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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1984, Az.: BVerwG 1 DB 1.84

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 1.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.11.1983 - AZ: VII BK 21/83

Verfahrensgegenstand

Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 15. Februar 1984
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 9. November 1983 aufgehoben.

Der Antrag des früheren Postassistenten ... auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 30. April 1970 wurde der frühere Beamte unter Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1970 - BVerwG 3 D 18.70 - zurückgewiesen. Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 2. August 1971 wurde ihm auf seinen Antrag ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 10 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten weiterbewilligt.

2

Vom 4. Januar 1972 bis 31. Januar 1978 war der frühere Beamte bei der A.-Versicherungsgruppe beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis wurde einvernehmlich aufgehoben, weil der frühere Beamte eine selbständige Tätigkeit auszuüben beabsichtigte. Ihm wurde eine Abfindung gezahlt, die er durch Hausbau und Umzug verbrauchte. Seit dem 15. April 1978 bewohnt er mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen ein eigenes Haus. Einen Unterhaltsbeitrag bezog er während seiner Beschäftigung bei der Versicherungsgesellschaft nicht.

3

Am 13. Juni 1978 beantragte er unter dem Hinweis, daß er seit Januar 1978 ohne Beschäftigung und im übrigen krank sei, die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages. Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 4. Oktober 1978 wurde jedoch sein Antrag zurückgewiesen, weil das damalige Gesamtfamilieneinkommen von 2.958,28 DM trotz der geltend gemachten erheblichen Ausgaben für die Sicherstellung des notdürftigen Unterhalts ausreichend sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1978 - BVerwG 1 DB 28.78 - zurückgewiesen.

4

Durch Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Mai 1980, 27. August 1980 und vom 23. März 1981 wurde dem früheren Beamten auf seine jeweiligen Anträge ein Unterhaltsbeitrag jeweils in Höhe von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten, zuletzt bis zum 23. September 1981, weiterbewilligt, weil er seit dem 24. März 1980 kein Krankengeld mehr erhielt. Ab 24. September 1981 wurde jedoch wieder Krankengeld gezahlt, so daß der frühere Beamte von da ab keines Unterhaltsbeitrages mehr bedurfte.

5

Auf erneuten Antrag bewilligte ihm das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 17. März 1983 mit Wirkung vom 1. April 1983 auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 45 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, weil er vom 25. März 1983 an kein Krankengeld mehr erhielt.

6

Mit Schreiben vom 2. September 1983 hat der frühere Beamte die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt und hierzu mitgeteilt, daß er nunmehr aus einer Gewerbetätigkeit monatlich 700 DM sowie aus Zeitungsverkauf monatlich 300 DM erhalte, für Darlehenstilgung und Zinsen aus dem Hausbau monatlich 1.671 DM zu zahlen und daneben für Stromkosten, Kraftfahrzeugversicherungen, besondere Ausgaben für den hörgeschädigten jüngeren Sohn C. und für Benzingeld insgesamt weitere 770 DM monatlich aufzuwenden habe. Bei Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau und des Haushaltszuschusses seines die Wochenenden bei ihm verbringenden Sohnes verblieben ihm und der Ehefrau monatlich nur 453 DM.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 9. November 1983 dem früheren Beamten mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat ausgeführt: Der Familie des früheren Beamten insbesondere aufgrund des Gehalts der Ehefrau stehe zwar ein Gesamteinkommen von 3.064,54 DM zur Verfügung, demgegenüber ergäben sich jedoch Belastungen von etwa 2.470 DM. Der wirtschaftliche Spielraum des früheren Beamten werde vor allem dadurch eingeengt, daß dieser eine hohe Belastung an Zinsen und Tilgung für das Haus zu tragen habe. Der der Familie verbleibende Betrag sei zu gering, um den Monatsbedarf für den Lebensunterhalt zu decken, so daß ein Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe habe bewilligt werden müssen.

8

Gegen diesen Beschluß hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages abzulehnen.

