Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1984, Az.: BVerwG 1 D 10.84
Disziplinarrechtliche Relevanz von Einbruchdiebstählen durch einen Postbeamten; Resozialisierung als Zweck des Disziplinarrechts; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 10.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.11.1983 - AZ: IX VL 62/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ArchivPF 1986, 299-300
- DokBer B 1985, 7-10
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Oktober 1984 in Koblenz,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postoberrat Henning Knoop, Obertriebwagenführer Viktor Heißler als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX ..., vom 3. November 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D. vom 18. November 1982 ist der Beamte wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000 DM.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat ihm die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 3. November 1983 in das Amt eines Postsekretärs versetzt. Es ist - im wesentlichen - aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
1.
In der Nacht vom 24. zum 25. März 1982 kam der Koch Ralf H. mit dem arbeitslosen Klaus J. zu dem Beamten und schlug vor, in die Radiofirma M. in H. einzubrechen. Der Beamte war einverstanden. Sie fuhren mit zwei Personenkraftwagen zum Tatort. Während der Beamte "Schmiere stand", versuchten die beiden anderen, die hintere Eisentür aufzuhebeln, was mit ihrem Werkzeug aber nicht gelingen wollte. Als sie schließlich zwei Personen im Hause entdeckten, gaben sie auf.
2.
Nach diesem mißlungenen Versuch machte Hettling noch in derselben Nacht den Vorschlag, in die Firma A., Autoersatzteile in D. einzubrechen. Da die anderen einverstanden waren, begaben sie sich dorthin, wo H. mit einem von ihm mitgebrachten Fäustel die Eingangstürscheibe einschlug, so daß alle drei in die Geschäftsräume einsteigen konnten. Hier entwendeten sie sechs Autoreifen, eine Bohrmaschine, ein Abschleppseil, einen Kanister Öl, einen Kasten mit Bohrern und einen Knarrenkasten. Bei diesem Diebstahl und auch bei den folgenden Diebstählen trugen alle Beteiligten Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Einen Teil der erbeuteten Gegenstände bewahrte der Beamte im Keller und in der Garage des elterlichen Hauses auf.
3.
Am 31. März 1982 gegen 3.25 Uhr suchten H., der Beamte und J. das Radiogeschäft M. in O. auf. J. warf mit einem mitgebrachten großen Stein die Schaufensterscheibe ein. Das entstandene Loch vergrößerte H. mittels eines Fäustels. Aus der Auslage entwendeten sie drei Videorekorder, die H. später verkaufte. Während J. aus diesem Verkauf 1.300 DM erhielt, zahlte H. an den Beamten nichts aus, da dieser sich nicht weiter um die Auszahlung bemühte und Hettling von sich aus nichts unternahm. Diese Geräte konnten nicht wiederbeschafft werden.
4.
In der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1982 fuhren H. der Beamte und J. zu der Firma des Zeugen J. nach O. m dort einzubrechen. Nachdem sie dort zwei Einbrecher verjagt hatten, die vor ihnen bereits einen Kriechgang (ehemalige Schweinestalltür) in das Gebäude aufgebrochen hatten, stiegen H. und J. ein, während der Beamte draußen im Pkw wartete und aufpaßte. Entwendet wurden: 12 Lenkräder, 3 gesteppte Windjacken, 1 Anrufbeantworter, 24 Satz Autplautsprecher, 3 Autorckorder, 2 einzelne Lautsprecher, 2 Sicherheitsgurte, 17 Autoradios, 5 Verstärkerteile, 1 Uhrenradio und Drehzahlmesser. Bis auf das Uhrenradio wurde das Diebesgut sichergestellt und zurückgegeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erwogen, sich jedoch aus folgenden Gründen dazu nicht entschlossen:
Der Beamte sei zwar als Mittäter verurteilt worden, er sei jedoch sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung nicht die treibende Kraft gewesen und habe keine besonders hohe kriminelle Energie aufgewendet. Auch wenn das Diebesgut aus dem zweiten Diebstahl bei dem Beamten vorgefunden worden sei, sei es ihm abzunehmen, daß es ihm nicht um die Erlangung materieller Vorteile gegangen sei. Er habe sich von einem falschen Freund überreden lassen, er habe mitgemacht, um sich eine gewisse Selbständigkeit zu beweisen. Inzwischen habe er eingesehen, daß dies der falsche Weg gewesen sei. Zum Begehungszeitpunkt sei er noch relativ jung gewesen, eine Unreife möge ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Nicht zuletzt aufgrund des positiven Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, erscheine die Gefahr einer Wiederholung gering. Konkrete Anhaltspunkte hätten sich der Kammer jedenfalls nicht geboten, auch nicht für die Gefahr eines ähnlichen Versagens im Dienst. Der Beamte sei Ersttäter, er sei weder disziplinarisch noch strafgerichtlich vorbelastet. Die Kammer sei zu der Auffassung gelangt, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zwar empfindlich, jedoch noch nicht endgültig unheilbar zerstört sei.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Es möge zutreffen, daß der Beamte nicht die treibende Kraft bei Planung und Ausführung der Straftat gewesen sei, feststehe jedoch, daß er mit den kriminellen Plänen nicht nur in vollem Umfang einverstanden gewesen sei, sondern auch im Rahmen des Tatgeschehens seine Rolle voll ausgefüllt habe: So habe er bei dem versuchten Diebstahl Schmiere gestanden. Bei dem ersten vollendeten Einbruchsdiebstahl sei er genau wie die beiden Mittäter in die Geschäftsräume eingestiegen und habe Gegenstände entwendet sowie einen Teil der Beute für sich erhalten. Bei dem zweiten vollendeten Einbruchsdiebstahl sei er in der Weise beteiligt gewesen, daß er mit dem Auto an den Tatort herangefahren sei, die gestohlenen Gegenstände abtransportiert und zunächfst bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Beim Einsteigediebstahl habe er Schmiere gestanden, das Diebesgut zusammen mit seinen Mittätern verladen und abtransportiert; der zweite für den Abtransport vorgesehene Pkw habe dem Beamten gehört. Ebenso wie die Mittäter habe er bei den vollendeten Diebstählen Handschuhe getragen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. In Fällen, in denen an Diebstählen beteiligte Beamte besondere Vorkehrungen treffen, Hindernisse überwinden oder Gewalt anwenden müssen, um an die Diebesbeute heranzukommen, in denen sie also zur Entfaltung besonderer krimineller Energie gezwungen seien, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zu erwägen. Erschwerend falle dabei ins Gewichl, daß es sich hier um vier Diebstahlsfälle in der ersehwerten Form des § 243 StGB gehandelt habe, wobei die Beute allein heim letzten Diebstahl mit einem Wert von mindestens 18.000 DM außerordentlich hoch gewesen sei. Einem Beamten, der sich mehrfach vorsätzlicher Straftaten mit schwerem kriminellen Gehalt schuldig mache, könne ein Rest von Vertrauen nicht mehr zugebilligt werden.
Besondere Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Die Bewertung des Gerichts, wonach es dem Beamten abzunehmen war, daß es ihm nicht um die Erlangung materieller Vorteile ging, könne nicht nachvollzogen werden, da Diebesgut bei ihm gefunden worden sei und er selbst zugestanden habe, daß die Möglichkeit zu verdienen eine Rolle gespielt habe. Auch die Tatsache, daß der Beamte Ersttäter sei und sich mittlerweile einsichtig gezeigt habe, vermöge ihn nicht entscheidend zu entlasten. Ein Beamter, der nicht einmal in dem Bereich schwerwiegender Eigentumsdelikte eine innere Hemmungsschwelle erkennen lasse, könne das Vertrauen seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit in seine Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Uneigennützigkeit bei der Ausübung seines Amtes nicht mehr beanspruchen. Dies gelte vor allem im vorliegenden Fall, weil der Beamte nur knapp vier Monate nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit den schweren Diebstählen begonnen habe und nach Aufdeckung der Straftaten aus dem Schalterdienst habe zurückgezogen werden müssen, zwei Erschwerungsgründe, die das Bundesdisziplinargericht nicht gewürdigt habe. In der Postverwaltung, der erhebliche Vermögenswerte in Form von Geld und sonstigen Gegenständen anvertraut sei, könne ein derartig labiler Beamter nicht weiter verwendet werden, zumal es nicht Aufgabe des Disziplinarrechts sei, einen Beamten zu resozialisieren.
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdiszdplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die in einem Diebstahl in einem "besonders schweren" Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck gekommene kriminelle Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet, ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu erschüttern, zumal der Beamte im Postdienst ständig mit fremdem, der Post anvertrautem Eigentum der Postkunden sowie Vermögenswerten der Post selbst in Berührung kommt. Eigentumsverfehlungen müssen deshalb bei Postbeamten grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt schon für Warenhausdiebstähle durch Wegnahme von Sachen, die offen zum Verkauf ausliegen. Noch weit schwerwiegender ist die Tat eines Beamten zu werten, bei der es darum geht, sich unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen in einen Raum Einlaß zu verschaffen, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Werte zu entwenden. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368, vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 4,78 - <BVerwG Dok. Ber. B 1979, 55>; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 1 D 23.81 -). Mit Recht verweist der Bundesdisziplinaranwalt darauf, daß hier beträchtliche Erschwerungsgründe vorliegen, wie im einzelnen ausgeführt. Der Beamte hat sich damit als Angehöriger der Laufbahn des mittleren Postdienstes untragbar gemacht, weil ein laufbahngerechter Einsatz von der Dienststelle mit Recht als unverantworthbar angesehen wird. Der unterwertige Finsatz auf einem Dienstposten des einfachen Dienstes ohne Berührung mit amtlichen Geldern und der Post anvertrautem Transportgut, kann keine Dauerlösung sein, denn ein Beamter muß für die Laufbahn einsetzbar sein, für die er ausgebildet ist und der er angehört. Das Argument, der Beamte sei zur Tatzeit noch relativ jung gewesen und eine Unreife möge eine Rolle gespielt haben, ist bedenklich. Immerhin war er 27 Jahre alt und damit nicht nur reif genug, um in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, sondern auch um in der Lage zu sein, derartige kriminelle Handlungen, auf die er sich hier eingelassen hat, von sich zu weisen, wenn er ausreichend charakterfest wäre, um sein Verbleiben im Beamtenverhältnis zu rechtfertigen.
Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt auch darauf hin, daß es nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist, einen Beamten zu resozialisieren. Wiegt das Dienstvergehen so schwer, daß damit das Vertrauensband zur Dienstbehörde zerstört ist oder der Beamte sein Ansehen verloren hat, kann nicht aus dem Gesichtspunkt der Resozialisierung das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt werden (ständige Rechtsprechung: Urteile vom 19. Februar 1970 - BVerwG 2 D 32.69 - <BVerwGE 43, 57>, 31. August 1971 - BVerwG 1 D 22.71 - <BVerwG Dok. Ber. B 1972, 4109>, 11. April 1973 - BVerwG 1 D 13.73 - <BVerwG Dok. Ber. B 1973, 147>, 18. September 1973 - BVerwG 1 D 44.73 - <BVerwG Dok. Ber. B 1974, 133>, 25. November 1974 - BVerwG 1 D 46.74 - <BVerwG Dck. Ber. B 1975, 96>, 27. November 1974 - BVerwG 1 D 55.74 - <BVerwG Dok. Ber. B 1975, 93>, 16. März 1976 - BVerwG 1 D 50.75 - <BVerwG Dok. Ber. B 1976, 291>, 11. Februar 1977 - BVerwG 1 D 103.76 - und 25. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 37.83 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 63>). Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (Beschluß vom 29. Januar 1974 - 2 BvR 830/73 -). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Nach wie vor muß das Prinzip gelten, daß nur Beamte im Dienst belassen werden können, die für den Dienstherrn und die Öffentlichkeit in ihrem Amt noch tragbar sind. Anderenfalls müßte der Eindruck entstehen, die Beamtenschaft wäre von Straftätern, seien es z.B. Diebe oder Betrüger, durchsetzt. Das staatliche Handeln würde unglaubwürdig werden, wenn es sich, auf eine solchermaßen strukturierte Beamtenschaft stützen müßte. Die Resozialisierung eines Straftäters ist allein Aufgabe des Strafrechts; im Rahmen des Disziplinarrechts ist für solche Erwägungen kein Raum.
Der Beamte erscheint eines Unterhaltsbeitrags angesichts seiner befriedigenden Leistungen nicht unwürdig. Unterstützungsbedürftig ist er jedoch nicht, weil er ohne erhebliche eigene Aufwendungen für den Lebensunterhalt bei seinen Eltern lebt und außerdem 18.000 DM Vermögen besitzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann