Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1978, Az.: BVerwG I D 14/77
Degradierung eines Beamten wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 14/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.01.1977 - AZ: VI VL 11/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 53, 368 - 371
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Prozessgegner
Postobersekretär ... in ... geboren am ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (hier: Einbruch in Pkw) begeht, ist in der Regel mindestens zu degradieren, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gutzkow
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
ferner Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Herbert Abramsohn,
Posthauptschaffner Norbert Großmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... -, vom 6. Januar 1977, geändert.
Der Postobersekretär ... wird in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Das Schöffengericht ... in ... hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 1974 wegen Diebstahls in einem schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstraße von 1.200 DM, ersatzweise zu drei Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Beamte am 31. August 1973 das rechte Ausstellfenster eines auf einer Straße in ... ordnungsgemäß abgestellten Personenkraftwagens öffnete und aus dem Fahrzeug 150 DM Bargeld, eine Reisetasche, eine Wildlederjacke, einen Rasierapparat, drei Paar Schuhe, einen Morgenmantel, einen Schlafanzug und ein Hemd entwendete. Einen Teil dieser Gegenstände brachte er in seinen in der Nähe abgestellten Wagen.
In dem sachgleichen Disziplinarverfahren hat ihm das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vor 6. Januar 1977 das Gehalt um 1/20 auf die Dauer von 8 Monaten gekürzt. Es hat sich gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat deswegen die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn, mit geringerem Endgrundgehalt erwogen, jedoch die verhängte Gehaltskürzung noch für ausreichend gehalten mit der Erwägung, es sei nicht auszuschließen, daß der junge, labile Beamte sich in einem Zustand besonderer nervlicher Anspannung und Erregung befunden habe und sich deshalb der Schwere und Tragweite seines Handelns nicht voll bewußt gewesen sei. An der Verhängung der Gehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht durch § 14 BDO nicht gehindert gesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt unter ausdrücklicher Beschränkung auf das Disziplinarmaß Berufung eingelegt, mit der er die Versetzung des Beamten in das Amt eines Postsekretärs erstrebt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der erkennende Senat hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die in dem Diebstahl in einem "besonders schweren" Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck gekommene kriminelle. Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung zu erschüttern, zumal der Beamte im Postdienst ständig mit fremdem, der Post anvertrautem Eigentum der Postkunden in Beführung kommt. Eigentumsverfehlungen müssen deshalb bei Postbeamten grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt schon für Warenhausdiebstähle durch Wegnahme von Sachen, die offen zum Verkauf ausliegen. Noch weit schwerwiegender aber ist die Tat eines Beamten zu werten, der sich unter Einsatz körperlicher Kräfte in einen Raum Einlaß verschafft, bei dem - wie beim Pkw - besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Vierte entwendet. Das Maß der Ansehensschädigung wurde noch dadurch verstärkt, daß der Beamte seine Straftat auf offener Straße beging und dabei gestellt wurde. Wer sich einer derartig groben Verletzung der Rechtsordnung schuldig macht, ist im Beamtendienst im allgemeinen fehl am Platze. Seine Entfernung aus dem Dienst ist daher zu erwägen.
Die bisher einwandfreie Führung des Beamten, eine nicht auszuschließende erhebliche Erregung und eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zur Tatzeit durch Bier und zwei oder drei Schnäpse lassen ihn aber trotz der objektiven Schwere seiner Tat noch nicht als gänzlich vertrauensunwürdig erscheinen. Er hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, unter dem Tod seines Vaters durch Selbstmord im Jahre ... sehr gelitten zu haben. Er habe sehr an seiner Mutter gehangen. Diese lebe aber mit einem anderen Mann zusammen, der sich zwischen ihn und seine Mutter stelle. Deshalb hätten zwischen ihm und dem Freund seiner Mutter starke Spannungen bestanden. Am Tattage habe es wieder Auseinandersetzungen gegeben. Er sei zunächst wütend und in aggressiver Stimmung mit seinem Auto weggefahren und dann deprimiert gewesen. In der Nähe des Tatorts sei er während der Dämmerung ausgestiegen, um spazieren zu gehen. Dabei habe er den Inhalt des fremden Wagens gesehen und dann ohne weitere Überlegung eine Tür durch ein nicht ganz geschlossenes Ausstellfenster geöffnet, das dabei ausgebrochen sei.
Ein kriminelles Mandeln nach einem vorgefaßten Plan mit dem Ziel der eigenen Bereicherung läßt sich danach nicht feststellen. Daher ist es angebracht, dem Beamten eine Chance der weiteren Bewährung im Postdienst zu geben. Die Schwere der Verfehlung macht es dann aber unerläßlich, auf die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu erkennen.
Eine weitere Milderung ist nicht vertretbar. Die vorausgegangene Auseinandersetzung begründet keine psychische Ausnahmesituation, die die Schuldfähigkeit des Beamten für eine Tat solcher Art erheblich herabgesetzt haben könnte. Es ist ohnehin eine leicht einsehbare Pflicht, nicht in abgesperrte Kraftfahrzeuge mehr oder minder gewaltsam einzudringen und daraus fremde Sachen zu entwenden. Der Beamte ging aber auch dabei durchaus folgerichtig vor. Er nahm die Wildlederjacke mit dem Geld an sich und dazu die Reisetasche, die die übrigen Gegenstände enthielt. Die entwendeten Sachen brachte er in seinen Wagen, dort nahm er das Geld aus der entwendeten Jacke und steckte es in seine Jackentasche. Der Umstand, daß er danach möglicherweise im Begriff war, die Jacke wieder zurückzubringen, wie er behauptet, spricht zwar dafür, daß er nicht nach einem vorgefaßten und durchdachten Plan handelte, ist ihm aber auch bereits beim Absehen von der Höchstmaßnahme zugute gehalten worden. Auch sein Lebensalter ist kein Grund für eine weitere Milderung der Disziplinarmaßnahme. Immerhin war er zur Tatzeit Jahre alt, Beamter auf Lebenszeit, stand seit ... Jahren ... im Berufsleben und war nach Abschluß der Ausbildung innerhalb von knapp ... Jahren befördert worden. Alles dies zeigt, daß er es durchaus verstand, sich im Leben zurechtzufinden und den an ihn gestellten Anforderungen, insbesondere auch fremdes Eigentum unangetastet zu lassen, zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 113 ff. BDO.
Lange
Dr. Hartmann