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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1986, Az.: BVerwG 1 D 81.86

Diebstahl durch einen Bahnbeamten auf dem Bahngelände; Abgrenzung zwischen innerdienstlicher und außerdienstlicher Pflichtverletzung; Entwendung von Gegenständen durch einen Beamten als außerdienstliches Vergehen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen innerdienstlicher und außerdienstlicher Diebstähle; Diebstahlshandlungen als psychische Reaktion auf das Bekanntwerden der Erkrankung eines nahen Angehörigen; Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an Beamte nach Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 81.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.06.1986 - AZ: VIII VL 101/85

Verfahrensgegenstand

Materielles Disziplinarrecht

Prozessgegner

Bundesbahnsekretär ... geboren am ... in ... .

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1986,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Hartmann ferner
der Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz Günter Gaida,
der Obertriebwagenführer Gerd Schneider als ehrenamtlicher Richter,
der Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 5. Juni 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht H. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. März 1985 wegen Diebstahls in neun Fällen eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Er hatte in den Jahren 1981 bis 1984 aus Güterwagen, aus einem LKW und in einem Warenhaus Gegenstände des täglichen Bedarfs entwendet.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - H. -, hat den Beamten in dem wegen der Straftaten und wegen unbefugten Waffenbesitzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 5. Juni 1986 in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A5, versetzt.

3

3.

Mit der rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil rügt der Bundesdisziplinaranwalt die rechtliche Qualifizierung der erwiesenen Verfehlungen durch das Bundesdisziplinargericht als außerdienstliches Dienstvergehen. Er beruft sich für seinen Standpunkt auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 - und vom 12. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 83.82 - (ZBR 1984, 156 = DÖV 1984, 352). Darüber hinaus macht er geltend, daß auch unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Vielzahl von Zugriffen unter Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen und im Hinblick darauf geboten sei, daß der Beamte nicht in einer besonderen Versuchungssituation versagt habe.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Bundesdisziplinaranwalt greift die rechtliche Einordnung der nachgewiesenen Pflichtverletzung als lediglich außerdienstliches Dienstvergehen an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

6

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem genannten Strafurteil folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

a)

Der Beamte, der aufgrund seines Betriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbahn zugleich bahnpolizeiliche Befugnisse hatte, entwendete in folgenden Fällen, größtenteils nach Beseitigung der Plomben, aus in einer Ladestraße des Bahnhofs in S. abgestellten Eisenbahnwaggons der Deutschen Bundesbahn Möbel und andere Gebrauchsgegenstände:

  • Am 14. Februar 1981 zwei Fernsehtische im Gesamtwerte von ca. 400,00 DM,
  • am 30. März 1982 zumindest einen Phonotisch im Werte von 300,00 DM,
  • am 6. November 1982 zwei Kommoden "Amsterdam" im Werte von 600,00 DM,
  • am 23. April 1983 zwei Beistelltische "Landau" im Werte von 300,00 DM,
  • am 25. November 1983 eine Blumensäule "Lünen" und sechs gepolsterte Eichenstühle "Ravensberg" im Gesamtwerte von 480,00 DM,
  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 1983 zwei Eßtische im Werte von insgesamt 670,00 DM,
  • am 3. Januar 1984 drei Blumenhocker "Kamen" im Werte von 52,05 DM.

8

Darüber hinaus entwendete er Anfang Oktober 1983 aus dem unverschlossenen LKW-Mercedes ..., der in der Nähe des Bahnhofes St. in der ...-Straße abgestellt war, einen Video-Cassetten-Recorder Fisher, ein Farbfernsehgerät Phillips sowie eine Pfaff-Nähmaschine.

9

In einem weiteren Fall stahl er etwa Ende 1983 oder Frühjahr 1984 aus Auslagebeständen im Vorraum eines Kaufhauses in H. mindestens 37 Paar Herrensocken und 10 Sporthosen.

10

Die Diebstähle aus den Waggons fanden im Bahnhofsbereich von St. statt. Die Waggons wurden von der Deutschen Bundesbahn an der Ladestraße bereitgestellt, wo sie von dem Empfänger, der Firma R., St. entladen wurden. Es handelte sich um Wagenladungssendungen mit Kleinmöbeln aus dem Ostblock.

11

Der Beamte räumt die Diebstähle ein, die er in seiner Freizeit begangen haben will. Er bestreitet, jemals daran gedacht zu haben, die entwendeten Sachen, gar gegen Entgelt, weiterzugeben.

12

Während er zu Beginn der Ermittlungen noch angegeben hatte, er habe durch die Diebstähle sein gerade erbautes Eigenheim möblieren wollen, hat er seine Handlungsweise später damit zu erklären versucht, daß er Anfang 1981 von einer unheilbaren Nierenerkrankung seiner ältesten Tochter erfahren habe. Dadurch deprimiert, aber auch um die zeitweilige Abwesenheit seiner Ehefrau leichter ertragen zu können, habe er die Diebstähle begangen, mit denen er noch vor Aufdeckung der Taten von sich aus aufgehört habe.

13

b)

Waffenbesitz

14

Der Beamte war im Besitz eines waffenbesitzkartenpflichtigen Trommelrevolvers, den er Anfang 1983 auf dem Hobbymarkt in K. gekauft haben will. Eine Waffenbesitzkarte hatte er nicht. Er meint, die Waffe sei nicht waffenbesitzkartenpflichtig gewesen.

15

2.

Mit den hiernach auch aufgrund seines Eingeständnisses feststehenden Verfehlungen hat der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die sein Beruf erfordert. Er hat mit seinen Diebstählen aus Waggons der Deutschen Bundesbahn eine innerdienstliche Pflicht verletzt. Zwar war er als Fahrdienstleiter auf dem Bahnhof L. für den Bahnhof in St. wo er auf der Ladestraße aus Eisenbahnwaggons Gegenstände entwendete, in keiner Hinsicht zuständig. Insbesondere oblag ihm insoweit keine Obhuts- oder Überwachungspflicht. Dennoch erweist sich sein Fehlverhalten insoweit als innerdienstliches Vergehen, weil ihn allgemein die aus seinem Dienstverhältnis herzuleitende Verpflichtung trifft, sich nicht an Gegenständen zu vergreifen, die seiner Verwaltung gehören oder ihr zum Transport anvertraut sind, wo immer sie sich befinden mögen, zumal er als Schrankenbeamter zugleich bahnpolizeiliche Befugnisse hatte und auch deshalb verpflichtet war, gegen Diebstähle auf Bahngelände einzuschreiten. Diese rechtliche Qualifizierung als innerdienstliches Dienstvergehen ergibt sich zwar nicht aus den vom Bundesdisziplinaranwalt genannten Entscheidungen. In der Sache BVerwG 1 D 41.82 hat es sich um Beleidigungen von Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten, in der Sache BVerwG 1 D 83.82 um solche von dritten Personen unter Mißbrauch des dienstlichen Fernmeldeanschlusses gehandelt. Die Sachverhalte sind also mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Pflichtverletzungen sich nicht nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemißt, sondern nach materiellen Kriterien, insbesondere nach kausalen und funktionalen Zusammenhängen mit dem bekleideten Amt. Das läßt hier die Annahme einer innerdienstlichen Pflichtverletzung angezeigt erscheinen. Mit den übrigen, außerdienstlich begangenen Diebstählen hat der Beamte, auch das ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Falles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insgesamt erweist sich seine Pflichtverletzung hiermit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.

16

3.

Das Dienstvergehen hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wiederholte inner- wie außerdienstliche Diebstähle von Beamten haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung weit übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen das Ansehen der Beamtenschaft und das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit in schwerwiegender Weise. Ein Beamter, der - auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, erschüttert das Vertrauen darauf, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig und nur am Wohle der Allgemeinheit gemessen ausüben werde. Diebstähle zeugen deshalb in aller Regel von einem besonders hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann deshalb auf diesen Schutz nicht verzichten. Er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Dies zu schützen ist eine wesentliche Aufgabe der mit Disziplinarsachen befaßten Behörden und Gerichte zumal in einem Rechtsstaat, der auf den Einsatz repressiver Mittel zur Durchsetzung seiner Anliegen weitgehend verzichtet. Der erkennende Senat hat bei außerdienstlich begangenen Diebstählen allerdings nicht grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt, von der nur in bestimmten Ausnahmefallgruppen abgesehen werden könne. Nach seiner Rechtsprechung ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr neben der sich aus dem Gebot der Gerechtigkeit ergebenden Notwendigkeit, vergleichbare Fälle gleichzubehandeln, ausschließlich von der Wertung sämtlicher Umstände des Einzelfalls abhängig. Bei Diebstählen großen Umfangs hat der Senat freilich, insbesondere bei Rückfalltätern, allgemein die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn nicht erhebliche Milderungsgründe erkennbar waren (vgl. zuletzt Entscheidung vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 D 13.86 -, vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 9>; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Czapski in ZBR 1981, 186 und Pschollkowski in "Die Personalvertretung" 1985, 463).

17

4.

Auch im gegebenen Fall ist die Entfernung aus dem Dienst geboten, zumal den Beamten wesentliche Umstände erheblich zusätzlich belasten.

18

a)

Er hat über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren hinweg Gegenstände von erheblichem Wert entwendet. Der Gesamtwert der aus Bundesbahnwaggons entwendeten Möbel beträgt etwa 2.800,00 DM. Von erheblichem Wert sind auch die aus dem Möbelwagen gestohlenen Sachen, nämlich ein Farbfernsehgerät, eine Nähmaschine und ein Video-Cassetten-Recorder. Die Herrensocken und Turnhosen, die er durch zwei verschiedene Handlungen aus einem Warenhaus ohne Bezahlung mitnahm, waren etwa 250,00 DM wert.

19

b)

Der Beamte hat die Gegenstände gezielt und systematisch zusammengestohlen. Er wollte damit sein gerade gebautes Eigenheim einrichten. Dieses Motiv hat er gleich bei den ersten Vernehmungen von sich aus angegeben.

20

c)

Die Diebstähle ereigneten sich in nicht unerheblichen zeitlichen Abständen voneinander. Die jeweils dazwischen liegenden Möglichkeiten, über das Unerlaubte seines Tuns nachzudenken und von weiteren Straftaten abzusehen, hat er unbeachtet gelassen.

21

d)

Er hat in erheblichem Umfange auf Beförderungsgut seiner Verwaltung zugegriffen und dadurch das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit sowie sein und der Deutschen Bundesbahn Ansehen in besonders hohem Maße gefährdet.

22

e)

Um an die Gegenstände heranzukommen, hat er die Plomben an den Güterwagen in mindestens fünf Fällen gelöst. Er mußte also gewisse wenigstens psychologische Hemmnisse zusätzlich überwinden, um stehlen zu können. Hierin zeigt sich ein besonders hohes Maß an krimineller Energie.

23

f)

Der Beamte hat die Diebstähle zum Teil auf Bahngelände und zum Nachteil seines Dienstherrn und der in Betracht kommenden Bahnkunden begangen, obwohl er in seiner nebenamtlichen Eigenschaft als Bahnpolizeibeamter überall im Bundesgebiet verpflichtet war, solche Diebstähle zu verhindern.

24

5.

Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Insbesondere überzeugt sein vom Bundesdiszplinargericht für wesentlich erachteter Hinweis darauf nicht, daß er durch die Erkenntnis unheilbarer Nierenerkrankung seiner ältesten Tochter in eine psychische Lage geraten sei, die ihn zu den hier in Rede stehenden Handlungen veranlaßt habe. Hiergegen spricht zunächst die Zielstrebigkeit der Diebstähle: Der Beamte hat keineswegs sinnlos gestohlen, sondern gezielt und systematisch Gegenstände entwendet, mit denen er nach seinem eigenen Eingeständnis seine gerade fertiggewordene Wohnung einrichten konnte und wollte. Der Zeitraum seiner Diebstahlshandlungen mit drei Jahren ist auch zu lang, um noch als psychische Reaktion auf die ihm Anfang 1981 bekanntgewordene unheilbare Erkrankung seiner Tochter gewertet werden zu können. Der dadurch ausgelöste Schock, der zu kriminellen Handlungen mit dem Ziel der Selbstbestätigung führen könnte, war nach geraumer Zeit erfahrungsgemäß abgeklungen, jedenfalls läßt sich damit nicht die gesamte Kette der von dem Beamten begangenen Diebstähle psychologisch erklären. Eine durch die Erkenntnis von der unheilbaren Erkrankung der Tochter ausgelöste depressive Reaktion kann neben Passivität auch aggressives Verhalten, insbesondere auch Straftaten mit dem Ziel der Selbstbestätigung, hervorrufen. Das ist hier aber, wie ausgeführt, nicht der Fall. Es ist auch psychologisch nicht nachvollziehbar, daß der Beamte, wie er geltend zu machen versucht, gerade in Zeiten von durch die zeitweilige Abwesenheit seiner Ehefrau verursachten Empfindungen von Leere und Einsamkeit etwa zur Kompensation wiederholt seelische Aktivität erfordernde Diebstähle der hier in Rede stehenden Art begangen haben sollte. Sein wahres Motiv ist denn auch schon bei der ersten Vernehmung von ihm spontan eingeräumt worden: Er wollte durch die Diebstähle die Einrichtung seines gerade gebauten Wohnhauses erleichtern. Die gestohlenen Gegenstände sind hierzu auch durchweg und durchaus geeignet. Von sinnlosen Wegnahmen etwa für ihn unbrauchbarer Sachen kann jedenfalls keine Rede sein; nur in einem solchen Falle wäre das von ihm für denkbar gehaltene Motiv der Kompensation einer durch die Erkrankung der Tochter hervorgerufenen depressiven Haltung psychologisch nachvollziehbar.

25

6.

Der Beamte ist, obwohl er bei Beginn der Straftaten erst zehn Jahre im Dienst der Bundesbahn stand und damals noch nicht einmal Beamter auf Lebenszeit war, wegen seiner sonst tadelfreien Dienstverrichtung einer Unterstützung nicht unwürdig. Er ist eines Unterhaltsbeitrages bei Wegfall seiner Dienstbezüge in dem vom Senat erkannten Umfange auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag wird für die übliche Dauer von sechs Monaten in der Erwartung bewilligt, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine anderweitige, den notwendigen Lebensbedarf seiner Familie sichernde Einkommensquelle zu erschließen. Sollte ihm das trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht gelingen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

26

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann