Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1987, Az.: BVerwG 1 D 150.86
Annahme von geringeren Geldbeträgen für nicht pflichtwidrige Handlungen durch einen Zollbeamten im Zollabfertigungsdienst; Entgegennahme von Geld für pflichtwidrige Handlungen; In der Tat oder in der Person liegende Milderungsgründe; Verhängung einer Gehaltskürzung neben einer strafgerichtlichen Verurteilung; Annexhandlung eines bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 150.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.10.1986 - AZ: IV VL 19/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
a) Zollhauptsekretär ..., geboren am ... in ...
b) Zollhauptsekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1987 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberinspektor Gerhard Spanner, Zollbetriebsinspektor Walter Meier als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger ...,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Zollhauptsekretärs ... und des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 2. Oktober 1986 hinsichtlich der Beamten ... und ... im Disziplinarmaß und hinsichtlich des Zollhauptsekretärs ... auch im Kostenpunkt aufgehoben; insoweit trägt der Bund die Kosten des ersten Rechtszuges und die dem Zollhauptsekretär ... hierin entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Zollhauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Das Verfahren gegen den Zollhauptsekretär ... wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Zollhauptsekretär ... und der Bund je zur Hälfte, der auch die dem Zollhauptsekretär ... hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Gründe
I.
1.
Der Zollhauptsekretär ... wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 29. Mai 1984 wegen eines fortgesetzten Vergehens der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Zollhauptsekretär ... wurde durch dasselbe Urteil wegen eines fortgesetzten Vergehens der Bestechlichkeit in Tateinheit mit einem Vergehen der Falschbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamten in dem von dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. wegen des strafrechtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß
- a)
Zollhauptsekretär ... im Rahmen seiner Tätigkeit als Abfertigungsbeamter beim Zollamt K. an nicht näher bestimmbaren Tagen in den Jahren 1976 bis 1979,
- aa)
in mindestens sechs Fällen insgesamt 40,00 DM als Gegenleistung für die Vornahmen von Diensthandlungen,
- bb)
ohne Bezug auf bestimmte Diensthandlungen gegebene Trinkgelder in Höhe von insgesamt mindestens 20,00 DM,
angenommen hat;
- b)
Zollhauptsekretär ... im Rahmen seiner Tätigkeit als Abfertigungsbeamter beim Zollamt ... an nicht näher bestimmbaren Tagen,
- aa)
im Zeitraum von 1976 bis 1979 in mindestens 23 Teilakten insgesamt mindestens 137,00 DM als Gegenleistung für die Vornahme von Diensthandlungen angenommen
- bb)
im Jahre 1977 innerhalb etwa eines Monats in sechs Fällen Treibstoffausweise blanko ausgestellt und hierfür jeweils 10,00 DM erhalten und
- cc)
innerhalb der Monate August/September 1979 in einem Fall für mindestens 13 Pkw der Marke Mercedes im Werte von mindestens jeweils 8.000,00 DM auf den Ausfuhrkassenzetteln die Ausfuhr bestätigt hat bzw. bestätigen ließ, obwohl sich die Pkws nicht am Amtsplatz befanden.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamten durch Urteil vom 2. Oktober 1986 jeweils in das Amt eines Zollobersekretärs (Bes.Gr. A 7 BBesG) versetzt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Zollhauptsekretäre ... waren im Zeitraum 1976 bis 1979 im Grenzzollamt K. im Bereich "Ausfuhr" (Lkw) tätig. Die beiden Beamten arbeiteten in der Gruppe (Schicht) I. Ausländische Lkw-Fahrer benötigten für Fahrten in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eine sogenannte Verkehrs-(Fahr-)genehmigung. Für die Überprüfung, ob die Lkw-Fahrer, die zur Ausreise kamen, im Besitz einer gültigen Verkehrsgenehmigung waren, waren grundsätzlich die Dienststellen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zuständig. Die Bundesanstalt unterhielt auch im Grenzzollamt K. eine Dienststelle. Jene Überprüfung war jedoch grundsätzlich den Zollbehörden und hier u.a. den Beamten übertragen. Diese hatten jeweils bei der Ausreise der ausländischen Lkw's zu prüfen, ob eine Verkehrsgenehmigung erforderlich war und, wenn dies der Fall war, ob eine solche vorlag und noch gültig war. Die zur Ausreise anfahrenden Lkw-Fahrer erhielten beim Grenzzollamt einen Laufzettel, auf welchem in einzelnen Feldern die jeweilige bei der Abfertigung beteiligte Dienststelle ihren Erledigungsvermerk anbrachte, sobald von ihrer Seite aus keine Bedenken gegen die Ausreise bestanden. Eine solche Spalte war auch für den Bereich "Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" vorgesehen. Stellte der Zollbeamte im Wege der Amtshilfe fest, daß eine gültige Verkehrsgenehmigung vorhanden oder nicht erforderlich war, erhielt der Laufzettel den Erledigungsvermerk in dieser Spalte, so daß der Fahrer zur nächsten Dienststelle weitergehen und schließlich, wenn keine Beanstandungen vorlagen, ausreisen konnte. Lag eine erforderliche Genehmigung nicht vor oder war sie abgelaufen, durfte der Zollbeamte die Spalte "Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" nicht mit dem Erledigungsvermerk versehen, sondern hatte den Vorgang an die Dienststelle der Bundesanstalt weiterzuleiten, welche dann ggf. weitere Maßnahmen, z.B. die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens veranlaßte.
Angestellte von Speditionen, die am Grenzübergang K. eine Niederlassung hatten, waren der Meinung, daß bei den Beamten gegen ein Entgelt eine Abfertigung auch ohne Verkehrsgenehmigung zu erreichen war und daß dieser oder diese die im Laufzettel hierfür vorgesehene Spalte mit einem Erledigungsvermerk versahen, so daß der Fahrer ausreisen konnte, ohne daß ein Verfahren eingeleitet wurde. Ausländische Lkw-Fahrer, die keine oder eine abgelaufene Verkehrsgenehmigung hatten, eine solche aber für erforderlich hielten, wandten sich auch wegen solcher Schwierigkeiten an Speditionsagenturen an der Grenze. Angestellte dieser Speditionen begaben sich zu einem der Beamten, legten die Papiere vor und übergaben als Entgelt dafür, daß die ihrer Meinung nach fehlende Verkehrsgenehmigung übersehen wurde, Geld. Teilweise wurde das Geld von den Speditionsangestellten bereits mit den Papieren an den jeweiligen Zollbeamten übergeben; zum Teil nahm es der jeweilige Zollbeamte bei oder nach Rückgabe der Papiere an den Speditionsangestellten entgegen. Die Geldübergabe erfolgte entweder am Schalter des jeweiligen Zollbeamten oder auf dem Parkplatz oder auch im Büro des jeweiligen Speditionsangestellten. Wie in dem jeweiligen Einzelfall die Geldübergabe konkret erfolgte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Grundsätzlich hatten die Speditionsangestellten in diesen Fällen von den Fahrern selbst weit höhere Beträge erhalten als diejenigen, die sie den jeweiligen Zollbeamten weitergaben. So nahmen die Beamten ... in den Jahren 1976 bis 1979 die nachfolgend genannten Beträge entgegen:
- a)
Zollhauptsekretär ... einmal 10,00 DM vom Zeugen S., zweimal 5,00 DM vom Zeugen M., zweimal 5,00 DM vom Zeugen P. und einmal 10,00 DM vom Zeugen C., insgesamt also in sechs Teilakten mindestens 40,00 DM entgegen.
- b)
Zollhauptsekretär ... nahm in mindestens 23 Teilakten insgesamt mindestens 137,00 DM, nämlich zweimal 5,00 DM vom Zeugen G., einmal 10,00 DM vom Zeugen K., einmal 10,00 DM vom Zeugen S., einmal 10,00 DM vom Zeugen St., einmal 5,00 DM vom Zeugen H., achtmal 5,00 DM vom Zeugen M., viermal 3,00 DM vom Zeugen T., einmal 10,00 DM vom Zeugen L., einmal 10,00 DM vom Zeugen M., einmal 10,00 DM vom Zeugen Ste. und zweimal 5,00 DM von der Zeugin S. an.
In den aufgeführten Teilakten haben die Speditionsangestellten an die Beamten die Beträge dafür bezahlt, daß diese trotz Nichtvorliegens oder Ablaufs einer nach Meinung der Speditionsangestellten erforderlichen Verkehrsgenehmigung den Erledigungsvermerk anbrachten, eine Weiterleitung der Sache an die Bundesanstalt unterließen und so die sofortige Weiterfahrt der Lkw-Fahrer ermöglichten. Von dem Erfordernis der Verkehrsgenehmigung gab es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
So waren beispielsweise von der Genehmigungspflicht befreit der grenzüberschreitende kombinierte Güterverkehr Schiene/Straße, der Werkfernverkehr, die Beförderung von Umzugs- oder Messegut. Soweit es sich nicht um Fälle der relativ häufigen Genehmigungsfreiheit handelte, ging es bei der Ausreise im wesentlichen um Fristüberschreitungen. Insoweit hatte die Bundesanstalt darauf verzichtet, nach Stau und ähnlichen Lagen bei darauf zurückzuführenden Verzögerungen die Verkehrsteilnehmer zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens genannt zu erhalten und dies den beteiligten Zollbeamten auch mitgeteilt. So war auch eine Fristüberschreitung bis zu zwölf Stunden möglich; auch in solchen Fällen war kein Kontrollbericht erforderlich, wenn sich anhand der Tachoscheibe ein entsprechender Aufenthalt der Lkw's an der Grenze ergab.
Unwiderlegt war in sämtlichen vorgenannten Teilakten entweder eine Verkehrsgenehmigung nicht erforderlich, weil ein Ausnahmetatbestand vorlag, oder es lag eine von der Bundesanstalt tolerierte Fristüberschreitung vor. Die Abstempelung der Laufzettel in den vorgenannten Teilakten war ebenso unwiderlegt keine dienstpflichtwidrige Handlung der Beamten. Allerdings hatten die aufgeführten Speditionsangestellten (und die Fahrer) - irrtümlich - angenommen, eine Verkehrsgenehmigung sei erforderlich oder die abgelaufene Verkehrsgenehmigung müsse beanstandet werden, als sie mit dem Geld an die Beamten herangetreten waren. Die genannten Speditionsangestellten, die keine sichere Kenntnis über sämtliche Ausnahmetatbestände bei der Verkehrsgenehmigung und über die Praxis bei Fristüberschreitungen hatten, zahlten (unwiderlegt) die Beträge, obwohl eine Weiterleitung des Vorgangs an die Bundesanstalt gar nicht erforderlich gewesen wäre.
Die Beamten waren im Zeitpunkt der einzelnen Unrechtsvereinbarungen bei sämtlichen Teilakten der Meinung, daß ein Ausnahmetatbestand vom Genehmigungserfordernis oder eine zu tolerierende Fristüberschreitung vorlag und die Abstempelung des Laufzettels in jenen Teilakten keine Dienstpflichtverletzung darstellte. Sie handelten aber jeweils aufgrund eines von vornherein gefaßten, auf wiederholte Begehung gerichteten Tatentschlusses. Die Beamten haben fortgesetzt als Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung dafür angenommen, daß sie eine Diensthandlung vorgenommen haben oder künftig vornehmen sollten.
Außer den vorgenannten, ihm von Speditionsangestellten übergebenen Beträgen von zusammen 40,00 DM vereinnahmte Zollhauptsekretär ... im Jahre 1977 über die bei der Dienststelle existierende Kaffeekasse, in die kleinere Beträge von Lkw-Fahrern gegeben wurden, was der Beamte auch wußte, außerdem noch Gelder in Höhe von insgesamt mindestens 20,00 DM, ohne daß ihm insoweit ein strafbares Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden konnte. Es handelte sich dabei um kleinere Beträge in der Größenordnung zwischen 1 und 5,00 DM. Zollhauptsekretär ... räumt diesen Sachverhalt uneingeschränkt ein und macht geltend, die von Zollbeteiligten angenommenen Gelder seien niemals für Privatzwecke mit nach Hause genommen worden. Entweder seien sie in eine Fußballkasse gelegt - von der Existenz dieser Fußballkasse und der Herkunft der darin sich befindlichen Gelder habe der Dienstvorgesetzte gewußt - oder gleich in Getränke und Brotzeiten umgesetzt worden. Zollhauptsekretär ... hat sich ebenso eingelassen.
Bezüglich des Anschuldigungspunktes bb) hat das Bundesdisziplinargericht den Zollhauptsekretär ... betreffend folgendes festgestellt: Bei der Einreise eines Lkw in die Bundesrepublik Deutschland ist auch im Jahre 1977 mitgeführter Treibstoff über 50 Liter zu versteuern gewesen. Eine Versteuerung unterblieb, soweit zuvor in gleicher Menge Treibstoff bei der Ausreise mitgeführt worden ist, soweit dies durch einen mitgeführten Treibstoffausweis nachgewiesen wurde. Die Überprüfung der bei der Ausreise in den Treibstoffausweis durch den Fahrer eingetragenen Menge erfolgte durch die Zollbeamten von Fall zu Fall. Wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß die Angaben falsch waren, hatte eine Nachprüfung durch Messung des Tankinhalts zu erfolgen. An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 1977 legte der Speditionsangestellte M. Zollhauptsekretär ... einen unausgefüllten Treibstoffausweis vor und erklärte, bei ihm habe sich ein Lkw-Fahrer gemeldet, der den bei der vorausgegangenen Ausreise ausgeführten und bestätigten Treibstoffausweis verloren habe, so daß jener Fahrer nun an sich den eingeführten Treibstoff versteuern müsse. Um dies zu vermeiden, bat der Zeuge M. den Beamten, als Ersatz für den verlorengegangenen Treibstoffausweis einen neuen Ausweis blanko zu unterschreiben und abzustempeln und versprach ihm hierfür 10,00 DM. Außerdem sagte der Zeuge M. zu, daß der "Tankschein" zutreffend ausgefüllt werde. Der Beamte war hiermit einverstanden, übergab dem Zeugen den nicht ausgefüllten jedoch von ihm unterschriebenen und abgestempelten Treibstoffausweis und erhielt hierfür kurz darauf 10,00 DM vom Zeugen M. ausgehändigt.
Innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat (von dem ersten Teilakt an gerechnet) übergab Zollhauptsekretär ... dem Zeugen M. in gleicher Weise nach und nach in sechs weiteren Teilakten jeweils einen nicht ausgefüllten, von ihm unterschriebenen und abgestempelten Treibstoffausweis und erhielt hierfür von dem Zeugen jeweils 10,00 DM. Der Beamte wußte, daß er durch das Unterschreiben und die Abstempelung der nicht ausgefüllten Treibstoffausweisformulare dienstpflichtwidrig handelte.
Auch zu diesem Sachverhalt, den der Beamte einräumt, trägt er vor, daß die in diesem Zusammenhang gegebenen Gelder immer gleich in die Fußballkasse gegeben worden seien.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes cc) wurden in dem obengenannten Strafurteil folgende Feststellungen getroffen, die das Bundesdisziplinargericht gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO als bindend angesehen hat: Im August/September 1979 legte der Zeuge Br. Zollhauptsekretär ... Ausfuhrkassenzettel für (mindestens) 13 Pkw der Marke Mercedes im Wert von mindestens je 8.000,00 DM (auf einmal) im Zollamt K. vor. Die Ausfuhrkassenzettel betrafen Fahrzeuge, die von der Firma A. in M. in den letzten zwei Jahren zuvor an Ausländer verkauft worden waren. Die 13 Pkw's befanden sich nicht am Zollamtsplatz. Der Zeuge Br. bat den Beamten, gleichwohl auf den Ausfuhrkassenzetteln die Ausfuhr der Pkw's zu bestätigen. Der Beamte willigte ein. Er zog seinen Kollegen Kn. hinzu und bat diesen, die 13 Ausfuhrkassenzettel mit dem - nachgestellten - Eurodienstsiegel abzustempeln, was dieser auch tat. Zwei oder drei Tage später brachte der Beamte dem Zeugen zwei oder drei dieser Bescheinigungen auch zur Unterschrift, weil er, Bachmeier, zu dem gestempelten Zeitpunkt keinen Dienst gehabt hatte. Der Beamte selbst unterschrieb mindestens 10 der Ausfuhrkassenzettel und übergab die 13 abgestempelten und unterschriebenen Ausfuhrkassenzettel dem Zeugen Br., der gesagt hatte, daß die Autos schon ausgeführt seien. Noch im September 1979 erhielt der Beamte für jene Ausfuhrbescheinigungen vom Zeugen Br. drei Eintrittskarten für ein Fußballspiel im Gesamtwert von 61,50 DM zugeschickt, die er entgegennahm, ohne sie zu bezahlen oder zurückzuschicken. Zwischen dem Zeugen Br. und dem Beamten war zumindest stillschweigend vereinbart, daß die Fußballkarten die Gegenleistung für die bestätigten Ausfuhrkassenzettel waren. Der Beamte hatte dem Zeugen Kn. noch versprochen, die Fußballkarten mit ihm für dessen Mitwirkung zu teilen; hierzu kam es jedoch wegen der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.
Zollhauptsekretär ... wußte, daß er die Ausfuhr eines Fahrzeuges nicht bestätigen durfte, wenn es nicht gegenständlich ausgeführt wurde, daß er vielmehr hätte feststellen müssen, ob das Fahrzeug mit den Papieren übereinstimmte.
Er wußte, daß eine Bestätigung für einen früheren oder späteren Termin, auch wenn eine zuverlässige Person das Fahrzeug anderswo ausgeführt hat oder ausführen wird, nicht möglich ist und die Erteilung solcher Bestätigungen eine dienstpflichtwidrige Handlung ist. Der Beamte, der auch diesen Sachverhalt einräumt, trägt im übrigen noch vor, bei dem Zeugen Br. habe es sich um einen Polizeibeamten gehandelt, was er gewußt habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß es mit den Ausfuhrkassenzetteln seine Richtigkeit haben würde.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten der Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten gewertet, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen, sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, dienstliche Anordnungen zu befolgen, ihr Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten sowie Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen (§§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2, 70 BBG). Diese Pflichtverletzungen stellten insgesamt jeweils ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Die Tatsache, daß Zollhauptsekretär ... hinsichtlich der Annahme von Trinkgeldern von dem Vorwurf einer Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB freigesprochen worden sei, habe einer disziplinarrechtlichen Verurteilung nicht entgegengestanden; denn es liege ein disziplinarer Überhang vor, der vom Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich angeschuldigt worden sei.
Die Dienstvergehen der Beamten wögen disziplinar sehr schwer und führten nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst. Das Verhalten der Beamten werde jedoch noch nicht als so schwerwiegend gewertet, daß dadurch das zwischen ihnen und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schon als restlos und unwiderbringlich zerstört anzusehen sei. Besondere Umstände rechtfertigten es vielmehr, dem Dienstherrn zuzumuten, die Beamtenverhältnisse weiterhin bestehen zu lassen. Die Dienstgradherabsetzungen hätten verhängt werden müssen, um der verbleibenden Schwere dieser Dienstvergehen gerecht zu werden und um die Beamten anzuhalten, in Zukunft keine derartigen Pflichtverletzungen mehr zu begehen.
Zollhauptsekretär ... gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und ausgeführt: Sein Dienstvergehen hätte nur mit einer Gehaltskürzung geahndet werden dürfen, die aber mit Rücksicht auf § 14 BDO nicht zu verhängen gewesen sei. Es erscheine zulässig, den Tatbestand der Trinkgeldannahme disziplinarrechtlich als einen bedeutungslosen Annex zu behandeln, so daß das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Das Bundesdisziplinargericht habe gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verstoßen, weil es Zumessungsgründe pauschal für alle Beamten mit Ausnahme der Abweichungen in bezug auf Zollhauptsekretär ... dargestellt habe. Damit habe zwangsläufig die Auseinandersetzung mit den Einzelpersonen außer Betracht bleiben müssen. Diese Unterlassung habe dazu geführt, daß in bezug auf ihn individuelle Zumessungsgründe nirgends erkennbar seien. Er habe aber rund 8 Wochen Untersuchungshaft erlitten und damit am längsten von allen beteiligten Kollegen eingesessen, obwohl sich letztlich strafrechtlich nur die geringste Belastung habe erweisen lassen. Außerdem sei er fast viereinhalb Jahre dienstenthoben gewesen. Erkennbar unterbewertet seien auch die persönlichen Belastungen geblieben, die durch das Strafverfahren ausgelöst worden seien, nämlich die Ehescheidung, der Auszug der Tochter, die Wirkung der Untersuchungshaft mit der Verpflichtung, sich wöchentlich einmal bei der Polizei zu melden, die mangelnde Rechtsschutzversicherung und die hohen Kosten des Strafverfahrens. Unerwähnt sei auch die Beurteilung geblieben, die zu den besten gehöre, die innerhalb der Oberfinanzdirektion M. überhaupt vergeben würden. Schließlich sei nicht beachtet worden, daß er ohne das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren sicher schon in das Spitzenamt seiner Laufbahn gelangt wäre.
Zugunsten des Beamten hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Trinkgeldgeber keine Gelegenheit gehabt hätten, sich durch die Hingabe das Vertrauen oder das Entgegenkommen bei der Ausführung dienstlicher Leistungen zu erwerben, keinerlei persönliche Kontaktaufnahme erfolgt sei und die Trinkgeldgeber auch nicht hätten wissen können, in welcher Weise das Geld verwendet werde. Unberücksichtigt sei ferner geblieben, daß das entgegengenommene Trinkgeld von unbeachtlicher Höhe gewesen sei. Auch hätte es hier besonderer Charakter- und Willensstärke bedurft, sich gegen die Handhabung in der Gruppe, die von oben her geduldet worden sei, zu stellen. Gerade in bezug auf die Trinkgeldannahme werde sehr differenziert in der Öffentlichkeit geurteilt. Die Belohnung als Belobigung für eine freundliche, sorgfältig, gewissenhaft und richtig erbrachte Dienstleistung sei für den Dienstleistungsempfänger vielfach Ausdruck der Anerkennung, wobei die schnellebige Zeit oft keine andere. Art der Anerkennung mehr zulasse, als den Griff in den Geldbeutel. Hier sei aber gerade bei der Hingabe von kleinen und Kleinstbeträgen schon seitens des Gebers keinerlei Einflußnahme etwa auf zukünftige Dienstgeschäfte beabsichtigt, was anzunehmen sich gerade bei der Abfertigung ausschließlich anonymen Massenverkehrs im Rahmen eines Großzollamtes ohnehin verbiete.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil Berufung mit dem Ziel eingelegt, den Zollhauptsekretär ... aus dem Dienst zu entfernen. In ständiger Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß Bestechlichkeit zu den schwersten Dienstvergehen zähle, regelmäßig ein Versagen im Kernbereich dienstlicher Pflichten darstelle und jedenfalls dann ausnahmslos zur Zerstörung des berufserforderlichen Vertrauens führe, wenn der Beamte Bargeld angenommen oder als Gegenleistung für materielle Vorteile die ihm angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch ausgeführt habe. Die von dem Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgründe seien im Falle ... unbeachtlich, weil das Unrechtsbewußtsein dieses Beamten durch die Disziplinarverfügung vom 27. Juli 1979 geschärft worden sei, er jedoch auch nach diesem Zeitpunkt für dienstpflichtwidrige Amtshandlungen Geld angenommen habe. Ihn belaste die Vielzahl der Einzelfälle, der lange Tatzeitraum und vor allem die pflichtwidrigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausfuhrbestätigung für Pkws und der Ausstellung von Blankotreibstoffausweisen.
Der Verteidiger des Beamten ist der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts entgegengetreten. Er schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an. Auf die besonderen finanziellen und psychischen Belastungen durch die hohen Verfahrenskosten und die lange Verfahrensdauer werde ausdrücklich hingewiesen. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß der Beamte wegen des Tatkomplexes der nachträglichen Abstempelung der Ausfuhrgenehmigungen im ersten Strafurteil (dem später durch den Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts T.) gar nicht verurteilt worden sei. Zu einer Verurteilung dieses Tatkomplexes sei es durch das Landgericht M. nur deshalb gekommen, weil der Beamte ein offenes und umfassendes Geständnis abgelegt habe. Dieser Gesichtspunkt sei im Strafurteil zugunsten des Beamten gewürdigt worden; er müsse auch im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden. Die persönlichen Umstände und die Umstände der Tat rechtfertigten es im vorliegenden Falle nicht, Vergleichsfälle, die vom Bundesdisziplinaranwalt angeführt worden seien, auf die Person des Beamten zu übertragen.
II.
Die Berufungen haben Erfolg. Sie führen im Fall des Zollhauptsekretärs ... zur Einstellung des Verfahrens und im Fall des Zollhauptsekretärs ... zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Die Rechtsmittel sind auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz ebenso auszugehen, wie von deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch darüber zu befinden, ob die Disziplinarmaßnahmen angemessen sind.
1.
Die selbstlose, uneigennützige, durch keinen persönlichen Vorteil mitbestimmte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen und rechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Dementsprechend haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - Dok.Ber. B 1985, 318 = DVBl. 1986, 147).
Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut kann von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst in diesen Fällen über die drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hinaus aber auch dann von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, wenn andere Milderungsgründe ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen können. Die unerlaubte Vorteilsannahme wird nur selten und jedenfalls nicht typisch als plötzliche, ungeplante Gelegenheitstat oder infolge, einer wirtschaftlichen Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation geschehen. Die ein Versagen in diesem Bereich dienstlicher Tätigkeit häufig verursachenden Umstände sind vielmehr nach Ursache oder Motiv meist grundsätzlich anderer Art; so insbesondere schlechtes Beispiel durch Vorgesetzte oder Kollegen, dadurch verursachte oder auf andere Weise herbeigeführte Blindheit gegenüber der Pflicht zu korrekter Dienstpflichterfüllung und oft auch Versagen wegen allmählich bewußt oder ungewollt herbeigeführter gesellschaftlicher oder gar freundschaftlicher Beziehungen zu den Vorteilsgebern. Die denkbaren Ausnahmegründe, unter denen trotz der Annahme von Bargeld das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der betroffenen Beamten nicht vollständig zerstört, sondern in Resten erhalten und wiederherstellbar ist, sind mithin vielschichtiger und jedenfalls anders geartet als in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut. Ausnahmegründe, die unter diesen Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen, sind daher nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung, an der der erkennende Senat ebenfalls festhält (vgl. Urteil vom 26. August 1986 - BVerwG 1 D 4.86 - Dok.Ber. B 1986, 301).
2.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht erkannt, daß das Vertrauen des Dienstherrn in den Zollhauotsekretär ... noch nicht restlos zerstört ist, so daß von seiner Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden konnte. Ausnahmegründe der vorgenannten Art sind hier gegeben. Der Beamte hat in mehreren Einzelakten relativ geringe Geldbeträge von insgesamt nur 40,00 DM erhalten, für die er keine pflichtwidrige Handlung vorgenommen hat. Daß die Geldgeber der Annahme waren, die Beamten würden pflichtwidrig handeln, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Die Entgegennahme von rd. 20,00 DM in zahlreichen Einzelakten für die Kaffeekasse stellt in der Tat seitens der Geber ein sogenanntes Höflichkeitsanerbieten dar, von dem die Spender nicht annahmen, daß es den Beamten zu pflichtwidrigem Handeln veranlassen könnte. Ihn entlastet besonders, daß die Entgegennahme kleinerer Geldbeträge bereits gängige Übung war, als er an das Zollamt versetzt wurde. Ältere Kollegen, der Schichtführer und der Vorsteher des Amtes wußten von dieser Praxis, zum Teil beteiligten sie sich sogar an ihr. Ferner entlastet den Beamten, daß er die eingenommenen Gelder in keinem Fall in seine eigene Tasche gesteckt, sondern immer an die gemeinsame Kasse weitergegeben hat.
Unter diesen Umständen hätte das Bundesdisziplinargericht, das die Milderungsgründe zwar erkannt hat, von der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt absehen können. Eine Gehaltskürzung hätte vielmehr ausgereicht, um das Dienstvergehen angemessen zu ahnden.
Der Senat sieht sich durch § 14 BDO daran gehindert, hier die an sich erforderliche Gehaltskürzung auszusprechen. Sie darf neben einer strafgerichtlichen Verurteilung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Soweit es um den strafgerichtlich abgeurteilten Tatkomplex geht, ist eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Der Beamte hat 1980 vor Einleitung des Strafverfahrens eine Untersuchungshaft von mehreren Wochen erlitten. Das Strafverfahren hat nahezu vier Jahre gedauert, er ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Ehe wurde geschieden, seine Tochter hat das Vertrauen zu ihm verloren und jede Beziehung zu ihm abgebrochen. Ihn treffen erhebliche Prozeßkosten und die lange Zeit der vorläufigen Dienstenthebung in gemindertem finanziellen Status hat ihn zusätzlich psychisch belastet. All diesen Umständen kommt so starkes erzieherisches Gewicht zu, daß eine zusätzliche Pflichtenmahnung auch aus dem Gesichtspunkt der Ansehenswahrung für das Berufsbeamtentum nicht erforderlich erscheint.
Hinsichtlich des Tatkomplexes "Hoflichtkeitsanerbieten" liegt zwar eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vor. Aber es handelt sich hierbei um eine - wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat - Annexhandlung des bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beurteilenden Dienstvergehens (vgl. Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 66.81 = BVerwGE 73, 367 <369>[BVerwG 17.03.1982 - 1 D 66/81]). Der Senat braucht daher hier nicht zu entscheiden, ob die Annahme kleinerer Geldbeträge für Kaffee oder Brotzeiten überhaupt Dienstvergehensqualität hat. Hieran könnten Zweifel vor allem deshalb bestehen, weil die Geber bei der Hingabe dieses Geldes nicht erwarten, daß die Beschenkten eine Dienstpflichtverletzung begehen und sich in der Anschauung der Bevölkerung auch ein weitgehender Wandel dahin vollzogen hat, daß Beamte "Trinkgelder" annehmen dürfen. Zutreffend hat die Verteidigung jedenfalls darauf hingewiesen, daß im Dienstleistungssektor des öffentlichen Dienstes die Annahme von Trinkgeldern inzwischen nicht mehr unüblich ist und auch von den Vorgesetzten toleriert oder sogar ausdrücklich genehmigt worden ist. Hier sei etwa an die Postzusteller oder den Zugbegleitdienst erinnert, der z.B. in Intercityzügen Fahrgästen Speisen und Getränke aus dem Speisewagen in die Abteile bringt und dafür regelmäßig Trinkgelder erhält.
Schließlich sprechen die dienstlichen Leistungen des Beamten, sein früheres Verhalten sowie sein Einsichtsvermögen und das gezeigte Pflichtgefühl dafür, daß hier eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht erforderlich ist. Nichts spricht dafür, daß der Beamte nochmals ein Dienstvergehen begeht.
3.
Bei Zollhauptsekretär ... können Milderungsgründe hingegen nicht dazu führen, daß er im Dienst belassen werden kann. Ihn belastet neben der pflichtwidrigen Annahme von Bargeld für nicht pflichtwidrige Handlungen besonders der lange Tatzeitraum, ferner, daß er Treibstoffausweise blanko ausgestellt und hierfür Bargeld angenommen hat und daß er auf Ausfuhrkassenzetteln für mindestens 13 Pkw's im Wert von jeweils 8.000,00 DM deren Ausfuhr bestätigt hat bzw. bestätigen ließ, obwohl sich die Pkw's nicht am Amtsplatz befanden und er hierfür Freikarten für ein Fußballspiel angenommen hat. Damit hat er die Tatbestände erfüllt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zur Dienstentfernung führen müssen. Milderungsgründe, die hier ausnahmsweise einen Rest von Vertrauen in den Beamten rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen. An solche Milderungsgründe sind in Anbetracht des hohen disziplinaren Gewichts der genannten Verfehlungen besonders strenge Anforderungen zu stellen, um die Integrität der Beamtenschaft weiterhin zu sichern (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1986 - 1 D 46.86 - Dok.Ber. B 1986, 334). Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte die Ausfuhrkassenzettel zu einem Zeitpunkt abstempelte und abstempeln ließ, als er gerade erst wenige Wochen zuvor durch Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes R. vom 27. Juli 1979 mit einer Geldbuße in Höhe von 150,00 DM disziplinarisch gemaßregelt worden war, weil er 1977 einen Treibstoffausweis blanko ausgestellt hatte. Ein Beamter, der im Kernbereich seiner Pflichten kurzfristig mehrfach versagt, obwohl er gerade durch eine Disziplinarmaßnahme zur Einhaltung seiner Dienstpflichten angehalten worden ist, und damit einen so eklatanten Mangel an Sensibilität gegenüber seinen Dienstpflichten erkennen läßt, zerstört das berufserforderliche Vertrauen seines Dienstherrn in seine Integrität restlos und kann daher nicht im Dienst belassen werden. Dies hat der erkennende Senat in vergleichbaren Fällen mehrfach entschieden. Er hat dabei hervorgehoben, daß die Unerträglichkeit eines solchen Verhaltens besonders dadurch unterstrichen wird, daß der Beamte die ihm zugewiesene Kontrollfunktion mit Rücksicht auf die ihm angedienten Zuwendungen nicht wahrnahm, so daß das Gegenteil von dem eintrat, was die Verwaltung mit solchem Einsatz bezweckte, nämlich Steuerverkürzungen durch unversteuerte Treibstoffeinfuhren zu verhindern (vgl. Urteile vom 24. März 1981 - 1 D 14.80 - Dok.Ber. B 1981, 217 und vom 10. Februar 1982 - 1 D 5.81 -).
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist auch darin zu folgen, daß das Strafmaß für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht ohne Bedeutung ist. Wenn Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen, kann die Einstufung des Falles durch das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 1983 - BVerwG 1 D 104.82). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so daß berücksichtigt werden muß, daß das strafrechtliche Gewicht der Tat nur wenig unterhalb der sich aus § 48 BBG ergebenden Grenze liegt, denn die erste Strafkammer des Landgerichts M. hat im Urteil vom 29. Mai 1984 gegen den Beamten eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt.
Die von dem Beamten demgegenüber geltend gemachten Milderungsgründe vermögen ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst daher nicht zu rechtfertigen.
4.
Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO zugebilligt werden kann. Er hält ihn eines solchen Beitrags mit Rücksicht auf seine langjährige Dienstzeit und die hierbei gezeigten Leistungen nicht für unwürdig. Mit Rücksicht auf sein eigenes Einkommen und das Einkommen seiner Ehefrau ist er eines Unterhaltsbeitrags aber zur Zeit nicht bedürftig. Dem Beamten steht es frei, beim Bundesdisziplinargericht um Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nachzusuchen, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinem Nachteil verändern.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter