Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1995, Az.: BVerwG 1 D 11.95
Präjudizielle Bedeutung eines Strafurteils für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 11.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.12.1994 - AZ: VI VL 15/94
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Zollobersekretär ..., geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diszipinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtfrau Ingrid Dreiss,
Zollbetriebsinspektor Wolfram Knaak als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargeichts, Kammer VI ..., vom 1. Dezember 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- Anfang Februar 1991, gemeinschaftlich handelnd, einen Diebstahl zum Nachteil seines Dienstherrn begangen,
- Mitte Februar 1991, gemeinschaftlich handelnd, einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil seines Dienstherrn begangen habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 1. Dezember 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 14. Oktober 1993 ausgegangen, durch das der Beamte wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist:
"Die Angeklagten - das sind der Beamte und zwei Kollegen - waren während des Zeitraumes Winter 1990 bis Frühjahr 1991 von der Zollverwaltung zu der Zentralen Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Oberfinanzdirektion ..., abgeordnet worden. Dort arbeiteten sie in der sogenannten 'Transfer-Rubel-Gruppe'. Anfang Februar 1991 unternahmen die Angeklagten mit vier weiteren Kollegen einen Streifzug durch die Kellerräume des Dienstgebäudes, dem ehemaligen Haus der Ministerien. Über den Kellereingang gelangten sie zu einem unverschlossenen Raum, in dem Utensilien der ehemaligen DDR-Jugendorganisation FDJ lagerten. Gemeinsam durchstöberten sie die Sachen. Als die vier anderen Kollegen den FDJ-Raum bereits verlassen hatten, entdeckten sie eine in diesem Kellerraum befindliche Luftschutzkellertür, die zur Hälfte mit einem Schreibtisch zugestellt war. Sie kamen gemeinsam auf die Idee, herauszufinden, was sich jenseits dieser Verbindungstür befand und schoben den Schreibtisch beiseite. Hierauf öffnete einer von ihnen die Tür, indem er den Türhebel herunterdrückte. In dem angrenzenden Kellerraum fanden sie zu Bündeln verschnürte historische Wertpapiere vor. Diese waren dorthin im Januar 1991 aus den Räumen des 'Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR' umgelagert worden.
Den Angeklagten 'gefielen' die Wertpapiere, da sie 'schön' aussahen. Jeder von ihnen entnahm ca. 100 dieser Wertpapiere aus den Bündeln und steckte sie in die jeweils mitgeführte Plastiktüte, um sie für sich zu behalten. Einer der Angeklagten brachte anschließend den Gedanken ins Spiel, daß die Aktien möglicherweise zu Geld zu machen seien. Gemeinsam kamen die Angeklagten überein, daß der Angeklagte ... sich bei den Händlern in B. die mit Wertpapieren handeln, umhören sollte, ob die Papiere verkauft werden könnten. Der Angeklagte ... nahm hierauf Kontakt mit Händlern auf und verkaufte anschließend sämtliche Papiere. Er erzielte hierbei einen Erlös von ca. 9.000 DM, wovon er jeweils ca. 3.000 DM an die Angeklagten ... aushändigte.
Einige Tage später kamen die Angeklagten überein, erneut in den Keller zu gehen und Wertpapiere mitzunehmen, um diese zu veräußern. Im Keller angekommen stellten sie jedoch fest, daß die Tür zu dem FDJ-Raum nunmehr verschlossen war und gaben ihr Vorhaben zunächst auf.
Etwa zwei bis drei Tage darauf - spätestens bis zum 19. Februar 1991 - faßten sie dann gemeinsam den Entschluß, die Tür des Kellers, die zu dem Raum führt, in dem sich die Wertpapiere befanden, gewaltsam zu öffnen. In Ausführung dieses Plans suchten sie nach Dienstschluß wiederum den Keller auf. Der Angeklagte ... hatte eine Rohrzange bei sich, wobei jedoch nicht geklärt werden konnte, ob er dieses Werkzeug bereits von zu Hause mitgebracht oder auf einer Baustelle im Keller des Dienstgebäudes mitgenommen hatte. Jeder der drei Angeklagten versuchte sodann, mit der Rohrzange das Türschloß wegzubrechen, bis dies einem der Angeklagten schließlich gelang. Sie betraten hierauf den FDJ-Raum, schoben jedoch diesmal den Schreibtisch vor der Zwischentür nicht ganz beiseite, sondern öffneten diese nur einen Spalt. Anschließend betrat der Angeklagte ... allein den Lagerraum für die Aktien, füllte dort die von den Angeklagten zu diesem Zweck mitgeführten 20 bis 30 Plastiktüten mit Wertpapieren und reichte diese an die Angeklagten ... durch den Türspalt über den Schreibtisch weiter.
Insgesamt erbeuteten die Angeklagten mindestens 9000 historische Wertpapiere. Für die Organisation des Verkaufs war nach einer zwischen den Angeklagten getroffenen Absprache wiederum der Angeklagte ... zuständig. Aus den Verkäufen der Aktien erhielt jeder der Angeklagten insgesamt einen Anteil von mindestens 38.000 DM."
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst gewürdigt (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG gewertet, durch das der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und sein amtserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit restlos zerstört habe.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Strafgericht habe mit seinem Strafmaß unterhalb der Grenze, die zu einer Entfernung aus dem Dienst Kraft Gesetzes führe, eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Entfernung aus dem Dienst nicht zwingend geboten sei. Das Bundesdisziplinargericht habe verkannt, daß seine - des Beamten - Handlung in einer als einmalig zu bezeichnenden historischen Situation erfolgt sei. In den Räumen des ehemaligen DDR-Ministeriums seien viele weitere Bedienstete in gleicher Weise wie er tätig gewesen. Er sei der Ansicht gewesen, die dort gelagerten Wertpapiere, deren Wert er nicht erkannt habe, würden vernichtet werden. Selbst ein Vorgesetzter habe ein oder zwei historische Wertpapiere ... mit Freude als Erinnerungsstück entgegengenommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist von dem Beamten auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. In der Berufungsschrift wird das festgestellte Dienstvergehen nicht in Frage gestellt und auch die Bindungswirkung des Strafurteils anerkannt. Es werden allein Milderungsgründe geltend gemacht. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hat sich der Beamte allerdings nicht am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen. Bei den entwendeten Wertpapieren handelte es sich nicht um öffentliches Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinne der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages. Vielmehr sind die Eigentumsverhältnisse an den historischen Wertpapieren ungeklärt. Dies zeigt gerade die Tatsache, daß die Wertpapiere zur Zentralen Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Oberfinanzdirektion, ... verbracht worden sind. Es handelt sich um Vermögenswerte, an denen Ansprüche Dritter bestehen können, die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zu klären sind (§ 1 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes). Diese Auffassung wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen H. im Strafverfahren, seine Aufgabe sei unter anderem die Sicherung entzogener Vermögenswerte gewesen. Hierzu hätten auch die Wertpapiere gehört, die zunächst vom Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR verwaltet worden seien. Es handelte sich bei den historischen Wertpapieren daher um Vermögenswerte, die von der Zentralen Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Oberfinanzdirektion ... verwaltet wurden.
Es liegt auch kein Zugriffsdelikt im Sinne der Disziplinarrechtsprechung vor, das regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. Die historischen Wertpapiere waren dem Beamten nicht anvertraut. Sie waren ihm auch nicht sonst dienstlich, d.h. im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit, zugänglich. Vielmehr hat er die Wertpapiere bei einem nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörenden Streifzug durch die Kellerräume des Dienstgebäudes entdeckt.
Das Fehlverhalten des Beamten ist nach den Grundsätzen des Diebstahls im Dienst zu bemessen. Hierbei ist von besonderem disziplinaren Gewicht, daß der Diebstahl in der Begehungsform des besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB begangen wurde. Die in dieser durch erschwerende Umstände gekennzeichnete Straftat zum Ausdruck gekommene kriminelle Intensität offenbart einen bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu zerstören. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der sich unter Einsatz von körperlicher Gewalt und mit Hilfe von Werkzeugen in einen Raum Einlaß verschafft, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Werte entwendet, in der Regel mindestens auch dann zu degradieren ist, wenn es sich um einen Ersttäter handelt (Urteil vom 10. November 1987 - BVerwG 1 D 24.87-, Urteil vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - <BVerwGE 83, 217> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese, zu außerdienstlichen Diebstählen ergangene Rechtsprechung ist erst recht dann anzuwenden, wenn ein Beamter in das Gebäude seines eigenen Dienstherrn einbricht und dort einen Diebstahl begeht.
Im vorliegenden Fall führen zusätzliche Erschwerungsgründe dazu, daß der Beamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat. Dies macht seine Entfernung aus dem Dienst notwendig. Es wirkt sich erschwerend aus, daß der Beamte den Einbruchsdiebstahl unter Mißbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten begangen hat. Aufgrund seiner Abordnung hatte er Zugang zu dem Dienstgebäude; dies hat er ausgenutzt, um eine schwere Straftat zu begehen. Das Fehlverhalten erhält ferner dadurch zusätzliches Gewicht, daß der Beamte mit 38.000 DM einen erheblichen Gewinn aus diesem Diebstahl gezogen hat. Der gemeinschaftlich verursachte Gesamtschaden lag bei 114.000 DM.
Schließlich kommt dem vom Strafgericht ausgesprochenen Strafmaß präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, und zwar entgegen der Ansicht des Beamten nicht in einem entlastenden, sondern belastenden Sinne. Angesichts der Regelung des § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG, wonach das Beamtenverhältnis endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, bedeutet die gegen den Beamten verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten, daß das Gewicht der Tat nur wenig unterhalb der sich aus § 48 BBG ergebenden Grenze liegt. Auch dies wirkt sich bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens zu Lasten des Beamten aus (vgl. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 32.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 67>).
Diesen Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme hätten rechtfertigen können. Der Senat hält die Einlassung des Beamten für unglaubhaft, er habe den Wert der Wertpapiere nicht erkannt. Dies war spätestens der Fall, als er erfahren hat, daß die Wertpapiere verkäuflich waren und sich damit ein guter Gewinn erzielen ließ. Es handelte sich auch nicht um Gegenstände, die herumlagen und an denen sich jeder bedienen konnte. Vielmehr waren die Gegenstände im Keller gegen Diebstahl besonders gesichert. Den Beamten kann auch nicht entlasten, daß nach seiner Einlassung ein Vorgesetzter ein oder zwei Wertpapiere der Bremer Straßenbahn mit Freude als Erinnerungsstück entgegengenommen hat, da dieser keine Kenntnis von dem strafbaren Verhalten des Beamten hatte.
Entgegen der Auffassung des Beamten kann sein Fehlverhalten nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Tat eingestuft werden. Der Streifzug durch die Kellerräume vollzog sich vielmehr in drei verschiedenen Teilakten. Bei der ersten Tatbegehung fanden der Beamte und die Mittäter die Wertpapiere hinter der durch einen Schreibtisch zugestellten Verbindungstür. Der zweite Anlauf blieb im Versuch stecken, weil die Tür nunmehr verschlossen war. Beim dritten Mal wurde dann der Einbruchsdiebstahl begangen. Von einer unbedachten Tat kann keine Rede sein.
Ein Milderungsgrund kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beamte das Geld nicht ausgegeben und nach Aufdeckung der Tat auch sofort zurückgezahlt hat. Allein die Behauptung, vor Tatentdeckung wiedergutmachungswillig und -fähig gewesen zu sein, reicht nicht aus, um auf entsprechende positive Persönlichkeitselemente zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses schließen zu können. Im Innern bestehende Absichten sind nicht nachweisbar und können jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -).
Schließlich kann die von dem Beamten in den Vordergrund gestellte besondere historische Situation zu keinem anderen Ergebnis führen. Er gehörte zu den Vollzugsbeamten, deren Aufgabe es gerade war, mit dieser Situation fertigzuwerden, sie in geordnete Bahnen zu lenken und nicht zu eigenem Vorteil zu mißbrauchen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer