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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1996, Az.: BVerwG 1 D 98.95

Dienstvergehen eines Beamten (Postbeamter außer Dienst); Begehung mehrerer Straftaten (Diebstahl, Diebstahl in besonders schwerem Fall, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Computerbetrug); Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Verminderte Schuldfähigkeit auf Grund von chronischen neurotischen Depressionen (hier keinen Einfluss auf Bemessung der Disziplinarmaßnahme); Zurückweisung der Berufung neben Abänderung des Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 98.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.10.1995 - AZ: XV VL 7/95

Prozessführer

Postoberschaffner ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postobersekretär Christian Wendt,
Postbetriebsassistent Hans-Peter Gehrhus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... - vom 12. Oktober 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfunddreißig vom Hundert des Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in der Zeit vom 4. April 1992 bis 12. Mai 1992 sich folgender Straftaten schuldig gemacht hat:

3

Vier sachlich zusammentreffende Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit sieben sachlich zusammentreffenden Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall, eine Unterschlagung, vier sachlich zusammentreffende Vergehen des Betrugs, diese jeweils rechtlich zusammentreffend mit einer Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Computerbetrugs und des versuchten Computerbetrugs.

4

Wegen der ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Straftaten ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Oktober 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Auf seine strafmaßbeschränkte Berufung wurde die Freiheitsstrafe durch Urteil des Landgerichts ... vom 22. Dezember 1993 auf elf Monate abgeändert.

5

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Oktober 1995 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von zehn Monaten bewilligt.

6

Es ist von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Oktober 1993 ausgegangen:

"... Der Angeklagte hielt sich in der Zeit vom 12.02.1992 bis 13.05.1992 zur Behandlung in der Klinik ... auf. Diesen Aufenthalt in P. benutzte der Angeklagte zur Begehung der folgenden Straftaten:

1.
Am 04.04.1992 zwischen 17.00 Uhr und 17.45 Uhr entwendete der Angeklagte aus der nichtverschlossenen Umkleidekabine des TSV ... einen Ausweis, einen Führerschein, eine Euroscheckkarte und einen Scheck sowie 80,00 DM an Bargeld des Geschädigten Thomas G.

2.
Am 09.04.1992 zwischen 13.30 Uhr und 14.45 Uhr brach der Angeklagte in P., den Pkw Opel Rekord, amtliches Kennzeichen ..., auf und entwendete daraus Euroschecks, zwei Scheckkarten, einen Ausweis und 400,00 DM an Bargeld und richtete überdies einen Sachschaden in Höhe von 150,00 DM zum Nachteil der Eigentümerin Renate K. an.

3.
Am 11.04.1992 zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr entwendete der Angeklagte aus einer unverschlossenen Umkleidekabine des Sportplatzes S. die Geldbörse des Geschädigten Roland S. mit 80,00 DM Bargeld, Scheckkarte und Kontokarte.

4.
Am 11.04.1992 zwischen 15.00 Uhr und 15.50 Uhr brach der Angeklagte in S., Parkplatz E. den Pkw Audi Coupe des Zeugen Thomas S. auf und entwendete daraus Geldbörsen mit 380,00 DM Bargeld, eine Eurocard, zwei Euroscheckkarten, zwei Bundeswehrdienstausweise, einen Ausweis und einen Führerschein sowie weitere Dokumente und verursachte überdies einen Sachschaden in Höhe von ca. 50,00 DM.

5.
Am 12.04.1992 zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr entwendete der Angeklagte aus den unversperrten Umkleideräumen des Sportplatzes ... in R. zum Nachteil des Geschädigten C. dessen Führerschein, Ausweis, Euroscheckkarte, Kfz.-Schein und weitere Dokumente, weiterhin Bargeld in Höhe von ca. 200,00 DM. Gleichzeitig entwendete er zum Nachteil des Geschädigten Thomas S. dessen Geldbörse mit verschiedenen Ausweispapieren, eine Euroscheckkarte, einen Euroscheck, einen Führerschein und einen Ausweis sowie ca. 20,00 DM an Bargeld.

6.
Am 25.04.1992 zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr brach der Angeklagte den in P., versperrt abgestellten Pkw Golf Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen H. auf und entwendete daraus zum Nachteil von H. und Elvira Z. eine Handtasche mit Ausweisen, Schecks und Scheckkarte im Gesamtwert von 200,00 DM, er verursachte überdies einen Sachschaden in Höhe von 1.100,00 DM.

7.
Am 25.04.1992 zwischen 17.00 Uhr und 17.15 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem unverschlossen am Kreiskrankenhausparkplatz in P. abgestellten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ... zum Nachteil des Geschädigten Florian S. dessen Euroscheckkarte im Wert von 10,00 DM.

8.
Am 30.04.1992 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr brach der Angeklagte in P. den Pkw Ford Scorpio, amtliches Kennzeichen ..., auf und entwendete daraus zum Nachteil des Geschädigten Rupert W. Bargeld in Höhe von ca. 2.000,00 DM, einen Schlüsselbund und diverse Tankrechnungen, weiterhin zum zwei Sparbücher, ein Testament, diverse Kontoauszüge, eine Geldbörse mit 50,00 DM Inhalt sowie eine Buchungskarte "Bosch" und richtete einen Sachschaden in Höhe von DM 1.200,00 DM an.

9.
Am 30.04.1992 zwischen 20.00 Uhr und 21.45 Uhr brach der Angeklagte auf dem Parkplatz der ... Schule in ... den versperrt abgestellten Pkw VW Santana, amtliches Kennzeichen ... auf und entwendete zum Nachteil der Geschädigten Elisabeth G. eine Handtasche mit Bargeld im Wert von ca. 200,00 DM; er verursachte überdies einen Sachschaden in Höhe von ca. DM 100,00 DM.

10.
Am 01.05.1992 gegen 10.00 Uhr nahm der Angeklagte in einer Telefonzelle in P. Höhe Minigolfplatz, die Herrenhandtasche des Geschädigten Werner B. an sich, die dieser dort vergessen hatte. Er handelte dabei in der Absicht, die Tasche bzw. deren Inhalt für sich zu behalten bzw. zu verwenden. In der Herrentasche befanden sich 450,00 DM an Bargeld, zwei Euroschecks, zwei Euroscheckkarten und ein Personalausweis.

11.
Am 01.05.1992 zwischen 13.00 Uhr und 15.30 Uhr brach der Angeklagte den in S. in der Nähe des Yachthafens abgestellten Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., auf und entwendete hieraus zum Nachteil des Geschädigten Robert K. eine Lederjacke, in welcher sich eine Brieftasche mit Führerschein, Personalausweis, Scheckkarten und Bargeld in Höhe von 450,00 DM befanden. Der Entwendungsschaden beläuft sich auf insgesamt ca. 700,00 DM, der angerichtete Sachschaden auf ca. 200,00 DM.

12.
Am 03.05.1992 zwischen 13.15 Uhr und 18.30 Uhr brach der Angeklagte in P. den Pkw Toyota Carina, amtliches Kennzeichen ... des Geschädigten Johann B. auf und entwendete daraus eine Brieftasche mit 130,00 DM Bargeld, Führerschein, Kfz.-Schein, Ausweis und Euroscheckkarte; der verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 130,00 DM.

13.
Am 06.05.1992 löste der Angeklagte den im Fall 10 zum Nachteil des Geschädigten Werner B. erbeuteten Euroscheck in S. bei der ÖVKB-Bank am Bahnhof ein und ließ sich 2.500,00 österr. Schillinge ausbezahlen, wobei er den Euroscheck mit dem Namen "Werner B." unterzeichnete.

14.
Am 06.05.1992 löste der Angeklagte den im Fall 1 zum Nachteil des Thomas G. erbeuteten Scheck in S. ... in der Geschenkboutique Mozarthek in Höhe von österr. Schillingen 5.000,00 ein und unterzeichnete den Scheck mit dem Namen "Thomas G.".

15.
Am 12.04.1992 gegen 16.00 Uhr hob der Angeklagte am Geldautomaten der Volksbank in der Bahnhofstraße in R. mittels der im Fall 5 zum Nachteil des Geschädigten Corbatera-W. erbeuteten Euroscheckkarte einen Geldbetrag von 400,00 DM ab, wobei er zusätzlich die dem Geschädigten Corbatera-W. zugeteilte Geheimnummer benutzte.

16.
Am 11.05.1992 zahlte der Angeklagte in P. bei dem Geschäft S. einen Betrag von 400,00 DM durch Hingabe eines Euroschecks, den er im Fall 10 zum Nachteil des Werner B. erbeutet hatte. Diesen Scheck stellte der Angeklagte über 400,00 DM aus und unterzeichnete ihn mit dem Namen "Werner B.".

17.
Am 12.05.1992 zahlte der Angeklagte in dem Geschenkhaus Z. in R. einen Kaufpreisbetrag von 400,00 DM durch Hingabe eines Euroschecks, den er im Fall 5 zum Nachteil des Thomas S. erbeutet hatte. Diesen Euroscheck stellte der Angeklagte auf 400,00 DM aus und unterzeichnete ihn mit dem Namen "Thomas S.".

18.
Am 04.05.1992 begab sich der Angeklagte zu dem Geldautomaten der Sparkasse in P. und versuchte durch Einführung der Euroscheckkarte, die er in dem Fall 12 zum Nachteil des Johann B. entwendet hatte, eine Auszahlung in unbekannter Höhe zu erreichen. Dies scheiterte daran, daß der Angeklagte die dem Zeugen zugeteilte Geheimnummer nicht wußte, weshalb die Karte nach mehreren falschen Eingaben von dem Geldautomaten einbehalten wurde.

In den Fällen 2, 4, 6, 8, 9, 11 sowie 12 brach der Angeklagte in jeweils verschlossen abgestellte Fahrzeuge bereits mit der Absicht ein, in diesen Fahrzeugen Stehlenswertes zu entwenden.

In den Fällen 13, 14, 16 und 17 gab sich der Angeklagte bei der Scheckhingabe jeweils den Anschein, er sei der zur Scheckausstellung und -hingabe Berechtigte. Diesen Anschein erweckte der Angeklagte insbesondere, wie es auch seine Absicht war, durch die Unterzeichnung der Schecks mit dem jeweiligen Namen der Berechtigten. In allen Fällen erfolgte zu Lasten der Kontoinhaber eine Belastung der Scheckbeträge. Die Konteninhaber sind bis heute um die Scheckbeträge geschädigt...

Der Angeklagte war daher schuldig zu sprechen vier sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls, mit sieben sachlich zusammentreffenden Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall, diese wiederum in Tatmehrheit mit einer Unterschlagung, in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Vergehen des Betrugs, diese jeweils rechtlich zusammentreffend mit einer Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des Computerbetrugs und des versuchten Computerbetrugs.

... Hinsichtlich der Fälle 17-22 (muß wohl heißen: 13-18 erg.) konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er insoweit umfassend geständig ist. Im übrigen fiel zugunsten des Angeklagten ins Gewicht, daß er nicht vorbestraft ist. Erheblich zugunsten des Angeklagten war aber vor allem zu werten, daß er ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S., Landgerichtsarzt beim Landgericht ... zum Zeitpunkt der Tatausführung jeweils nicht ausschließbar in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt hat. Der Sachverständige, dem sich das Gericht anschließt, hat in überzeugender Weise ausgeführt, bei dem Angeklagten müsse für die jeweiligen Tatzeitpunkte vom Vorliegen einer chronischen neurotischen Depression ausgegangen werden, deren Symptomatik durch die bei dem Angeklagten in der Klinik R. durchgeführte Behandlung eine gewisse Zuspitzung erfahren habe. Dabei handele es sich um eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB. Dies habe dazu geführt, daß zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu allen Tatzeitpunkten gegeben gewesen sei, krankheitsbedingt habe jedoch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Zugunsten des Angeklagten waren daher die zur Verfügung stehenden Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. I StGB zu mildern..."

7

Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) das Verhalten des Ruhestandsbeamten als Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als vorsätzliches einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Im Hinblick auf den Umfang seines jetzigen Fehlverhaltens und die bisherigen erfolglosen Versuche disziplinarer Einwirkung habe er sich nunmehr als notorischer Rechtsbrecher für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar gemacht. Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens sei, auch unter Berücksichtigung der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit, nicht möglich.

8

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen,

9

hilfsweise

einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

10

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Ruhestandsbeamte im wesentlichen vor, daß er aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern. Weiter sei zu berücksichtigen, daß es während des Klinikaufenthalts durch die Einwirkung von Medikamenten bei ihm zu den festgestellten Auffälligkeiten gekommen sei. Bei einem solchermaßen weitgehend unbewußten Handeln könne ihm nicht vorgeworfen werden, zielstrebig vorgegangen und unbelehrbar zu sein. Schließlich müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß es sich um außerdienstliche Verfehlungen handele und er sich nicht mehr im aktiven Dienst befinde.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten bestritten und damit die subjektiven Tatbestandsfeststellungen bezüglich des in dem angefochtenen Urteil festgestellten Dienstvergehens in Frage gestellt werden. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Oktober 1993 gebunden. Das Vorbringen des Ruhestandsbeamten rechtfertigt keine Lösung von diesen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 3.95 - m.w.N.).

13

Durchgreifende Bedenken im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Ruhestandsbeamten nicht. Der Hinweis auf seine psychische Erkrankung kann die vom Strafgericht bejahte Schuldfähigkeit nicht in Frage stellen. Die Annahme der Verantwortlichkeit des Ruhestandsbeamten für die Straftaten beruht auf dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes bei dem Landgericht ... vom 3. November 1992, das er in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht ... am 7. Oktober 1993 und dem Landgericht ... am 22. Dezember 1993 erstattet hat und auf das sich die Urteile beider Gerichte beziehen. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige nach eingehender Untersuchung des Ruhestandsbeamten und Auswertung aller vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, daß es sich bei der festgestellten chronischen neurotischen Depression des Ruhestandsbeamten um eine andere schwere seelische Abartigkeit handele, die jedoch zu den Tatzeiten lediglich zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nicht jedoch zu deren Aufhebung geführt habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese für ihn nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen in Frage zu stellen.

14

Das somit feststehende vorsätzliche außerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) rechtfertigt die Verhängung der Höchstmaßnahme. Die gegen das Vermögen und Eigentum Dritter gerichteten strafbaren Handlungen, insbesondere die Diebstähle des Ruhestandsbeamten haben disziplinarrechtlich ein sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens vielfach übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen Ansehen und Vertrauen in schwerwiegender Weise. Einem Beamten, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ausschließlich nach bestem Gewissen und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Derartige Diebstähle zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz deshalb nicht verzichten; er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen seiner Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Erschwerend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die in einem Diebstahl in einem "besonders schweren" Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität des Täters einen höchst bedenklichen Charaktermangel offenbart, dem zusätzliches Gewicht bei der Einstufung des Dienstvergehens beizumessen ist. Ein solches Verhalten ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß sich der Täter unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen in einen Raum Einlaß verschafft, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Werte entwendet. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368;  73, 370 [BVerwG 17.03.1982 - 1 D 66/81]; s. auch urteile vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4.78 - <BVerwG DokBer B 1979, 55>, vom 21. September 1983 - BVerwG 1 D 20.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 9>, vom 18. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 10.84 - <BVerwG DokBer B 1985, 7>, vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - <BVerwG DokBer B 1986, 287>, Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 91>). Soweit in den genannten Fällen nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt wurde, lagen jeweils besondere Milderungsgründe vor.

15

Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu berücksichtigen, daß der Ruhestandsbeamte bei der Vielzahl seiner Zugriffe und der Zeitdauer von über einem Monat, in dem er pflichtwidrig handelte, immer wieder Gelegenheit hatte, sich über das Unrechtmäßige seines Verhaltens Rechenschaft zu geben und auf den von der Rechtsordnung gebotenen Weg zurückzufinden. Daß dem Ruhestandsbeamten eine solche Überlegung nicht gekommen, daß er nicht zu besserer Einsicht gelangt ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit nicht mehr tragbar (vgl. Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 315-320> m.w.N.).

16

Dieses Ergebnis ist bereits allein aufgrund der disziplinaren Einstufung des aktuellen Dienstvergehens gerechtfertigt, ohne daß es hier auf die Beachtung des Grundsatzes von der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen entscheidend ankommt, dessen Berücksichtigung im Hinblick auf die bisher gegen den Ruhestandsbeamten wegen einschlägigen Fehlverhaltens verhängten disziplinaren Maßnahmen (Degradierung in das Amt eines Postoberschaffners durch Urteil des Senats vom 19. September 1974 - BVerwG 1 D 41.74 - <BVerwG DokBer B 1975, 13>, Degradierung in das Amt eines Postschaffners durch Urteil des Senats vom 16. April 1985 - BVerwG 1 D 19.84 -) ebenfalls nunmehr die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich machen würde.

17

Mildernde Umstände, die im vorliegenden Fall ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann die im Strafverfahren festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten (§ 21 StGB) an dem Ansehensverlust und der Notwendigkeit, die Höchstmaßnahme zu verhängen, nichts ändern. Wie im Strafrecht ist verminderte Schuldfähigkeit kein zwingender Milderungsgrund. Das Gericht kann, muß aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. Seit jeher lehnen die Disziplinargerichte des Bundes eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich ab, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Pflicht besteht und sein objektives Gewicht so schwer ist, daß der Beamte, der ja immerhin schuldhaft gehandelt hat, als objektiv untragbar angesehen werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 46.90 - <BVerwG DokBer B 1992, 303-304> mit Rechtsprechungsüberblick). Diese Voraussetzungen sind hier durch die von dem Ruhestandsbeamten begangenen Straftaten gegen fremdes Eigentum und Vermögen, insbesondere die wiederholten Diebstähle in der Begehungsform des besonders schweren Falls, erfüllt. Die Unzulässigkeit derartigen strafbaren Verhaltens liegt so klar auf der Hand, daß ein solcher Beamter im Interesse des Ansehens und der Integrität des Beamtentums nicht im öffentlichen Dienst belassen werden kann, auch wenn sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert war (vgl. hierzu auch Urteil vom 22. Juni 1987 - BVerwG 1 D 99.86-, Urteil vom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 64.74 - <BVerwGE 53, 47>).

18

Aus der von der Verteidigerin des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung zitierten Entscheidung des Senats vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - (<BVerwG DokBer B 1988, 9>) ergibt sich keine andere Bewertung. Das Absehen von der Höchstmaßnahme wegen verminderter Schuldfähigkeit in einem Fall der Briefberaubung hatte der Senat in dem genannten Urteil vor allem damit begründet, daß es an einem eigennützigen Motiv des Beamten gefehlt hatte und von einer völlig absurden Handlung auszugehen war. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Fall.

19

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände; das Bundesdisziplinargericht hat daher zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt (§ 12 Abs. 2 BDO).

20

2.

Der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag mußte in der Höhe und Laufzeit zum Nachteil des Ruhestandsbeamten abgeändert werden (§ 80 Abs. 4 BDO). Der Ruhestandsbeamte ist zwar aufgrund seines langjährigen, innerdienstlich unbeanstandeten Verhaltens einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Unter Berücksichtigung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation, insbesondere des Einkommens seiner Ehefrau, war der Unterhaltsbeitrag jedoch auf 35 v.H. des Ruhegehalts herabzusetzen. Die Festsetzung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags auf sechs Monate entspricht der Regelrechtsprechung des Senats, von der abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht.

21

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen; Czapski
Czapski
Dr. Müller