Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1976, Az.: BVerwG II WD 6/76
Eigenmächtige Abwesenheit als Dienstvergehen; Fahrlässiges Fernbleiben von der Truppe als Dienstvergehen; Gesunderhaltungspflicht eines Soldaten; Freistellung vom militärischen Dienst; Dienstunfähigkeit eines Soldaten; Irrtum eines Soldaten hinsichtlich seines Krankenstands; Pflicht eines Soldaten zum treuen Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 6/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 04.09.1975 - AZ: S 4 VL 10/75
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Stabsunteroffizier der Reserve ...
Der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. April 1976
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner
Major i.G. Franck, Unteroffizier Holtmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinsnranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird auf die Berufung des früheren Soldaten das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. September 1975 aufgehoben.
Der frühere Soldat wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der vom Verfahren betroffene frühere Soldat wurde auf Grund seiner Bewerbung zum 3. April 1967 zur Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 6. April 1967 am 10. April 1967 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Verpflichtungszeit betrug zuletzt acht Jahre; nach ihrem Ablauf schied er am 31. März 1975 mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der ihm am 25. April 1972 verliehen worden war, aus dem Dienstverhältnis aus. Er wurde zuletzt als Transportunteroffizier verwendet und auf diesem Dienstposten mit "voll befriedigend" beurteilt. Vom 1. November 1973 bis 31. März 1975 war er zur Durchführung der Fachausbildung vom militärischen Dienst freigestellt; die Freistellung wurde jedoch wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, rückwirkend zum 8. November 1974 widerrufen.
Im Zentralregisterauszug des früheren Soldaten sind drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr, in einem Fall in Tateinheit mit Unfallflucht sowie eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug eingetragen. Wegen dieser Verfehlungen ist der frühere Soldat auch disziplinar gemaßregelt worden: in einem Fall wurde eine einfache Disziplinarmaßnahme, in drei Fällen eine disziplinargerichtliche Maßnahme gegen ihn verhängt.
Der frühere Soldat hat Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten. Ferner steht ihm eine Übergangsbeihilfe zu, die zu reichlich zwei Dritteln freigegeben und ausbezahlt worden ist.
II
In dem durch Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des II. Korps vom 21. März 1975 durch Aushändigung an den früheren Soldaten am 26. März 1975 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 18. Juli 1975 als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 25. November 1974 bis 14. Januar 1975 sowie vom 17. Januar bis 5. Februar 1975 nicht an der Ausbildung zum praktischen Betriebswirt an der Akademie für berufliche Fortbildung (AFB) in N. teilgenommen, obwohl er für diese Ausbildung vom militärischen Dienst freigestellt worden sei, habe die Unterbrechung dieser Fachausbildung auch nicht dem Berufsförderungsdienst angezeigt und sei auch nicht sofort zur Truppe zurückgekehrt, obwohl er im Freistellungsbescheid auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hielt im Urteil vom 4. September 1975 den Vorwurf der eigenmächtigen Abwesenheit nicht für erwiesen, verurteilte den früheren Soldaten aber wegen fahrlässigen Fernbleibens von der Truppe und wegen eines Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht zu einer Disziplinarbuße von 1.000 DM.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 23. Oktober 1975 zugestellt worden ist, hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. November 1975, der am 20. November 1975 beim Truppendienstgericht einging, Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen. Zur Begründung hat er ausführen lassen, er habe das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht begangen. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme sei im übrigen gegen einen Soldaten der Reserve nach § 59 Abs. 1 WDO unzulässig.
Der Wehrdisziplinaranwalt, dem das Urteil am 24. Oktober 1975 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 15. November 1975, der am 17. November 1975 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beweiserhebung habe ergeben, daß der frühere Soldat vom 25. November 1974 bis 14. Januar 1975 und vom 17. Januar bis 5. Februar 1975 ärztlicherseits lediglich vom Außendienst und vom Sport befreit gewesen sei, daß er jedoch in dieser Zeit vorsätzlich der Fachschulausbildung ferngeblieben sei und sich auch nicht bei seiner Einheit gemeldet habe. Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe sich während dieser Zeit dienstunfähig gefühlt, rechtfertige nicht, eine fahrlässige Begehung des Pflichtverstoßes anzunehmen. Der frühere Soldat habe die Unterbrechung der Fachausbildung auch nicht dem Kreiswehrersatzamt angezeigt. Er habe daher gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) vorsätzlich verstoßen. Im Hinblick auf die lange Dauer der eigenmächtigen Abwesenheit des früheren Soldaten sowie auf die vorhergehenden disziplinargerichtlichen Maßnahmen, die offenbar ohne erzieherische Wirkung geblieben seien, sei eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verwirkt.
III
1.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Beide Berufungen sind in vollem Umfang eingelegt; denn sie greifen die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung neue Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie rechtlich zu würdigen.
3.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der verlesenen Aussagen der Zeugen Dr. Kl., Edeltraut Ku. und Dr. V. folgenden Sachverhalt festgestellt: Dem früheren Soldaten war vom Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes N. für die Zeit vom 1. November 1973 bis 31. März 1975, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Bundeswehr, eine Fachausbildung zum praktischen Betriebswirt an der AFB in N. bewilligt worden. Er war hierfür auch mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des II. Korps vom 24. September 1973 vom militärischen Dienst freigestellt worden. In dem Freistellungsbescheid war er darauf hingewiesen worden, daß er bei vorzeitigem Ausbildungsende, bei Abbruch oder Unterbrechung der Fachausbildung den Dienst bei der Einheit wiederaufzunehmen habe. Darüber hinaus war er von seinem Kompaniechef aktenkundig belehrt worden, daß ein Verstoß gegen diese Weisung als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst geahndet werde.
Während des dritten Semesters an der AFB erkrankte der frühere Soldat im September 1974 und wurde vom Truppenarzt Dr. Kl. wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs behandelt. Als sich die Beschwerden nicht besserten, wurde er zunächst vom 24. Oktober bis 8. November 1974, später bis 25. November 1974 "krank zu Hause" geschrieben. Als sich der frühere Soldat am 25. November 1974 wieder bei Dr. Kl. vorstellte, zog dieser seinen Kollegen Dr. V. hinzu und bat ihn, den früheren Soldaten zu untersuchen. Auf Grund dieser Untersuchung wurde der frühere Soldat "innendienstkrank" geschrieben, und Dr. Kl. teilte ihm mit, er könne fortan den Unterricht wieder besuchen. Von Dr. V. war dem früheren Soldaten erklärt worden, ein Klinikaufenthalt sei wohl unumgänglich. Fortan blieb der frühere Soldat zu Hause und meldete auch nicht dem Kreiswehrersatzamt, daß er nicht mehr zur Fachausbildung ging. Da er der AFB ein ärztliches Attest zugesandt hatte, das seine Erkrankung nur bis 8. November 1974 bestätigte, trotz Aufforderung aber kein weiteres Attest vorlegte, unterrichtete die Anstalt den Berufsförderungsdienst von dem unentschuldigten Fernbleiben des früheren Soldaten. Daraufhin wurde mit Bescheid des Berufsförderungsdienstes vom 4. Februar 1975 die Bewilligung der Fachausbildung rückwirkend zum 8. November 1974 widerrufen und mit Verfügung des Kommandeurs der Korpstruppen des II. Korps vom 18. Februar 1975 auch die Freistellung vom militärischen Dienst ebenfalls rückwirkend zum 8. November 1974 aufgehoben.
Nach dem 25. November 1974 kam der frühere Soldat wiederholt zu Dr. V. um sich neue Medikamente abzuholen.
Da er dabei über die Fortdauer seiner Beschwerden klagte, erklärte ihm der Arzt, er müsse unter diesen Umständen zur Beobachtung in das Bundeswehrkrankenhaus A.. Der frühere Soldat bat aber darum, in ein Krankenhaus in N. zu kommen, und bemühte sich in der Folgezeit auch selbst um ein Bett in einem N.er Krankenhaus. Dr. V. brachte schließlich in Erfahrung, daß in der Ersten Medizinischen Klinik der Stadt N. die Möglichkeit der Vornahme einer Gastroskopie bestehe, und teilte dem früheren Soldaten noch vor Weihnachten 1974 fernmündlich mit, daß ihm zum 15. Januar 1975 ein Krankenhaustermin zugesagt worden sei. Er ging dabei von einer stationären Untersuchung aus; kurz vor dem genannten Termin stellte sich jedoch heraus, daß die Untersuchung ambulant stattfinden konnte. Der frühere Soldat wurde für den 15. und 16. Januar 1975 "krank zu Hause" geschrieben und danach bis zum 5. Februar 1975 wieder als "Innendienstkranker" geführt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der frühere Soldat den Widerruf der Bewilligung der Fachausbildung und meldete sich deshalb bei Dr. V. um zu klären, welchen Krankenstand er habe. Er wurde daraufhin von diesem Tage an wieder "krank zu Hause" geschrieben und schließlich vom 17. Februar bis 14. März 1975 im Bundeswehrkrankenhaus A. stationär behandelt. Bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 31. März 1975 erhielt er Genesungsurlaub.
Der frühere Soldat läßt sich ein, ihm sei niemals mitgeteilt worden, daß er innendienstfähig sei. Er sei daher davon ausgegangen, daß er auch nach dem 25. November 1974 noch dienstunfähig sei, zumal sich sein Leiden nicht gebessert habe. Er habe seit Ende November 1974 darauf gewartet, daß die von den Truppenärzten für erforderlich gehaltene stationäre Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt würde. Das habe er der AFB auch fernmündlich mitgeteilt. Er habe der Anstalt erst nach der Bekanntgabe des Termins seiner Einlieferung ins Krankenhaus ein schriftliches Attest vorlegen wollen. Daß er nur zur Untersuchung ins Krankenhaus habe eingeliefert werden sollen, habe er nicht gewußt.
Seine Ehefrau hat bestätigt, daß der frühere Soldat auch in dem angeschuldigten Zeitraum heftige Beschwerden gehabt habe und nicht für längere Zeit habe sitzen können. Er habe von Woche zu Woche damit gerechnet, ins Krankenhaus zu kommen.
4.
Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als erfolgreich. In der Anschuldigungsschrift wird ihm lediglich eine vorsätzliche Unterbrechung der Fachausbildung, ein vorsätzliches Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung an den Berufsförderungsdienst und vorsätzliches Unterlassen der Zurückmeldung bei der Truppe vorgeworfen. Ein fahrlässiger Verstoß gegen die genannten Pflichten oder ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung - wie das Truppendienstgericht angenommen hat - wird dem früheren Soldaten hingegen nicht angelastet.
Der Senat konnte nicht feststellen, daß der frühere Soldat das angeschuldigte Dienstvergehen begangen hat; er hielt dessen Einlassung, er habe angenommen, auch nach dem 25. November 1974 weiterhin dienstunfähig zu sein, für glaubhaft. Zwar hat der Zeuge Dr. Kl. ausgesagt, er habe dem früheren Soldaten am 25. November 1974 mitgeteilt, er könne nunmehr die Ausbildung wieder fortsetzen. Weder dieser Zeuge noch Dr. V. konnten jedoch bekunden, daß der frühere Soldat diese Mitteilung auch aufgenommen haben müsse; beide Zeugen glaubten lediglich, daß er dies getan habe.
Für das Vorbringen des früheren Soldaten spricht schon sein damaliger schlechter Gesundheitszustand. Er war wegen seiner Beschwerden bereits für längere Zeit dienstunfähig geschrieben worden, und da sich sein Leiden nicht gebessert hatte, kam ihm begreiflicherweise nicht in den Sinn, daß er gleichwohl "innendienstfähig" geschrieben worden sei, zumal der Krankenmeldeschein nur zur Einheit geht, dem Soldaten aber nicht zu Gesicht kommt. Daß eine Besserung seines Befindens tatsächlich nicht eingetreten war, entnimmt der Senat nicht nur der Aussage der Ehefrau des früheren Soldaten, daß ihr Ehemann weiterhin starke Beschwerden gehabt und die meiste Zeit auf dem Sofa gelegen habe, sondern auch der Tatsache, daß er schließlich wegen seiner Erkrankung vom 17. Februar bis 14. März 1975 stationär behandelt werden mußte. Dafür, daß dem früheren Soldaten die Änderung seines Krankenstandes nach dem 25. November 1974 gar nicht bewußt geworden ist, spricht auch, daß er sich nach Erhalt des Widerrufs der Ausbildungsbewilligung sofort zum Truppenarzt begab und unter Zuziehung eines Zeugen auf Klärung seines Krankenstandes drang. Tatsächlich wurde er dann auch an diesem Tag, ohne daß neue Erkenntnisse über seine Erkrankung vorgelegen hätten, bis zu seiner Einlieferung ins Krankenhaus wieder "krank zu Hause" geschrieben.
Dem früheren Soldaten kann auch nicht widerlegt werden, daß er tatsächlich auf seine Behandlung im Krankenhaus wartete. Es mag zutreffen, daß die ihn behandelnden Truppenärzte den früheren Soldaten lediglich zu einer Untersuchung ins Krankenhaus einweisen wollten und er dies mißverstanden hat. Jedenfalls mußte Dr. V. aber einräumen, daß er einen stationären Aufenthalt des früheren Soldaten, wenn auch nur zu diagnostischen Zwecken, für erforderlich gehalten habe und selbst erstaunt gewesen sei, daß sich die angeordnete Gastroskopie ambulant durchführen lasse. Wenn aber der frühere Soldat von einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ausging und auf den Termin seiner Aufnahme wartete, so ist erklärlich, daß er nicht erkannt hat, daß er vom 25. November 1974 an "innendienstkrank" geschrieben war und daraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen hatte.
Auch die Interessenlage des früheren Soldaten spricht gegen die Annahme, er habe sich etwa von der weiteren Fachausbildung drücken wollen. Sein Vorbringen, er sei entschlossen gewesen, die begonnene Ausbildung abzuschließen, ist nicht nur deshalb glaubhaft, weil eine erfolgreiche Beendigung des Fachstudiums für sein späteres berufliches Fortkommen wichtig war und einen sozialen Aufstieg bedeutet hätte, sondern weil er offenbar auch in der Lage war, dieses Ziel zu erreichen. Er hatte bereits zwei Semester studiert und nach dem zweiten Semester die Zwischenprüfung bestanden. Nichts spricht dafür, daß er nicht auch die Abschlußprüfungen erfolgreich hinter sich gebracht hätte.
Überdies hat Dr. V. bekundet, er habe nicht den Eindruck gehabt, der frühere Soldat wolle sich von der Ausbildung drücken. So erscheint auch das weitere Vorbringen des früheren Soldaten, er habe immer auf eine möglichst baldige Krankenhausaufnahme gedrängt, um die Semesterprüfungen zu Anfang 1975 mitschreiben zu können, durchaus einleuchtend.
Unter diesen Umständen kann aber nur angenommen werden, daß bei dem früheren Soldaten ein Mißverständnis vorlag und er tatsächlich davon ausgegangen ist, auch nach dem 25. November 1974 dienstunfähig zu sein; anderenfalls hätte er schon zu diesem Zeitpunkt - wie er es auch am 5. Februar 1975 getan hat - darauf gedrängt, in vollem Umfang dienstunfähig geschrieben zu werden. Wie Dr. V. erklärt hat, wäre er diesem Verlangen auch nachgekommen.
Daß der frühere Soldat der AFB trotz Aufforderung kein weiteres schriftliches Attest für die Zeit nach dem 8. November 1974 vorgelegt hat, hatte den Senat nicht zu beschäftigen, weil dies nicht angeschuldigt war.
Da dem früheren Soldaten ein vorsätzliches Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden konnte, mußte er unter Zurückweisung der Berufung des Wehrdisziplinaranwalts freigesprochen werden.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 5, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 1 WDO.
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Franck
Holtmann