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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1985, Az.: BVerwG 1 D 19.84

Disziplinarrechtliche Relevanz eines Diebstahls außerhalb des Dienstes durch einen Zustellbeamten der Deutschen Bundespost; Bedeutung einer einschlägigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Vorbelastung; Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Dienst; Dienstgradherabsetzung um zwei Ämter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.11.1983 - AZ: XV VL 6/83
BVerwG - 04.01.1985 - AZ: BVerwG 1 DB 54.84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in München am 16. April 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptlokomotivführer Wilhelm Stratmann, Posthauptschaffner Karl Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV -... -, vom 23. November 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postschaffners, Besoldungsgruppe A 2, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Beamten und dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht N. durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 25. September 1981 wegen fortgesetzten Diebstahls - Vergehen gemäß §§ 242, 248 a StGB - eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40 DM gegen den Beamten festgesetzt, das Bundesdisziplinargericht hat ihn in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion R. eingeleiteten Disziplinarverfahren, in dem ihm der Bundesdisziplinaranwalt die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt hat, unter Zubilligung eines auf 6 Monate befristeten Unterhaltsbeitrages durch Urteil vom 23. November 1983 aus dem Dienst entfernt. Das Gericht hat festgestellt:

2

Der Beamte, der damals unter Gicht- und Magengeschwüren zu leiden hatte, wurde seit dem 2. Juni 1981 im Städtischen Krankenhaus N. stationär behandelt. Am 16. Juli 1981 durfte er, der an diesem Tag keinen Besuch erwartete, abends das Krankenhaus verlassen und nach N. fahren. Das tat er, nachdem er in der Restauration des Krankenhauses noch zwei halbe Bier getrunken hatte, mit dem um 17.27 Uhr abgehenden Zug. Als er sich dort zunächst in der Gegend des Frauentores umsah, erfuhr er von einem Fußballpokalspiel, das im N. Vorort J. stattfinden sollte. Da er früher selbst Fußball gespielt, auch als Schiedsrichter fungiert und deshalb nach wie vor starkes Interesse am Fußballsport hatte, fragte er sich zum Ort des Geschehens durch. Als er den Sportplatz fast erreicht hatte, kam ihm nahe von Umkleidekabinen ein junger Mann entgegen, der, als er seiner ansichtig wurde, einen Gegenstand wegwarf. Der Beamte hob den weggeworfenen Gegenstand in der Absicht auf, ihn zu behalten, und steckte ihn ein. Daß es eine Geldbörse war, kam ihm erst später zum Bewußtsein. Dann ging er auf der Suche nach einer Toilette in die Umkleidekabine. Darin suchte er die dort hängende Kleidung der Spieler nach Geldbörsen durch. Als er deren 6 gefunden und an sich genommen hatte, verließ er den Raum. Dabei wurde er von einem Zeugen beobachtet, der aus der Kabine Handschuhe für den ausgewechselten Torwart der Mannschaft herbeiholen wollte. Ohne daß der Zeuge etwas gesagt hätte, rief ihm der Beamte ein paar erläuternde Worte zu und beschleunigte seinen Schritt. Obwohl er schließlich davonrannte, konnte er von dem Zeugen nach Verfolgung, die auch über einen Bahndamm hinweggeführt hatte, gestellt und zum Sportheim zurückgebracht werden. Hier fand die Polizei bei dem Beamten 4 Geldbörsen mit insgesamt 206,17 DM Inhalt. 3 Geldbörsen, die der Beamte beim Weglaufen über den Bahndamm verloren oder weggeworfen hatte, enthielten weitere insgesamt 321,76 DM. Bei ihm zusätzlich gefundene 193,52 DM will der Beamte aus N. mitgebracht haben. Nach seiner Vernehmung durch die Polizei, die von 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr dauerte, fuhr er nach N. zurück. Wegen Verschlimmerung der psycho-nervösen Störungen mußte hier die Medikation mit Psychopharmaka erhöht werden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten die Behauptung, seine erste Einlassung, die Kleidung der Spieler in der Umkleidekabine bewußt auf Geldbörsen hin untersucht zu haben, sei ihm von der Polizei in den Mund gelegt worden, in Wirklichkeit habe er unter zwanghaftem Einfluß gehandelt, nicht abgenommen. Da der Beamte zielstrebig vorgegangen sei, Spaß an einem Fußballspiel gehabt und den Ort der Veranstaltung sicher gefunden habe, bestünden an seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit keine Zweifel. Allenfalls könne bei ihm, der nicht einmal um eine sofortige Ausrede verlegen gewesen sei, wegen möglicherweise noch nicht voll abgebauten Alkohols und dessen Unverträglichkeit mit einigen Medikamenten erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S. von § 21 StGB zur Tatzeit nicht völlig ausgeschlossen werden.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflicht angesehen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), der in besonderem Maße geeignet sei, das eigene Ansehen wie das der Beamtenschaft in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und damit als Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache.

5

Mit der Berufung beantragt der Beamte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und macht im wesentlichen geltend: Dem Bundesdisziplinargericht könne in der Ansicht nicht gefolgt werden, er sei zur Tatzeit allenfalls erheblich vermindert schuldfähig gewesen. Er habe vielmehr im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt (§ 20 StGB). Das habe der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. in der Untersuchung bestätigt. Dem Gutachten des Obermedizinaldirektors Dr. M. könne demgegenüber keine Bedeutung zukommen. Denn während Dr. L. ihn schon über Jahre hinweg behandelt und ärztlich betreut habe, habe sich die Erkenntnis Dr. M. auf das bei einer einzigen Untersuchung gewonnene Wissen beschränkt. Ergänzend könnten der Arzt Dr. U. und der Psychologe G. vom Bezirkskrankenhaus R. gehört werden, bei welchem er sich seit Ende Dezember 1983 in stationärer Behandlung befinde.

6

Auch sei vom Bundesdisziplinargericht nicht berücksichtigt worden, daß es sich um eine außerhalb des Dienstes begangene Verfehlung gehandelt habe. Im Dienst habe er sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen, und er habe - wie seine Weiterbeschäftigung im Postzustelldienst beweise - das Vertrauen seines Dienstherrn noch nicht verloren. Der Sachverständige Dr. M. habe zudem eine günstige Prognose gestellt und die Gefahr einer Wiederholung praktisch ausgeschlossen.

7

Der Senat hat nach Anhörung des Arztes Unglaub als sachverständigen Zeugen Beweis erhoben darüber, ob der Beamte, als er die fremden Geldbörsen auf dem Sportplatzgelände in Nürnberg an sich nahm, unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, durch ein Gutachten des Sachverständige Prof. Dr. Werner M. von der Universitätsklinik M.

8

II.

Die Berufung ist begründet und führt zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme.

9

Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Er geht hierbei allerdings von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, gegen die zum äußeren Verlauf des Geschehens keine Einwendungen erhoben werden, Bedenken aber auch sonst nicht bestehen. Er folgt dem Bundesdisziplinargericht jedoch auch in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und geht wie die Vorinstanz von Schuldfähigkeit des Beamten aus. In Übereinstimmung mit dem schon in der Untersuchung vernommenen Sachverständigen Dr. M. kommt auch der Sachverständige Prof. Dr. M. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß zwar eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei dem Beamten zur Tatzeit angenommen werden könne, daß sich für Schuldunfähigkeit i.S. des § 20 StGB jedoch kein Hinweis ergeben habe. Der Senat macht sich diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

10

Zu Recht hat danach das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Ein Beamter, der - wenn auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in hohem Maße. Er erschüttert aber auch das Vertrauen, das ihm von seiner Verwaltung ebenso wie von der Öffentlichkeit entgegengebracht wird. Denn er begründet Zweifel daran, daß er sein Amt uneigennützig führen und sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten ausschließlich vom Wohle der Allgemeinheit leiten lassen werde, wenn er sich über Grundregeln der Rechtsordnung aus eigennützigen Motiven schuldhaft hinwegsetzt, die für menschliches Zusammenleben unerläßlich und daher unverzichtbar sind. Dazu gehören auch die das Privateigentum schützenden Teile der Rechtsordnung; denn ein gedeihliches Zusammenleben ist ohne ein Mindestmaß an Eigentumsschutz nicht denkbar. Ein Beamter, der das mißachtet, verliert Achtung und Vertrauen und gefährdet damit grundsätzlich seine Rechtsbeziehung zu seinem Dienstherrn. Das gilt hier umsomehr, als der Beamte bereits wegen eines auch strafrechtlich geahndeten Kaufhausdiebstahls durch Urteil des Senats vom 19. September 1974 in das Amt eines Postoberschaffners, Bes.Gr. A 3, versetzt worden war und sein jetziges Amt erst wieder erreicht hatte, nachdem die mit dem Urteil von Gesetzes wegen verbundene Beförderungssperre (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BDO) durch Gnadenerweis des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 28. September 1978 vorzeitig aufgehoben worden war. Das Bundesdisziplinargericht ist deshalb mit guten Gründen zu der Überzeugung gelangt, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis sei nunmehr endgültig zerstört, zumal der Beamte als Postzusteller ständig Zugang zu fremden Wohnungen und Gegenständen habe und deshalb befürchtet werden müsse, er werde bei günstiger Gelegenheit wiederum zum Dieb werden.

11

Dafür, daß sich der Senat gleichwohl mit der Versetzung des Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkannt hat, sind folgende Überlegungen maßgebend gewesen:

12

Der Beamte hat nach seinem nicht widerlegten Vorbringen beim Betreten der Umkleidekabine und beim Durchsuchen der von den Sportlern dort deponierten Kleidungsstücke nicht in Ausführung eines von vornherein auf Diebstahl gerichteten Tatentschlusses und aufgrund planmäßig vorbereiteter Überlegung gehandelt; er ist vielmehr dadurch, daß er auf der Suche nach einer Toilette auf den mit einer Geldbörse davoneilenden jungen Mann stieß, spontan zu seinen Fehlhandlungen verleitet worden. Eine gewisse Versuchungssituation, die sich ihm ungewollt und unvorhersehbar aufgetan hat, läßt sich danach nicht ausschließen.

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Dieser Situation sah sich der Beamte in einem psychischen Zustand gegenüber, in der seine Fähigkeit, entsprechend vorhandener Einsicht zu handeln, durch ein depressives Syndrom endogener Prägung, bei dem neurotische Mitdeterminierung wahrscheinlich ist, deutlich herabgesetzt war. Da es für reaktive Depressionen vorliegender Art nichts Ungewöhnliches ist, daß sie in Aggressionen umschlagen und Aktivitäten auslösen, ist die Annahme erlaubt, daß der Entschluß zu der Tat ohne den die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden Krankheitszustand nicht gefaßt und die Tat nicht ausgeführt worden wäre. Das schließt der Senat aus den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.

14

Im Dienst hat sich der Beamte bisher nie etwas zuschulden kommen lassen. Er hat sich im Gegenteil in mehr als 20 Dienstjahren stets tadelfrei geführt und - wie die Stellungnahmen zu seinem Gnadenantrag erkennen lassen - im ganzen bewährt; auch in der letzten aus den Akten ersichtlichen Beurteilung wird hervorgehoben, daß sich an seinen guten Leistungen im Zustelldienst - 1978 war er als zu den besten Zustellern des Amtes gehörend bezeichnet worden - nichts geändert habe.

15

Diese für den Beamten sprechenden Umstände geben Raum für die Erwägung, daß das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht als restlos zerstört gelten muß, es sich vielmehr durch einwandfreie Führung und Fortsetzung der bisher gezeigten Leistungen in dem für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlichen Maße wieder voll herstellen läßt. Dabei ist allerdings nicht maßgebend, daß der Beamte nicht sogleich nach Bekanntwerden der Tat vorläufig des Dienstes enthoben, sondern zunächst weiter beschäftigt worden ist. Denn für eine vorläufige Maßnahme gemäß §§ 91 ff. BDO können vielerlei Gründe entscheidend und deshalb auch Gesichtspunkte maßgebend sein, die mit einem Vertrauensbeweis nichts zu tun haben; ganz abgesehen davon, daß es für die Frage des berufserforderlichen Vertrauens auf objektive, an allgemeingültige Maßstäbe gebundene Umstände und nicht auf Vertrauens- oder Mißtrauensbekundungen Einzelner ankommt. Daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Hinblick darauf, daß sich der Beamte in psychosomatischer Behandlung befindet, die Gewähr für eine nur als gering zu bezeichnende Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist demgegenüber für die Entscheidung des Senats mitbestimmend.

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Erscheint es hiernach vertretbar, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, so macht die Schwere der mit dem Dienstvergehen verbundenen Vertrauens- und Ansehensbeeinträchtigung doch eine Disziplinarmaßnahme unerläßlich, die den Handlungswillen des Beamten auf lange Zeit durch sich ständig wiederholende materielle Einwirkungen beeinflußt, die auch nach außen hin in Erscheinung tritt und dem Beamten so mit genügendem Nachdruck vor Augen führt, welche Folgen mit einer nochmaligen schuldhaften Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten disziplinarrechtlich für ihn verbunden wären. Die Herabsetzung um zwei Ämter in das Eingangsamt seiner Laufbahn ist daher geboten, um dem Beamten unmißverständlich vor Augen zu führen, daß er sich durch sein auch strafbares Verhalten an die Grenze der Tragbarkeit im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gebracht hat.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO und berücksichtigt, daß der Beamte mit dem in der Berufungssehrift enthaltenen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, seinen Freispruch beantragt hat.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Pellnitz