9

Er hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Der Beamte habe aufgrund einer sechsjährigen Tätigkeit bei einer Versicherungsgesellschaft wieder eine Existenzgrundlage gefunden, so daß dadurch die durch die Dienstentfernung entstandene Bedürftigkeit als Grundlage für die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages entfallen sei. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag lebe insbesondere dann nicht wieder auf, wenn - wie hier - das jahrelang bestanden habende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber aufgelöst und der Arbeitsplatz freiwillig preisgegeben worden sei. Im übrigen sei der frühere Beamte auch eines Unterhaltsbeitrages nicht mehr bedürftig, weil die monatlichen Aufwendungen für das Haus in Höhe von 1.671 DM nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürften. Der frühere Beamte habe sich die hohen Belastungen durch den Hausbau freiwillig auferlegt, obwohl er in einer Mietwohnung mit erheblich geringeren Kosten angemessen untergebracht gewesen sei und im übrigen ohne das Einkommen seiner Ehefrau das Haus auch nicht hätte finanzieren können.

10

Der frühere Beamte hat demgegenüber vorgetragen: Die Tatsache, daß er aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung entlassen worden sei, rechtfertige es nicht, einen Unterhaltsbeitrag zu versagen. Ihm sei auch nicht zuzumuten, sein Haus zu verkaufen. Er habe von der Liegenschaftsverwaltung der Freien und Hansestadt H. wegen seiner Behinderung und der seines Sohnes ein staatliches Grundstück zum Bau eines Familienhauses im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erhalten, das er in absehbarer Zeit nicht veräußern dürfe.

11

II.

Die nach §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.

12

Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu oder weiter bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Die Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages ist somit davon abhängig, daß der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Ein Unterhaltsbeitrag kann aber nur insoweit bewilligt werden, als die sonstigen Einnahmen zum Bestreiten unmittelbar lebensnotwendiger Ausgaben nicht ausreichen. Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier außer Frage steht, fehlt es an seiner Bedürftigkeit.

13

Der Ehefrau des früheren Beamten steht aus eigener Berufstätigkeit als Hausarbeiterin bei der Freien und Hansestadt H. mit Stand vom September 1983 ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.664,54 DM zu. Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Daneben hat der frühere Beamte aus eigener Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von 1.000 DM. Der ältere Sohn, der als Soldat auf Zeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 DM hat und die Wochenenden bei dem früheren Beamten verbringt, gibt hierfür monatlich 400 DM ab. Diesem Gesamteinkommen von monatlich etwa 3.060 DM netto stehen folgende, vom früheren Beamten genannte monatliche Aufwendungen gegenüber: Kosten für Strom und Heizung ca. 170 DM, Versicherungszahlungen für das Kraftfahrzeug und das Haus ca. 150 DM, Betriebskosten für das für eine Außentätigkeit genutzte Kraftfahrzeug ca. 250 DM, Telefonkosten ca. 40 DM sowie Aufwendungen für den hörgeschädigten jüngeren Sohn, der eine Schule für Hörgeschädigte besucht, in Höhe von 200 DM. Bei diesen monatlichen Gesamtaufwendungen von ca. 810 DM stehen dem früheren Beamten mithin monatlich 2.250 DM zur allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung seiner Familie zur Verfügung.

14

Die von dem früheren Beamten geltend gemachten monatlichen Aufwendungen betreffend Darlehenstilgung und Zinsen für sein Grundstück und das von ihm bewohnte Haus in Höhe von 1.671 DM können im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages regelmäßig nicht berücksichtigt werden, denn zur Schuldentilgung ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bestimmt (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -; Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 28.82 -; Urteil vom 12. Juli 1973 - BVerwG 1 D 28.73 - <BVerwG Dok.Ber. B 1974, 7>; Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG 2 D 3.72 - <BVerwG Dok.Ber. B 1973, 8>). In der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß der zu bewilligende Unterhaltsbeitrag nicht etwa den amtsangemessenen Unterhalt des aus dem Dienst entfernten Beamten sicherstellen soll, sondern lediglich dazu dient, den Verurteilten und dessen unterhaltsberechtigte Angehörige vor äußerster Not zu bewahren. Er soll den durch Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtern. Mit dieser Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages steht es nicht im Einklang, wenn er in der Weise für die Bildung von Vermögen eingesetzt werden soll, daß er unmittelbar oder mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus einem Hauskauf verwendet wird. Der erkennende Senat hat zwar im Zusammenhang mit der Entscheidung über die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages vorübergehend die monatliche Belastung eines früheren Beamten aus dem Bau eines Eigenheims berücksichtigt. Er hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, daß es dem früheren Beamten nicht ganz kurzfristig möglich sein werde, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder eine Umschuldung vorzunehmen. Der Senat hat aber zugleich hervorgehoben, der frühere Beamte werde bei einem erneuten Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht mehr damit rechnen können, daß seine Aufwendungen für die Entschuldung seines Eigenheims berücksichtigt werden, sondern nur noch ein Betrag, den er für eine einfachere Mietwohnung aufzuwenden hätte (Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 1 D 38.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 105>).

15

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

16

Bis zum April 1978 bewohnte der frühere Beamte mit seiner Familie eine Dreieinhalbzimmer-Sozialbauwohnung mit Küche und Bad, wofür er mit Stand vom April 1971 monatlich 307,97 DM Miete entrichten mußte. Seit dem 15. April 1978 bewohnt der frühere Beamte mit seiner Familie ein eigenes Haus, das er zudem erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der A.-Versicherungsgruppe erworben und wofür er die ihm gezahlte Abfindung verwendet hat. Der Bezug seines Hauses geschah zu einer Zeit, in der der Beamte arbeitsunfähig krank und nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus der A.-Versicherungsgruppe auch ohne Beschäftigung war und lediglich Krankengeld erhielt, während seine Ehefrau bereits berufstätig war und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.441,48 DM hatte. Der frühere Beamte hat somit erst etwa acht Jahre nach der ersten Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 30. April 1970 sowie der mit Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 2. August 1971 angerordneten Weiterbewilligung Grundeigentum erworben, mithin zu einer Zeit, in der er ohnehin nicht mehr in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Er hätte, zumal er in dieser Zeit ohne Beschäftigung war und lediglich Krankengeld erhielt, das finanzielle Risiko des Grund- und Hauserwerbs, auch wenn dieser im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erfolgte, bedenken und seine Dreieinhalbzimmer-Sozialbauwohnung, in der ihm und seinem pflegebedürftigen Sohn je ein eigenes Zimmer vorbehalten war, beibehalten müssen. Jedenfalls kann nicht die monatliche Belastung des früheren Beamten aus dem Hauskauf in vollem Umfange berücksichtigt werden, sondern lediglich ein Betrag in der Höhe, wie er ihn für eine Mietwohnung im sozialen Wohnungsbau aufzuwenden hätte. Bei einer Mietpreissteigerung im sozialen Wohnungsbau von 1971 bis 1984, die erfahrungsgemäß etwas über 100 vom Hundert beträgt, müßte er heute für die Sozialbauwohnung, die er bis zum Umzug in sein eigenes Haus mit seiner Familie bewohnt hat, etwa 640 DM monatlich zahlen, so daß ihm und seiner Familie noch monatlich 1.614 DM verbleiben würden. Dieser Betrag würde aber auf jeden Fall ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt des früheren Beamten, den seiner berufstätigen Ehefrau sowie den seines eine Schule für Hörgeschädigte besuchenden Sohnes zu gewährleisten. Eine Bedürftigkeit des früheren Beamten im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO liegt daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

17

Der Senat braucht deshalb nicht die Frage zu entscheiden, ob die nach der Dienstentfernung erfolgte Wiedereingliederung des früheren Beamten in den Arbeitsprozeß jedenfalls dann die künftige Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ausschließt, wenn er seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben hat.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann