werden können. Eine disziplinarrechtliche Pflichtverletzung hätte vorausgesetzt, daß der Berufsfürsorger durch Rückfrage bei dem Ruhestandsbeamten klärt, ob es sich nur um eine unüberlegte, zumal gegenüber einem Mitarbeiter des Betriebshofs, gemachte Bemerkung handelte oder ob der Ruhestandsbeamte sich tatsächlich einem Berufsfürsorgeverfahren verweigern wollte. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlaß bestanden, weil es sich um eine Bemerkung im Zusammenhang mit einer Absage des Termins wegen Krankheit handelte. Statt dessen ist ohne weitere Nachfrage bei dem Ruhestandsbeamten bereits mit Schreiben des Berufsfürsorgers vom 11. September 1995, also fünf Tage nach dem Telefongespräch mit dem Mitarbeiter des Betriebshofs S., das Berufsfürsorgeverfahren beendet worden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Mayer