Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 1 D 43.94
Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbediensteten als schweres Dienstvergehen; Dienstvergehen durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ; Ausschluss der Schuldfähigkeit wegen Alkoholmißbrauchs; Beurteilung der Schuld bei alkoholbedingter schwerer Persönlichkeitsveränderung und akutem Rausch; Disziplinare Höchstmaßnahme trotz verminderter Schuldfähigkeit bei Verletzung von Kernpflichten; Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme bei Zugriffsdelikten; Alkoholabhängigkeit und tiefgreifende Bewußtseinsstörung als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.03.1994 - AZ: III VL 14/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 20 StGB
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1995
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Technischer Fernmeldehauptsekretär Egon Albach, Postbetriebsassistent Franz Baumgruber als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. März 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
als Briefzusteller beim Postamt S. im August und September 1990 fünf Briefsendungen dem Postverkehr entzogen, die Sendungen geöffnet und die Sendungsinhalte im Wert von mindestens 600 DM sich angeeignet oder weggeworfen hat;
- 2.
am 27. August 1990 zwei Postvertriebsstücke, die zur Zustellung vorgelegen haben, vernichtet hat;
- 3.
am 31. Dezember 1989 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,03 Promille ein privates Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
Wegen des Sachverhalts, der dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 zugrunde liegt, ist der Beamte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 20. März 1990 - 4 Cs 423.90 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. März 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Beamten von dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 3 freigestellt und im übrigen das festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gewürdigt. Es handele sich um ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, daß wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich sei.
3.
Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend, er sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Aufgrund familiärer Probleme sei er in Alkoholabhängigkeit geraten, die spätestens im Juli 1990 zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt habe. Seit seiner Entziehungskur lebe er abstinent. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich durch die neue Eheschließung stabilisiert. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte unter Hinweis auf seine damaligen Alkoholprobleme die Verantwortlichkeit für sein Fehlverhalten und damit den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen, wobei sich die Nachprüfung auch auf den Anschuldigungspunkt 3 - insoweit ist erstinstanzlich eine Freistellung erfolgt - zu erstrecken hat (Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 - BVerwGE 63, 353 <366>[BVerwG 25.03.1980 - 1 D 14/79]).
2.
In weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht steht für den Senat hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 folgender Sachverhalt fest, den der Beamte einräumt:
Der Beamte war als Briefzusteller beim Postamt S. eingesetzt. Ende August/Anfang September 1990, u.a. am 7. September 1990, öffnete er unerlaubt fünf Briefsendungen und nahm den Inhalt (u.a. ausländische Sammlerbriefmarken im Wert von 199,95 DM, zwei Sammlermünzen, ein Goldschmuck-Collier und ein Armband im Wert von insgesamt 407,80 DM) in Bereicherungsabsicht an sich; den Schmuck warf er anschließend weg. Am 27. August 1990 entzog er zwei Mitgliederzeitungen der BARMER-Ersatzkasse als Postvertriebsstücke dem Postverkehr, indem er sie aus Wut zerriß und in den Papierkorb warf.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 ist der Vorwurf einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am 31. Dezember 1989 nicht erwiesen und der Beamte deshalb insoweit freizustellen. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist dem Beamten nicht zu widerlegen, daß er am Morgen des 31. Dezember 1989 kein Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt hat. Die hiervon abweichenden Feststellungen im Strafbefehl ("Sie nahmen am 31. Dezember 1989 gegen 1.20 ... mit dem Kraftfahrzeug ... am öffentlichen Verkehr teil ...") beruhen auf einer insoweit mehrdeutigen Verkehrsstrafanzeige:
"Am 31.12.89, gegen 1.20 Uhr, wurde der o.a. Pkw in L., Ecke G.-/R.straße behindernd abgestellt, angetroffen. Kurze Zeit später kam Herr L. zum Fahrzeug und teilte mit, daß er das Fahrzeug abgestellt habe und soeben seine Tochter am Eingang der Rockfabrik abgeholt hätte ...".
Aus der Verwendung des Wortes "soeben" wurde gefolgert, daß der Beamte kurz vor Eintreffen der Polizei sein Fahrzeug benutzt habe. Das läßt sich nicht nachweisen. Zwar hat der Beamte eingeräumt, am Abend des 30. Dezember 1989 im alkoholisierten Zustand gefahren zu sein. Dies ist aber nicht gemäß § 75 Abs. 1 BDO angeschuldigt, wie sich dem eindeutigen Wortlaut des Anschuldigungstenors i.V.m. dem Inhalt der Anschuldigungsschrift entnehmen läßt. Dort wird ausdrücklich der 31. Dezember 1989 als Tattag genannt, der Promillewert 3,03 aus dem Strafverfahren übernommen und auf den Inhalt des Strafbefehls verwiesen. Die Blutalkoholberechnung und der Strafbefehl gehen ebenfalls übereinstimmend von einer Tatzeit 31. Dezember 1989, 1.20 Uhr aus.
3.
Durch das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.
Der Beamte hat schuldhaft und zwar vorsätzlich gehandelt. Seiner Einlassung, er sei zur Tatzeit Ende August/Anfang September 1990 wegen Alkoholmißbrauchs schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB und somit nicht verantwortlich für die angeschuldigten Handlungen gewesen, folgt der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nicht. Aus der Befassung mit einer Vielzahl von Verfahren, die Suchterkrankungen zum Gegenstand hatten, ist dem Senat bekannt - insoweit besitzt er die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO -, daß Alkoholsucht, ebenso wie z.B. Drogen- oder Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen bezüglich der in diesem Zustand begangenen Eigentums- oder Vermögensdelikte zur Folge haben. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder in extremen Ausnahmefällen gar Schuldunfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177>; Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 1 D 20.93 -; Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92 -). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bedurfte es deshalb nicht.
Wenn dem Beamten auch nicht widerlegt werden kann, daß er bei den Briefberaubungen unter Alkoholeinfluß stand, gibt es keine Anzeichen dafür, daß er sich damals in einem akuten Rauschzustand befand. Dies folgt bereits aus der "geringen" Trinkmenge. Zu dem Zeitpunkt, als er sich aus den für die einzelnen Zustellbezirke aufgeteilten Briefsendungen diejenigen heraussuchte, die er berauben wollte, hatte er eigenen Angaben zufolge vor Dienstbeginn jeweils zwei Flaschen Bier getrunken. Er konnte sich deshalb auch an die von ihm unterschlagenen Sendungen erinnern. Am 27. August 1990 hatte er die beiden Zeitschriften, die er noch verteilen sollte, aus Wut zerrissen. Zu diesem Zeitpunkt stand er nicht unter Alkoholeinfluß, wie er auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat. In der dienstlichen Beurteilung vom 3. August 1992 heißt es deshalb auch: "Ein Alkoholmißbrauch während der Dienstzeit und innerhalb der Dienststelle ist nicht erfolgt."
Anhaltspunkte für schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind ebenfalls nicht ersichtlich; solche Veränderungen hätten im Dienst auffallen müssen. Das war hier nicht der Fall. In der Beurteilung vom 3. August 1992 ist lediglich von einer Verschlechterung der dienstlichen Leistungen und des dienstlichen Verhaltens die Rede sowie von Ausfallerscheinungen, die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründeten. Wenn in diesem Zusammenhang von "Leistungsabfall und Persönlichkeitsverfall" gesprochen wird, ist damit nur gemeint, daß sich die "gleichbleibend guten dienstlichen Leistungen" und das "vorbildliche und korrekte dienstliche Verhalten" des Beamten "stetig verschlechtert" haben. Eine besondere Qualifizierung dieses "Verfalls" im Sinne schwerster Persönlichkeitsveränderungen, die die Schuldfähigkeit ausschließen, soll damit offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dem gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO verwertbaren Bericht des Psychiatrischen Landeskrankenhauses W. vom 6. Juni 1991 über die stationäre Entwöhnungsbehandlung des Beamten sind ebenfalls keine Auffälligkeiten oder Befunde zu entnehmen, die auf schwerste Persönlichkeitsveränderungen hindeuten. Zwar wurde anläßlich der körperlich-neurologischen Abschlußuntersuchung am 8. Mai 1991 beim Beamten eine "mäßige Klein- und Großhirnatrophie" diagnostiert. Für sich allein ist ein solcher geringfügiger Hirnabbau aber noch kein ausreichendes Indiz dafür, daß zur Tatzeit bereits schwerste Veränderungen in der Persönlichkeit des Beamten vorlagen mit der Folge, daß damals seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben waren. Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht vor allem der tatzeitnähere Aufnahmebefund - Beginn der stationären Entwöhnungsbehandlung am 7. November 1990 - im Bericht des Landeskrankenhauses: Der Beamte war allseits orientiert. Alle Werte einer testpsychologischen Untersuchung befanden sich innerhalb der Norm; es bestanden keine Hinweise auf Delirium, epileptische Anfälle, "Filmriß" oder Suizidgedanken. Gestützt wird diese Bewertung schließlich durch die Erkenntnis, daß durch Alkoholaufnahme ausgelöste schwerste Persönlichkeitsveränderungen in der Regel erst nach langjährigem Suchtmittelgenuß eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - NStZ 1989, 17 - zur Abhängigkeit von Betäubungsmitteln). Nach eigenen Angaben ist der Beamte aber erst im Jahre 1989, d.h. ca. ein Jahr vor seinen Tathandlungen, alkoholabhängig geworden.
4.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß das Dienstvergehen regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, zerstört auch dann, wenn er sich - wie hier - des Inhalts anschließend ganz oder teilweise wieder entledigt grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, läßt im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit erkennen, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177>).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Inhalts hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - a.a.O.).
5.
Von der danach grundsätzlich gebotenen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nur dann möglich, wenn aufgrund eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beamten auch nicht dargetan.
Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit anzunehmen wäre, hätte dies auf die Bemessung der disziplinaren Maßnahme keinen Einfluß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die eigennützige Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall kann von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 - m.w.N.). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit solchen Beförderungsgütern umzugehen hat.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte im übrigen selbst verantwortlich ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit negative Lebensphase (Eheprobleme) kann bei Zugriffsdelikten nicht zu einer milderen Bewertung führen (urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 D 46.94 -).
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.).
6.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Der Beamte ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem verurteilten Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden. Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den Verurteilten und seine Familie für eine Übergangszeit vor Not zu schützen (Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - BVerwGE 76, 186 <187>[BVerwG 27.08.1984 - 1 DB 25/84]), ist hier bereits durch das Gehalt der Ehefrau sichergestellt. Dagegen können bei der Prüfung der Bedürftigkeit eventuell noch bestehende Darlehnsverbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden, denn der Unterhaltsbeitrag ist nach seiner gesetzlichen Zielrichtung nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt (Beschluß vom 17. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 23.84 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller