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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 178.85

Bemessung der Disziplinarstrafe; Außerdienstlicher Diebstahl; Besonders schwerer Fall; Wohnungseinbruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 178.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.10.1985 - AZ: XV VL 13/85

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 217 - 221
  • DVBl 1987, 252 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1987, 251

Redaktioneller Leitsatz

Disziplinarstrafen-Bemessung wegen Begehung des Diebstahls außer Dienst in einem besonders schweren Fall. (hier: Wohnungseinbruch)

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 30. Oktober 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht S. hat den Beamten durch Urteil vom 17. Januar 1985 wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 45 DM verurteilt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vorbestraft und disziplinär mehrmals gemaßregelt bzw. ermahnt - am 4. Oktober 1984 in die Wohnung der Hausfrau ... L. gewaltsam eingebrochen sei und dort Bargeld in Höhe von 571 DM sowie zwei antike Bierkrüge, mehrere Ringe, Ketten, Ohrringe und Broschen entwendet habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 30. Oktober 1985 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist von folgenden strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen:

4

In den Nachmittagsstunden des 4. Oktober 1984 begab sich der Beamte zu dem Wohnhaus der Hausfrau ... L. in N., Landkreis S.. Nach der gewaltsamen Öffnung von drei Türen drang er in die Wohnräume ein und durchsuchte sie nach stehlenswerten Gegenständen. Er entwendete schließlich Bargeld in Höhe von 571 DM, 2 antike Bierkrüge und mehrere Ringe, Ketten, Ohrringe und Broschen. An den aufgebrochenen Türen entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 300 DM.

5

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht hierzu festgestellt:

6

Am Vormittag des 4. Oktober 1984 erfuhr der Beamte von der Nachbarin der Frau L. als er sich bei ihr danach erkundigen wollte, ob er Zwetschgen aus ihrem Garten erhalten könne, daß Frau L. infolge ihrer Berufstätigkeit erst ab 17.00 Uhr wieder zu Hause sein werde. Gegen 13.00 Uhr begab er sich daraufhin zu ihrem Anwesen und stieg ein, indem er zunächst die mit einem Riegel geschlossene Schiebetür des Stadelsöffnete und dann mit einem Pickel die Tür zur Werkstatt aufbrach. Mit einem dort gefundenen Schlüssel öffnete er die nächste Tür, die in den Waschraum führte. Von dort gelangte er schließlich in das Haus, wobei er eine Tür aufbohrte. Nachdem er die Wohnung durchsucht und aus verschiedenen Geldbörsen insgesamt 571 DM und die anderen im Urteil erwähnten Gegenstände an sich genommen hatte, verließ er gegen 13.45 Uhr das Haus. Die beiden Bierkrüge versuchte er alsbald in einem Antikladen in G. zu Geld zu machen, doch war die Inhaberin nicht interessiert. Ein Teil des Diebesguts wurde später von der Polizei in seiner Wohnung gefunden und an die Geschädigte zurückgegeben; doch blieben mehrere Stücke, die wertvoll gewesen sein sollen, verschwunden.

7

Der Beamte hat sein Verhalten mit seiner damals sehr angespannten wirtschaftlichen Lage erklärt. Am 4. Oktober 1984 sei er von der Kraftfahrzeugwerkstatt R. angerufen und dringend zur Zahlung von 9.000 DM aufgefordert worden. Hierbei habe es sich um im Laufe der Jahre angewachsene Reparaturrechnungen gehandelt, für die er Wechsel gegeben habe. Ein bis zwei Tage vorher habe ihm auch der Gerichtsvollzieher bei einem Anruf die Verhaftung angedroht, wenn er nicht bezahlen werde. Er habe nämlich den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpaßt gehabt, woraufhin ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Er habe gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt, daß er in einigen Tagen das Geld werde auftreiben können, doch habe er in Wirklichkeit nicht gewußt, wo er es habe herbekommen sollen. Darüber hinaus habe ihn auch seine Frau um Geld für den Haushalt gebeten. Aufgrund dieser Situation habe er keinen anderen Ausweg mehr als den gesehen, in das Haus der Frau L., das etwa 600 bis 700 Meter von seinem eigenen entfernt liege, einzusteigen, nachdem er erfahren habe, daß sie bis 17.00 Uhr nicht zu Hause sein werde.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß die Höchstmaßnahme unerläßlich sei.

9

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Er habe sich zur Tatzeit in einer ihm als ausweglos erscheinenden Zwangslage befunden. Mit seinen hohen Schulden, die er niemals mit seinem Einkommen hätte abtragen können, habe er jahrelang leben müssen. Gleichzeitig habe er zusehen müssen, wie seine Ehe in die Brüche gegangen sei. In dieser Situation habe ein einziger weiterer Vorfall genügt, um seinen völligen Zusammenbruch herbeizuführen. Dieser Vorfall sei darin zu sehen, daß er an diesem Tage massiv aufgefordert worden sei, endlich seine Schulden gegenüber der Firma R. zu bezahlen. Außerdem sei er etwa zwei Tage vorher vom Gerichtsvollzieher angerufen worden, der ihm die Verhaftung angedroht habe. Durch die jahrelange Schuldenlast sei er psychisch so entnervt gewesen, daß er nicht mehr gewußt habe, was er tun sollte. Zusätzlich habe ihn seine Frau an diesem Tag um Haushaltsgeld gebeten. Diese drei Umstände hätten die Tat ausgelöst, die ihm wesensfremd sei. Er sei nicht wegen Eigentumsdelikten vorbestraft und seine dienstliche Führung sei immer gut gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, daß die verhängte Maßnahme die völlige Existenzvernichtung zur Folge habe. Bei der derzeitigen Arbeitslosigkeit werde er keine Chance haben, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

11

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

13

Die in einem Diebstahl in einem "besonders schweren" Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck gekommene kriminelle Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu erschüttern. Eigentumsverfehlungen von Beamten müssen grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt schon für Warenhausdiebstähle durch Wegnahme von Sachen, die offen zum Verkauf ausliegen. Noch weit schwerwiegender ist die Tat eines Beamten zu werten, bei der es darum geht, sich unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen in einen Raum Einlaß zu verschaffen, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Werte zu entwenden. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368; 73, 370; vgl. auch Urteile vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4.78 - <BVerwG Dok.Ber.B 1979, 55>, vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 9> und vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 10.84 -<BVerwG Dok.Ber.B 1985, 7>). Soweit in den genannten Fällen nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wurde, lagen jeweils besondere Milderungsgründe vor. In keinem Fall handelte es sich um Wohnungseinbrüche, geschweige denn um solche, bei welchen zur Verwirklichung der Tat mehrere Türen hintereinander aufgebrochen, also gleich vielfache Widerstände überwunden worden waren. Damit wiegt der vorliegende Fall jedenfalls in objektiver Hinsicht ungewöhnlich viel schwerer als die übrigen in der Rechtsprechung des Senats bisher behandelten Fälle. Der Beamte mußte sich sein Vorgehen sehr genauüberlegen. Die sich immer wieder in den Weg stellenden Hindernisse in Form von verschlossenen Türen zumindest hätten ihn zur Besinnung bringen müssen, wenn er nicht eine ungewöhnliche kriminelle Energie aufgebracht hätte. Die Überlegungen des Bundesdisziplinargerichts, warum hier ein außergewöhnlich schwerer Fall vorliegt, hält der Senat im wesentlichen für zutreffend. Unter den gegebenen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß der Beamte abgesehen von dem Vertrauensverlust auch sein Ansehen als Beamter verloren hat. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil er die Tat in seinem Wohnort beging, einem kleinen Ort, wo eine solche Straftat, die sich noch dazu gegen einen Nachbarn richtete, naturgemäß nicht verborgen bleiben kann.

14

Milderungsgründe, die es ermöglichen würden, den Beamten noch im Dienst zu belassen, sind nicht ersichtlich. Auszugehen ist davon, daß hier nicht nur die Milderungsgründe beachtlich sind, die bei Zugriffen auf amtlich anvertraute Gelder oder Güter in der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannt werden, sondern auch andere Milderungsgründe denkbar sind. In Betracht zu ziehen sind im konkreten Fall allerdings hier nur eine etwaige Notlage oder eine psychische Ausnahmesituation.

15

Gegen eine schuldmindernde Notlage spricht hier folgendes:

16

Die Haftandrohung des Gerichtsvollziehers hatte der Beamte durch seine Nachlässigkeit selbst verschuldet, indem er den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumte. Außerdem lag diese Drohung schon einige Tage zurück, konnte also nicht unmittelbar tatauslösend gewesen sein. Abgesehen davon hätte der Beamte die von ihm verlangte eidesstattliche Versicherung jederzeit abgeben können. Die angedrohte Verhaftung war nicht als Strafe gedacht, sondern sollte nur eine Handlung erzwingen, zu der der Beamte verpflichtet und jederzeit in der Lage war. Das Verlangen der Ehefrau nach Haushaltsgeld ist als Tatmotiv ebenfalls nicht überzeugend, denn der Beamte hatte wenige Tage zuvor sein Gehalt für Oktober 1984 erhalten. Das Nettogehalt betrug 2.354,80 DM. Hiervon wurden noch 78 DM für Vermögensbildung, 49,20 DM Pfändung und 514,08 DM sonstige private Abzüge von der Kasse einbehalten, so daß er noch immerhin mehr als 1.700 DMüberwiesen bekam. Außerdem hatte die Ehefrau damals ein Einkommen von etwa 1.200 DM netto monatlich. Die plötzliche Geltendmachung der Forderung der Firma R. mag für den Beamten sehr unangenehm gewesen sein. Wie sich aber hieraus eine unmittelbare Notlage hätte ergeben sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, denn Zwangsmaßnahmen waren von dieser Gläubigerin bisher nicht ergriffen worden und konnten mangels eines vollstreckbaren Titels auch nicht sofort ergriffen werden. Wenn sich der Beamte durch eine solche Situation zu einer derartig schwerwiegenden und wohldurchdachten Straftat hinreißen ließ, so ist das gerade kein Umstand, der dazu geeignet ist, ihm künftig noch zu vertrauen.

17

Diese mißlichen finanziellen Verhältnisse in Verbindung mit dem Verhalten der Ehefrau, nämlich der Zuwendung an einen Liebhaber, konnten auch keine für die Tat ursächliche psychische Ausnahmesituation begründet haben, denn der Beamte handelte nicht kopflos, sondern planvoll und überlegt. Abgesehen davon lag das von der Berufung hervorgehobene Verhalten der Ehefrau bereits zwei Jahre zurück, nämlich im Jahre 1982. Das Fehlen einer außergewöhnlichen psychischen Situation am Tattag wird bestätigt durch den Eindruck der ermittelnden Polizeibeamten. Der Beamte betrachte danach die Tat nur als "Kleinigkeit" und habe in keiner Phase der Ermittlungen Reue gezeigt.

18

Der Meinung des Verteidigers, da der Beamte nicht wegen Eigentumsdelikten vorbestraft sei, sei die Tat für ihn wesensfremd, kann der Senat nicht folgen. Nicht alles, was erst- und einmalig geschieht, kann als persönlichkeitsfremd angesehen werden. Immerhin: Der Beamte war in Geldangelegenheiten unzuverlässig, wie seine Schulden, die zahlreichen Pfändungen und die Versäumung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeigen. Seine Schulden für Autoreparaturen schleppte er jahrelang durch, statt wenigstens eine Teilzahlungsregelung anzustreben. Es handelte sich um Reparaturrechnungen für mehrere Fahrzeuge. Der Beamte kaufte also weitere Fahrzeuge, bevor er die Reparaturen für frühere Fahrzeuge bezahlt hatte.

19

Der Hinweis auf die derzeitige Lage auf dem Arbeitsmarkt kann nicht dazu führen, daß ein Beamter im Dienst verbleibt, der sein Vertrauen eingebüßt und sein Ansehen verloren hat. Der Beamte hätte sich vorher überlegen müssen, was er seinem Dienstherrn und der Öffentlichkeit zumutet. Abgesehen davon müßten die Chancen für den Beamten, der gelernter Automechaniker ist, sogar relativ günstig sein.

20

Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Unterhaltsbeitrag entfallen zu lassen (§ 80 Abs. 4 BDO). Der Antrag ist begründet.

21

Allerdings sieht der Senat den Beamten einer solchen Unterstützung noch nicht als unwürdig an, obwohl er seit Februar 1986 unerlaubt dem Dienst fernbleibt. Dieses Verhalten läßt sich aber aus seiner psychischen Situation erklären, wenn auch nicht entschuldigen. So meinte er, den Anforderungen als Lokomotivführer nicht gewachsen zu sein, weil ihn seine Schulden und die drohende Dienstentfernung nervlich belasten. Er ist jedoch nicht unterstützungsbedürftig, wie sich daraus ergibt, daß er seit Monaten auf jegliche Zahlungen des Dienstherrn verzichten kann.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz