Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1984, Az.: BVerwG 1 DB 23.84

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 23.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.04.1984 - AZ: II BK 3/84

Verfahrensgegenstand

Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages

[...] hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, unter Mitwirkung des

Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,

Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,

Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz

am 17. Juli 1984

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 24. April 1984 geändert.

Dem früheren Postoberinspektor ... wird ein Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sowie die dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu einem Fünftel, im übrigen dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 5. März 1981 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Januar 1982 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß eine monatliche Belastung des früheren Beamten in Höhe von 912 DM aus dem Bau eines Eigenheims nur vorübergehend in vollem Umfange berücksichtigt werden könne, weil ein Unterhaltsbeitrag nicht dazu bestimmt sei, zur Vermögensbildung beizutragen, es jedoch dem früheren Beamten nicht ganz kurzfristig möglich sei, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder eine Umschuldung vorzunehmen.

2

Durch Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1982, 9. März 1983 und 11. Oktober 1983 wurde dem früheren Beamten auf seine jeweiligen Anträge ein Unterhaltsbeitrag jeweils in gleicher Höhe und auf gleiche Zeitdauer weiterbewilligt.

3

Mit Schreiben vom 13. Februar 1984 hat der frühere Beamte die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt und hierzu unter Vorlegung von zahlreichen abschlägigen Bescheiden mitgeteilt, daß es ihm weder durch die Vermittlung des Arbeitsamtes noch durch eigene Initiative gelungen sei, eine neue Erwerbsgrundlage zu finden. Den Unterhaltsbeitrag benötige er insbesondere für die Tilgung und Verzinsung der Fremdmittel für sein Eigenheim, wofür er einen monatlichen Betrag von 945 DM sowie weitere 300 DM monatlich für die Ablösung eines Familienheimdarlehens der Deutschen Bundespost an einen privaten Darlehensgeber aufzuwenden habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 24. April 1984 dem früheren Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von wiederum 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Zeit von sechs Monaten weiterbewilligt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht wesentlich verändert hätten, und die nunmehr der Tochter Bettina gezahlte monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 594 DM dem Familieneinkommen nicht zugeschlagen werden könne.

5

Gegen diesen Beschluß hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Nach seiner Ansicht hätte der Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages abgewiesen werden müssen, zumindest nur ein geringerer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden dürfen. Aufwendungen zur Tilgung und Verzinsung von Fremdmitteln für ein eigenes Haus dürften im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nur vorübergehend berücksichtigt werden, weil ein Unterhaltsbeitrag nicht zur Schuldentilgung bestimmt sei. Nach Ablauf einer Übergangszeit könne bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen des früheren Beamten nur noch eine fiktive Miete für eine angemessene Wohnung zugrunde gelegt werden, die im Falle des Antragstellers einschließlich der Nebenkosten höchstens 800 DM betragen würde. Zudem sei wegen der an die Tochter gezahlten Ausbildungsbeihilfe eine Erhöhung der Familieneinkünfte und damit zugleich eine Verminderung der Bedürftigkeit eingetreten.

6

II.

Die gemäß § 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

7

Nach § 110 Abs. 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu oder weiter bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages ist somit davon abhängig, daß der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier nicht in Frage steht, liegt Bedürftigkeit nicht in dem vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Umfang vor. Zu Unrecht ist dieses bei der Feststellung der Bedürftigkeit des früheren Beamten davon ausgegangen, daß dieser in der von ihm angegebenen Höhe Verbindlichkeiten aus dem Erwerb eines Eigenheims zu tilgen hat. Sinn und Zweck eines Unterhaltsbeitrages, der keine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sein und nicht etwa einen angemessenen Unterhalt gewährleisten soll, ist es, nur den äußersten Notbedarf zu sichern und dem früheren Beamten den notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern. So hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag seiner gesetzlichen Zielrichtung nach grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schulden jedweder Art bestimmt ist (Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7]; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 3.84 -; Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -; Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 -; Beschluß vom 10. April 1978 - BVerwG 1 DB 8.78 -). So steht es insbesondere mit der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages nicht im Einklang, wenn er in der Weise für die Bildung von Vermögen eingesetzt werden soll, daß er unmittelbar oder mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus einem Hauskauf verwendet wird (Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 1 DB 1.84 -).

8

Wenn der erkennende Senat in seinem die Dienstentfernung bestätigenden Urteil mit der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages vorübergehend die monatliche Belastung des früheren Beamten aus dem Bau seines Eigenheims berücksichtigt hat, so geschah dies in der zum Ausdruck gebrachten Erwartung, daß der frühere Beamte seine Wohnverhältnisse anderweitig regelt oder eine Umschuldung vornimmt. Eine Änderung seiner Wohnverhältnisse hat dieser jedoch nach mehr als zweieinhalbjähriger Dauer seit seiner Dienstentfernung nicht herbeigeführt. Er hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß er auch künftig die Nutzung seines Reihenhauses fortsetzen werde. Dies hätte aber zur Folge, daß zumindest ein Teil des Unterhaltsbeitrages für die Entschuldung seines Eigenheims Verwendung finden und mithin zweckentfremdet der Vermögensbildung dienen würde. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist deshalb von einem Mietzins auszugehen, den der Beamte für eine Vier-Zimmer-Mietwohnung aufzuwenden hätte und den die oberste Dienstbehörde zutreffend mit etwa 800 DM angesetzt hat.

9

Die Ehefrau des früheren Beamten, der selbst gegenwärtig ohne eigene Einkünfte ist, verdient monatlich 857 DM netto. Dazu kommt Kindergeld von 150 DM. Von der Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 594 DM, die die im Haushalt des früheren Beamten lebende Tochter Bettina erhält, wird diese einen Beitrag in Höhe von monatlich 120 DM für die Haushaltskosten beizutragen haben, wohingegen die an den ebenfalls im Haushalt des früheren Beamten lebenden Sohn Mario gewährten Leistungen nach dem BAföG von monatlich 200 DM unberücksichtigt bleiben. Bei einem Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts (2.024,83 DM) in Höhe von rund 800 DM beläuft sich das Gesamteinkommen der Familie auf monatlich über 1.900 DM, wobei die Tochter wegen ihrer eigenen Einkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ausscheidet. Abzüglich der fiktiven monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten von ca. 800 DM verbleiben demnach zur Befriedigung der weiteren notwendigen Lebensbedürfnisse der Familie des früheren Beamten gut 1.100 DM. Dieser Betrag reicht aus, ist aber auch erforderlich, um den notwendigen Lebensunterhalt des früheren Beamten, den seiner berufstätigen Ehefrau sowie seines noch schulpflichtigen Sohnes zu gewährleisten.

10

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 114 Abs. 2 und Abs. 3, 115 Abs. 9 und Abs. 5 Satz 1 BDO und berücksichtigt, daß im Ergebnis im ersten Rechtszug überwiegend der frühere Beamte Erfolg hat und im zweiten Rechtszug dem Herabsetzungsbegehren des Beschwerdeführers teilweise entsprochen wird, nicht jedoch dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag ganz entfallen zu lassen.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz