Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1996, Az.: BVerwG 1 D 41.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Polizeimeister im Bundesgrenzschutz; Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall durch einen Polizeimeister im Bundesgrenzschutz; Verstoß gegen das Waffengesetz durch einen Polizeimeister im Bundesgrenzschutz; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Ein versuchter Einbruchsdiebstahl als Dienstvergehen; Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beamten und seiner Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 41.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.03.1995 - AZ: XVI VL 55/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1997, 635-637 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Gerhard Berger,
Postbetriebsassistent Rudolf Renner als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... als Verteidiger
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz P. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 8. März 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
durch den am 15.1.1992 festgestellten Besitz von zwei Stahlruten gegen das Waffengesetz verstoßen hat,
- 2.
am 24.8.1992 versucht hat, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 8. März 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt wird. Er habe sich durch sein Verhalten für den Polizeidienst im Bundesgrenzschutz untragbar gemacht.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben. Zur Begründung der Berufung macht er geltend, nicht gewußt zu haben, daß die Stahlruten unter das Waffengesetz fallen. Soweit es den versuchten Einbruchsdiebstahl betreffe, sei das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß er bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat ganz erhebliche kriminelle Energie aufgewandt habe. Dagegen spreche bereits das geringe Strafmaß, welches das Amtsgericht für schuldangemessen gehalten habe. Zum Beweis dafür, daß er bei der Tatausführung lediglich dem lenkenden Einfluß des Mittäters unterlegen sei, hat der Beamte die Vernehmung des Zeugen Hans-Gerd M. beantragt. Außerdem macht er geltend, daß das Gericht die erhebliche psychologische Belastung durch das gegen ihn zu Unrecht eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht berücksichtigt habe. Bei dem versuchten Einbruchsdiebstahl habe es sich um eine persönlichkeitsfremde Einzeltat in einer negativen Lebensphase gehandelt. Zudem habe das Bundesdisziplinargericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Milderungsgründe außer acht gelassen. So habe er bis zum Jahr 1992 ohne jegliche Beanstandungen 15 Jahre pflichtbewußt seinen Dienst versehen.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Mit seinem Vorbringen, nicht gewußt zu haben, daß die Stahlruten unter das Waffengesetz fallen, stellt er zum Anschuldigungspunkt 1 die vom Bundesdisziplinargericht festgestellte vorsätzliche Pflichtverletzung in Frage. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1
Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beamten vor, durch den Besitz von zwei Stahlruten gegen das Waffengesetz verstoßen zu haben. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. Mai 1992 - 21 Cs 22 Js 116./92 - ist gegen ihn wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 53 Abs. 3 Nr. 3 des Waffengesetzes eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM festgesetzt worden; die Stahlruten sind eingezogen worden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Waffengesetzes ist es u.a. verboten, "Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe" zu erwerben oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.
Der Beamte bestreitet nicht den Besitz der Stahlruten und stellt auch nicht in Frage, daß es sich hierbei um verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Waffengesetzes handelte. Er macht allein geltend, nicht gewußt zu haben, daß diese Stahlruten unter das Waffengesetz fallen; er habe deshalb in "gutem Glauben" gehandelt. Dieses Vorbringen kann ihn nicht entlasten. Insbesondere aufgrund seiner Aussagen vom 23. Januar 1992 und vom 1. Juli 1994 hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß dem Beamten bewußt war, daß die Stahlruten verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes waren, und er deshalb vorsätzlich gehandelt hat. So hat er in seiner Vernehmung am 1. Juli 1994 im Untersuchungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, daß der "Vorwurf im Strafbefehl des Amtsgerichts ... zutrifft". Damit hat er auch zum Ausdruck gebracht, Kenntnis davon gehabt oder zumindest in Kauf genommen zu haben, daß es sich um verbotene Gegenstände i.S. des Waffengesetzes handelte, wie es der strafrechtliche Vorwurf vorsätzlichen Handelns voraussetzt. Hierfür spricht auch seine Aussage in seiner ersten Vernehmung am 23. Januar 1992 im Anschluß an die Durchsuchung seiner Wohnung am 15. Januar 1992. Bei dieser Durchsuchung sind die beiden Stahlruten gefunden worden. In dieser Vernehmung, die immerhin erst ca. eine Woche nach der Durchsuchung stattgefunden hat und auf die er sich demgemäß vorbereiten konnte, hat er lediglich geltend gemacht, daß er die beiden "sog. Totschläger" vor längerer Zeit von einem Kollegen bekommen habe. Den sich aufdrängenden Einwand, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß die beiden Stahlruten unter das Waffengesetz fallen, hat er damals nicht geäußert. Gegen sein Vorbringen in der Berufungsschrift spricht schließlich auch, daß er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann hierin ein Indiz für die Richtigkeit des Vorwurfs gesehen werden (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 -).
Zum Anschuldigungspunkt 2
Dem Beamten wird in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen, am 24. August 1992 versucht zu haben, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Wegen gemeinschaftlich versuchten Einbruchsdiebstahls hat das Amtsgericht ... mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. September 1992 - 24 Ls 152/92 - gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 80 DM verhängt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Aufgrund der Aussagen des Beamten geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte hatte am Sonntag, dem 23. August 1992, in einer Gaststätte in V. einen Hans-Gerd M. getroffen und sich mit ihm über ihre beiderseitigen Geldprobleme unterhalten. Beide entschlossen sich, in dieser Nacht irgendwo einen Einbruch zu verüben. Am späten Abend suchte M. dann den Beamten in dessen Wohnung auf, wo sie noch Kaffee tranken und bis ca. 2.15 Uhr/2.30 Uhr warteten. Dann fuhren beide mit dem Pkw des Beamten los, um in der Innenstadt von V. ein geeignetes Objekt für einen Einbruchsdiebstahl zu suchen. Schließlich kamen sie zu dem Entschluß, in eine Spielhalle ... einzubrechen. Sie parkten das Auto auf einem in der Nähe gelegenen Parkdeck. Gemeinsam rückten sie Blumenkübel zur Seite, um mit dem Pkw rückwärts an die Spielhalle heranfahren zu können. Mit Hilfe eines am Pkw befestigten Abschleppseils rissen sie die an der Spielhalle angebrachte Alarmanlage ab und parkten das Auto wieder auf dem Parkdeck. Während der Beamte danach Schmiere stand, versuchte M., in die Spielhalle einzubrechen und die Fensterscheibe zu zerschlagen. Schließlich gaben sie die Sache auf und wurden unmittelbar darauf von der durch Anlieger alarmierten Polizei gestellt.
Der Beamte hat angegeben, er habe sich nur wegen seiner akuten Geldsorgen auf die Sache eingelassen. Soweit er in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgesagt hat, der Entschluß zur Begehung eines Diebstahls sei erst in seiner Wohnung gefaßt worden, hat der Senat seine hiervon abweichenden früheren Aussagen zugrunde gelegt, für deren Richtigkeit der nahe zeitliche Zusammenhang mit der Tat spricht.
2.
a)
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte in beiden Anschuldigungspunkten gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen und sich damit als achtungs- und vertrauensunwürdig erwiesen. Er hat außerdienstlich ein einheitliches vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Insbesondere der versuchte Einbruchsdiebstahl ist im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer sowohl für sein Amt als auch für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt oder zu stehlen versucht und dabei im strafrechtlichen Sinn einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begeht, erschüttert in erheblichem Maß das Vertrauen darauf, daß er sich an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig sowie nur am Wohl der Allgemeinheit gemessen ausüben werde (vgl. Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 -).
b)
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in dem versuchten Einbruchsdiebstahl. Die durch einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität offenbart einen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu erschüttern. Eigentumsverfehlungen von Beamten müssen grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Tat eines Beamten, bei der es darum geht, sich unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen in einem Raum Einlaß zu verschaffen, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt. Soweit in den entschiedenen Fällen nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist, lagen jeweils besondere Milderungsgründe vor (Urteil vom 10. November 1987 - BVerwG 1 D 24.87 - m.w.N.; Urteil vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - BVerwGE 83, 217 <218>[BVerwG 22.07.1986 - 1 D 178/85]; Urteil vom 13. Februar 1978 - BVerwG 1 D 14.77 - BVerwGE 53, 368 <369>[BVerwG 13.02.1978 - 1 D 14/77]). Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind hier nicht gegeben. Vielmehr ist der vorliegende Fall durch erschwerende Umstände gekennzeichnet, die eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich machen.
aa)
Erschwerend wirkt sich aus, daß der Beamte den versuchten Einbruchsdiebstahl begangen hat, obwohl er als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz auch die Aufgabe hat, im Rahmen der dem Bundesgrenzschutz gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung von Straftaten tätig zu sein (vgl. z.B. § 1 Abs. 5 BGSG). Daran ändert nichts, daß er seit März 1985 zum Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet und dort als "Objektschutzbeamter" tätig war. Auch insoweit oblagen ihm Aufgaben der Gefahrenabwehr und bezogen auf das zu schützende Objekt die Verhütung von Straftaten. Von einem Beamten, der eine so schwere Straftat begangen hat, kann nicht mehr erwartet werden, daß er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu verhindern. Gegen den Beamten spricht ferner, daß er durch den Besitz von sog. Stahlruten eine weitere Straftat begangen hat, die gerade bei einem Polizeibeamten nicht unerhebliches Gewicht hat.
Belastend ist ferner die kriminelle Energie, mit der der Beamte (ebenso wie sein Mittäter) vorgegangen ist. Sie zeigt sich insbesondere daran, daß sogar die an der Spielhalle vorhandene Alarmanlage nicht zu einer Aufgabe des Tatplans geführt hat. Sie ergibt sich auch daraus, daß von dem Entschluß, irgendwo einzubrechen, bis zur Tatausführung mehrere Stunden vergangen sind, ohne daß der Beamte die Zeit genutzt hat, sich noch einmal das Unrechtmäßige des beabsichtigten Handelns vor Augen zu führen und hiervon Abstand zu nehmen. Wie der Beamte am 24. August 1992, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat, ausgesagt hat, hatte er gemeinsam mit seinem Mittäter Machnik in einer Gaststätte den Tatentschluß gefaßt; anschließend trennten sie sich zunächst. Machnik sei dann gegen 22 Uhr zu ihm nach Hause gekommen. Sie seien dann bis 2.15/2.30 Uhr in seiner Wohnung geblieben. Eine weitere - ebenfalls nicht genutzte - Gelegenheit für einen "Ausstieg" hatte sich dem Beamten geboten, als sie zunächst in der Innenstadt von V. ein geeignetes Tatobjekt fanden.
bb)
Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht gegeben:
Soweit sich der Beamte auf eine "erhebliche psychologische Belastung ... durch ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" beruft und hierin die Ursache für sein Verhalten sieht, rechtfertigt dies keine mildere Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die psychische Belastung durch ein Strafverfahren und eine dadurch hervorgerufene "negative Lebensphase" Ursache für die Begehung einer schweren Straftat sein soll. Eher hätte die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind, für den Beamten eine Warnung sein müssen, sich nicht in die Gefahr eines erneuten Strafverfahrens zu bringen. Gegen eine "negative Lebensphase" als Tatursache spricht ferner, daß der Beamte bei seiner ersten Vernehmung noch am Tattag als Grund für den versuchten Einbruchsdiebstahl angegeben hat, er habe sich auf die Sache nur eingelassen, weil er "akute Geldsorgen" gehabt habe. Er hat damit eine Ursache genannt, die mit den psychischen Belastungen durch das Strafverfahren in keinem Zusammenhang stand.
Keine mildere Bewertung rechtfertigt auch der Umstand, daß der Einbruchsdiebstahl im Versuchsstadium geblieben ist. Für die disziplinarrechtlich im Vordergrund stehende Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten kommt es entscheidend auf den Handlungswillen und weniger auf den Eintritt des Erfolges an (Urteil vom 7. Dezember 1993 - BVerwG 1 D 32.92 - <BVerwGE 103, 54>). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die weitere Durchführung der Tat an äußeren Umständen scheiterte. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, waren Gründe für die Aufgabe der weiteren Tatausführung der Lärm, den sein Mittäter bei dem Versuch, die Scheibe einzuschlagen, verursacht hatte und die Sorge, daß sie aufgrund des Lärms "erwischt" würden.
Ebensowenig kann daraus, daß das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 16. September 1992 - lediglich - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (zu je 80 DM) für diese Tat verhängt hat, der Schluß auf eine mildere Bewertung im Disziplinarrecht gezogen werden. Wie der Senat wiederholt betont hat, hat selbst ein außerdienstlicher Diebstahl eines Beamten disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung weit übersteigendes Gewicht. Ein Beamter, der - auch außerhalb des Dienstes - stiehlt oder zu stehlen versucht, erschüttert das Vertrauen darauf, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig sowie nur am Wohl der Allgemeinheit gemessen ausüben werde. Diebstähle zeugen deshalb in aller Regel von einem besonders hohen Maß an Unzuverläßlichkeit des Täters (z.B. Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 -; Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 65.84 - BVerwGE 76, 356 <357 f.>[BVerwG 26.03.1985 - 1 D 65/84]). Dies gilt erst recht und in erhöhtem Maße, wenn es sich um einen (versuchten) Einbruchsdiebstahl handelt.
Eine mildere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Beamten, die Tatausführung sei durch den Mittäter M. bestimmt worden und er - der Beamte - habe bei der Tatausführung unter dessen lenkendem Einfluß gestanden. Der beantragten Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen M. bedurfte es nicht. Das entsprechende Vorbringen des Beamten kann als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO), ohne daß sich dadurch an der Erforderlichkeit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme etwas ändert. Zum einen muß von einem Beamten erwartet werden, daß er auch bei einem bestimmenden und lenkendem Einfluß eines Mittäters von einer schweren Straftat absieht und auch einem entsprechenden Ansinnen eines Dritten widersteht. Zudem war, auch wenn man von einem besonderen Einfluß des Mittäters M. ausgeht, nach den Aussagen des Beamten sein eigener Tatbeitrag gewichtig. Wie sich aus seiner Aussage vom 24. August 1992 ergibt, ist der Entschluß zur Tat von beiden gefaßt worden. Er hat in dieser Vernehmung ausgesagt, bei einem Gespräch in einer Gaststätte sei "bei uns beiden der Entschluß (gekommen), in dieser Nacht loszuziehen, um irgendwo einen Einbruch zu machen".
Auch überließ er die Tatausführung nicht allein seinem Mittäter M. Vielmehr rückten beide, wie sich aus der Vernehmung des Beamten am 24. August 1992 ergibt, die Blumenkübel zur Seite. Das Abreißen der Alarmanlage von der Außenwand der Spielhalle ist sogar maßgeblich durch den Beamten bewerkstelligt worden. Er hat das Abschleppseil um die Alarmanlage gelegt, wobei M. Hilfestellung leistete. Der Beamte war es auch, der das Abschleppseil mit seinem Fahrzeug verbunden und dann mit dem Auto anfahrend die Alarmanlage heruntergerissen hat. Auch zur weiteren Tatausführung leistete der Beamte insoweit seinen Beitrag, als er "Schmiere" gestanden hat, während sein Mittäter M. suchte, die Scheibe einzuschlagen. Die etwa zwei Jahre später gemachte Aussage des Beamten vom 1. Juli 1994, er könne heute vieles nicht mehr nachvollziehen, ist kein Grund für eine mildere Bewertung. Wenn er angibt, es komme ihm so vor, "als wenn ich diesbezüglich einen Black-out gehabt hätte", ist dies lediglich das Ergebnis von Überlegungen, die er nach der Tat angestellt hat.
Auch sonst sind keine durchgreifenden Milderungsgründe erkennbar. Daß seine Dienstzeit von 1977 bis Anfang 1992 ohne Beanstandung geblieben ist, gehört zu seinen Pflichten als Beamter und kann, jedenfalls bei einem solchen Dienstvergehen, nicht zu einer milderen Bewertung führen. Abgesehen davon, daß die dienstlichen Leistungen des Beamten nur mit "ausreichend" beurteilt worden sind, könnten angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens auch gute dienstliche Leistungen ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen.
Bei dem Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer