Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1997, Az.: BVerwG 1 D 60.96
Veruntreuung von eingezogenen Nachnahmebeträgen und Zustellentgelten eines Zustellungsbeamten der Post; Trunkenheit im Dienst; Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.06.1996 - AZ: III VL 6/96
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Ein Postbeamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, so dass die Verhänung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienstverhältnis) verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Georg Barbarics, Postbetriebsassistent Heinz Klein als
ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 14. Juni 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Zusteller der Niederlassung G. der Deutschen Post AG
- 1.
in der Zeit von Juli 1993 bis März 1994 in 36 Fällen bei der Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen eingezogene Gebühren und Nachnahmebeträge in Gesamthöhe von 732,40 DM für sich behielt,
- 2.
ferner am 26. November 1993 in alkoholisiertem Zustand seinen Dienst mit dem Dienstkraftfahrzeug verrichtete und letzteres gegen 16.40 Uhr zunächst ungesichert mit nicht verschlossenen Ladetüren und nicht abgezogenem Zündschlüssel vor seinem Haus abstellte, wobei festgestellt wurde, daß der Beamte nach Beendigung seiner Zustellfahrt zahlreiche Sendungen zurückbrachte, die zum Teil nicht zugestellt waren und bei denen zum Teil die Empfänger nach erfolglosem Zustellversuch nicht benachrichtigt wurden und die zum Teil dann im abgeschlossenen Dienstkraftfahrzeug belassen wurden, dessen Schlüssel der Beamte mit nach Hause nahm.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunkts 1 ist, ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 19. April 1995 wegen Untreue in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 14. Juni 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat das festgestellte Verhalten des Beamten als eine Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) sei so schwerwiegend, daß - schon wegen der Veruntreuung der amtlich anvertrauten Gelder - die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine eventuell bei dem Beamten zur Tatzeit vorhanden gewesene verminderte Schuldfähigkeit wegen seiner Alkoholabhängigkeit sei ebenfalls nicht geeignet, den Ausspruch einer milderen Maßnahme zu rechtfertigen.
3.
Hiergegen wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, das Dienstvergehen habe sich in der nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit ereignet. Er habe die Unterschlagungen begangen, um sich Alkohol zu beschaffen, d.h. er habe unter dem Zwang seiner Sucht gehandelt. Da er von vornherein wiedergutmachungswillig gewesen sei, habe er damals die Nachnahmekarten aufgehoben. Zu Unrecht werde ihm deshalb eine eigennützige Verletzung seiner Kernpflichtenzum Vorwurf gemacht. Dem Verlaufsbericht der Fachklinik Z. könne entnommen werden, daß damals zumindest eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Sein Dienstherr, dem seine Alkoholprobleme bekannt gewesen seien, habe ihn bei der Bewältigung der Problematik nicht unterstützt. Inzwischen habe er eine Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen und sei seitdem trocken. Er habe auch seine wirtschaftlichen und familiären Probleme überwunden. Sein Bruder habe das Elternhaus käuflich übernommen. Seine Familie habe den Wohnort gewechselt. Damit sei seine negative Lebensphase abgeschlossen. Aufgrund der Veränderung seines gesamten Umfeldes und der aktiven Teilnahme im Kreuzbund sei die Zukunftsprognose positiv. Er werde sich - wie in der Vergangenheit - auch in Zukunft tadelfrei verhalten. Nach alledem sei die Verhängung der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet im Anschuldigungspunkt 1 "eigennütziges" Handeln und greift damit die disziplinarrechtliche Wertung an, auf die das erstinstanzliche Gericht die Annahme einer Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 2 BBG stützt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Senat geht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von den tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts G. vom 19. April 1995 - 5 Ds 18 Js 10010/94 - aus, die, soweit es den äußeren Geschehensablauf betrifft, vom Beamten eingeräumt werden:
"Im Zeitraum von Juli 1993 bis März 1994 kassierte der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) in seiner Eigenschaft als Zusteller der Bundespost im Bezirk des Postamtes D. zunächst bei der Zustellung von Paketen, später auch bei der Zustellung von Nachnahmesendungen, Gebühren und Nachnahmebeträge, die er nicht unverzüglich an die Bundespost weiterleitete, wie es seine Pflicht gewesen wäre, sondern behielt sie für sich ein, um sie für sich selbst zu verbrauchen. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Geldbeträge:
Zu jeweils nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Juli 1993 bis Januar 1994 in 33 Fällen überwiegend jeweils Beträge von 8,30 DM, insgesamt 593,80 DM;
am 27. Januar 1994 bei der Zustellung einer Nachnahmesendung an die Rechtsanwälte J. und Kollegen ... einen Betrag von 30,10 DM;
am 11. Februar 1994 bei der Zustellung einer Nachnahmesendung an den Zeugen Detlef J. einen Betrag von 52,30 DM und
am 8. März 1994 bei der Zustellung einer Nachnahmesendung beim Zeugen Franz G., einen Betrag von 56,20 DM."
Der Beamte hat bei seinen Verfehlungen auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich gehandelt. Die Voraussetzungen des § 20 StGB liegen nicht vor. Insoweit ist der Senat ebenfalls gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellung des Strafurteils zur Schuldfähigkeit des Beamten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 1 D 56.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 119> m.w.N.) nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beamte im Tatzeitraum schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 48.89 - m.w.N.).
Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Beamten, daß er sich damals in der nassen Phase der Alkoholabhängigkeit befunden, bei den Veruntreuungshandlungen unter Alkoholeinfluß gestanden und das veruntreute Geld suchtbedingt zum Kauf alkoholischer Getränke verwendet habe, rechtfertigen keine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils zur Schuldfähigkeit. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn durchgreifende Zweifel hinsichtlich der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit bestehen (stRspr z.B. Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -m.n.N.). Dies ist nicht der Fall. Der Beamte selbst stützt sich auf den von ihm vorgelegten therapeutischen Verlaufsbericht der Fachklinik Z. von Februar 1995, in dem nicht der Ausschluß, sondern nur eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit festgestellt ist.
Eine Alkoholabhängigkeit zur Tatzeit ist - für sich gesehen - nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der strafgerichtlichen Feststellung der Schuldfähigkeit aufkommen zu lassen. Aus der Befassung mit einer Vielzahl von Verfahren, die Suchterkrankungen zum Gegenstand hatten, ist dem Senat bekannt, daß krankhafte Alkoholsucht für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betreffenden bezüglich der in diesem Zustand begangenen Eigentums- oder Vermögensdelikte zur Folge hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, wenn der Betreffende Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 43.94 -). Das ist hier nicht der Fall.
Es gibt keine Anzeichen dafür, daß sich der Beamte bei allen 36 Veruntreuungshandlungen, d.h. in der Regel vormittags bis zum frühen Nachmittag, in einem akuten Rauschzustand befand. Zwar hat er angegeben, er sei insbesondere ab November 1993 wohl keinen Tag nüchtern gewesen, habe pro Tag 15 bis 20 halbe Bier und sieben bis acht doppelte Whiskys zu sich genommen und kurzzeitig Haschisch konsumiert, so daß er sich zeitweise im Delirium befunden habe und auch Erinnerungslücken aufgetreten seien. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die angegebenen Trinkmengen, die im Tatzeitraum Juli bis November 1993 niedriger lagen, den durchschnittlichen Tageskonsum beschreiben. Gegen das regelmäßige Vorliegen eines akuten Rauschzustandes spricht ferner der Umstand,daß der Beamte eigenen Angaben zufolge dienstlich eingenommene Gelder deshalb nicht abgerechnet hat, weil er sich dafür alkoholische Getränke kaufen wollte. Er war also zur Tatzeit durchaus orientiert und hat zielgerichtet gehandelt. Der vom Beamten vorgelegte therapeutische Verlaufsbericht geht aus psychologischer und medizinischer Sicht demzufolge auch nur von einer "Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit bei Vorhandensein der Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns" aus.
Anhaltspunkte für schwerste Persönlichkeitsveränderungen aufgrund langjährigen Rauschmittelmißbrauchs (vgl. BGH, NStZ 1989, 17) sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beamte hat erst seit Sommer 1993 verstärkt dem Alkohol zugesprochen. Solche Persönlichkeitsveränderungen hätten auch im Dienst auffallen müssen. Das war nicht der Fall. Die dienstliche Beurteilung des Beamten vom 21. Januar 1994 läßt außer dem Hinweis auf gelegentliche, ausgedehnte Gaststättenbesuche außerhalb des Dienstes insoweit nichts erkennen. Gleiches gilt für den therapeutischen Verlaufsbericht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Beschaffungskriminalität kann Schuldunfähigkeit des Beamten zur Tatzeit nicht angenommen werden. Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf das Suchtmittel selbst - hier Alkohol - zugreift und es alsbald verzehrt, kann bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, Schuldunfähigkeit in Betracht kommen. Hier liegt jedoch - auch wenn der Beamte gehandelt haben will, "um Entzugssymptome zu bekämpfen" - nur sog. mittelbare Beschaffungskriminalität vor. Dies begründet in der Regel nicht den Ausschluß der Schuldfähigkeit (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 - IÖD 1993, 149>).
Da somit gegen die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts G. vom 19. April 1995, daß der Beamte zurTatzeit schuldfähig war, keine ernsthaften Bedenken bestehen, scheidet im Anschuldigungspunkt 1 eine Lösung hiervon aus.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte, der den Sachverhalt einräumt, hat am 26. November 1993 in alkoholisiertem Zustand - er hatte eigenen Angaben zufolge gegen 13.00 Uhr zwei Flaschen Bier und gegen 16.00 Uhr ein Glas Schnaps getrunken - mit seinem Dienstkraftfahrzeug Paketzustelldienst verrichtet. Gegen 16.40 Uhr hatte er den Wagen zunächst ungesichert mit nicht abgezogenem Zündschlüssel und nicht verschlossenen Ladetüren vor seinem Haus abgestellt. Nach Beendigung der Zustellfahrt an diesem Tag brachte er 54 Sendungen zurück. Davon beließ er 36 Sendungen im Fahrzeug, welches er verschloß, und nahm den Fahrzeugschlüssel, den er gedankenlos in die Hosentasche gesteckt hatte, mit nach Hause. Von den zurückgebrachten Sendungen waren 22 vom Beamten nicht zugestellt und die Empfänger von 13 Sendungen nach erfolglosem Zustellversuch nicht benachrichtigt worden.
Soweit dem Beamten im Anschuldigungspunkt 2 ein schuldhafter Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (§ 2 Abs. 4 DA Kfz-Führer) zum Vorwurf gemacht wird, ist er von diesem Vorwurf freizustellen. Er befand sich zu jener Zeit in der nassen Phase seiner (krankhaften) Alkoholsucht. Die Verfehlung war von ihm deshalb nicht zu verantworten. Bezüglich der weiteren im Anschuldigungspunkt 2 enthaltenen Vorwürfe war die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit am 26. November 1993 nach den bereits dargelegten Maßstäben alkoholbedingt nicht ausgeschlossen. Insbesondere befand er sich nicht in einem akuten Rauschzustand. Dafür spricht schon die "geringe" Trinkmenge von zwei Flaschen Bier und einem Gläschen Schnaps. Er konnte sich deshalb auch gut an den Vorgang erinnern und hat angegeben, zum Teil aus Bequemlichkeit und Gedankenlosigkeit gehandelt zu haben.
2.
a)
Durch die Veruntreuung der Nachnahmebeträge sowie des Zustell- und Nachentgelts (Anschuldigungspunkt 1) hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), insbesondere aber gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen. Die Eigennützigkeit ergibt sich daraus, daß der Beamte das Geld zum Kauf von alkoholischen Getränken, also für einen privaten Zweck, verwendet hat. Eine von Anfang an vorhanden gewesene Wiedergutmachungsabsicht steht dieser Bewertung nicht entgegen.
Durch das ungesicherte Abstellen des Dienstkraftfahrzeugs und die eigenmächtige, vorzeitige Beendigung der Paketzustellung (Anschuldigungspunkt 2) hat der Beamte zumindest fahrlässig seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) verletzt. Er wußte, daß er das Dienstkraftfahrzeug beim Verlassen zu sichern hatte (§ 8 Abs. 3 DA Kfz-Führer) und Postsendungen nicht eigenmächtig für eine spätere Zustellung zurückstellen durfte (§ 25 Abs. 7 DA Post III). Diesen ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfaltspflichten hat der Beamte zuwidergehandelt, so daß ihn insoweit - mangels nachweisbar vorsätzlichen Handelns - zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Fahrlässiges Handeln ist auch angeschuldigt. Denn in der Anschuldigungsschrift wird dem Beamten generell der Vorwurf "schuldhaften" Verhaltens gemacht. Von dem Vorwurf, den Dienstkraftfahrzeugschlüssel vorsätzlich oder fahrlässig mit nach Hause genommen zu haben, ist der Beamte freizustellen. Es kann ihm nicht widerlegt werden, daß er den Schlüssel "gedankenlos" in die Hosentasche gesteckt hatte.
b)
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt sehr schwer und macht schon wegen der Verfehlungen im Anschuldigungspunkt 1 grundsätzlich die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
c)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und ggf. seine Familie zu decken, und folglich auf dienstliche Gelder zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind deshalb nur erfüllt, wenn der Zugriff auf amtlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94] = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob sich der Beamte zur Tatzeit in einer solchen Notlage befand, unter Außerachtlassung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs infolge seiner Alkoholabhängigkeit verblieben ihm Anfang/Mitte 1994 nach Abzug seiner Hauptzahlungsverpflichtungen und unter Berücksichtigung seiner Einnahmen monatlich ca. 1.540 DM netto zum Lebensunterhalt. Dieser Betrag liegt über den Sozialhilfesätzen, an denen sich der Senat für das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage orientiert (Urteil vom 5. Oktober 1994 a.a.O.). Die Regelsätze der Sozialhilfe beliefen sich in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 für die vierköpfige Familie auf 1.443 DM.
Eine etwaige Notlage wäre jedenfalls aber nicht ausweglos gewesen. Nach eigenen Angaben hat der Beamte für die Beschaffung von alkoholischen Getränken (und Drogen) keine Geldmittel vom Girokonto abgehoben bzw. der Haushaltskasse entnommen, weil seine Ehefrau von seiner Abhängigkeit nichts bemerken sollte. Auch von seiner Mutter habe er sich kein Geld "leihen" können, da seine Frau davon erfahren hätte. Hieraus ergibt sich, daß er den Geldbedarf für alkoholische Getränke auch aus eigenen Mitteln hätte decken können, ohne deshalb auf dienstliche Gelder zuzugreifen.
d)
Bei der im vorliegenden Fall gegebenen sogenannten mittelbaren Beschaffungskriminalität, d.h. dem Zugriff auf Geld, um sich damit alkoholische Getränke zu kaufen, könnte zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen (Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 49.95 -). Dies würde jedoch hier an der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie vorliegend - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993 a.a.O.).
e)
Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Gründe führen ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens.
Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, daß der Beamte von seinem Dienstherrn keinerlei Hilfe zur Bekämpfung seiner Alkoholerkrankung erhalten habe, obwohl diese seinen Vorgesetzten bekannt gewesen sei. Auch wenn es zu keiner Hilfestellung durch seine Dienststelle gekommen ist, ändert dies an der disziplinarrechtlichen Veranwortlichkeit des Beamten für das Dienstvergehen nichts, zumal die Verpflichtung, für die Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Sorge zu tragen, in erster Linie den Beamten selbst trifft. Eine unterbliebene Hilfestellung durch seine Dienststelle wäre disziplinarrechtlich nur von Bedeutung, wenn der Beamte angeschuldigt worden wäre, nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit unternommen zu haben. Dies ist ihm jedoch nicht zur Last gelegt worden. Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist in erster Linie die rechtswidrige Zueignung amtlich eingezogener Gelder (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 2 = DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127>).
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehendenArt weder eine lange unbeanstandete Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die ursprüngliche Wiedergutmachungsabsicht oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Ferner kann auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit vorhanden gewesene negative Lebensphase (wirtschaftliche und familiäre Probleme nach dem Tod seines Vaters) bei Zugriffsdelikten nicht zu einer milderen Bewertung führen (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 - m.w.N.).
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Geldbetrag an, den sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -, jeweils m.w.N.).
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller