Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1998, Az.: BVerwG 1 D 21.97
Disziplinarmaßnahme der Kürzung von Dienstbezügen; Ausserdienstlicher gemeinschaftlicher Diebstahl als Dienstvergehen; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts; Dienstliche Auswirkungen bei einem Rückfall in eine Alkoholsucht; Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten ausserhalb des Dienstes; Voraussetzungen für eine Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 21.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.12.1996 - AZ: VI VL 13/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 9 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Februar 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Postbetriebsassistent Norbert Burger, Bundesbahnbetriebsassistent Siegfried Zander
als ehrenamtliche Richter
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 16. Dezember 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die Dienstbezüge des Posthauptschaffners ... werden um ein Dreißigstel auf die Dauer von 42 Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte und der Bund je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Nacht zum 10. Januar 1992 nach einem Spielhallenbesuch mit einem Bekannten in B. die von diesem nach Eintreten der Schaufensterscheibe eines Elektrofachgeschäftes aus der Auslage entnommenen Waren entgegengenommen und in eine von einer nahegelegenen Baustelle herbeigeschafften Schüssel abgelegt hat,
- 2.
am 20. Januar 1993 im Auftrag des Zeugen W. 500 DM am Bargeldautomaten unter Verwendung der ihm zu diesem Zweck von dem Zeugen überlassenen Postbankkarte und der ihm mitgeteilten Geheimzahl von dessen Konto abgehoben und für sich behalten, jedoch wahrheitswidrig dem Zeugen W. erzählt hat, er habe kein Geld erhalten und sei auch nicht mehr im Besitz der Postbankkarte,
- 3.
am 21. Januar 1993 unter Verwendung der Postbankkarte und der Geheimzahl vom Bargeldautomaten der Niederlassung B. von dem Girokonto des Zeugen W. unbefugt 100 DM abgehoben und für sich behalten hat,
- 4.
nach der vom 4. Mai bis 14. September 1987 wegen seiner damaligen Alkoholabhängigkeit durchgeführten Entwöhnungstherapie schuldhaft in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen ist, was zu dienstlichen Konsequenzen geführt hat.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, wurde der Beamte durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1993 - (562)66/119 PLs 1926/92 Ns (144/92) - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Zum Anschuldigungspunkt 2 wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 26. Juni 1993 - 276 Cs 700/93 - unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 22. Januar 1993 eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 1996 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von 30 Monaten um ein Vierzigstel gekürzt werden. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 eine vorsätzliche und im Anschuldigungspunkt 4 eine fahrlässige Verletzung dienstlicher Pflichten bejaht. Von den Anschuldigungsvorwürfen 2 und 3 hat es den Beamten freigestellt, weil keine Beweismittel vorlägen, die seine Einlassung, die Geldabhebung von 600 DM und die Einbehaltung des Geldes seien mit Zustimmung des Zeugen Weiland erfolgt, entkräften könnten.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, den Beamten zu degradieren. Die Berufung wird damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 zu Unrecht angenommen habe, die Einlassung des Beamten könne nicht widerlegt werden. Das Bundesdisziplinargericht habe übersehen, daß der Zeuge W. im Strafverfahren am 18. Februar 1993 vernommen worden sei und in seiner Aussage den Sachverhalt so dargestellt habe, wie er in der Anschuldigungsschrift wiedergegeben sei.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung auf 42 Monate.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die Freistellung des Beamten in den Anschuldigungspunkten 2 und 3. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
In diesem Anschuldigungspunkt wird, wie sich aus Teil 3 der Anschuldigungsschrift ergibt, dem Beamten ein außerdienstlicher (gemeinschaftlicher) Diebstahl vorgeworfen. Der Senat geht insoweit von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts B. vom 22. Januar 1993 aus:
"Die Angeklagten trafen sich verabredungsgemäß am 9. Januar 1992 in der Wohnung des Angeklagten .... Hier nahmen sie bis gegen Mitternacht jeweils eine Flasche Wein und 1-2 Büchsen Bier zu sich. Dann fuhren sie mit einem Taxi zur Wohnung des Angeklagten K., um Geld zu holen. Anschließend fuhren sie gemeinsam zum ...damm und suchten hier eine Spielhalle auf. Während des Spielens trank jeder von ihnen 5 bis 6 Dosen Bier. Als das Geld verbraucht war, wollten die Angeklagten zu Fuß zur Wohnung des Angeklagten ... gehen. Unterwegs trat der Angeklagte K. wahllos mit dem Fuß gegen auf dem Gehweg stehende Mülltonnen und Telefonzellen.
Da dies dem Angeklagten ... mißfiel, forderte dieser ihn auf, doch "gegen irgend etwas anderes" zu treten. Daraufhin trat der Angeklagte K. gegen die Schaufensterscheibe der Elektrowarenhandlung des Inhabers H.F. ..., so daß in dieser ein Loch von etwa 65 × 100 cm entstand. Nach diesem Vorfall wechselten die Angeklagten über den Mittelstreifen des ...mms die Straßenseite und entfernten sich vom Tatort. Kurze Zeit später begaben sie sich zum Geschäft zurück und entschlossen sich, gemeinsam Waren aus der Auslage zu entwenden. Sie nahmen dann einander abwechselnd Waren aus der Auslage durch das zuvor verursachte Loch der Scheibe und transportierten diese zu einer 40 bis 50 m entfernt befindlichen Baustelle an der Straßenecke ..., wo sie die Gegenstände in einer Maurertuppe ablegten ... Die Angeklagten hatten folgende Gegenstände entwendet: 1 Espresso-Automat Braun, 2 Mixer der Firma Krups, 1 Toaster der Marke Braun und 1 Brotschneidemaschine ...
Der Angeklagte ... hat sich dahingehend eingelassen, daß er nicht die Absicht gehabt hätte, die Gegenstände zu entwenden. Nachdem der Angeklagte K. mit den Elektroartikeln auf ihn zukam, habe er geäußert, "Was ist das denn?", habe jedoch dann die Gegenstände in die Maurertuppe abgelegt. Der Angeklagte K. sei drei bis vier Mal mit Gegenständen auf ihn zugekommen. Warum er selbst diese Sachen in die Tuppe gelegt habe, sei ihm nicht erklärlich. Er habe auch keine Verwendung für diese Gegenstände gehabt ...
Die Zeugin T. bekundete, ... sie habe die Angeklagten beobachtet, welche abwechselnd aus der Auslage des Geschäftes Waren genommen und mit diesen in Richtung ... gegangen seien, wo sie sie an einer Baustelle in einen schwarzen Gummibehälter gelegt hätten. Sie habe gesehen, daß beide Angeklagte abwechselnd mit den Geräten zu diesem Behälter gegangen seien. Der Sachverständige Dr. med. G. hat ausgeführt, daß aufgrund der von den Angeklagten angegebenen Trinkmengen und den bei ihnen festgestellten Blutalkoholwerten die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit jeweils bei 1,85 Promille gelegen habe.
Die klaren und eindeutigen Bekundungen der Zeugin T. und des Zeugen T. widerlegen die Einlassungen der Angeklagten eindeutig. Die Bekundungen sind detailliert und frei von Ausschmückungen. Umstände, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen begründen könnten, liegen nicht vor, zumal die Zeugen keinen Beweggrund haben, die Angeklagten wegen dieses Vorfalls unzulässig zu belasten. Den Bekundungen des Angeklagten ... er habe die Sachen auf keinen Fall entwenden wollen konnte das Gericht keinen Glauben schenken. Vielmehr hatte das Gericht davon auszugehen, daß beide Angeklagten die Tat im bewußten und gewollten Zusammenwirken begangen haben, um die Diebesbeute zu verwerten oder untereinander aufzuteilen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, daß der Angeklagte K. eine vorsätzliche Sachbeschädigung begangen hat, indem er mutwillig mit seinem Fuß so stark gegen die Schaufensterscheibe des genannten Geschäfts getreten hat, daß diese zerbarst, § 303 StGB. Des weiteren begingen beide Angeklagten in einer weiteren selbständigen Handlung einen gemeinsamen Diebstahl, indem sie abwechselnd aus der Auslage dieses Geschäfts Gegenstände in der Absicht wegnahmen, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen, §§ 242, 25 II StGB".
Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts B. vom 22. Januar 1993 gebunden. Eine Lösung hiervon kommt nicht in Betracht. Sie würde voraussetzen, daß an der Richtigkeit dieser Feststellungen erhebliche Zweifel bestehen (stRspr, z.B. Urteil vom 14. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.96 -). Solche Zweifel bestehen im vorliegenden Fall nicht. Mit der Einlassung des Beamten, er habe keine Zueignungsabsicht gehabt, sondern die Gegenstände lediglich entgegengenommen, hat sich bereits das Landgericht B. in dem Strafverfahren befaßt. Es ist aufgrund der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Einlassung des Beamten nicht glaubhaft ist.
Zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3:
Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sind unzutreffend. Das Bundesdisziplinargericht ist fälschlich davon ausgegangen, daß der Zeuge Weiland bisher nicht vernommen worden sei. Tatsächlich ist eine Vernehmung des Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 18. Februar 1993 erfolgt. Aufgrund der Aussage des Zeugen W. und der weiteren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Der Zeuge W. hat den Beamten am 20. Januar 1993 in dessen Wohnung aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit fragte der Beamte den Zeugen, ob er ihm 100 DM leihen könnte. Da der Zeuge W. kein Bargeld bei sich hatte, übergab er dem Beamten seine Postbankkarte, nannte ihm seine Geheimzahl und bat ihn, 500 DM aus dem Geldautomaten der Post zu holen. Während der Zeuge in der Wohnung blieb, ging der Beamte zu dem Geldautomaten. Bei seiner Rückkehr erzählte er, daß er aus dem Geldautomaten kein Geld habe "ziehen" können und die Postbankkarte nicht mehr habe. Tatsächlich hatte der Beamte um 20.49 Uhr 500 DM an dem Geldautomaten von dem Konto des Zeugen abgehoben; die Postbankkarte behielt er zurück.
Am nächsten Tag ließ der Zeuge W. zwischen 9.30 und 10.00 Uhr sein Konto sperren. Bereits zuvor hatte der Beamte an diesem Tag um 8.44 Uhr 100 DM von dem Konto des Zeugen am Geldautomaten abgehoben. Bei einem weiteren Versuch des Beamten, Geld an dem Geldautomaten abzuheben, behielt der Automat die Karte ein.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß die Abhebung von 500 DM und 100 DM von dem Konto des Zeugen W. und die Einbehaltung des Geldes durch ihn mit Zustimmung des Zeugen erfolgt seien. Mit diesem sei vereinbart gewesen, daß dieser ihm 600 DM leihe. Die Einlassung des Beamten ist nicht glaubhaft. Ihr steht die Aussage des Zeugen W. entgegen. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge den Beamten zu Unrecht beschuldigt hat, sind nicht ersichtlich. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung angegeben, daß er mit dem Beamten schon jahrelang bekannt sei. Dies hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt und auch darauf hingewiesen, daß er mit dem Zeugen weiterhin befreundet sei.
Der Beamte hat die Vermutung geäußert, daß der Zeuge möglicherweise bei der Übergabe der Karte und der Geheimzahl so betrunken gewesen sei, daß er dies hinterher nicht mehr habe wahrhaben wollen. Die Übergabe habe in einem Lokal stattgefunden, wo sie auch Karten gespielt hätten. Dieser Einlassung steht zum einen entgegen, daß nach der Aussage des Zeugen W. die Übergabe der Karte in der Wohnung des Beamten erfolgt ist. Auch erscheint das Verhalten des Zeugen insoweit plausibel, als er am nächsten Tag sein Konto sperren ließ. Dies läßt sich auf die von dem Zeugen bekundete Angabe des Beamten zurückführen, daß er die Postbankkarte nicht mehr habe. Wenn der Version des Beamten gefolgt würde, hätte es aus der Sicht des Zeugen vor einer Sperrung nahegelegen, bei dem Beamten, der nach dessen Aussage mit dem Zeugen am vergangenen Abend in einem Lokal zusammen war, nach dem Verbleib der Karte zu fragen oder sonst Nachforschungen anzustellen. Dies hat der Zeuge nicht getan. Der Beamte war über den Zeitpunkt der Sperrung hinaus im Besitz der Postbankkarte des Zeugen, da er - wie er selbst in seinem Schreiben vom 22. Februar 1993 angegeben hat - noch ein drittes Mal versucht hat, Geld abzuheben, wobei die Karte von dem Automaten einbehalten wurde. Gerade dieser erneute Versuch des Geldabhebens spricht gegen das Vorbringen des Beamten. Nachdem er bereits 600 DM abgehoben hatte, ist es nicht erklärlich, welchen Zweck dann der Versuch einer weiteren Geldabhebung hatte.
Ein Indiz für die Richtigkeit der Zeugenaussage ist ferner darin zu sehen, daß der Beamte gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 26. Juni 1993 keinen Einspruch eingelegt hat. Soweit der Beamte das unterlassen der Einlegung eines Rechtsmittels damit begründet hat, daß er zur damaligen Zeit viel Alkohol getrunken und sich um Schreiben von Dienststellen oder Gerichten nicht gekümmert habe, kann es nicht überzeugen, daß hierin der Grund für die unterbliebene Rechtsmitteleinlegung zu sehen ist. Hiergegen spricht, daß er auch bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorermittlungen am 1. November 1993 angegeben hat, daß er "den Ausführungen des Gerichts zu dem o.a. Strafbefehl ... nichts hinzuzufügen" habe. Einwände gegen die Richtigkeit des Strafbefehls hat er nicht geäußert.
Da die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Anschuldigungsvorwurfs bereits aufgrund der genannten Beweismittel feststeht, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch einem Strafbefehl Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zukommt. Der Senat hat dies in seiner Rechtsprechung stets verneint (z.B. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 317 = BVerwGE 93, 255 = IÖD 1992, 6>; a.A. neuerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 1997 - D 17 S 6/97 - unter Hinweis darauf, daß der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe).
Zum Anschuldigungspunkt 4:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus, den der Beamte nicht in Frage gestellt hat:
Der alkoholkranke Beamte hat nach Durchführung einer Entziehungskur vom 4. Mai bis 14. September 1987 ca. 4 Jahre alkoholabstinent gelebt und etwa Ende 1991 wieder begonnen, Alkohol zu trinken. Der erneute Alkoholgenuß machte seine stationäre Behandlung vom 8. April bis 28. April 1994 erforderlich, die der Beamte als "Entwöhnungstherapie" bezeichnet hat. In dieser Zeit leistete er keinen Dienst.
Die im Jahr 1987 durchgeführte Entziehungskur war erfolgreich. Hierfür spricht insbesondere die mehrjährige Abstinenzphase im Anschluß an diese Kur. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer Entziehungskur (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 -; Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 58.92 -). Auch der im Untersuchungsverfahren vernommene Sachverständige ist von einer mehrjährigen Abstinenzphase nach Abschluß der Entziehungskur ausgegangen.
Der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als sich der Beamte in der Zeit vom 8. April bis 28. April 1994 einer Behandlung ("Entwöhnungstherapie") unterziehen mußte, während der er keinen Dienst leisten konnte.
Der Beamte hat hinsichtlich des Rückfalls und der dienstlichen Abwesenheit infolge der "Entwöhnungstherapie" im Jahr 1994 zumindest fahrlässig gehandelt. Der Annahme eines (bedingt) vorsätzlichen Handelns steht im vorliegenden Fall entgegen, daß sich nicht feststellen läßt, ob der Beamte über die Folgen, insbesondere auch die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls hinreichend belehrt worden ist.
2.
a)
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 vorsätzlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Im Anschuldigungspunkt 4 ist eine fahrlässige Verletzung seiner Pflicht gemäß § 54 Satz 1 BBG gegeben.
Aus der Verpflichtung gemäß § 54 Satz 1 BBG zur vollen Hingabe an seinen Beruf folgt, daß ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben läßt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 231 = DVBl 1990, 1240 = ZBR 1991, 91>). Zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht gehört nach der Rechtsprechung des Senats auch die dienstliche Abwesenheit infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur oder einer Entgiftungsbehandlung (Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 7>).
Durch das Verhalten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 hat der Beamte ein teils innerdienstliches (Anschuldigungspunkt 4), teils außerdienstliches (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen.
b)
Der vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten Dienstgradherabsetzung bedarf es nicht. Vielmehr ist eine Gehaltskürzung mit einer im Vergleich zu der erstinstanzlichen Entscheidung längeren Laufzeit als Disziplinarmaßnahme ausreichend.
aa)
Der Schwerpunkt des Dienstvergehens ist im außerdienstlichen Diebstahl (Anschuldigungspunkt 1) und in dem vom Strafgericht als Betrug und Unterschlagung gewerteten außerdienstlichen Verhalten in Zusammenhang mit der Nutzung der Postbankkarte des Zeugen W. (Anschuldigungspunkte 2 und 3) zu sehen. Die gegen das Vermögen und Eigentum Dritter gerichteten strafbaren Handlungen, insbesondere der außerdienstliche Diebstahl des Beamten, haben disziplinarrechtlich ein nicht unerhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens häufig übersteigendes Gewicht. Die Post kann ihre Pflichten gegenüber den Postbenutzern, die ihr z.B. Pakete oder Wertsendungen anvertrauen, nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sich ihre Bediensteten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums als zuverlässig erweisen. Ein außerdienstlicher Diebstahl ist daher geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. auch Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 1 D 98.95 - allerdings zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall). Eine Regelmaßnahme besteht bei einem außerdienstlichen Diebstahl nicht. Bei einem Diebstahl in einem schweren Fall geht der Senat davon aus, daß auch bei einem Ersttäter in der Regel mindestens die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist (z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 231 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5 = NVwZ-RR 1997, 635>). Im vorliegenden Fall ist jedoch von dem Landgericht B. kein schwerer Diebstahl angenommen worden. Die Disziplinarmaßnahme bestimmt sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalles.
Zwar belastet den Beamten, daß er die Waren aus der Auslage eines zuvor von dem Mittäter eingetretenen Schaufensters entwendet hat. Dieser Tatumstand, der an sich die Hemmschwelle gegen einen Diebstahl hätte heraufsetzen müssen, hat ihn nicht von dem Diebstahl abgehalten. Wie das Landgericht B. in seinem Urteil vom 22. Januar 1993 festgestellt hat, haben der Beamte und sein Mittäter "einander abwechselnd Waren aus der Auslage durch das zuvor verursachte Loch der Scheibe (genommen) und ... diese zu einer 40 bis 50 m entfernt befindlichen Baustelle" transportiert. Zugunsten des Beamten ist aber zu berücksichtigen, daß er die Tat in einem erheblich alkoholisierten Zustand begangen hat. Das Strafgericht ist von einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille zur Tatzeit ausgegangen. Für den Beamten spricht ferner, daß er bisher nicht vorbestraft und auch disziplinarrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Diese mildernden Umstände lassen - bei isolierter Beurteilung - eine Gehaltskürzung für den außerdienstlichen Diebstahl als ausreichend erscheinen.
Auch die weiteren Verfehlungen machen eine Dienstgradherabsetzung nicht erforderlich. Dies gilt zum einen für das außerdienstliche Fehlverhalten zum Nachteil des Zeugen W.. Zwar hat der Beamte hierbei in erheblichem Umfang das Vertrauen des Zeugen ausgenutzt, der ihm seine Postbankkarte ausgehändigt und ihm sogar seine Geheimzahl genannt hat. Der Zeuge hat dies nicht nur mit der langjährigen Kenntnis des Beamten, sondern auch damit begründet, daß er diesem als Postbeamten vertraut habe. Zudem hat der Beamte nicht nur einmal, sondern sogar zweimal den Besitz der Postbankkarte und die Kenntnis der Geheimzahl zum Abheben von Geld ausgenutzt und dies sogar, wie er selbst in einem Schreiben vom 22. Februar 1993 angegeben hat, noch ein drittes Mal versucht. Das Gewicht dieses Fehlverhaltens wird aber dadurch erheblich gemindert, daß der Zeuge durch die Aushändigung der Postbankkarte und vor allem die Weitergabe der Geheimzahl selbst eine "Gefährdungssituation" geschaffen hat, durch die der Beamte, der erhebliche Schulden hatte, in Versuchung gebracht worden ist. Hierbei kann auch eine Rolle gespielt haben, daß der Beamte aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit dem Zeugen das Gewicht des Fehlverhaltens möglicherweise nicht richtig eingeschätzt hat. Das Verhalten ist auch nicht durch eine besondere kriminelle Tatintensität gekennzeichnet.
Den Ausschlag für eine Dienstgradherabsetzung kann auch nicht der Rückfall in die Alkoholsucht geben. Das disziplinarische Gewicht eines Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - a.a.O.). Der Beamte war als Folge des Rückfalls lediglich knapp drei Wochen, nämlich während der Zeit der "Entwöhnungstherapie" vom 8. bis 28. April 1994, vom Dienst abwesend. Weitere dienstliche Auswirkungen sind nicht Gegenstand der Anschuldigung. Die Bedeutung der Pflichtverletzung wird zusätzlich dadurch gemindert, daß die Behandlung, die Grund für die Abwesenheit im April 1994 war, gerade der Erlangung der vollen Dienstfähigkeit diente.
c)
Die Laufzeit der Gehaltskürzung hat der Senat auf 42 Monate festgelegt. Dies entspricht einer Verlängerung der Laufzeit, um ein Jahr. Für die Verlängerung der Laufzeit, die das Bundesdisziplinargericht auf 30 Monate bestimmt hatte, spricht, daß in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 ein weiteres Fehlverhalten festgestellt ist. Auch ist bei einer Laufzeit von 30 Monaten die Tragweite des außerdienstlichen Diebstahls nicht ausreichend berücksichtigt.
Gegen eine längere Laufzeit der Gehaltskürzung spricht insbesondere, daß das Fehlverhalten des Beamten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 in die nasse Phase seiner Alkoholabhängigkeit fällt. Zumindest bei dem außerdienstlichen Diebstahl (Anschuldigungspunkt 1) lag ein erheblicher Alkoholisierungsgrad vor.
d)
Den Kürzungssatz hat der Senat auf ein Dreißigstel bestimmt. Die Abweichung von dem sonst üblichen Kürzungssatz von einem Zwanzigstel trägt angesichts der recht geringen Miete und des dem alleinstehenden Beamten unter Berücksichtigung einer Gehaltspfändung und sonstiger Abzüge noch für den Lebensunterhalt verbleibenden Betrages seinen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ausreichend Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist erkrankt und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel