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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 1 D 32.93

Strafgerichtliche Verurteilung eines (Bundesbahn-)Beamten wegen des Versuchs der Beteiligung an der Verbreitung von Falschgeld in zwei Fällen; Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme der Degradierung (Versetzung in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs); Bedeutsamkeit der Einstufung der Straftat als Verbrechen; Erschöpfung des pflichtwidrigen Verhaltens in dem Versuch der Beteiligung an einer Straftat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 32.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.03.1993 - AZ: I VL 4/93

Verfahrensgegenstand

Beteiligung an dem Versuch der Verbreitung von Falschgeld in zwei Fällen (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung)

Prozessgegner

Bundesbahnhauptsekretär ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Horst Hermann, Postbetriebsassistent Reinhard Cartschau als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 11. März 1993 bezüglich der Verfahrenseinstellung sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Der Bundesbahnhauptsekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7 BBesG, versetzt.

Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat das gegen den Beamten wegen des Vorwurfs der versuchten Verbreitung von Falschgeld eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 11. März 1993 eingestellt.

2

Es ist von folgendem Sachverhalt in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 18. Oktober 1991 ausgegangen, durch das der Beamte wegen des Versuchs der Beteiligung an der Verbreitung von Falschgeld in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist:

"Im Mai/Juni 1986 bat der gesondert Verfolgte Erich S. den Angeklagten (= der Beamte), für ihn ein Treffen mit dem ebenfalls gesondert verfolgten Werner Z. zu vermitteln, dem S. gefälschte US-Dollar-Noten verkaufen wollte, was dem Angeklagten bekannt war. Der Angeklagte teilte daraufhin dem gesondert Verfolgten Z. telefonisch mit, er könne ihm gefälschte US-Dollar-Noten zu einem Viertel des Nominalwertes liefern und vereinbarte mit ihm ein Treffen an der Autobahnraststätte O. an der Bundesautobahn ... in Richtung F. Unmittelbar vor diesem Treffen teilte der Angeklagte Z. mit, er könne den Termin nicht selbst wahrnehmen, es werde an seiner Statt S. kommen. S. und Z. trafen daraufhin, zusammen und vereinbarten ein weiteres Treffen in K. zu dem an Stelle des gesondert Verfolgten Z. ein gewisser Wilhelm Sc. erschien. Bei diesem Treffen wurden Muster von gefalschten US-Dollar-Noten übergeben.

Weil S. den Angeklagten gebeten hatte, weitere Interessenten für das Falschgeld zu suchen, bot der Angeklagte in einem am 2.7.1986 in F. von ihm aufgegebenen Schreiben gefälschte US-Dollar-Noten im Nennwert von 5 Mill. US-Dollar zum Preis von 30 % des Nominalwertes dem in M. ansässigen Josef Sc. an. Auf dessen telefonische Antrage erklärte er später, es sei derzeit kein Falschgeld verfügbar.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insoweit glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

Dieser hat die ihm angelasteten Taten in vollem Umfange eingeräumt und auf drängende Vorhalte des Gerichts angegeben, ihm sei die Bedeutung der Angelegenheit erst klargeworden, nachdem er den Brief an Sc. geschrieben habe. Vorher habe er über die Sache nicht nachgedacht. Von weiteren Tatbeteiligten habe er niemanden gekannt. Auch über die Herkunft des Falschgeldes sei er nicht informiert gewesen. Die Hintergründe des Geschäfts seien ihm insgesamt verborgen geblieben.

Seine Einlassung, er habe sich hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens keine Gedanken gemacht, vermochte ihn nicht zu entlasten. Bei gehöriger Anspannung seines Verstandes und seines Gewissens hätte er dies erkennen können und müssen.

Der Angeklagte ist in zwei Fällen des Versuchs der Beteiligung an Verbreitung von Falschgeld im Sinne der §§ 30 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB schuldig ...".

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als außerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) von erheblichem Gewicht gewertet. Im Hinblick auf den in beiden Fällen geringen Tatbeitrag des Beamten, fehlender materieller Vorteile, seinen über Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen und der langen Verfahrensdauer könne jedoch das Dienstvergehen noch in den Maßnahmebereich einer Gehaltskürzung eingeordnet werden. An deren Verhängung sah sich das Bundesdisziplinargericht wegen der Vorschrift des § 14 BDO gehindert und hat deshalb das Verfahren eingestellt.

4

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner rechtzeitig eingelegten, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß die strafrechtliche Bedeutung des Fehlverhaltens sowie die im Strafverfahren verhängte Freiheitsstrafe das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens wesentlich präge. Diesem Umstand sowie der mit der Straftat verbundenen erheblichen Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung werde die Einstufung des Dienstvergehens in den geringsten, dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahmebereich nicht gerecht.

6

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

2.

Der gerichtlich bestrafte Versuch des Beamten, sich in zwei Fällen an der Verbreitung von Falschgeld beteiligt zu haben, stellt ein schweres Dienstvergehen dar (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das disziplinare Gewicht wird maßgebend von der strafrechtlichen Einordnung des Sachverhalts bestimmt. Trotz der zu beachtenden unterschiedlichen Zwecke von Strafrecht und Disziplinarrecht können sich Anhaltspunkte für die disziplinarrechtliche Bewertung einer Verfehlung aus deren strafrechtlicher Behandlung ergeben. Dieser vom Senat mehrfach, zuletzt im Rahmen der disziplinaren Behandlung der Vermögenskleinkriminalität zugunsten des Beamten hervorgehobene Gesichtspunkt (vgl. Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 1.91<BVerwG Dok. Ber. B 1993, 137> und 1 D 66.91 - <BVerwG Dok. Ber. B 1993, 119 = NJW 1994, 210>) bestimmt andererseits das Gewicht des Dienstvergehens zu Lasten des Beamten mit, wenn sich aus der strafrechtlichen Einordnung des Sachverhalts zugleich auch eine besondere Ansehensbeeinträchtigung ergibt. Dies ist bei der Einstufung der Straftat des Beamten als "Verbrechen" regelmäßig der Fall (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., Einl. D 16; vgl. auch Urteil vom 5. September 1983 - BVerwG 1 D 104.82 -, Urteil vom 6. Mai 1987 - BVerwG 1 D 150.86 -). Durch den hier vorgegebenen Strafrahmen wollte der Gesetzgeber den hohen Rang des durch § 146 ff. StGB geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen, deutlich machen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 1991, § 146 Rz. 1; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., 1993, vor § 146 Rz. 2). Eine Verletzung dieses Rechtsgutes zieht deshalb nicht nur erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern ist, wenn sie von einem Beamten begangen wird, im Hinblick auf die Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung auch für die disziplinare Einstufung seines Fehlverhaltens von Bedeutung.

9

Dem ausgesprochenen Strafmaß kommt im vorliegenden Fall ebenfalls präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu. Angesichts der Regelung des § 48 BBG, wonach das Beamtenverhältnis endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, bedeutet die gegen den Beamten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, daß das Gewicht der Tat nur wenig unterhalb der sich aus § 48 BBG ergebenden Grenze liegt. Dieser Umstand muß bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens zu Lasten des Beamten berücksichtigt werden (s. Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 -).

10

Zu Lasten des Beamten wirkt sich schließlich aus, daß er, wie er selbst einräumt, aus materiellegoistischen Motiven gehandelt hat.

11

Insgesamt legen die vorstehend genannten, das Gewicht des Dienstvergehens prägenden Umstände die Überlegung nahe, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Dies hat der Senat bejaht. Er hat hierbei zugunsten des Beamten berücksichtigt, daß sich das pflichtwidrige Verhalten in dem Versuch der Beteiligung an einer Straftat erschöpft hat, für den § 30 i.V.m. § 49 StGB eine Milderung des Regelstrafrahmens vorsieht. Eine in solcher Weise strafrechtlich gewürdigte geringere kriminelle Intensität des Vorgehens wirkt sich hier auch auf das disziplinare Gewicht des Fehlverhaltens aus. Die bisherige Unbescholtenheit sowie die guten dienstlichen Beurteilungen des Beamten hat der Senat ebenfalls zu dessen Gunsten berücksichtigt. Schließlich rechtfertigt auch die Erklärung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, daß er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen und die Kontakte zu den damaligen Mittätern abgebrochen habe, die Erwartung, daß er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten wird und damit das durch das Dienstvergehen schwer gestörte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn im Laufe der Zeit wieder uneingeschränkt hergestellt werden kann.

12

Ist daher im vorliegenden Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht erforderlich, muß doch dem Beamten deutlich gemacht werden, daß er durch sein strafbares Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn stark erschüttert und damit seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt hat. Nach dem Maßnahmekatalog der Bundesdisziplinarordnung wird diesen an eine Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen nur die Degradierung des Beamten gerecht.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.

Bermel
Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel